|
|
Auf Grund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221) in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 207) verordnet der Magistrat:
In der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:
im Stadtteil Geestemünde
am 2. Mai und 26. September 2010 jeweils von
12 bis 17 Uhr,
im Stadtteil Wulsdorf
am 30. Mai 2010 von 12 bis 17 Uhr,
im Stadtteil Mitte
am 30. Mai und 29. August 2010 jeweils von
13 bis 18 Uhr.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.