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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 5. Dezember 2023

juris-Abkürzung:LAGym/OberMAfPO BR 2024
Ausfertigungsdatum:05.12.2023
Gültig ab:01.10.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 125
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen
Vom 5. Dezember 2023

Änderungshistorie

Änderungen
Berichtigung (Brem.ABl. 2024, S. 1026)
1.

Präambel sowie §§ 2 und 3 geändert durch Ordnung vom 04.11.2025 (Brem.ABl. S. 1040)1)

2.

Anlage 1.4 geändert durch Ordnung vom 18.02.2026 (Brem.ABl. S. 228)2)

Fußnoten

1)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 04.11.2025 gilt folgende Regelung:
„Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die zum Wintersemester 2026/27 ihr Studium im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ aufnehmen.”]

2)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 18.02.2026 gilt folgende Regelung:
„(1) Die Anlage 1.4 für das Studienfach „Biologie“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS wurde durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2026/27 im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Biologie“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2026/27 ihr Studium im Master of Education im Studienfach „Biologie“ aufgenommen haben, wechseln mit Inkrafttreten dieser Ordnung in die vorliegende Prüfungsordnung und absolvieren ihr Masterstudium je nach Bachelorprüfungsordnung des Vorstudiums gemäß Anhang 1.2. Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt.
(3) In Zweifelsfällen, insbesondere für fortgeschrittene Studierende aus anderen Universitäten, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Studierende ihr Masterstudium gemäß Anhang 1.1 oder Anhang 1.2 absolvieren.
(4) Die Anlage 1.4 für das Studienfach „Biologie“ vom 17. Januar 2024 zur fachspezifischen Prüfungsordnung des Masterstudiengangs M.Ed. GyOS tritt mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung außer Kraft.”]

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