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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Der Senator für Inneres kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Inneres
Nummer | Kostentatbestand | Kostensatz in EUR | |||
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101.06 | Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation | 16 | |||
101.07 | Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 | 16 | |||
110 |
Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen |
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110.01 | Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage | 63 | |||
110.02 | Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken | 63 | |||
110.03 | Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen | 63 bis 1 300 | |||
111 |
Juristische Personen | Bei juristischen Personen, die weder gemeinnützig sind noch mildtätigen Zwecken dienen | Bei juristischen Personen, die gemeinnützig sind oder mildtätigen Zwecken dienen | ||
111.00 | Anerkennung einer Stiftung, Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein | 250 bis 5 000 | 125 bis 2 500 | ||
111.01 | Genehmigungen nach § 8 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG) - (Genehmigung zur Änderung der Satzung einer Stiftung, zum Zusammenschluss von Stiftungen, zur Auflösung einer Stiftung und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen | 63 bis 1 000 | 31,50 bis 500 | ||
111.02 | Maßnahmen nach § 9 BremStiftG (Aufhebung einer Stiftung, Zweckänderung, Zusammenlegung von Stiftungen) | 126 bis 1 000 | 63 bis 500 | ||
111.03 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | 126 bis 2 000 | 63 bis 1 000 | ||
111.04 | Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 14 BremStiftG |
164 bis 7 500 | 77 bis 5 000 | ||
111.05 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse | 35 bis 100 | 21 bis 80 | ||
111.06 | Bescheinigung nach Nummer 111.05 bei weiteren Ausfertigungen | 10 | 5 | ||
111.07 | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 BremStiftG | 100 bis 5 000 | 77 bis 3 750 | ||
111.08 | Prüfung der nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen | 31,50 bis 500 | gebührenfrei | ||
111.09 | Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG | gebührenfrei | gebührenfrei | ||
112 |
Namensänderungsrecht |
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112.00 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens | 144 bis 1 150 | |||
112.01 | Änderung des Vornamens | 40 bis 305 | |||
114 |
Glücksspiel |
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114.0 | Veranstalten öffentlichen Glücksspiels | ||||
114.01 | Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung, sofern nicht Nummer 114.02 Anwendung findet | 1,9 Promille des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer, sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle 5 | |||
114.02 | Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) | 41 | |||
114.03 | Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“ | pro Kalenderjahr 2 022 | |||
114.04 | Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten | 2 568 | |||
114.05 | Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet | 158 bis 2 568 | |||
114.06 | Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet | 158 bis 463 | |||
114.07 | Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele | 24 bis 470 | |||
114.08 | Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession | 158 bis 2 568 | |||
114.1 | Vermitteln öffentlichen Glücksspiels | ||||
114.11 | Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle | 158 bis 2 568 | |||
114.12 | Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler | pro Kalenderjahr 1 490 | |||
114.13 | Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle | pro Kalenderjahr 1 490 | |||
114.14 | Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet | 158 bis 2 568 | |||
114.15 | Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet | 158 bis 470 | |||
114.16 | Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis | 158 bis 1 541 | |||
114.2 | Pferdewetten | ||||
114.21 | Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen | für jeden Renntag 35 | |||
114.22 | Erteilung einer Buchmacherkonzession | pro Kalenderjahr 302 | |||
114.23 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit | 158 | |||
114.24 | Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen | pro Kalenderjahr 158 | |||
114.25 | Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet | pro Kalenderjahr 302 | |||
114.26 | Erteilung der Zusatzerlaubnis für Werbung im Internet | pro Kalenderjahr 302 | |||
114.27 | Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis | 35 bis 470 | |||
114.3 | Spielbank | ||||
114.31 | Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank | 14 294 | |||
114.32 | Genehmigung von neuen Geldspielgeräten | 158 bis 3 000 | |||
114.33 | Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten | 158 bis 3 000 | |||
114.34 | Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank | 158 bis 3 000 | |||
114.35 | Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der öffentlichen Spielbank | 14 294 | |||
114.36 | Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession | 158 bis 3 000 | |||
114.4 | Glücksspielaufsicht | ||||
114.41 | Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31 | 158 bis 360 | |||
114.42 | Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel | 72 bis 1 490 | |||
115 |
Sammlungen |
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115.00 | Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften | gebührenfrei | |||
118 |
