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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.01.2014 Inkrafttreten01.09.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 24.11.2015 (Brem.ABl. 2016 S. 49)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 85, 179

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juris-Abkürzung: UTIStudBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:UTIStudBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für
den Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Fachspezifischer Teil)
Vom 29. Oktober 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2012 bis 31.08.2015

aufgehoben durch § 7 Abs. 3 der Ordnung vom 03.01.2018 (Brem.ABl. S. 23) - die Übergangsregelungen des § 7 Abs. 3 und 4 der Ordnung vom 27.04.2021 (Brem.ABl. S. 549) sind zu beachten

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 24.11.2015 (Brem.ABl. 2016 S. 49)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Januar 2014 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Umwelttechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 515) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester. Sie umfasst die 6 theoretischen Studiensemester, davon 2 Wahlpflicht-Theoriesemester im Inland und 2 Wahlpflicht-Theoriesemester im Ausland, und die Prüfungen einschließlich der Bachelorthesis und des Kolloquiums sowie eine Praxisphase von mindestens 12 Wochen.

(2) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

(3) Im 3. und 4. Semester müssen die Studierenden Module in zwei Vertiefungsrichtungen wählen. Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module sowie die zu erbringenden Leistungspunkte ergeben sich aus Anlage 1.

§ 2
Integriertes Auslandsstudium / Praxisphase

(1) Das integrierte Auslandsstudium findet im fünften und sechsten Semester statt. Das Auslandsstudium kann nur antreten, wer in den ersten drei Studiensemestern in den nach Anlage 1 diesem Zeitraum zugeordneten Modulen mindestens 78 Leistungspunkte erreicht hat.

(2) Das theoretische Auslandsstudium wird durch Einschreibung an einer ausländischen Hochschule abgeleistet. Für die im Rahmen der theoretischen Semester zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten die jeweiligen Vorschriften der Partnerhochschule.

(3) Die Praxisphase wird in der Regel im siebten Semester durchgeführt.

(4) Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung der Praxisphase und des integrierten Auslandstudiums werden in Anlage 2 dieser Ordnung geregelt.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der in Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen auch in Form des Entwurfs/Arbeitsberichts erbracht. Ein Entwurf/Arbeitsbericht ist eine schriftliche beziehungsweise zeichnerische Darstellung von Ergebnissen eines Arbeitsvorhabens mit einem Thema aus dem Lehrveranstaltungszusammenhang; dazu können auch eine Konstruktion, experimentelle Versuche und deren Protokollierung sowie eine mündliche Erläuterung gehören. Ein Entwurf/Arbeitsbericht kann nur in Verbindung mit dem nochmaligen Besuch der betreffenden Lehrveranstaltung wiederholt werden.

(3) Für Entwürfe/Arbeitsberichte sowie für Hausarbeiten und Projektarbeiten können die Studierenden Themen vorschlagen.

(4) Alle Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit erbracht werden (Gruppenarbeit).

§ 4
Besondere Regelung zur Zahl der Prüfungsversuche

Insgesamt drei einzelne Prüfungsleistungen dürfen nach Wahl der oder des Studierenden dreimal wiederholt werden.

§ 5
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorthesis soll Fragestellungen der Praxisphase oder der in Anlage 1 aufgeführten Module der Vertiefungsrichtungen aufgreifen und behandeln.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(3) Ein Kolloquium ist Prüfungsbestandteil.

§ 6
Bildung der Noten

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten bis zum 4. Semester, der Bewertung der Praxisphase sowie aus den Noten der Bachelorthesis und des Kolloquiums zur Bachelorthesis nach Anlage 1 gebildet. In die Gesamtnote gehen mit folgendem Gewicht ein:

-

Die Noten der Module des 1. bis 4. Semesters mit 80 %,

-

die Note der Bachelorthesis mit 15 %,

-

die Note des Kolloquiums mit 5 %.

