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  • Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363
Gliederungsnummer:9511-d-1

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juris-Abkürzung: HGebO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-d-1
Amtliche Abkürzung:HGebO
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-d-1
Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)
Vom 15. März 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 06.12.2023 (Brem.GBl. S. 572)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Berechnungsmaßstäbe
§ 3aGebührenschuldner
§ 3bGebührenermäßigungen
§ 4Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben
§ 5 Meldepflicht
Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren
§ 6Raumgebühr
§ 6aOffshore
§ 7Liegegeld
§ 8Hafengeld
§ 9Nutzungsgebühr
§ 10Abfallentsorgung
§ 11Befreiungen
Abschnitt 3 Hafenlotsgeld
§ 12Hafenlotsgeld
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 13Steuerliche Bestimmung
§ 14Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1Meldepflichtige Daten
Anlage 2Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(3) Zum Hafengebiet gehört:

1.

Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)

2.

Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).


§ 2
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

1.

Hafenabgaben

Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld.

2.

bremenports

Die vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.

3.

Häfen

Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.

4.

Anlagen

Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.

5.

Seegrenze

Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.

6.

Fahrzeuge

See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.

7.

Fahrzeuge im Seeverkehr

Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.

8.

Fahrzeuge im Binnenverkehr

Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.

9.

Hafenfahrzeuge

Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.

10.

Open-Top-Fahrzeuge

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.

11.

Traditionsschiffe

Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.

12.

Sportfahrzeuge

Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.

13.

Fahrgastschiffe

Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.

13a.

gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen

Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden.

13b.

Kreuzfahrtschiffe

Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen.

14.

Installationsschiffe

Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.

15.

Besondere Fahrzeuge

Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen.

16.

Sonstige Fahrzeuge

Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.

17.

Werft- und Reparaturschiffe

Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen.

18.

Auflieger

Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können.

19.

Fahrzeugführer

Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.

20.

Reeder

Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

21.

Zeit-Charterer

Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.

22.

Beauftragter

Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.

23.

Bruttoraumzahl (BRZ)

Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC '69“).

24.

Umschlag

Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.

25.

Schwimmende Anlagen

Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.

26.

Fahrtgebiete

1.

Binnenverkehr.

2.

Short-Sea Verkehr

Verkehre im Nord-/Ostseegebiet.

3.

Europaverkehr

Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten.

4.

Überseeverkehr

Alle übrigen Verkehre.

27.

Linienverkehr

Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden.

28.

Trampverkehr

Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen.

29.

Spezialverkehr

Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut.

30.

Schüttgut

Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

31.

Lotsungen

An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen.

32.

Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen)

Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern.

33.

ESI

Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO-Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten.

33a.

ESI-SOx-Wert

Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet. Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOx emittiert, können 100 Punkte erreicht werden.

34.

LNG (Liquidfied Natural Gas)

Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird.


§ 3
Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

1.

Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ;

2.

Open-Top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ;

3.

sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;

4.

Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, die Tragfähigkeit in Tonnen;

5.

Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles;

6.

gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die Quadratmeterzahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

§ 3a
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Hafenabgaben ist derjenige verpflichtet,

1.

dem die Benutzung des Hafengebietes im Lande Bremen individuell zurechenbar ist oder der diese veranlasst hat,

2.

der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat

oder

3.

der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.

der Reeder,

2.

der Charterer und

3.

der Eigner.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3b
Gebührenermäßigungen

(1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt.

(2) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes.

(3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/Spezialverkehr im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr:

150. bis 249. Anlauf

15 Prozent

ab 250. Anlauf

20 Prozent

Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt.

(4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stop-over-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt:

3. bis 10. Anlauf

25 Prozent

11. bis 20. Anlauf

30 Prozent

21. bis 30. Anlauf*

40 Prozent

ab 31. Anlauf*

50 Prozent

* auf alle Anläufe mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde.

(5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.

Mehrverkehrs-Rabatt

Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch

a)

Einsatz größerer Schiffe,

b)

Einrichtung neuer Verkehre oder

c)

Steigerung der Anläufe

im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach Absatz 3 gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt.

2.

ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt

Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 40 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4 500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt.

3.

LNG-Rabatt

Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und über einen ESI-SOx-Wert > 98 verfügen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6 000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt.


§ 4
Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben

(1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben.

(2) Die Hafenabgaben werden von bremenports festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebgesetzes gelten unmittelbar.

