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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen vom 11. November 201415.01.2015
Inhaltsverzeichnis15.01.2015
Eingangsformel15.01.2015
Grundsätze15.01.2015
§ 1 - Berufsaufgaben15.01.2015
§ 2 - Berufsbezeichnungen15.01.2015
§ 3 - Allgemeine Berufspflichten15.01.2015
Regeln der Berufsausübung15.01.2015
§ 4 - Allgemeine Obliegenheiten15.01.2015
§ 5 - Sorgfaltspflichten14.12.2018
§ 6 - Abstinenz15.01.2015
§ 7 - Aufklärungspflicht15.01.2015
§ 8 - Schweigepflicht15.01.2015
§ 9 - Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht15.01.2015
§ 10 - Datensicherheit15.01.2015
§ 11 - Einsicht in Behandlungsdokumentationen15.01.2015
§ 12 - Umgang mit minderjährigen Patienten15.01.2015
§ 13 - Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten15.01.2015
§ 14 - Honorierung und Abrechnung15.01.2015
§ 15 - Fortbildungspflicht15.01.2015
§ 16 - Qualitätssicherung15.01.2015
§ 17 - Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten15.01.2015
§ 18 - Delegation15.01.2015
§ 19 - Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte15.01.2015
Formen der Berufsausübung15.01.2015
§ 20 - Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in einer Niederlassung15.01.2015
§ 21 - Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen15.01.2015
§ 22 - Anforderungen an die Praxen15.01.2015
§ 23 - Informationen über Praxen und werbende Darstellung15.01.2015
§ 24 - Vorsorgemaßnahmen bei Aufgabe der Praxis15.01.2015
§ 25 - Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis15.01.2015
§ 26 - Psychotherapeuten als Lehrende, Aus- und Weiterbilder, Lehrtherapeuten sowie als Supervisoren15.01.2015
§ 27 - Psychotherapeuten als Gutachter und sachverständige Zeugen15.01.2015
§ 28 - Psychotherapeuten in der Forschung15.01.2015
Schlussbestimmungen15.01.2015
§ 29 - Pflichten gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen15.01.2015
§ 30 - Ahnden von Verstößen15.01.2015
§ 31 - Inkrafttreten15.01.2015

Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.01.2015 Inkrafttreten14.12.2018 Zuletzt geändert durch:geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 7
Zitiervorschlag: "Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen vom 11. November 2014 (Brem.ABl. 2015, S. 7), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183)"

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juris-Abkürzung: PschTHBO BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PschTHBO BR 2015
Ausfertigungsdatum:11.11.2014
Gültig ab:15.01.2015
Dokumenttyp: Berufsordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 7
Gliederungs-Nr:-
Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen
für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen
Vom 11. November 2014
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 27. November 2018 (Brem.ABl. S. 1183)
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Grundsätze
§ 1Berufsaufgaben
§ 2Berufsbezeichnungen
§ 3Allgemeine Berufspflichten
Regeln der Berufsausübung
§ 4Allgemeine Obliegenheiten
§ 5Sorgfaltspflichten
§ 6Abstinenz
§ 7Aufklärungspflicht
§ 8Schweigepflicht
§ 9Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
§ 10Datensicherheit
§ 11Einsicht in Behandlungsdokumentationen
§ 12Umgang mit minderjährigen Patienten
§ 13Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten
§ 14Honorierung und Abrechnung
§ 15Fortbildungspflicht
§ 16Qualitätssicherung
§ 17Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten
§ 18Delegation
§ 19Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte
Formen der Berufsausübung
§ 20 Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in einer Niederlassung
§ 21Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen
§ 22Anforderungen an die Praxen
§ 23Informationen über Praxen und werbende Darstellung
§ 24Vorsorgemaßnahmen bei Aufgabe der Praxis
§ 25Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis
§ 26Psychotherapeuten als Lehrende, Aus- und Weiterbilder, Lehrtherapeuten sowie als Supervisoren
§ 27Psychotherapeuten als Gutachter und sachverständige Zeugen
§ 28Psychotherapeuten in der Forschung
Schlussbestimmungen
§ 29Pflichten gegenüber der Landespsychotherapeutenkammer
§ 30Ahnden von Verstößen
§ 31Inkrafttreten

