Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.12.2017 bis 10.11.2019
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2023 (Brem.ABl. S. 170) |
§ 1
(1) Zuständige Behörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Aufsicht über
- 1.
Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes,
- 2.
Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes,
- 3.
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes,
- 4.
Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes und
- 5.
Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes.
(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen die Fachaufsicht.
§ 2
Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Präsidentin des Landgerichts für die Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.
§ 3
Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist der Senator für Inneres oder eine von ihm bestimmte Stelle für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15.
§ 4
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.