(3) Die Zahlung der Hafenabgaben kann bremenports vor Auslaufen des Fahrzeuges verlangen.

§ 5
Meldepflicht

(1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln.

(2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports vorlegen. Dieses Dokument ist nur beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr oder bei Änderungen und auf Verlangen von bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Sofern der ITC’69 nicht vorgelegt wird oder die für die Berechnung der Hafengebühren sowie der Nebenentgelte notwendigen Angaben nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft gemeldet werden und dies zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Daten oder Berechnung der Hafengebühren oder Nebenentgelte bei bremenports führt, dann werden die dadurch entstehenden Kosten nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet und dem Gebührenschuldner auferlegt.

(4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und sind für die Hafenentwicklung und -Verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt.

(5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden.

Abschnitt 2
Gebühren und Nebengebühren

§ 6
Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro BRZ

Short Sea Verkehr

 

Fahrzeuge bis 10 000 BRZ

0,0341

Fahrzeuge über 10 000 BRZ

0,0941

Europaverkehr

 

Trampverkehr

 

Fahrzeuge bis 7 000 BRZ

0,1241

Fahrzeuge über 7 000 BRZ

0,2598

Linienverkehr/Spezialverkehr

 

Fahrzeuge bis 14 000 BRZ

0,1195

Fahrzeuge bis 21 000 BRZ

0,1844

Fahrzeuge über 21 000 BRZ

0,2151

Tankfahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 700 BRZ

0,1648

Fahrzeuge über 700 BRZ

0,2790

Autocarrier

 

Fahrzeuge bis 30 000 BRZ

0,0389

Fahrzeuge über 30 000 BRZ

0,0441

Ro-Ro Fahrzeuge

 

Fahrzeuge bis 20 000 BRZ

0,0454

Fahrzeuge über 20 000 BRZ

0,0511

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,1427

Überseeverkehr

 

Trampverkehr

0,4575

Linienverkehr/Spezialverkehr

0,2365

Tankfahrzeuge

0,5094

Autocarrier

0,1025

Ro-Ro Fahrzeuge

0,1120

Fahrzeuge mit Schüttgut

0,3095

Sonstige Verkehre

 

Kühlschiffe

0,2891

Kreuzfahrtschiffe

0,2477

Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen

0,1427

Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen

 

Ein Weserhafen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

0,1268

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

0,2700

Zwei Weserhäfen

 

Fahrzeuge bis 4 000 BRZ

0,0861

Fahrzeuge über 4 000 BRZ

0,1801

§ 6a
Offshore

(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Zeitraum

Bemessungs-
grundlage

Gebührensatz in
Euro pro BRZ

Installationsschiffe

für maximal 2 Tage pro angefangenen Tag

 

0,5420

Besondere Fahrzeuge

für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag

 

0,0417

Sonstige Fahrzeuge und Einheiten

für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag

bis 1 000 BRZ
über 1 000 BRZ

1,6077
0,0417

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro pro BRZ

Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten

0,0321

(3) Anstelle der Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr gezahlt werden. Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.

§ 7
Liegegeld

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind

bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 51,00 Euro

0,0547

ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 51,00 Euro

0,0602

ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 51,00 Euro

0,0721

ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 51,00 Euro

0,0865

(2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1.

(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

Gebührentatbestand

Zeitraum

Bemessungs-
grundlage

Gebührensatz
in Euro

Fahrzeuge im Binnenverkehr

ab dem 1. Tag pro 14 Tage jedoch mindestens 40,00 Euro

pro Tonne Tragfähigkeit

0,0258

Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe

pro angefangener Tag

pro Meter Länge über alles

1,0506

§ 8
Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, für einen Zeitraum von 5 Tagen zu entrichten.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Binnenverkehr

pro Anlauf

34,00

§ 9
Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

1.

Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,65 Euro je zugelassenen Passagier.

2.

sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Hafenfahrzeuge

 

Jahrespauschalgebühr

 

je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit

91,40

zuzüglich für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit

45,71

Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht

 

je Barge bis 500 t Tragfähigkeit

111,16

je Barge über 500 t Tragfähigkeit

222,04

Seeschiffsassistenzschlepper

 

Jahrespauschalgebühr

543,26

Lotsenversetzboote

 

Jahrespauschalgebühr

543,26

Bunkerboote

 

Jahrespauschalgebühr

464,81

Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen

 

je m2 und Monat,
mindestens 69,30 Euro pro Monat

0,59


§ 10
Abfallentsorgung

(1) Für die Entsorgung der hausmüllähnlichen und sonstigen im Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden für einen Zeitraum von jeweils 72 Stunden nachstehende Gebührensätzen erhoben.