Aufgrund des § 22 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und § 30 des Bremischen Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen am 11. November 2014 folgende Berufsordnung beschlossen:

Präambel

Diese Berufsordnung gibt den Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten* im Lande Bremen Vorgaben für ein berufsrechtlich und berufsethisch regelgerechtes Verhalten. Zugleich vermittelt sie den Nutzern der Dienstleistungen, die von Angehörigen dieser beiden Berufe angeboten werden, Informationen über eine angemessene Berufsausübung.

Psychotherapeuten erbringen Dienstleistungen im Einklang mit den berufsethischen Traditionen akademischer Heilberufe auf der Grundlage ihrer fachlichen Qualifikation in persönlicher und eigenverantwortlicher Weise. Der Beruf des Psychotherapeuten ist seiner Natur nach ein freier Beruf und kein Gewerbe.

Ein wesentliches Element psychotherapeutischer Tätigkeit ist die verantwortliche Gestaltung der beruflichen Beziehung zwischen Psychotherapeuten und Patienten durch den Psychotherapeuten. Die in der vorliegenden Berufsordnung enthaltenen Regelungen verfolgen das Ziel, die kritische Auseinandersetzung von Psychotherapeuten mit der eigenen ethischen Haltung zu fördern.

Psychotherapeuten sind sich ihrer vielfältigen Einflussmöglichkeiten bewusst und achten die Würde und Integrität des Menschen. Sie handeln auf der Grundlage der ethischen Grundsätze, wie sie sich aus den allgemeinen Menschenrechten gemäß der Charta der Vereinten Nationen ergeben. Ihr Verhalten soll darauf abzielen, Schaden von den Menschen, die sich ihnen anvertrauen, deren Angehörigen, dem eigenen Berufsstand und der Gesellschaft abzuwenden.

Die Berufsordnung dient dem Ziel

-

das Vertrauen zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten zu fördern,

-

den Schutz der Patienten zu sichern,

-

die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen,

-

die freie Berufsausübung zu sichern,

-

das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und

-

berufswürdiges Verhalten zu sichern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.


Fußnoten

*

In dieser Berufsordnung steht die Bezeichnung Psychotherapeut sowohl für Psychologische Psychotherapeuten als auch für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Soweit die männliche Form benutzt wird, gilt sie in gleicher Weise für weibliche Personen. Soweit in dieser Berufsordnung das Wort Patient benutzt wird, gilt es sinngemäß auch für andere Nutzer der Dienstleistungen von Psychotherapeuten.

Grundsätze

§ 1
Berufsaufgaben

(1) Psychotherapeuten üben die Heilkunde unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Standards aus mit dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und zu erhalten sowie Leiden zu lindern.

(2) Sie betätigen sich insbesondere in der kurativen und palliativen Versorgung, in der Prävention und Rehabilitation, in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Forschung und Lehre, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in der Kinder- und Jugendhilfe und in anderen Feldern des Sozialwesens, in der Beratung, in der Leitung und im Management von Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen sowie deren wissenschaftlicher Evaluation, in der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Konzepte, Verfahren und Methoden der Psychotherapie.

§ 2
Berufsbezeichnungen

(1) Zulässige Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG)

-

„Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“,

-

„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“,

-

„Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.

Die genannten Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.

(2) Als zusätzliche Bezeichnung kann der Berufsbezeichnung das Psychotherapieverfahren beigefügt werden, das Gegenstand der vertieften Ausbildung und der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten war oder gemäß § 12 PsychThG zur Approbation führte.

