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Bremisches Kommunalunternehmensgesetz (BremKuG)

Veröffentlichungsdatum:25.03.2015 Inkrafttreten01.01.2018 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.11.2017 (Brem.GBl. S. 486, 487)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 114
Gliederungsnummer:63-f-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Kommunalunternehmensgesetz (BremKuG) vom 24. März 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 486, 487)"

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juris-Abkürzung: BremKuG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-f-1
Amtliche Abkürzung:BremKuG
Ausfertigungsdatum:24.03.2015
Gültig ab:26.03.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 114
Gliederungs-Nr:63-f-1
Bremisches Kommunalunternehmensgesetz
(BremKuG)
Vom 24. März 2015*
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.11.2017 (Brem.GBl. S. 486, 487)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremisches Kommunalunternehmensgesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 114)

§ 1
Kommunalunternehmen

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als kommunale Gebietskörperschaften können durch Ortsgesetz (Errichtungsortsgesetz) selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten sowie kommunale Eigenbetriebe und kommunale sonstige Sondervermögen in Kommunalunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der partiellen Gesamtrechtsnachfolge umwandeln. Die kommunalen Gebietskörperschaften können durch Ortsgesetz aus ihrem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein bestehendes Kommunalunternehmen ausgliedern. Im Umfang der Gesamtrechtsnachfolge tritt das Kommunalunternehmen in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die kommunalen Gebietskörperschaften regeln durch Errichtungsortsgesetz, welche Arbeitsverhältnisse von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst werden. Das Kommunalunternehmen kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe des Errichtungsortsgesetzes andere Einrichtungen oder Unternehmen in privater Rechtsform oder Zweckverbände gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn dies dem Anstaltszweck dient.

(2) Ein Unternehmen in privater Rechtsform, an dem ausschließlich die kommunale Gebietskörperschaft beteiligt ist, kann durch Ortsgesetz im Wege des Formwechsels in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend. Der Formwechsel eines Kommunalunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Ein Kommunalunternehmen kann übernehmender Rechtsträger einer Vermögensübertragung i.S.v. § 175 Umwandlungsgesetz sein.

§ 2
Gemeinsames Kommunalunternehmen

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben können kommunale Gebietskörperschaften durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, eine gemeinsame kommunale Anstalt (gemeinsames Kommunalunternehmen) errichten oder einem bestehenden Kommunalunternehmen beitreten. Der Beitritt erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die kommunalen Gebietskörperschaften können durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, bestehende kommunale Eigenbetriebe und kommunale sonstige Sondervermögen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen ausgliedern. Ebenso kann ein Kommunalunternehmen mit einem anderen durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.

(2) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens vorbehaltlich der Zustimmung der Ortgesetzgeber fest. Die Unternehmenssatzung tritt bei einem gemeinsamen Kommunalunternehmen an die Stelle des Errichtungsortsgesetzes nach § 1. Sie muss neben den Bestimmungen nach § 3 Angaben enthalten über

1.

die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und

2.

den Sitz des gemeinsamen Kommunalunternehmens.

(3) Soweit für das gemeinsame Kommunalunternehmen keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, finden die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

§ 3
Errichtungsortsgesetz

(1) Die kommunale Gebietskörperschaft regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens im Errichtungsortsgesetz. Das Errichtungsortsgesetz muss mindestens diejenigen Bestimmungen enthalten, die ihm nach diesem Gesetz vorbehalten sind sowie Bestimmungen über den Namen der Anstalt, den Anstaltszweck, die Höhe des Stammkapitals, die innere Verfassung der Anstalt nach Absatz 2, die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung und die Aufsicht der kommunalen Gebietskörperschaft über das Kommunalunternehmen.

(2) Das Errichtungsortsgesetz enthält Regelungen über die innere Verfassung der Anstalt wie Bestimmungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Befugnisse und Pflichten und die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie über die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrats.

§ 4
Aufgabenübergang

(1) Die kommunale Gebietskörperschaft kann dem Kommunalunternehmen in das Errichtungsortsgesetz einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben oder deren Durchführung ganz oder teilweise übertragen. Die kommunale Gebietskörperschaft kann zugunsten des Kommunalunternehmens nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Rechtsbefugnisse der Gemeinden durch Ortsgesetz einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.