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

Fahrzeuge im Seeverkehr

 

bis 1 500 BRZ

24,20

ab 1 501 BRZ bis 2 500 BRZ

32,27

ab 2 501 BRZ bis 3 500 BRZ

64,47

ab 3 501 BRZ bis 6 000 BRZ

107,47

ab 6 001 BRZ bis 10 000 BRZ

125,37

ab 10 001 BRZ bis 30 000 BRZ

131,38

über 30 001 BRZ

149,29

(2) Schiffe, die die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt.

Schiffe bis 3 500 BRZ

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallkategorie

Behältergröße

A

Plastik

120 l

B

Lebensmittelabfälle

120 l

C

Hausmüll - Papier

120 l

C

Hausmüll - Glas

120 l

C

Hausmüll - Metall

120 l

F

Kontaminierte Aufsaugmaterialien

120 l

Schiffe ab 3 501 BRZ

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallkategorie

Behältergröße

A

Plastik

240 l

B

Lebensmittelabfälle

240 l

C

Hausmüll - Papier

240 l

C

Hausmüll - Glas

240 l

C

Hausmüll - Metall

240 l

F

Kontaminierte Aufsaugmaterialien

240 l

Zusätzlich können Schiffe Speiseöle in Behältern von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen kostenlos entsorgen. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Die Höchstentsorgungsmenge liegt bei Schiffen bis 3 500 BRZ bei 30 Litern und bei Schiffen ab 3 501 BRZ bei 60 Litern.

(3) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, erhalten auf Anforderung zusätzlich jeweils einen der folgenden Behälter kostenlos.

Kategorie
nach MARPOL Anlage V

Abfallkategorie

Behältergröße

E

Asche aus Verbrennungsanlagen

240 l

F

Gemischte Betriebsabfälle

1 100 l

(4) Zusätzlich zu den Behältern nach Absatz 2 und 3 können weitere Behälter angefordert werden. Folgende Gebühren werden dafür erhoben.

Kategorie
nach MARPOL
Anlage V

Abfallkategorie

Behältergröße

Gebührensatz in Euro

A

Plastik

240 l

18,10

B

Lebensmittelabfälle

240 l

20,90

C

Hausmüll - Papier

240 l

10,40

C

Hausmüll - Glas

240 l

10,40

C

Hausmüll - Metall

240 l

7,40

D

Speiseöl

30 l1

15,70

F

Kontaminierte
Aufsaugmaterialien

240 l

20,80

E

Asche aus
Verbrennungsanlagen

240 l

28,90

F

Gemischte
Betriebsabfälle

1 100 l

35,00

(5) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand für einen Zeitraum von 72 Stunden eine zusätzliche Gebühr entrichten.

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro

Schiffe bis 3 500 BRZ

20,60

Schiffe ab 3 501 BRZ

34,40

(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:

Bemessungsgrundlage

Gebührensatz in Euro

Seeschiffe pro BRZ
mindestens 63,00 Euro, höchstens 1 200,00 Euro

0,0180

Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 31,50 Euro, höchstens 600,00 Euro

0,0090

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.

(7) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 2.

Fußnoten

1

Die Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern sind vom Schiff zu stellen.

§ 11
Befreiungen

(1) Von der Entrichtung der Gebühren nach § 6 und § 6a sind befreit:

1.

Fahrzeuge, die zwischen den bremischen Hafengebieten und den deutschen Nordseebädern verkehren;

2.

Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei.

3.

Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren nach §§ 7 und 9 sind befreit:

1.

Fahrzeuge im Eigentum des Landes Bremen, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

2.

Fahrzeuge mit ausschließlich Fisch und daraus hergestellten Erzeugnissen in Bremerhaven;

3.

Sportfahrzeuge an Anlagen von Sportvereinen;

4.

Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.

5.

Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung.

(3) Von der Entrichtung einer Gebühr nach §§ 6 bis 9 sind befreit:

1.

Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung.

2.

Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet als Nothafen nutzen.


Abschnitt 3
Hafenlotsgeld

§ 12
Hafenlotsgeld

(1) Für die Leistungen der Lotsen ist Hafenlotsgeld zu entrichten. Das Hafenlotsgeld gliedert sich in:

1.

Beratungsgeld;

2.

Wartegeld;

3.

Auslagen.

(2) In Bremen wird der Lotsdienst durch die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I wahrgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Seelotswesen sind auf das Hafenlotsgeld entsprechend anzuwenden. Im Beratungsgeld sind die anteiligen Kosten der Landradarzentrale enthalten.

(3) In Bremerhaven wird der Lotsdienst durch die Hafenlotsen der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Beratungsgeld in Bremen:

 

An-/Ablegetarif

Verholtarif

 

Industrie-
hafen

Tidehäfen

Verholgruppe I

Verholgruppe II

Verholgruppe III

 

 

 

Ohne Berührung
der Weser

Auf der Weser
ohne
Industriehafen

Unter
Benutzung der
Schleuse
Oslebshausen

BRZ

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

Betrag in Euro

bis 300

35,23

31,28

118,45

150,33

217,74

301 - 500

40,01

35,52

127,66

158,86

226,93

501 - 750

43,21

38,36

136,17

168,80

235,45

751 - 1 000

46,41

41,20

146,81

176,59

244,67

1 001 - 1 250

50,42

44,76

153,89

186,52

253,89

1 251 - 1 500

54,43

48,32

164,55

195,75

263,12

1 501 - 1 750

59,24

52,59

173,06

203,52

271,61

1 751 - 2 000

62,43

55,43

181,56

213,47

280,84

2 001 - 2 250

65,63

58,26

191,48

221,26

288,64

2 251 - 2 500

68,82

61,10

199,28

231,90

299,28

2 501 - 2 750

75,24

66,79

209,21

239,72

306,38

2 751 - 3 000

80,04

71,05

217,74

249,63

317,02

3 001 - 3 250

84,04

74,61

226,93

258,15

325,51

3 251 - 3 500

88,03

78,15

235,45

266,66

334,75

3 501 - 3 750

93,63

83,12

244,67

277,30

344,68

3 751 - 4 000

98,44

87,39

253,89

285,09

351,75

4 001 - 4 250

102,45

90,95

263,12

295,04

362,39

4 251 - 4 500

107,24

95,20

271,61

302,83

370,20

4 501 - 4 750

112,85

100,18

280,84

312,75

380,13

4 751 - 5 000

116,86

103,74

288,64

321,29

388,64

5 001 - 5 500

122,46

108,72

306,38

338,99

407,08

5 501 - 6 000

128,06

113,69

325,51

356,73

424,10

6 001 - 6 500

134,47

119,38

344,68

374,46

442,53

6 501 - 7 000

139,25

123,62

362,39

392,90

460,27

7 001 - 7 500

145,67

129,33

380,13

412,04

477,99

7 501 - 8 000

151,25

134,28

397,85

429,76

497,16

8 001 - 8 500

156,86

139,26

415,59

446,79

514,17

8 501 - 9 000

161,67

143,53

434,03

465,24

532,60

9 001 - 9 500

168,87

149,92

451,76

483,68

551,04

9 501 - 10 000

173,68

154,19

468,77

501,40

568,80

10 001 - 10 500

178,46

158,44

487,92

518,43

586,51

10 501 - 11 000

185,68

164,84

506,36

536,87

604,24

11 001 - 11 500

191,29

169,83

523,39

555,30

622,68

11 501 - 12 000

196,08

174,07

541,12

573,74

641,11

12 001 - 12 500

202,49

179,77

558,86

590,76

658,13

12 501 - 13 000

208,08

184,73

577,28

608,51

676,55

13 001 - 13 500

212,89

189,00

595,74

626,22

693,57

13 501 - 14 000

219,30

194,69

612,73

644,65

712,04

14 001 - 14 500

224,90

199,66

630,48

663,11

729,76

14 501 - 15 000

229,69

203,92

648,92

680,11

748,20

15 001 - 15 500

236,10

209,60

668,06

699,28

766,65

15 501 - 16 000

242,51

215,30

685,80

716,28

784,38

16 001 - 16 500

247,31

219,56

703,51

735,43

801,39

16 501 - 17 000

252,91

224,53

721,96

