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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht

Veröffentlichungsdatum:19.12.1995 Inkrafttreten01.01.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1996 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)*
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 484
Gliederungsnummer:7833-b-1

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juris-Abkürzung: TierSchRzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7833-b-1
juris-Abkürzung:TierSchRzustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7833-b-1
Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht
Vom 5. Dezember 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1996 bis 01.11.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)*

Fußnoten

*

[Gemäß Fußnote 1 der Bekanntmachung über die Änderung von Zuständigkeiten vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172, 1192 ist zu beachten: „Auf Grund des Beschlusses des Senats vom 11. November 2019 (Brem.ABl. S. 1275) sind die in dieser Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeiten am 11. November 2019 auf die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau übergegangen. Auf Grund des Beschlusses des Senats vom 11. Februar 2020 (Brem.ABl. S. 188) sind die in dieser Rechtsvorschrift festgelegten Zuständigkeiten am 11. Februar 2020 auf die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übergegangen.”]

Aufgrund des § 79 Abs. 1 und 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Tierschutzgesetz

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 16 f des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist, ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes nach Absatz 1 ist

1.

in den Fällen der §§ 4 a, 8, 8 a, 8 b, 9, 9 a, 15 Abs. 1 Satz 2 und 5, §§ 15 a, 16 e, 16 g und 21 Abs. 1 der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz,

2.

im übrigen der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 2
Verordnung über das Halten von Hunden im Freien

Zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 3
Hennenhaltungsverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 4
Schweinehaltungsverordnung

Zuständige Behörde für die Durchführung von Maßnahmen nach der Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 311), geändert durch Verordnung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 1016), ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 5
Kälberhaltungsverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Kälberhaltungsverordnung vom 1. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1977) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 6
Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport

Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 6 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 34 in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 7
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von
Tieren beim internationalen Transport

Zuständige Behörde im Sinne des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. II 1993 S. 721), geändert durch Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979 (BGBl. II S. 1153), ist

1.

im Falle des Artikels 47 Abs. 1 Satz 1 der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz,

2.

in den Fällen der Artikel 1 Abs. 3 Satz 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2, Artikel 26, Artikel 31, Artikel 32 und Artikel 37 der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.


§ 8
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen

Zuständige Behörde für die Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 9
Versuchstiermeldeverordnung

Zuständige Behörde im Sinne der Versuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.

§ 10
Verordnung über Aufzeichnungen
über Versuchstiere und deren Kennzeichnung

Zuständige Behörde nach § 2 der Verordnung über Auszeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.

§ 11
Örtliche Zuständigkeit

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.

§ 12
Aufhebung von Vorschriften

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1.

die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 20. September 1976 (Brem.ABl. S. 411 - 7833-a-2) und

2.

die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzgesetz vom 4. August 1987 (Brem.GBl. S. 225 - 7833-b-1).


§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. Dezember 1995

Der Senat


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