(3) Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen angegeben werden, sofern dies in angemessener Form erfolgt und nicht irreführend ist. Die Voraussetzungen für derartige Angaben sind gegenüber der Psychotherapeutenkammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts setzt eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich voraus und muss mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ erfolgen.

(4) Sonstige Regelungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen bleiben einer gesonderten satzungsrechtlichen Regelung der Psychotherapeutenkammer Bremen vorbehalten.

(5) Neben den berufsbezogenen akademischen Graden und Titeln dürfen auch nicht berufsbezogene geführt werden, dabei soll die Fachrichtung erkennbar sein.

§ 3
Allgemeine Berufspflichten

(1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Bei der Berufsausübung sind die international anerkannten ethischen Prinzipien zu beachten, insbesondere

-

die Autonomie der Patienten zu respektieren,

-

Schaden zu vermeiden,

-

Nutzen zu mehren und

-

Gerechtigkeit anzustreben.

(3) Psychotherapeuten haben die Würde ihrer Patienten zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung.

(4) Psychotherapeuten dürfen keine Grundsätze und keine Vorschriften oder Anweisungen befolgen, die mit ihrer Aufgabe unvereinbar sind und deren Befolgung einen Verstoß gegen diese Berufsordnung beinhalten würde.

(5) Fachliche Weisungen dürfen sie nur von Personen entgegennehmen, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

(6) Psychotherapeuten sind verpflichtet, die professionelle Qualität ihres Handelns unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu sichern und weiterzuentwickeln.

(7) Psychotherapeuten haben bei ihrem öffentlichen Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Fachliche Äußerungen müssen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein. Insbesondere sind irreführende Heilungsversprechen und unlautere Vergleiche untersagt.

Regeln der Berufsausübung

§ 4
Allgemeine Obliegenheiten

(1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten, diese zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.

(2) Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern und dies gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen nachzuweisen.

§ 5
Sorgfaltspflichten

(1) Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage der Patienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg machen.

(2) Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung hat in der Regel eine diagnostische Abklärung unter Einbeziehung anamnestischer Erhebungen zu erfolgen. Dabei sind erforderlichenfalls Befundberichte Dritter zu berücksichtigen. Indikationsstellung und Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans haben unter Berücksichtigung der mit den Patienten erarbeiteten Behandlungsziele zu erfolgen.

(3) Bei der Abfassung psychotherapeutischer Berichte, Bescheinigungen und Stellungnahmen haben Psychotherapeuten mit der gebotenen sachlichen und wissenschaftlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu verfahren.

(4) Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchführen und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie feststellen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandler nicht herstellbar ist, sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind. Eine kontraindizierte Behandlung ist selbst bei ausdrücklichem Wunsch eines Patienten abzulehnen. Wird eine Behandlung bei fortbestehender Indikation beendet, ist der Psychotherapeut verpflichtet, dem Patienten ein Angebot zu machen, ihn bei der Suche nach Behandlungsalternativen zu unterstützen.

(5) Erkennen Psychotherapeuten, dass ihre Behandlung keinen Nutzen mehr erwarten lässt, so sind sie gehalten, sie zu beenden. Sie haben dies dem Patienten zu erläutern und das weitere Vorgehen mit ihm zu erörtern.

(6) Psychotherapeuten erbringen psychotherapeutische Behandlungen im persönlichen Kontakt. Behandlungen über Kommunikationsmedien sind unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Berufsordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten zulässig. Dazu gehört, dass Diagnostik, Indikation und Aufklärung die Anwesenheit des Patienten erfordert. Die Mitwirkung an Forschungsprojekten, in denen psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer Bremen.

(7) Psychotherapeuten haben Kollegen, Ärzte oder Angehörige anderer Heil- und Gesundheitsberufe in Absprache mit dem Patienten hinzuzuziehen, wenn weitere Informationen oder Fähigkeiten erforderlich sind.