753,16

820,52

17 001 - 17 500

258,51

229,50

739,00

770,88

838,27

17 501 - 18 000

264,91

235,18

757,41

789,33

856,71

18 001 - 18 500

269,72

239,46

775,15

807,07

873,72

18 501 - 19 000

276,13

245,14

792,87

824,09

892,17

19 001 - 19 500

280,90

249,38

811,33

842,51

909,91

19 501 - 20 000

287,33

255,08

829,76

860,96

928,34

20 001 - 21 000

296,14

262,90

864,51

896,42

963,81

21 001 - 22 000

303,34

269,30

901,38

931,89

999,97

22 001 - 23 000

313,74

278,53

936,86

968,04

1035,44

23 001 - 24 000

320,94

284,93

973,01

1004,20

1072,29

24 001 - 25 000

328,94

292,02

1009,19

1039,68

1107,77

25 001 - 26 000

338,55

300,56

1045,34

1076,55

1143,93

26 001 - 27 000

346,55

307,66

1080,80

1112,74

1179,40

27 001 - 28 000

354,55

314,76

1116,99

1148,88

1216,28

28 001 - 29 000

364,16

323,29

1153,15

1184,35

1251,03

29 001 - 30 000

372,16

330,40

1188,60

1220,51

1287,90

30 001 - 31 000

380,96

338,21

1224,07

1256,80

1324,06

31 001 - 32 000

389,78

346,03

1260,96

1291,45

1358,82

32 001 - 33 000

397,76

353,12

1295,70

1328,33

1396,40

33 001 - 34 000

406,57

360,94

1333,28

1363,07

1431,17

34 001 - 35 000

415,37

368,76

1368,75

1400,66

1468,02

35 001 - 36 000

423,37

375,86

1404,93

1436,12

1503,50

36 001 - 37 000

432,19

383,69

1440,37

1472,28

1539,66

37 001 - 38 000

440,98

391,50

1475,84

1507,75

1575,83

38 001 - 39 000

448,19

397,89

1513,42

1543,92

1611,29

39 001 - 40 000

457,00

405,71

1548,17

1580,08

1647,47

40 001 - 42 000

469,80

417,08

1621,23

1651,00

1718,38

42 001 - 44 000

483,41

429,16

1692,85

1723,35

1791,43

44 001 - 46 000

498,60

442,65

1763,77

1795,68

1862,34

46 001 - 48 000

511,42

454,03

1836,10

1868,73

1935,41

48 001 - 50 000

526,62

467,52

1907,02

1939,64

2007,03

50 001 - 60 000

597,86

530,77

2268,01

2299,21

2365,87

60 001 - 70 000

668,28

593,28

2627,57

2658,75

2725,43

Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld für den Industriehafen um 72,04 Euro im An-/Ablegetarif, für die Tidehäfen um 63,96 Euro im An-/Ablegetarif und um 362,39 Euro im Verholtarif.

(5) Bei Lotsungen ist für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen, bei der Annahme von:

1.

zwei Lotsen das 1 1/2 - fache;

2.

drei Lotsen das 2 - fache;

3.

vier Lotsen das 2 1/2 - fache;

4.

fünf Lotsen das 3 - fache;

5.

sechs Lotsen das 3 1/2 - fache;

des Beratungsgeldes nach Absatz 4 zu entrichten.

(6) Werden Lotsungen mehrerer Fahrzeuge von einem Lotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende mit dem Lotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 % des Beratungsgeldes zu entrichten.

(7) Beratungsgeld in Bremerhaven:

1.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 33,71 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,03 Euro.

2.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ ohne Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 170,72 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 0,83 Euro.

3.

Fahrzeuge unter 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 37,02 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ von 1,60 Euro.

4.

Fahrzeuge ab 13 000 BRZ mit Schleusenbenutzung zahlen einen Grundbetrag von 256,90 Euro und einen Zuschlag für je angefangene 100 BRZ über 13 000 BRZ von 1,15 Euro.

5.

Für Verholungen von Pontons (Windkraft) wird ein Lotsgeld von 386 Euro erhoben.

6.

