Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Stelle für die Anerkennung einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit, die ähnlich schwerwiegend wie eine Muskeldystrophie vom Typ Duchenne ist, nach § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.