|
|
Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), i. V. m. § 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Satzung des Zentrums für Lehrerbildung vom 20. Dezember 2012 folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education |
verliehen.
In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird ausgewiesen,
dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet;
welche Förderschwerpunkte im Studienfach Inklusive Pädagogik absolviert wurden.
(1) Das Studium mit dem Studienziel „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ besteht aus dem Studienfach Inklusive Pädagogik und zwei Studienfächern mit Fachwissenschaften und Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Mastermodul. Das Studium gliedert sich daher wie folgt:
Inklusive Pädagogik als erstes großes Fach (mit zwei Förderschwerpunkten) im Umfang von 24 CP. Im Fach Inklusive Pädagogik sind die zwei im Bachelorstudium absolvierten Förderschwerpunkte im entsprechenden Modul zu vertiefen.
Fachwissenschaftliche Anteile der Studienfächer und der dazugehörigen Fachdidaktik und zwar:
in einem zweiten großen Fach (Deutsch oder Elementarmathematik) im Umfang von 12 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik,
in einem kleinen Fach im Umfang von 6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik.
Abweichend hiervon absolvieren Studierende, die als drittes (kleines) Fach weder Deutsch noch Mathematik belegt haben, das zweite große Fach in einem um 6 CP reduzierten Umfang. Diese 6 CP werden im nicht-studierten Fach Mathematik oder Deutsch erbracht. Näheres regeln die Fachanlagen 1-1 und 1-2 zu dieser Prüfungsordnung.
Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst:
Erziehungswissenschaften 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester); in den Erziehungswissenschaften sind Leistungen zu erbringen, die spezifisch für Inklusive Pädagogik gekennzeichnet sind. Die Ausweisung dieser Leistungen erfolgt in der Anlage 2 zu dieser Prüfungsordnung mit den Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft.
Umgang mit Heterogenität 9 CP.
Ein schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP, der Bestandteil eines Praxissemesters ist.
Das Modul Masterarbeit mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP.
(3) Das Studium umfasst Module gemäß den Regelungen in den fachspezifischen Anlagen 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 3, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen gehalten werden.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 4, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind.
(8) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr erbracht werden können, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung einfließen sollen.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus:
einem schulpraktischen Teil gemäß § 2 Absatz 1 im Umfang von 15 CP und
jeweils 3 CP Begleitung aus dem Fach Inklusive Pädagogik, beiden Fachdidaktiken und aus den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.
Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(10) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt die fachspezifische Anlage 1 der jeweiligen Studienfächer.
(11) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 25. Februar 2014 (Brem.ABl. S. 154) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 1, ob Prüfungen in weiteren Formen als in §§ 8 ff. AT MPO genannt, durchgeführt werden.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.
(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 2, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll.
(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß § 2 Absatz 1 wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen von geltenden Vereinbarungen oder nach Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit (inkl. Masterarbeit, Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und Kolloquium) umfasst insgesamt 21 CP. Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
Modul 8: Inklusive Didaktik - Vertiefung
Modul 9: Fallarbeit und Diagnostik
der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP
(2) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal vier Wochen verlängert werden.
(3) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30-minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die gemeinsame Note ein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist.
(6) Die Masterarbeit wird im Studienfach Inklusive Pädagogik geschrieben; interdisziplinäre Masterarbeiten zwischen dem Fach Inklusive Pädagogik und den anderen Studienfächern oder den Erziehungswissenschaften sind möglich.
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den für die Studienfächer gebildeten Gesamtnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Leistungen -nicht in die Gesamtnote ein.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (M. Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen der Fächer | ||
- | 1-1 | Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-2 | Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-3 | Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik für den Masterstudiengang ,Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule‘ an der Universität Bremen, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften | |
- | 1-4 | Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung /Sachunterricht ISSU inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-5 | Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-6 | Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-7 | Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
- | 1-8 | Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile | |
Anlage 2: | Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft | ||
Anlage 3: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2013
Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 9. Juli 2014.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“).
(1) Die Tabellen 1a und 1b - ergänzt durch weitere tabellarische Angaben - regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den jeweiligen Studienverlauf dar.