Die im Auslandsstudium in Prüfungen erzielten Noten gehen nicht in die Berechnung der Note der Bachelorprüfung ein.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Studium nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Fachspezifischer Teil) vom 13. August 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 264) befinden, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Fachspezifischer Teil) vom 13. August 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 264) ab. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2015. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Fachspezifischer Teil) vom 13. August 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 264) außer Kraft; Absatz 3 bleibt unberührt.

Anlage 1

Studien- und Prüfungsleistungen

Hinweis: Soweit für ein Modul in der Spalte ‚Prüfungsleistungen‚ mehr als eine Prüfungsform angegeben ist, stellen die vorgegebenen Prüfungsformen unselbständige Teilprüfungsleistungen der Modulprüfung im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 3 AT-BPO dar.
1. Übersicht über die bis zum 2. Semester zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen

 SWSCreditsStudienleistungen Prüfungsleistungen
Modul 1.1 Chemische Grundlagen  6EXKL
1.1.1. Anorganische Chemie2   
1.1.2.Organische Chemie0,5   
1.1.3.Mathematik I2    
1.1.4.Praktikum Chemie0,5   
Modul 1.2 Zellbiologie und Umwelthygiene  6R, EXKL
1.2.1. Zellbiologie und Mikroskopie2   
1.2.2.Umwelthygiene und Nachweismethoden 2   
1.2.3.Praktikum Zellbiologie1   
Modul 1.3 Technologien und Berufsfeld  6MPKL
1.3.1. Nachgeschaltete Umwelttechnologien3   
1.3.2.Einbindung in Umweltstrategien und Umweltpolitik 1   
1.3.3.Berufsfeld1    
Modul 1.4 Grundlagen der Umweltverfahrenstechnik  6EXKL
1.4.1. Grundlagen und Bilanzierung3    
1.4.2.Strömungsmechanik 1   
1.4.3.Strömungsmechanik Praktikum1   
Modul 1.5 Grundlagen der Wasserwirtschaft  6MPKL
1.5.1. Wasserwirtschaft, Hydrologie3   
1.5.2.Mathematik 2   
Modul 2.1 Chemische Grundlagen II  6EXKL
2.1.1. Organische Chemie3   
2.1.2.Praktikum Chemie II2   
Modul 2.2 Umweltmikrobiologie und Umweltinformatik  6EX, RKL
2.2.1. Grundlagen der Umweltmikrobiologie2   
2.2.2.Datenbe-, -verarbeitung, Umweltinformatik 2   
2.2.3.Praktikum Umweltmikrobiologie1    
Modul 2.3 Technologien und Konzeptionen  6 KL, PA
2.3.1.Integrierte Umwelttechnologien1    
2.3.2.Stoffstrom- und Umweltmanagement 1   
2.3.3.Mathematik2    
2.3.4.Verfahrensentwicklung 1   
Modul 2.4 Umwelt und Energie  6 MP, KL
2.4.1.Thermodynamik und Wärmeübertragung3   
2.4.2. Mathematik2   
Modul 2.5 Grundlagen der Wassertechnologien 6 KL, EX
2.5.1.Wassermengen- u. Wassergütewirtschaft 3   
2.5.2.Verfahrensentwicklung1   
2.5.3.Praktikum Wassertechnologien 1   

Zu allen Modulen der Semester 1 bis 2 wird im Rahmen des betreuten Selbststudiums eine modulbezogene Übung im Umfang von jeweils 1 SWS angeboten.
2. Übersicht über die im Studiengang im 3. und 4. Semester zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen
Kommunale Umwelttechnik (KUT) 3. Semester

