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Aufgrund
des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung
des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 279), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2025 (Brem.GBl. S. 635) geändert worden ist,
wird verordnet:
Bei der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Landes Bremen werden die Akten, die in Steuerstrafverfahren, Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 2026 neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 7 dieser Verordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung und § 110a Absatz 1b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform weitergeführt. Dies gilt auch für in Papierform angelegte Akten in Verfahren, die von einer anderen Behörde übernommen werden.
Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten. Beweismittel können in die elektronische Form übertragen werden.
(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
(3) Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können nach einer Frist von mindestens sechs Monaten nach ihrer Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind, die Aufbewahrung im Einzelfall richterlich oder staatsanwaltlich angeordnet wurde oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen etwas anderes ergibt.
(1) Hinsichtlich Struktur und Format der elektronischen Akte sowie hinsichtlich des Repräsentats gilt die Bundesstrafaktenführungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2140) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die dienststelleninterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
(1) Im Falle technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
(2) Im Falle technischer Störungen des Übermittlungsweges kann der Senator oder die Senatorin für Finanzen anordnen, dass der Akteninhalt auf andere Weise zu übermitteln ist. Auf Anforderung ist die elektronische Übermittlung nachzuholen, sobald die Störung behoben ist.