(8) Die Überweisung bzw. Zuweisung von Patienten muss sich an den fachlichen Notwendigkeiten orientieren. Psychotherapeuten dürfen sich für die Zuweisung bzw. Überweisung von Patienten weder Entgelt noch sonstige Vorteile versprechen lassen noch selbst versprechen, annehmen oder leisten.

(9) Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von Ehegatten, Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen Beziehungen zu einem Patienten stehenden Personen ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

§ 6
Abstinenz

(1) Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patienten zu berücksichtigen. Sie dürfen die Beziehungen zu ihren Patienten nur unter dem Aspekt der psychotherapeutischen Erfordernisse gestalten.

(2) Psychotherapeuten dürfen die Vertrauensbeziehung von Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen.

(3) Die Tätigkeit von Psychotherapeuten wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen im Sinne einer Vorteilnahme ist unzulässig. Psychotherapeuten dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden, es sei denn, deren Wert ist geringfügig.

(4) Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte meiden, welche die therapeutische Beziehung stören oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Unvermeidbare Kontakte sollten so gering wie möglich gehalten werden.

(5) Jeglicher sexuelle Kontakt zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten ist unzulässig.

(6) Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einem Patienten nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte.

(7) Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Psychotherapeuten anzunehmen ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein der behandelnde Psychotherapeut. Bevor private Kontakte aufgenommen werden, ist mindestens ein zeitlicher Abstand von einem Jahr einzuhalten.

§ 7
Aufklärungspflicht

(1) Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung durch den Psychotherapeuten oder durch eine andere Person voraus, die über die zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Anders lautende gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Psychotherapeuten unterliegen einer Aufklärungspflicht gegenüber Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Aufklärungspflicht umfasst weiterhin die Klärung der Rahmenbedingungen der Behandlung, z. B. Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz und die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.

(3) Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit des Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Treten Änderungen im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist der Patient auch während der Behandlung darüber aufzuklären.

(4) Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(5) In Institutionen, in Berufsausübungsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen arbeitende Psychotherapeuten haben darüber hinaus ihre Patienten in angemessener Form über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über den Ablauf der Behandlung, über besondere Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer, an der Behandlung beteiligter Personen zu informieren.

§ 8
Schweigepflicht

(1) Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt - unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 - auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus.

(2) Soweit Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Dabei haben sie über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für die Patienten und deren Therapie zu entscheiden.

(3) Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.

(4) Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere oder wird er gefährdet, so haben Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz des Patienten, Schutz von Dritten und dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz des Patienten oder Dritter zu ergreifen.

(5) Mitarbeiter sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren. Dies ist schriftlich festzuhalten.

(6) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patienten oder über Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. Die Anonymisierung muss sicherstellen, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Patienten oder auf die Person Dritter erfolgen können. Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig.

(7) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen Einwilligung des Patienten. Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Der Patient ist über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen.

(8) In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen 2 bis 7 hat sich der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.

§ 9
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

(1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

(2) Psychotherapeuten sind verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Die Dokumentationen nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.

§ 10
Datensicherheit

(1) Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind. Damit sollen die unrechtmäßige Verwendung, Veränderung oder Vernichtung der Daten verhindert und die Einhaltung der Schweigepflicht und der Datenschutz gewährleistet werden.

(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.

§ 11
Einsicht in Behandlungsdokumentationen

(1) Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen ist. Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht des Patienten. Auf Verlangen des Patienten haben Psychotherapeuten diesem Kopien und elektronische Abschriften aus der Dokumentation zu überlassen. Der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern.

(2) Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nimmt der Psychotherapeut ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse des Psychotherapeuten am Schutz seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Einsichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber dem Patienten zu begründen. Die Psychotherapeutenkammer Bremen kann zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 die Offenlegung der Aufzeichnungen ihr gegenüber verlangen. Die Regelung des § 12 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

§ 12
Umgang mit minderjährigen Patienten

(1) Bei minderjährigen Patienten haben Psychotherapeuten ihre Entscheidung, eine psychotherapeutische Behandlung anzubieten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Einstellungen aller Beteiligten zu treffen. Sie haben allen Beteiligten gegenüber eine professionelle Haltung zu wahren.