Zur Tabelle 1a werden Detailvorgaben genannt für Studierende, die von der Regelung § 2 Absatz 1b in der Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ betroffenen sind.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT MPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
große Hausarbeit,
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
mittlere Hausarbeit,
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
kleine Hausarbeit.
Schriftliche Arbeiten sind als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer einzureichen.
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
Praxisbericht, bestehend aus einer Planungsskizze für ein Praxisvorhaben, der Dokumentation dieses Vorhabens und seiner Reflexion.
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
Literarisch-ästhetisches Produkt, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) oder seiner Dokumentation (etwa im Fall einer Inszenierung) und einer didaktischen Analyse.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1a) für das Studienfach Deutsch als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)
Großes Fach Deutsch | 12 CP + 12 CP (+ 21) CP | |||||
2. Jahr | 4. Sem. | FDD4 6 CP/P/KP |
2 Wahlpflichtmodule im Gesamtumfang von 12 CP aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt: Wintersemester (1./3. Sem.): A3 - 6 CP/KP A11 - 6 CP/KP A12 - 6 CP/KP B3 - 6 CP/KP B12 - 6 CP/KP D1 - 6 CP/KP Sommersemester (2./4. Sem.): A13 - 6 CP/KP B11 - 6 CP/KP D2 - 6 CP/KP Winter- und Sommersemester (1./2./3./4. Sem.): C - 6 CP/KP | 12 CP (Fachwiss.: 6 CP Fachdid.: 6 CP) | ||
3. Sem. | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | FDD3 6 CP/P/KP |
(Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP (Fachwiss.: 6 CP Fachdid.: 6 CP) | ||
1. Sem. |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Für Studierende, die von der Regelung § 2 Absatz 1b in der Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ betroffenen sind:
Studierende, die im dritten bzw. kleinen Fach nicht Elementarmathematik studieren, absolvieren anstelle eines Wahlpflichtmoduls im Umfang von 6 CP ein in der Fachanlage Elementarmathematik ausgewiesenes Modul im Umfang von 6 CP.
Studierende, die im dritten bzw. kleinen Fach nicht Deutsch belegen, absolvieren anstelle eines Moduls im Fach Elementarmathematik (siehe Fachanlage Elementarmathematik) ein Modul im Bereich der Fachdidaktik (FDD1 oder FDD2k) im Umfang von 6 CP.
Ergänzende Angaben für alle Module
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
FDD3 | Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
FDD4 | Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
A3 | Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
A11 | Literatur und Interkulturalität | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
A12 | Literatur und Medien | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
A13 | Literaturwissenschaft: Projekt | 6 | P | PL: 1 SL: 2 |
B3 | Sprache in Denken und Handeln | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
B11 | Historische Sprachwissenschaft | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
B12 | Sprache und Gesellschaft | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
C | Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
D1 | Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
D2 | Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
1b) für das Studienfach Deutsch als kleines Fach
(6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)
Kleines Fach Deutsch | 6 CP + 12 CP | |||||
2. Jahr | 4. Sem. | FDD4 6 CP/P/KP(im 2. Jahr oder im 1. Jahr) | 1 Wahlpflichtmodul aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt: Sommersemester (2./4. Sem.): GR2 - 6 CP/TP GR5 - 6 CP/KP Wintersemester (1./3. Sem.): GR3k - 6 CP/KP GR4k - 6 CP/KP |
6 CP (Fach: 0 oder 6 CP Fachdid.: 6 oder 12 CP) | ||
3. Sem. | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | FDD3 6 CP/P/KP |
(Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP (Fach: 0 oder 6 CP Fachdid.: 6 oder 12 CP) | ||
1. Sem. |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet)
abgeschlossen
Ergänzende Angaben für alle Module
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FDD3 | Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
FDD4 | Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
GR2 | Sprachreflexionen | 6 | TP | Einführungskurs Phonologie/Morphologie 3 CP | PL: 1 |
Einführungskurs Syntax 3 CP | PL: 1 | ||||
GR3k | Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
GR4k | Deutsch als Zweitsprache | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
GR5 | Vertiefung Literatur (professionsbezogen) | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2013
Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 03 (Mathematik/Informatik) am 14. Mai 2014
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“.
