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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie nationaler Fördermaßnahmen

Veröffentlichungsdatum:15.11.2018 Inkrafttreten16.11.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 454
Gliederungsnummer:780-c-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 13. November 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 454)"

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juris-Abkürzung: EGFL/ELERStVtrG BR 2018
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-c-2
juris-Abkürzung:EGFL/ELERStVtrG BR 2018
Ausfertigungsdatum:13.11.2018
Gültig ab:16.11.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2018, 454
Gliederungs-Nr:780-c-2
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem
Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie
nationaler Fördermaßnahmen
Vom 13. November 2018
Zum 09.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

(1) Dem am 9./30.Juli 2018 vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und der Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie nationaler Fördermaßnahmen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*)

Bremen, den 13. November 2018

Der Senat

Fußnoten

*)

Gemäß Bekanntmachung vom 29. November 2018 (Brem.GBl. S. 466) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.

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