(2) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Minderjähriger nur dann, wenn er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Verfügt der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, sind die Psychotherapeuten verpflichtet, sich der Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten zu der Behandlung zu vergewissern.

(3) Können sich die Sorgeberechtigten nicht einigen, ist die Durchführung einer Behandlung noch nicht einsichtsfähiger Patienten von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.

(4) Die Einwilligung der Sorgeberechtigten setzt deren umfassende Aufklärung entsprechend § 7 voraus.

(5) Einsichtsfähige minderjährige Patienten sind umfassend gemäß § 7 aufzuklären. Ihre Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen.

(6) Psychotherapeuten sind schweigepflichtig sowohl gegenüber dem einsichtsfähigen Patienten als auch gegebenenfalls gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen dem Psychotherapeuten anvertrauten Mitteilungen. Soweit ein Minderjähriger über die Einsichtsfähigkeit nach Absatz 1 verfügt, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die ihn betreffende Patientenakte seiner Einwilligung. Es gelten die Ausnahmen entsprechend den Regelungen nach § 8.

§ 13
Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten

(1) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Patient, für den ein rechtlicher Vertreter eingesetzt ist, nur dann, wenn er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt.

(2) Verfügt der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, hat der Psychotherapeut nach entsprechender Aufklärung die Einwilligung des rechtlichen Vertreters einzuholen. Bei Konflikten zwischen gesetzlich eingesetzten Vertretern und Patienten ist der Psychotherapeut verpflichtet, insbesondere auf das Wohl des Patienten zu achten.

(3) Der gesetzlichen Betreuungssituation und den sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung ist Rechnung zu tragen.

§ 14
Honorierung und Abrechnung

(1) Psychotherapeuten haben auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen zu achten. Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Psychotherapeuten dürfen die Sätze nach der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten oder sittenwidrig überhöhte Honorarvereinbarungen treffen. In begründeten Ausnahmefällen können sie Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.

(3) Honorarfragen sind zu Beginn der Leistungserbringung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich zu vereinbaren.

(4) Weiß der Psychotherapeut, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgeeinrichtungen nach dem Beihilferecht und durch private Krankenversicherungen, nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formerfordernisse aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Angemessenheit der Honorarforderung hat der Psychotherapeut auf Anfrage gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen zu begründen.

(6) Abrechnungen haben der Klarheit und Wahrheit zu entsprechen und den zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiederzugeben.

§ 15
Fortbildungspflicht

Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.

§ 16
Qualitätssicherung

(1) Psychotherapeuten sind dafür verantwortlich, dass ihre Berufsausübung aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht. Hierzu haben sie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen für Mitarbeiter ein. Psychotherapeuten müssen diese Maßnahmen gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen nachweisen können.

(2) Psychotherapeuten sorgen dafür, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit erhalten, sich körperlich und psychisch nicht überfordern.

§ 17
Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten

(1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Berufskollegen und Angehörigen anderer Heilberufe mit Respekt zu begegnen und Rücksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen. Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung von Psychotherapeuten, in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kollegen betrifft.

(2) Anfragen von Kollegen und Angehörigen anderer Heilberufe sind zeitnah unter Beachtung von § 8 zu beantworten.

(3) Psychotherapeuten können sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die Psychotherapeutenkammer Bremen auf einen möglichen Verstoß eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.

(4) Konflikte zwischen Kammermitgliedern untereinander, zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe oder zwischen Kammermitgliedern und Patienten können im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich durch die Psychotherapeutenkammer Bremen geschlichtet werden.

§ 18
Delegation

(1) Psychotherapeuten können diagnostische Teilaufgaben sowie behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegieren, sofern diese über eine dafür geeignete Qualifikation verfügen und die Patienten wirksam eingewilligt haben.