Werden Fahrzeuge verholt, entsprechen das Ablege- und Anlegemanöver zwei gebührenpflichtigen Einsätzen nach den Nummern 1 bis 5. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die mit zwei Lotsen besetzt sind.

7.

Es besteht auch ohne Annahme eines Lotsen die Verpflichtung, Hafenlotsgeld zu entrichten für Fahrzeuge im Seeverkehr über 500 BRZ. Das von diesen Fahrzeugen zu zahlende Beratungsgeld ermäßigt sich um 25% des nach den Nummern 1 bis 4 zu zahlenden Beratungsgeldes.

8.

Ohne Annahme eines Lotsen sind in Bremerhaven von der Entrichtung des Beratungsgeldes befreit:

a)

Seeschiffsassistenzschlepper, Schwimmkräne und Fischereifahrzeuge bis 1 000 BRZ;

b)

Fahrgastschiffe im Verkehr mit den deutschen Nordseebädern;

c)

Fahrzeuge, die im Eigentum des Landes Bremens, einer bremischen Gemeinde oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, soweit sie nicht zum Erwerb durch die Seeschifffahrt bestimmt sind;

d)

Fahrzeuge, die im Bereich zusammenhängender Werftpieranlagen verholt werden.

(8) Zusätzliches Beratungsgeld:

1.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.

Nummer

Berechnungsmaßstab BRZ

Betrag in Euro

1.1.

bis 2 000

42,00

1.2.

von 2 001 bis 5 000

68,00

1.3.

von 5 001 bis 10 000

111,00

1.4.

von 10 001 bis 20 000

195,00

1.5.

von 20 001 bis 30 000

252,00

1.6.

von 30 001 bis 40 000

308,00

1.7.

Für jede weitere angefangene 10 000 BRZ

50,00

2.

Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.7.

3.

Wird ein Fahrzeug ohne Einsatz der Maschine gelotst, wird ein Zuschlag in Höhe von 100% des Beratungsgeldes nach Absatz 7 berechnet. Dies gilt nicht für Fischereifahrzeuge.

4.

Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremerhaven nach den Nummern 1.1 bis 1.6 berechnet, wenn ein Fahrzeug auf Wunsch der Schiffsleitung mit dem Strom angelegt wird oder während einer Lotsung aus besonderen Gründen aufgestoppt und in Warteposition gehalten werden muss.

(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn

1.

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro;

2.

der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann;

3.

der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 87,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 64,00 Euro;

4.

während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 87,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben;

5.

der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 87,00 Euro;

6.

für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.

(10) Auslagen:

1.

In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben.

2.

In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 18,50 Euro berechnet.

3.

In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 230,00 Euro berechnet.

(11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, das Wartegeld nach Absatz 9 sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten.

Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

§ 13
Steuerliche Bestimmung

Sämtliche Gebühren dieser Verordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Verordnung zu zahlen.

§ 14
Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen sind sie zu sperren. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach fünf Jahren zu löschen.

(2) Die im automatisierten und nicht automatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten des Zahlungspflichtigen und die für die Rechnungserstellung erforderlichen Daten können den Kostenschuldnern übermittelt werden.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 5 nicht nachkommt.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig.

Anlage 1

zu§ 5 Absatz 4

Meldepflichtige Daten

Angabe zu

Erläuterung

Fahrzeugname

 

Datum

 

Umschlagsart

laden/löschen

Warenart

gemäß Konnossement, Tallyunterlagen

Anzahl

nur bei Fahrgästen und folgenden Warenarten:

Fahrzeuge, Maschinen, Konstruktionsteile, Traktoren/Landmaschinen, Container (getrennt nach Stückzahl, 20 oder 40 Fuß, beladen oder leer

Gesamtgewicht

 

Güterart

Massengut, Stückgut

Anlage 2

(zu § 10 Absatz 7)

Kostenübernahme für die Standardentsorgung

Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb.

Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet:

BRZ

Max. Entsorgungsmenge

Max. Erstattungsbetrag
in Euro

bis 3 500

6 m3

770,00

3 501 bis 6 000

10 m3

950,00

6 001 bis 10 000

15 m3

1 175,00

10 001 bis 30 000

22 m3

1 490,00

30 001 bis 50 000

30 m3

1 850,00

ab 50 001

50 m3

2 750,00

Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet. Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m3 Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Größere Abfallmengen oder längere Pumpzeiten werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.


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