(2) Zur Finanzierung der Aufgaben, die vom Kommunalunternehmen wahrzunehmen sind, kann die kommunale Gebietskörperschaft diesem das Recht übertragen, gegenüber den Nutzern und Nutzerinnen sowie den Leistungsnehmern und Leistungsnehmerinnen des Kommunalunternehmens Beiträge, Gebühren sowie sonstige Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.

(3) Die Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die kommunale Gebietskörperschaft, wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

§ 5
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1) Die kommunale Gebietskörperschaft haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung). Die kommunale Gebietskörperschaft stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(2) Soweit die Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens für dessen Verbindlichkeiten einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach dem Verhältnis der Stammeinlage zueinander.

§ 6
Organe des Kommunalunternehmens

(1) Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat kann bei seinen Aufgaben durch einen Beirat, bestehend aus Vertretern der Nutzer und Nutzerinnen des Kommunalunternehmens mit beratender Stimme unterstützt werden. Näheres regelt das Errichtungsortsgesetz.

(3) Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch Errichtungsortsgesetz der kommunalen Gebietskörperschaft etwas anderes geregelt ist. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Anstalt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Vertretungsberechtigten vertreten. Mehrere Vorstandsmitglieder haben einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für die Geschäftsführung aufzustellen, der der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

(4) Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt und beruft den Vorstand ab. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Errichtungsortsgesetz regelt die Aufgaben der Aufsicht in Bezug auf das Verfahren der Anstellung und die wesentlichen Inhalte der Anstellungsverträge. Das Errichtungsortsgesetz kann bestimmen, dass der erste nach Gründung eines Kommunalunternehmens zu bestellende Vorstand in der Stadtgemeinde Bremen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat bestellt wird, sofern dies zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Kommunalunternehmens erforderlich ist.

(5) Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über:

1.

die Bestellung und Abberufung der neben dem Vorstand vertretungsberechtigten Personen des Kommunalunternehmens, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs erstreckt,

2.

den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,

3.

die Festsetzung allgemein geltender Entgelte,

4.

die Feststellung des Wirtschaftsplans,

5.

an den Senat oder den Magistrat zu richtende Empfehlungen für den Erlass von Gebührenordnungen,

6.

die Bestellung des Abschlussprüfers,

7.

die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Vorstands,

8.

den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Wertgrenze,

9.

die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen in privater Rechtsform oder Einrichtungen sowie deren Gründung,

10.

die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Wertgrenze,

11.

die Festsetzung allgemein geltender Abgaben und Tarife für die Leistungsnehmer.

Für die Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 ist in der Stadtgemeinde Bremen die Zustimmung der Stadtbürgerschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.

(6) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit den Beschlüssen über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten der Aufsichtsbehörde vor.

(7) Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.

(8) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, welche weiteren Geschäfte des Kommunalunternehmens nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

(9) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und weiteren stimmberechtigten Mitgliedern, zu denen Vertreter oder Vertreterinnen der Bediensteten gehören. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.

(2) Die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bediensteten darf ein Drittel aller Mitglieder nicht übersteigen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats und seine Stellvertretung werden in der Stadtgemeinde Bremen vom Senat und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat entsandt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats, mit Ausnahme der Vertreter und Vertreterinnen der Bediensteten, werden in der Stadtgemeinde Bremen von der Stadtbürgerschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven von der Stadtverordnetenversammlung auf vier Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Senat, dem Magistrat, der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung angehören endet mit Ablauf der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Senat, dem Magistrat, der Stadtbürgerschaft oder der Stadtverordnetenversammlung. Das Errichtungsortgesetz trifft Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, über die Amtsausübung bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder sowie über die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bediensteten.

§ 8
Dienstherrnfähigkeit

Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten und Beamtinnen zu sein, wenn ihr hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Wird sie aufgelöst, hat die kommunale Gebietskörperschaft die Beamten und Beamtinnen und die Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen zu übernehmen. Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Beamtinnen und der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der Anstalt das Bremische Beamtengesetz.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Soweit im Errichtungsortsgesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Controlling der Kommunalunternehmen Teil 2 Abschnitt 2 des Bremischen Sondervermögensgesetzes, mit Ausnahme von § 13, entsprechende Anwendung.

§ 10
Anwendung des Haushaltsrechts

§ 105 der Landeshaushaltsordnung gilt für Kommunalunternehmen der Stadtgemeinde Bremen nach § 118 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung und für Kommunalunternehmen der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 118 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 11
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


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