(2) Die Gesamtverantwortung für die delegierten Maßnahmen verbleibt bei dem delegierenden Psychotherapeuten.

(3) Im Falle der Delegation von Maßnahmen sind Psychotherapeuten zur regelmäßigen Kontrolle der delegierten Leistungserbringung verpflichtet.

§ 19
Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte

(1) Beschäftigen Psychotherapeuten in ihrer Praxis, in Ambulanzen oder anderen Institutionen des Gesundheitswesens sowie in Ausbildungs- und Forschungsinstituten oder anderen Einrichtungen Mitarbeiter, so haben sie auf angemessene Arbeits- und Vergütungsbedingungen hinzuwirken und Verträge abzuschließen, welche der jeweiligen Tätigkeit entsprechen.

(2) Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar sind.

(3) Zeugnisse über Mitarbeiter müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.

Formen der Berufsausübung

§ 20
Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in einer Niederlassung

(1) Die selbstständige Ausübung psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit ist grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Die Durchführung einzelner therapeutischer Schritte kann auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten stattfinden, soweit dies für die Behandlung notwendig ist und berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Es ist zulässig, über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten psychotherapeutisch tätig zu sein. Dabei haben die Psychotherapeuten Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen.

(3) Orte und Zeitpunkte der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten und jede Veränderung sind der Psychotherapeutenkammer Bremen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Bei längeren Abwesenheiten von der Praxis ist der Praxisinhaber verpflichtet, für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen.

(5) Die Beschäftigung von Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärzten oder Zahnärzten durch Psychotherapeuten setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Psychotherapeuten voraus. Die Beschäftigung ist der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen.

(6) Die Beschäftigung von Fachkräften, die den Praxisinhaber in seiner psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit unterstützen bzw. von Vertretern, wenn die Vertretung insgesamt länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten andauert, ist der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen.

§ 21
Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu
Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen

(1) Psychotherapeuten dürfen sich im Rahmen der Vorgaben des Bremischen Heilberufsgesetzes des Landes Bremen zu Berufsausübungsgemeinschaften in allen rechtlich möglichen Formen mit anderen Angehörigen ihrer Berufsgruppe oder Angehörigen anderer Gesundheits- oder Beratungsberufe zusammenschließen.

(2) Bei Berufsausübungsgemeinschaften sind die Namen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Psychotherapeuten, der Angehörigen der anderen Berufsgruppen, die zugehörigen Berufsbezeichnungen, die Rechtsform und jeder Ort der Berufsausübung öffentlich anzukündigen.

(3) Darüber hinaus dürfen Psychotherapeuten sich an Kooperationen beteiligen, deren Ziel ein bestimmter Versorgungsauftrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung ist.

(4) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen muss die freie Wahl der Psychotherapeuten durch die Patienten gewährleistet und die eigenverantwortliche und selbstständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewahrt bleiben.

(5) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen ist die Verarbeitung der Patientendaten so zu organisieren, dass bei Beginn, Durchführung und Auflösung des Zusammenschlusses eine Verwaltung der Datenbestände unter Wahrung der Erfordernisse aus Datenschutzbestimmungen, der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, der schutzwürdigen Belange der Psychotherapeuten sowie der schutzwürdigen Belange der betroffenen Patienten erfolgt.

(6) Eine Beteiligung von Kammermitgliedern an privatrechtlichen Organisationen, die missbräuchlich die eigenverantwortliche Berufsausübung einschränken, Überweisungen an Leistungserbringer außerhalb der Organisation ausschließen oder in anderer Weise die Beachtung der Berufspflichten der Kammermitglieder beschränken, ist unzulässig.

(7) Alle Zusammenschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sowie deren Änderungen sind der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen. Kooperationsverträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf Verlangen der Psychotherapeutenkammer vorzulegen.