Gemeinsame ModuleSWSCreditsStudienleistungenPrüfungsleistungen
Modul 3.3 Abwasserbehandlung 6EXKL, Ent
3.3.1.Mechanische und biologische Verfahren 2   
3.3.2.Methodenkurs Abwasserbehandlung1   
3.3.3.Englisch1   
Modul 3.4 Bautechnische Grundlagen 6  KL
3.4.1.Baustofftechnologie2   
3.4.2. Statik und Baukonstruktion2    
Schwerpunktmodule Kommunale Umwelttechnik KUT     
Modul 3.6 Schwerpunktmodul 1 KUT (Umweltbiotechnik) 6EXR
3.6.1.Grundlagen der Umweltbiotechnik 2   
3.6.2.Praktikum Umweltbiotechnik1    
3.6.3.Englisch 1   
Modul 3.7 Schwerpunktmodul 2 KUT (Kreislaufwirtschaft)  6KL, RPA
3.7.1. Organisation und Vorgehensweisen1   
3.7.2.Mechanische, Biologische und Thermische Verfahren 3   
Modul 3.8 Schwerpunktmodul 3 KUT (SP-Projekt KUT I)  6REnt
3.8.1. Grundlagen des Projektmanagement1   
3.8.2.Umwelttechnisches Projekt (Planung) 2   
3.8.3.Auslandsvorbereitung1   

Kommunale Umwelttechnik (KUT) 4. Semester:

Gemeinsame ModuleSWSCredits StudienleistungenPrüfungsleistungen
Modul 4.3 Wasseraufbereitung und Anlagenbau 6 Ent, KL
4.3.1.Wasseraufbereitung 1   
4.3.2.Entwurf von Anlagen und Netzen1    
4.3.3.Ausschreibung, Kalkulation, Anlagebau 1   
4.3.4.Englisch1    
Modul 4.4 Umweltrecht und Wirtschaft  6R, HAKL
4.4.1.Umweltrecht und Wirtschaft 2   
4.4.2.Betriebswirtschaftliche Grundlagen2   
Schwerpunktmodule Kommunale Umwelttechnik KUT    
Modul 4.6 Schwerpunktmodul 4 KUT (Ökologie)  6EX, RR
4.6.1. Grundlagen der allgemeinen und praktischen Ökologie2   
4.6.2. Praktikum Ökologie1    
4.6.3.Englisch1   
Modul 4.7 Schwerpunktmodul 5 KUT (Altlastensanierung und Feststoffbeurteilung)  6MPEX, KL
4.7.1. Beurteilung von Abfällen und Böden1   
4.7.2.Geotechnische Grundlagen1    
4.7.3.Erkundung und Sanierungsplanung 1   
4.7.4.Sanierungsverfahren1   
Modul 4.8 Schwerpunktmodul 6 KUT (SP-Projekt KUT II)  6R, HAEnt
4.8.1. Umwelttechnisches Projekt3    
4.8.2.Auslandsvorbereitung1   

Zu allen Modulen der Semester 3 bis 4 wird im Rahmen des betreuten Selbststudiums eine modulbezogene Übung im Umfang von jeweils 1 SWS angeboten.
Industrielle Umwelttechnik (IUT) 3. Semester:

Gemeinsame ModuleSWSCreditsStudienleistungenPrüfungsleistungen
Modul 3.3 Abwasserbehandlung 6EXKL, Ent
3.3.1.Mechanische und biologische Verfahren 2   
3.3.2.Methodenkurs Abwasserbehandlung1   
3.3.3.Englisch1   
Modul 3.4 Bautechnische Grundlagen 6  KL
3.4.1.Baustofftechnologie2   
3.4.2. Statik und Baukonstruktion2    
Schwerpunktmodule Industrielle Umwelttechnik IUT     
Modul 3.9 Schwerpunktmodul 2 IUT (Mechanische und thermische Verfahrenstechnik)  6 KL
3.9.1. Mechanische Verfahrenstechnik2   
3.9.2.Thermische Verfahrenstechnik 2   
Modul 3.10 Schwerpunktmodul 1 IUT (Analytische Chemie)  6EXR
3.10.1. Analytische Chemie2   
3.10.2.Praktikum Analytik1   
3.10.3. Englisch1   
Modul 3.11 Schwerpunktmodul 3 IUT (Umweltprozesstechnik I)  6EXHA
3.11.1.Praktische Prozesstechnik 0,5   
3.11.2.Praktikum Prozesstechnik0,5    
3.11.3.Umwelttechnisches Projekt 2   
3.11.4.Auslandsvorbereitung1   

