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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 20/2018 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2019

Veröffentlichungsdatum:30.11.2018 Inkrafttreten01.01.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 01.01.2020Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:30.11.2018
Fassung vom:30.11.2018
Gültig ab:01.01.2019
Gültig bis:01.01.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 20/2018 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2019

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 20/2018 -
Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2019

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Ziffer 1: Höhe des Trennungstagegeldes ab 1. Januar 2019

Durch Artikel 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 6. November 2018 (BGBl. I, Nr. 37, S. 1842) sind die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2019 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

1,77 Euro *)

3,30 Euro

3,30 Euro

8,37 Euro *)

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

2,66 Euro *)

4,95 Euro

4,95 Euro

12,56 Euro *)

*) gerundete Werte

Der in der letzten Spalte ausgewiesene Wert ist auf volle Tage anzuwenden.

Ziffer 2: Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2019

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2018, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten wird. Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Für alle Dienstreisen, die noch im Jahr 2018 angetreten werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31. Dezember 2018 festgesetzt sind.

Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 01/2018 der Senatorin für Finanzen tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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