§ 22
Anforderungen an die Praxen

(1) Praxen von Psychotherapeuten müssen den besonderen Anforderungen der psychotherapeutischen Behandlung genügen. Präsenz und Erreichbarkeit sind zu gewährleisten.

(2) Während der Praxiszeiten müssen Anfragen von Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, zeitnah, in Notfällen unverzüglich beantwortet werden, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Verhinderung des Psychotherapeuten sind dem Patienten alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.

(3) Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.

§ 23
Informationen über Praxen und werbende Darstellung

(1) Die Ausübung von Psychotherapie in einer Niederlassung muss durch ein Schild angezeigt werden, das die für eine Inanspruchnahme durch Patienten notwendigen Informationen enthält.

(2) Die Verwendung anderer Bezeichnungen als „Praxis“ bedarf der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer Bremen.

(3) Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Eine Internetpräsenz muss den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) entsprechen.

(5) Psychotherapeuten dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

-

sie müssen allen Psychotherapeuten, welche die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,

-

die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und

-

die Systematik muss zwischen den erworbenen Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.


§ 24
Vorsorgemaßnahmen bei Aufgabe der Praxis

(1) Praxisinhaber haben rechtzeitig dafür zu sorgen, dass bei Aufgabe der Praxis, Übergabe der Praxis an einen Praxisnachfolger sowie im Falle eigenen Unvermögens (z.B. Krankheit oder Tod) die Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, zeitnah und fachkundig hierüber informiert werden.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen, haben Praxisinhaber auch dafür zu sorgen, dass die Patientenakten sicher verwahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungszeit (§ 9 Abs.3) unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen vernichtet sowie die Regeln der Datensicherheit (§ 10) eingehalten werden. Einsichtsrechte des Patienten sind zu gewährleisten.

(3) Der Praxisinhaber kann mit schriftlicher Einwilligungserklärung der betroffenen Patienten die Verpflichtungen aus Abs. 2 auf einen Praxisnachfolger übertragen. Liegt eine Einwilligung von Patienten nicht vor, kann eine Übertragung der Verpflichtungen aus Abs. 2 nur dann erfolgen, wenn der Praxisnachfolger sich verpflichtet, die Patientenakten getrennt von eigenen Unterlagen unter Verschluss zu halten und nur mit Einwilligung der betroffenen Patienten hierauf Zugriff zu nehmen.

(4) Die Beendigung der Praxistätigkeit sowie Name und Anschrift eines Praxisnachfolgers oder Rechtsnachfolgers sind der Psychotherapeutenkammer Bremen mitzuteilen.

(5) Der sachliche und ideelle Verkaufswert einer Praxis darf nicht sittenwidrig überhöht festgelegt werden.

§ 25
Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis

(1) Psychotherapeuten in einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis dürfen nur Weisungen befolgen, die mit dieser Berufsordnung vereinbar sind und deren Befolgung sie selbst verantworten können.

(2) Sie dürfen in Bezug auf fachliche Angelegenheiten ihrer Berufsausübung Weisungen von Vorgesetzten nur dann befolgen, wenn diese über entsprechende psychotherapeutische Qualifikationen verfügen.

(3) Psychotherapeuten als Dienstvorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit der Berufsordnung unvereinbar sind. Sie haben bei der Gestaltung beruflicher Rahmenbedingungen darauf hinzuwirken, dass diese dem weisungsgebundenen Berufskollegen die Einhaltung seiner Berufspflichten ermöglichen.

(4) Üben Psychotherapeuten ihren Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis und zugleich selbstständig in einer Praxis aus, haben sie Interessenkonflikte, die sich hierbei ergeben könnten, unter vorrangiger Berücksichtigung des Patientenwohls zu lösen.

§ 26
Psychotherapeuten als Lehrende, Aus- und Weiterbilder,
Lehrtherapeuten sowie als Supervisoren

(1) In der Aus- und Weiterbildung tätige Psychotherapeuten dürfen Abhängigkeiten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse und Interessen ausnutzen oder Vorteile daraus ziehen. