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Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:08.09.2010 Inkrafttreten21.12.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.12.2017 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2023 (Brem.ABl. S. 170)
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 745

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juris-Abkürzung: GwGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GwGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden
Vom 10. August 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.12.2017 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2023 (Brem.ABl. S. 170)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Aufsicht über

1.

Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes,

2.

Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes,

3.

Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes,

4.

Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes und

5.

Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes.

(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen die Fachaufsicht.

§ 2

Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Präsidentin des Landgerichts für die Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.

§ 3

Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist der Senator für Inneres oder eine von ihm bestimmte Stelle für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15.

§ 4

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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