(1) Die Tabellen 1a und 1b regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar. Sie werden durch die Angaben in Tabelle 2 ergänzt. Zur Tabelle 1a werden Detailvorgaben genannt für Studierende, die von der Regelung § 2 Absatz 1b in der Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ betroffenen sind.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Gestaltung einer Seminarsitzung: Eine Gestaltung einer Seminarsitzung umfasst die didaktische Aufbereitung eines Themas für die anderen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne
1a) für das Studienfach Elementarmathematik als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Großes Fach | ∑ Großes Fach 12 CP + 12 CP + 21 CP | |||||
2. Jahr | 4. Sem. | MDG5 6 CP/P/MP |
12 CP | |||
3. Sem. | EM5 6 CP/P/KP | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | MDG4 6 CP/P/KP |
(Schulpraktischer Teil 15 CP) | 12 CP | ||
1. Sem. | EMDG3 6 CP/P/MP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Für Studierende, die von der Regelung § 2 Absatz 1b in der Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ betroffenen sind:
Für Studierende, die im dritten Fach nicht Deutsch studieren, entfällt das Modul EM5. Sie studieren anstelle dieses Moduls ein in der Fachanlage Deutsch gekennzeichnetes Modul im Umfang von 6 CP.
Studierende, die als drittes Fach nicht Elementarmathematik studieren, belegen anstelle eines Moduls im Fach Deutsch (siehe Fachanlage Deutsch) MAU1 und MAU2 im Gesamtumfang von 6 CP.
1b) für das Studienfach Elementarmathematik als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)
Kleines Fach | ∑ Kleines Fach 6 CP + 12 CP | |||||
2. Jahr | 4. Sem. | MDG5 6 CP/P/MP |
6 CP | |||
3. Sem. | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | MDG4 6 CP/P/KP |
(Schulpraktischer Teil 15 CP) | 12 CP | ||
1. Sem. | EMDG3 6 CP/P/MP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 2: Modulliste
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
EM5 | Ausgewählte Kapitel der Mathematik | 6 | KP | SL: 1 PL: 1 |
EMDG3 | Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht | 6 | MP | PL: 1 |
MDG4 | Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten | 6 | KP | SL: 1 PL: 1 |
MDG5 | Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III | 6 | MP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 28. Juni 2017
Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik im Masterstudiengang: „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 27. Juni 2013.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“).
(1) Module und Prüfungsleistungen müssen gemäß den Tabellen 1 und 2 erbracht werden.
(2) Im Bereich Erziehungswissenschaften werden durch das Modul EW-L IP5 Kompetenzen erworben, die spezifisch auf Inklusive Pädagogik ausgerichtet sind.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:
Begleitete Fallarbeit (Förderdiagnostik, Förderplanung und Förderung in der Schule)
(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(6) Im Modul „Förderschwerpunkte - Vertiefung” müssen von den benoteten Teilprüfungen zwei Teilprüfungen (entsprechen den Förderschwerpunkten) gewählt und bestanden werden. Die Förderschwerpunkte sind: „Emotionale und soziale Entwicklung”, „Geistige Entwicklung”, „Lernen” oder „Sprache”. Es müssen die Förderschwerpunkte gewählt werden, die bereits im Bachelorstudium im entsprechend einführenden Modul zu den Förderschwerpunkten absolviert worden sind. Die Note des Moduls wird zu jeweils 50% aus den beiden gewählten benoteten Prüfungsleistungen gebildet. Die unbenotete Teilprüfung „Verknüpfung von Förderschwerpunkten/Querlagen” muss gewählt und bestanden werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Prüfungsform 1: Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.
Prüfungsform 2: Lerntagebuch: Ein Lerntagebuch spiegelt den kontinuierlichen Lernzuwachs sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen der Seminare eines Moduls wieder.
Prüfungsform 3: Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.
