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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuV)

Veröffentlichungsdatum:14.08.2009 Inkrafttreten19.04.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.04.2018 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 289
Gliederungsnummer:223-k-30

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juris-Abkürzung: BKrFQG-ZuV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-30
Amtliche Abkürzung:BKrFQG-ZuV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-30
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG-ZuV)
Vom 4. August 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.04.2018 bis 10.11.2019

V aufgeh. durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 25. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 478)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde für

1.

die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,

2.

die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

3.

die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7a Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

4.

den Widerruf der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 7a Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

5.

die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit nach § 7a Absatz 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes,

6.

die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

7.

die Entgegennahme der Mitteilungen der zuständigen Stelle bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 7b Absatz 2 Satz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 2

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Genehmigung ist im Benehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zu erteilen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 4. August 2009

Der Senat


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