Schornsteinfegerwesen |
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118.0 | Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide | ||||
118.00 | Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz | 560 | |||
118.01 | Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers - nach § 11 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz | 63 | |||
118.02 | Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen gem. § 20 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes | 63 bis 232 | |||
118.1 | Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger |
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118.10 | Grundwert je Abnahme oder Prüfung | 12 | |||
118.11 | Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit | 8 | |||
118.12 | Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter |
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118.13 | Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte | 6 | |||
118.14 | Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 6,50 | |||
118.15 | Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen | 13 | |||
118.16 | Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.15 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt | 1,50 | |||
118.17 | Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.15 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt | 1,50 | |||
118.18 | Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens | 13 | |||
12 |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
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120 |
Allgemeines Polizeirecht |
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120.00 | Bestellung zum Hilfspolizeibeamten nach § 76 Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz | 75 | |||
120.1 | Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen |
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1. zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit eine Begleitung aufgrund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte), | 148 bis 270 | ||||
2. zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist, | 148 bis 270 | ||||
3. zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer 120.30 Nummer 1 bis 3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen | Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand | ||||
4. bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist | Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand | ||||
5. für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen | Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand | ||||
6. bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird | Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand | ||||
7. zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster | |||||
8. bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden | |||||
Anmerkung zu Nr. 4: | |||||
Anmerkung zu Nr. 5: | |||||
120.10 | für jeden Beamten | Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung, Auslagen werden gesondert erhoben | |||
120.11 | für den Einsatz eines Kraftrades | für jeden angefangenen km 1,60 | |||
120.12 | für den Einsatz eines Personenkraftwagens | für jeden angefangenen km 2,10 | |||
120.13 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | für jeden angefangenen km 2,40 | |||
120.14 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | für jeden angefangenen km 3,40 | |||
120.15 | für den Einsatz eines Streckenbootes | je angefangene Betriebsstunde 212,00 |
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120.16 | für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes | je angefangene Betriebsstunde 96,00 | |||
| Anmerkung zu 120.10 bis 120.16: |
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120.20 | Reinigungspauschale bei Verunreinigung eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person | 36 | |||
120.21 | Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeuges zur Fahrzeugreinigung | 35 | |||
120.3 | Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam |
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120.30 | Unterbringung von Personen in einem Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung im überwiegenden Interesse des Betroffenen aufgrund der Einwirkung berauschender Mittel angeordnet wird, | für jede angefangenen 24 Stunden 36,55 | |||
unerlässlich zur Verhinderung oder Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist, | Die Aufwendungen der Unterbringung sind nach Nummer 120.31 zu erheben | ||||
zur Durchsetzung einer Platzverweisung, einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbotes erfolgt. | |||||
| Anmerkung zu 120.30: |
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120.31 | Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) | Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, Auslagen werden gesondert erhoben | |||
| Anmerkung: |
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120.4 | Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern |
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120.40 | für jeden Bediensteten | Stundensatz nach der | |||
120.41 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern | für jeden angefangenen km die Sätze nach den Nummern 120.12 bis 120.14 | |||
120.42 | für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei | für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach den Nummern 120.15 und 120.16 | |||
| Anmerkung zu 120.4 bis 120.42: |
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Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu erstatten. | |||||
120.5 | Aufbewahren von Fahrzeugen aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Besitzentziehungsmaßnahme (z.B. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für |
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120.50 | ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) | 1 | |||
120.51 | ein Kraftrad ohne Beiwagen | 1,50 | |||
120.52 | ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger | 1,70 | |||
120.53 | einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug | 3,50 | |||
120.54 | einen Lastkraftwagen oder Omnibus | 6,00 | |||
120.55 | ein Wasserfahrzeug | 4,00 | |||
120.56 | ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 qm | 1,70 | |||
120.57 | ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 qm | 3,50 | |||
| Anmerkung zu 120.50 bis 120.57: |
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120.58 | Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei | Erstattung der Aufwendungen nach Maßgabe der Nummern 120.10 bis 120.16 oder falls dies nicht möglich ist, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen | |||
Anmerkung: | |||||
120.59 | Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage | Je Fehlalarm pauschal zwei Stundensätze nach der Allgemeinen Kostenverordnung, für einen Beamten der Laufbahn-Gruppe II, erstes Einstiegsamt, zuzüglich 16 km nach Nummer 120.12. | |||
Anmerkung: | |||||
Gebührenschuldner ist | |||||
- bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, | |||||
- bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde | |||||
- in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer | |||||
120.60 | Einsatz des Polizeivollzugsdienstes nach § 4 Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. | Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.10 bis 120.16. | |||
Auslagen werden gesondert erhoben | |||||
120.61 | Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz nicht vorgeschrieben ist. | Gebührenfrei | |||
120.62 | Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Bremischen Polizeigesetz | 63 bis 1 255 | |||
121 |
Melde- und Ausweiswesen |
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121.00 | Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz | je Einwohner 7,50 | |||
121.01 | Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz | je Einwohner 12 | |||
121.02 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht | je Einwohner 18 | |||
121.03 | Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei | je Einwohner 24 | |||
121.04 | Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 Bundesmeldegesetz | je Einwohner 6 |
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121.05 | Gruppenauskünfte nach § 46 Bundesmeldegesetz | Gebühr nach Zeit- | |||
121.06 | Meldebescheinigung | je Bescheinigung 7,50 | |||
121.07 | Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen | je Bescheinigung 18 | |||
121.08 | Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute | 156 | |||
121.09 | Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei | je Einwohner 24 | |||
122 |
Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten |
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122.06 | Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung | 43 bis 800 | |||
122.07 | Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden | 40 bis 800 | |||
122.08 | Einlösung eingefangener Hunde | 21 | |||
| Anmerkung: |
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| Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstige Aufwendungen für Pflege und Transport des Tieres zu erstatten. |
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122.11 | Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln | 17 | |||
122.12 | Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde | 40 bis 550 | |||
| Anmerkung: |
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| Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten. |
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122.13 | Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer | 35 | |||
122.14 | Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung | 24 | |||
123 |
Sonstiges |
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123.0 | Verwaltung von Fundsachen |
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123.00 | bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR | gebührenfrei | |||
123.01 | bei einem Schätzwert über 15 EUR | 10 Prozent des Schätzwertes, mindestens 4 | |||
123.02 | soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert | 2 Prozent des Schätzwertes | |||
| Anmerkungen zu 123.00 bis 123.02: |
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123.03 | Bescheinigung in Fundangelegenheiten | 6 | |||
123.1 | Wohnwagen und Wohnwagenplätze |
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123.10 | Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen gemäß § 2 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen | 10,50 | |||
123.11 | Genehmigung nach Nummer 123.10 bei mehr als einer Woche je Wagen | 15 bis 130 | |||
123.12 | Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. § 3 Wohnwagengesetz | 60 bis 327 | |||
123.2 | Sonstige Gebühren |
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123.20 | Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen | gebührenfrei | |||
123.21 | Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Jugendschutzgesetz oder § 5 Abs. 3 Jugendschutzgesetz | 12 bis 105 | |||
123.22 | Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz | 45 bis 197 | |||
13 |
Personenstandswesen |
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13.1 |
Eheschließung |
| |||
13.1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 Personenstandsgesetz), |
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13.1.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 44 | |||
13.1.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 88 | |||
13.1.2 | erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung), |
| |||
13.1.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 22 | |||
13.1.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 44 | |||
13.1.3 | Vornahme der Eheschließung (§ 14 Personenstandsgesetz) |
| |||
13.1.3.1 | vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 Personenstandsgesetz) | 28 | |||
13.1.3.2 | außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Absatz 3 Personenstandsgesetz) | 88 | |||
13.1.3.3 | an einem Außentraustandort | 91 | |||
13.1.3.4 | im Übrigen |
gebührenfrei | |||
13.2 |
Ehefähigkeitszeugnis |
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13.2.1 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 Personenstandsgesetz), |
| |||
13.2.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 44 | |||
13.2.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 88 | |||
13.2.1.3 | wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei | |||
13.2.2 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer | 44 | |||
13.3 |
Begründung einer Lebenspartnerschaft |
| |||
13.3.1 | Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 Personenstandsgesetz), |
| |||
13.3.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 44 | |||
13.3.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 88 | |||
13.3.2 | Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung), |
| |||
13.3.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 22 | |||
13.3.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 44 | |||
13.3.3 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft |
| |||
13.3.3.1 | vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 12 Personenstandsgesetz) | 28 | |||
13.3.3.2 | außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Personenstandsgesetz) | 88 | |||
13.3.3.3 | an einem Außentraustandort | 91 | |||
13.3.3.4 | im Übrigen |
gebührenfrei | |||
13.4 |
Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen |
| |||
13.4.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Personenstandsgesetz, § 2 Absatz 2 Personenstandsverordnung) | 28 | |||
13.4.2 | Beurkundung |
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13.4.2.1 | einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | 72 | |||
13.4.2.2 | einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Absatz 2 Personenstandsgesetz) | 72 | |||
13.4.2.3 | einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | 72 | |||
13.4.2.4 | einer Geburt im Ausland (§ 36 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | 55 | |||
13.4.2.5 | eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | 33 | |||
13.4.3 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung |
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13.4.3.1 | zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Absatz 1 Personenstandsgesetz) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | 28 | |||
13.4.3.1.1 | zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird | gebührenfrei | |||
13.4.3.2 | zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 43 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | 33 | |||
13.4.3.3 | zur Namensangleichung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 43 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | gebührenfrei | |||
13.4.3.4 | zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 Personenstandsgesetz) | gebührenfrei | |||
13.4.3.5 | zur Namensführung des Kindes (§ 45 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | 28 | |||
13.4.3.5.1 | zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält | gebührenfrei | |||
13.4.4 | Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 Personenstandsverordnung) | 11 | |||
13.5 |
Personenstandsurkunden |
| |||
13.5.1 | Ausstellung von Personenstandsurkunden |
| |||
13.5.1.1 | Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks (§ 55 Absatz 1 Personenstandsgesetz) | 11 | |||
13.5.1.2 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Absatz 4 Satz 2 Personenstandsgesetz) | 11 | |||
13.5.1.3 | Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Absatz 4 Satz 1 Personenstandsgesetz) | 9 | |||
13.5.1.4 | für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 6 | |||
13.5.2 | Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 Personenstandsgesetz) | gebührenfrei | |||
13.5.3 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 Personenstandsverordnung) | 11 | |||
13.5.4 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Absatz 2 Personenstandsgesetz) | nach Zeitaufwand | |||
13.5.5 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte (§ 65 Personenstandsgesetz) | gebührenfrei | |||
13.5.6 | Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66 Personenstandsgesetz) | gebührenfrei | |||
| Anmerkungen zu Nummer 13 bis 13.5.6: |
| |||
| Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von § 11 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer. |
| |||
140 |
Feldordnungsrecht |
| |||
140.00 | Bestätigung als Feldhüter gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz | 72 | |||
| Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist | gebührenfrei | |||
140.01 | Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz | 5 Prozent des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann, mindestens 13 | |||
| Anmerkung: |
| |||
140.02 | Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Feldordnungsgesetz | 5 bis 27 | |||
140.03 | Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Feldordnungsgesetz | 3 bis 12 | |||
140.04 | Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag | 6 | |||
140.05 | Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag | 4 | |||
150 |
Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften |
| |||
150.31 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 40 bis 173 | |||
150.32 | Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 17 bis 40 |
160 |
Waffengesetz (WaffG) |
|
160.00 | § 3 Absatz 3 WaffG |
|
| Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen | 46 |
160.01 |
| 42 |
|
| 32 |
160.02 | § 9 Absatz 2 WaffG |
|
| Nachträgliche Auflagen | 29 bis 279 |
160.03 | § 9 Absatz 3 WaffG |
|
| Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte | 48 bis 329 |
160.04 | § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe | 76 |
160.05 | § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 WaffG für Jäger | 50 |
160.06 | § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erlaubnis für eine Schusswaffe | 50 |
160.07 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG | 65 |
160.08 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 50 |
160.09 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 für Waffensammler | 268 |
160.10 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte | 198 |
160.11 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige | 268 |
160.12 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben | 50 |
| Anmerkung: |
|
160.13 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) | 50 |
160.14 | § 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 WaffG |
|
| Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils in die Waffenbesitzkarte | 20 |
160.15 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument | 21 |
160.16 | § 10 Absatz 1 WaffG |
|
| Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument | 65 |
160.17 | § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG |
|
| Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte | 20 |
160.18 | § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG |
|
| Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte | 42 |
160.19 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument | Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung des jeweiligen Dokuments |
160.20 | Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden Anmerkung: | 15 |
160.21 | § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG |
|
| Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 40 |
160.22 | § 10 Absatz 2 WaffG |
|
| Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte | 32 |
160.23 | § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG |
|
| Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb | 15 |
160.24 | § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG |
|
| Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins | 50 bis 210 |
160.25 | § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG |
|
| Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein | 15 |
160.26 | § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG |
|
| Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG | 225 |
160.27 | § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG |
|
| Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG | 80 |
160.28 | § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG |
|
| Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge) | 32 |
160.29 | § 10 Absatz 4 WaffG |
|
| Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins | 100 |
160.30 | § 10 Absatz 5 WaffG |
|
| Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten | 148 |
160.31 | § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG |
|
| Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition | 32 |
160.32 | § 12 Absatz 5 WaffG |
|
| Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten | 32 bis 142 |
160.33 | § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG |
|
| Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot | 50 |
| Anmerkung: |
|
160.34 | § 14 Absatz 3 WaffG |
|
| Erteilung einer Erwerbserlaubnis | 62 |
160.35 | § 16 Absatz 2 WaffG |
|
| Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege | 65 |
160.36 | § 16 Absatz 3 WaffG |
|
| Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege | 32 bis 142 |
160.37 | § 17 Absatz 2 WaffG |
|
| Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas | 230 |
160.38 | § 20 Absatz 6 WaffG |
|
| Ein-/Austragung der Sicherung einer Schusswaffe je Waffe | 15 |
160.39 | § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG |
|
| Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung | 29 |
160.40 | § 21 Absatz 1 WaffG |
|
| Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 68 bis 3 120 |
| Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG |
|
160.41 | § 21 Absatz 1 WaffG |
|
| Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition Anmerkung: | 68 bis 3 120 |
160.42 | § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG |
|
| Bewilligung von Fristverlängerungen | 25 v.H. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis |
160.43 | § 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 WaffG |
|
| Bewilligung von Fristverlängerungen | 25 v.H. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis |
160.44 | § 22 Absatz 1 WaffG |
|
| Prüfung der Fachkunde |
850 |
160.45 | § 25 Absatz 2 WaffG |
|
| Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe | 29 |
160.46 | § 26 Absatz 1 WaffG |
|
| Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen | 68 bis 532 |
160.47 | § 27 Absatz 1 WaffG |
|
| Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung Anmerkung: | 58 bis 398 |
160.48 | § 27 Absatz 4 WaffG |
|
| Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter | 27 |
160.49 | § 28 Absatz 3 WaffG |
|
| Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person | 37 |
160.50 | § 28 Absatz 4 WaffG |
|
| Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein | 33 |
160.51 | §§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG |
|
| Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes |
|
|
| 21 |
|
| 42 |
|
| 63 |
|
| 84 |
|
| 105 |
|
| 126 |
| Anmerkung: |
|
| Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen |
|
160.52 | § 31 Absatz 2 WaffG |
|
| Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG | 84 |
160.53 | § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG |
|
| Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses | 15 |
160.54 | § 32 Absatz 1 WaffG |
|
| Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses | 15 |
160.55 | § 32 Absatz 6 WaffG |
|
| Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen | 60 |
160.56 | § 32 Absatz 6 WaffG |
|
| Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass | 45 |
160.57 | § 32 Absatz 6 WaffG |
|
| Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass | 15 |
160.58 | Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass | 15 |
160.59 | § 34 Absatz 2 WaffG |
|
| Austragen einer Waffe | 12 |
160.60 | § 36 Absatz 3 WaffG |
|
|
| 139 |
|
| 80 |
|
| 42 |
| Anmerkung: | tatsächlich angefallene Kosten und Gebühren der Prüfbehörde |
160.61 | § 36 Absatz 6 WaffG |
|
| Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung | 125 |
160.62 | § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG |
|
| Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme | 35 |
160.63 | § 37 Absatz 2 WaffG |
|
| Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme | 15 |
160.64 | § 39 Absatz 3 WaffG |
|
| Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat | 55 |
160.65 | § 41 WaffG |
|
| Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition | 80 bis 295 |
160.66 | § 42 Absatz 2 WaffG |
|
| Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen | 35 bis 212 |
160.67 | § 45 WaffG |
|
| Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem der oder die Berechtigte Anlass gegeben hat je Dokument | 80 bis 535 |
160.68 | § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG |
|
| Anordnung weiterer Maßnahmen | 22 bis 106 |
160.69 | § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG |
|
| Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden | 55 bis 545 |
160.70 | § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG |
|
| Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden | 55 bis 164 |
161 |
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) |
|
161.00 | § 2 AWaffV |
|
| Abnahme der Sachkundeprüfung | 210 |
161.01 | § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV |
|
| Anerkennung von Sachkundelehrgängen | 228 bis 1 066 |
161.02 | § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV |
|
| Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges | 90 bis 540 |
161.03 | § 9 Absatz 2 AWaffV |
|
| Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes | 39 bis 119 |
161.04 | § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV |
|
| Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen | 30 |
161.05 | § 10 Absatz 4 AWaffV |
|
| Untersagung der Ausübung der Aufsicht | 55 bis 111 |
161.06 | § 12 Absatz 1 AWaffV |
|
| Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte | 50 bis 844 |
161.07 | § 12 Absatz 2 AWaffV |
|
| Untersagung der Benutzung der Schießstätte | 55 bis 162 |
161.08 | § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV |
|
| Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung | 30 bis 219 |
161.09 | § 14 AWaffV |
|
| Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung | 53 bis 264 |
161.10 | § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV |
|
| Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungsbuches | 17 |
161.11 | § 20 Absatz 4 AWaffV |
|
| Zulassung einer Ausnahme | 32 |
161.12 | § 23 Absatz 2 AWaffV |
|
| Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen | 45 bis 125 |
161.13 | § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV |
|
| Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes | 120 bis 215 |
161.14 | Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind | 12 bis 524 |
| Anmerkung: |
|
162 |
Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung |
|
162.00 | § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG Anmerkung: |
|
162.01 | § 34 Absatz 2 WaffG |
|
| Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung |
|
162.02 | § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG |
|
| Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung |
|
162.03 | § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG |
|
| Sicherstellung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme |
|
162.04 | § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG |
|
| Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung |
|
162.05 | § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG |
|
| Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen |
|
162.06 | § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG |
|
| Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung |
|
162.07 | § 55 Absatz 2 WaffG |
|
| Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen |
|
162.08 | § 56 WaffG |
|
| Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher |
|
162.09 | Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden. |
|