Industrielle Umwelttechnik (IUT) 4. Semester:

Gemeinsame ModuleSWSCredits StudienleistungenPrüfungsleistungen
Modul 4.3 Wasseraufbereitung und Anlagenbau 6 Ent, KL
4.3.1.Wasseraufbereitung 1   
4.3.2.Entwurf von Anlagen u. Netzen1    
4.3.3.Ausschreibung, Kalkulation, Anlagebau 1   
4.3.4.Englisch1    
Modul 4.4 Umweltrecht und Wirtschaft  6R, HAKL
4.4.1.Umweltrecht und Wirtschaft 2   
4.4.2.Betriebswirtschaftliche Grundlagen2   
Schwerpunktmodule Industrielle Umwelttechnik IUT     
Modul 4.9 Schwerpunktmodul 5 IUT (Messtechnik und Prozessautomation)  6EXR, MP
4.9.1. Messtechnik1   
4.9.2.Prozessautomation/Regelungstechnik2,5   
4.9.3.Praktikum Prozessautomation0,5    
Modul 4.10 Schwerpunktmodul 4 IUT (Grenzflächenchemie u. ihre Technik)  6EXR
4.10.1. Technische Chemie1   
4.10.2.Heterogene chemische Systeme 1   
4.10.3.Werkstoffe /Englisch1   
4.10.4.Praktikum Grenzflächenchemie 1   
Modul 4.11 Schwerpunktmodul 6 IUT (Umweltprozesstechnik II)  6HA, EX, RHA
4.11.1.Praktische Prozesstechnik II1    
4.11.2.Praktikum Prozesstechnik II 1   
4.11.3.Umwelttechnisches Projekt II1    
4.11.4.Auslandsvorbereitung 1   

Zu allen Modulen der Semester 3 bis 4 wird im Rahmen des betreuten Selbststudiums eine modulbezogene Übung im Umfang von jeweils 1 SWS angeboten.
3. Übersicht über die im Studiengang im 5. und 6. Semester zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen
Das 5. und 6. Semester müssen in einem umwelttechnischen Studiengang im Ausland studiert werden. Das theoretische Auslandsstudium im 5. und 6. Semester wird

-

bei Nachweis von 60 Leistungspunkten, dies schließt das erfolgreiche Absolvieren des nachbereitenden Moduls ein,

-

nach Vorlage und Präsentation eines Berichts über das im Ausland absolvierte Studienjahr

als „bestanden“ bewertet. Über die Erfüllung der Leistungsanforderungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Beauftragten für das Auslandsstudium.

 SWSCreditsStudienleistungen Prüfungsleistungen
Modul 5.1 - 5.5 Auslandsstudium  30  
Modul 6.1 - 6.4 Auslandsstudium  24  
Modul 6.5 Auslandsbegleitung und -nachbereitung  6RPA
6.5.1. Auslandsbegleitung3   
6.5.2.Auslandsnachbereitung1   

Zu dem Modul 6.5 wird im Rahmen des betreuten Selbststudiums eine modulbezogene Übung im Umfang von 1 SWS angeboten.
4. Übersicht über die im Studiengang im 7. Semester zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen
Im 7. Semester muss eine mindestens 12-wöchige Praxisphase in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis absolviert werden. Die Praxisphase ist bestanden, wenn

-

die Durchführung der Praxisphase durch die Einrichtung der Berufspraxis bestätigt wird,

-

die den Modulen 7.1 bis 7.3 zugeordnete Studien- beziehungsweise Prüfungsleistung bestanden wurde; die Prüfungsleistung wird dabei mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

 SWSCreStudienleistungenPrüfungsleistungen
dits
Modul 7.1 - 7.3 Praxisphase  18HAR
7.1.1. Praxisphase und -begleitung2    
7.1.2.Praxisnachbereitung2   
Modul 7.4. - 7.5. Bachelorthesis 12  Thesis;
Kol
7.4.1.Bachelorthesis 1   