Prüfungsform 4: Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 in der fachspezifischen Prüfungsordnung ,Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule‘ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach „Inklusive Pädagogik“ als großes Fach (24 CP + 21 CP Modul Masterarbeit)
Großes Fach | ∑ | ||||||||
2. | 4. | Modul IP 10a | Modul IP 11a |
| 21 CP | ||||
3. |
| ||||||||
1. | 2. | Modul IP 8 | Modul IP 9 | (Schulpraktischer Teil, | 12 CP | ||||
1. |
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung
K.- | Modultitel | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL/SL |
IP | Förderschwerpunkte - Vertiefung | 12 | TP | Emotionale und soziale Entwicklung, 4 CP | Insgesamt 2 PL |
Geistige Entwicklung, 4 CP |
|||||
Sprache, 4 CP | |||||
Lernen, 4 CP | |||||
Verknüpfung von Förderschwerpunkten/Querlagen, 4 CP | 1 SL |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Siehe § 2 Absatz 2; es sind im Modul IP 10a von den benoteten Teilprüfungen (= Förderschwerpunkte) zwei auszuwählen. Es müssen die Förderschwerpunkte gewählt werden, die bereits im Bachelorstudium im entsprechend einführenden Modul zu Förderschwerpunkten absolviert worden sind. Die gewählten Teilprüfungen müssen bestanden werden. Die unbenotete Teilprüfung muss bestanden werden.
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2013
Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 14. Mai 2014
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Sie wird durch die Angaben in Tabelle 2 ergänzt. Im Wahlpflichtbereich ist zu beachten, dass Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, nicht nochmals im Masterstudium gewählt werden dürfen.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Im kleinen Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) ist ein sozialwissenschaftlicher oder ein naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich zu absolvieren, der 6 CP umfasst. Der im Bachelorstudiengang absolvierte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1-4 zur Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach ISSU ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für das Studienfach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) als kleines Fach, d. h. 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik
Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) 6 CP FW + 12 CP FD | ∑ 18 CP | ||||
2. Jahr | 4. Sem. | Wahlpflichtbereich NaWi II - Vertiefung 6 CP/WP/KP ODER ISSU SoWi Int Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C 6 CP/WP/MP | ISSU C4: Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts 6 CP/P/TP | 12 CP | |
3. Sem. | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | ISSU C3: Sachunterricht in der Schule 6 CP P/MP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 6 CP | |
1. Sem. |
FW: Fachwissenschaft; FD: Fachdidaktik
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung(= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfungen:
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei | PL/SL |
ISSU | Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/ des Sachunterrichts | 6 | TP | Schwerpunkt 1,3 CP | PL: 1 |
Schwerpunkt 2, 3 CP | PL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);
Tabelle 2: Modulliste für Wahlpflichtmodule des naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs NaWi II - Vertiefung
Im Wahlpflichtbereich ist zu beachten, dass Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, nicht nochmals im Masterstudium gewählt werden dürfen. Die Regelungen in § 2 Absatz 6 dieser fachspezifischen Anlage 1-4 für das Studienfach ISSU sind zu beachten.
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
Wahlpflichtbereich NaWi II - Vertiefung | ||||
ISSU Bio2 | Biologiedidaktik für den Sachunterricht | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
ISSU Che2 | Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Vermittlung | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
ISSU Phy2 | Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
ISSU Geo2 | Geowissenschaften für ISSU II | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 |
ISSU Tech2 | Technik, Arbeit und Gesellschaft | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2013
Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 9. Juli 2014
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.
(2) Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD - 3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50 % in die Berechnung ein.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach Englisch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)
Fach Englisch (Kleines Fach) | ∑ Kleines Fach | |||||||
Jahr | Semes- ter | K.-Ziffer und Modultitel |
CP | Status | PL/ SL | Prü- fung | ||
2. Jahr | 3. Sem. | SP-3: Sprachpraxis | 3 | P | 1/- | MP | 6 CP | |
LIT: Literaturwissenschaft |
3 | WP: von den drei Modulen ist eines auszuwählen | 1/- | MP | ||||
LING: Sprachwissenschaft | ||||||||
KULT: Sprach- und Kulturgeschichte | ||||||||
1. Jahr | FD-3 Transfermodul Fachdidaktik |
12 | P | 2/2 | TP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für Module
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD-3 | Transfermodul Fachdidaktik | 12 | TP | Seminar: Handlungskompetenzen: 3 CP | PL: 1 |
Seminar: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen: 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||
Begleitung Fachpraktikum 3 CP | SL: 1 |
Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD-3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50 % in die Berechnung ein.
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2013
Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 14. Mai 2014.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung.
Eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)
Kleines Fach | ∑ Kleines Fach 6 CP + 12 CP | |||||
2. Jahr | 4. Sem. | 6 CP | ||||
3. Sem. | M16 Fachdidaktik 6 CP/P/MP | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | M15 Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil), 3 CP/P/MP |
(Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP | ||
1. Sem. | M12b Vertiefung I 6 CP/P/MP |
M 12 c Fachdidaktik/Fachpraxis 3 CP/P/MP* |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2013
Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 14. Mai 2014.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“) geregelt.
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Modulprüfungen sind differenziert in
„große Prüfungen“: Hausarbeit, Projektarbeit/empirische Studie, große Klausur von 3 - 4 Stunden oder dazu äquivalente Prüfungsformen
„kleine Prüfungen“: mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten, Referatsausarbeitung von ca. 6 - 8 Seiten oder kleine Klausur bis 2 Stunden oder dazu äquivalente Prüfungsformen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)
Kleines Fach | ∑ Kleines Fach 6 CP + 12 CP | |||||
2. Jahr | 4. Sem. | 6 CP | ||||
3. Sem. | FD 3 Grund kF Religionsdidaktische Ansätze 6 CP/P/MP1 | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | FD 2 Grund kF Religionspädagogische Planungen und Analysen 6 CP/P/MP2 | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 CP | ||
1. Sem. | Modul 8 Grund a Theologien jüdischchristlicher Tradition 3 CP/P/MP* | Modul 8 Grund b Theologien jüdischchristlicher Tradition 3 CP/P/MP2 |
MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2013
Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 14. Mai 2014.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“).
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:
Einzelunterricht
Kleingruppenunterricht
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.
Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach Musikpädagogik als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach)
Kleines Fach |
|
|
|
| ∑ | ||
2. Jahr | 4. |
| Musikdidaktik |
|
| 6 CP | |
3. | Schulpraxis** |
|
|
| |||
1.Jahr | 2. |
| Musikdidaktik | (Schulpraktischer Teil | 12 CP | ||
1. | Schulbezo- | Musikdidaktik | Musikwissenschaft |
|
Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Das Modul MM Ps 6b „Schulpraxis“ wird dem Studienabschnitt Fachdidaktik zugeordnet.
Ergänzende Angabe für Module mit Kombinationsprüfung:
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL/SL |
MM Ps 1 | Schulbezogene | 3 | KP | Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, | 1 PL |
Arrangement, | 1 PL | ||||
MM Ps | Schulpraxis** | 3 | KP | Musikdidaktik III, | 1 PL |
Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, | 1 PL |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
** Das Modul wird der Fachdidaktik zugeordnet.
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013
Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 27. Juni 2013.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen geregelt (im Folgenden Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Tabelle 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar. Tabelle 2 ergänzt diese Angaben.
(2) Im Bereich Erziehungswissenschaften werden durch das Modul EW-L IP5 Kompetenzen erworben, die spezifisch auf Inklusive Pädagogik ausgerichtet sind.
(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
Diese Anlage 2 zur Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 31. Juli 2014
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft
Erziehungswissenschaft, Umgang mit Heterogenität in der Schule | ∑ | ||||||
18 CP + 15 CP | |||||||
2. | 4. Sem. | Fortsetzung: |
| 5 CP | |||
3. Sem. | |||||||
1. | 2. Sem. | EW-LP5P | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 5 CP | |||
Fortsetzung: | |||||||
1. Sem. | MA-UM-HET-P: |
| 8 CP | ||||
EW-L IP-51 |
Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 2: Module und Prüfungsanforderungen:
K.-Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
EW-L | Lernen analysieren und beurteilen - Grundlagen pädagogischer Diagnostik | 6 CP | KP | PL: 1 |
EW-L- | Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters | 3 CP | MP* | SL: 1 |
MA-UM- | Umgang mit Heterogenität in der Schule | 9 CP | MP | PL:1 |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Im Bereich Erziehungswissenschaften werden durch das Modul EW-L IP5 Kompetenzen erworben, die spezifisch auf Inklusive Pädagogik ausgerichtet sind.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.