Erklärung der Abkürzungen:
KL = Klausur; MP = mündliche Prüfung; Kol. = Kolloquium; R = Referat; HA = Hausarbeiten; Ent. = Entwurf; PA = Projektarbeit; EX = Experimentelle Arbeiten (Praktische Labor-Versuche).
Credits = Leistungspunkte nach dem „European Credit Transfer and Accumulation System“.
Zu dem Modul 7.1 wird im Rahmen des betreuten Selbststudiums eine modulbezogene Übung im Umfang von 1 SWS angeboten.

Anlage 2

Ausbildungsrichtlinien für die Praxisphase und das integrierte Auslandstudium

I. Grundsätze für die Durchführung der Praxisphase
Die Praxisphase ist obligatorischer Bestandteil des Studiums; sie wird in der Regel im siebten Semester durchgeführt. Sie soll den Studierenden eine auf eigener Erfahrung begründete, vertiefte praxisbezogene Ausbildung vermitteln. Die Praxisphase dauert zusammenhängend mindestens 12 Wochen.
Die Praxisphase findet in einem umwelttechnischen Betrieb, einem Ingenieurbüro oder einer anderen Einrichtung des zukünftigen Berufsfeldes statt. Hierzu können auch Behörden, Verbände oder Hochschulen gehören. Den Studierenden soll die Möglichkeit gegeben werden, die möglichst selbstständige Bearbeitung ingenieurmäßiger und/oder wissenschaftlicher Aufgaben unter berufsnahen Bedingungen zu erlernen.
II. Ausbildung im Betrieb
Als Ausbildungsstellen kommen umwelttechnische Betriebe, Behörden, Ingenieurbüros, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern mit Ingenieur- oder vergleichbarer Qualifikation erfordern. Als Arbeitsfelder, die für die Tätigkeit von Studierenden im Rahmen des praktischen Studiensemesters geeignet sind, gelten zum Beispiel:

-

Mitwirkung bei der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, der Kalkulation und Wahl der ingenieurtechnischen Verfahren, Arbeitsvorbereitung, Nachkalkulation,

-

Mitwirkung in der Projektleitung bei Einsatz von Personal, Geräten und Anlagen, Arbeitsstoffen, Qualitätssicherung, Projektüberwachung, Abnahme, Aufmaß, Abrechnung,

-

Mitwirkung in anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten,

-

Mitwirkung bei Projekten der Umweltbeobachtung oder des Behörden-Engineering.

III. Grundsätze für die Durchführung des integrierten Auslandsstudiums
Das integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Internationalen Studiengangs Umwelttechnik. Es besteht aus zwei Semestern an einer Hochschule im Ausland und findet in der Regel im 5. und 6. Studiensemester statt. Die wesentliche Lehrsprache darf nicht Deutsch sein. Das integrierte Auslandsstudium soll als Wahlpflichtstudium die in den ersten vier Semestern erworbenen Kenntnisse vertiefen.
Die Studierenden sollen in einen laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule oder an einer Hochschule eigener Wahl in der Regel im dritten Studienjahr oder einer vergleichbaren Ausbildungsstufe integriert werden und unter den vorgegebenen Bedingungen studieren. Hierbei sollen in einem Umfang von 16 bis 20 Semesterwochenstunden Veranstaltungen aus dem Spektrum der Umwelttechnik besucht und mit Prüfungsleistungen abgeschlossen werden.
Der Antritt des Auslandsstudiums muss bis zu dem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jeweils festgesetzten Termin beantragt werden.
An der ausländischen Hochschule müssen so viele Module belegt und mit den dazugehörigen Prüfungsleistungen abgeschlossen werden, dass pro Semester 30 ECTS-Punkte (inklusive des Moduls 6.5) erreicht werden.
Einzelheiten zur Gestaltung der Ausbildungspläne werden in Kooperationsverträgen oder in Absprachen mit der ausländischen Hochschule geregelt.


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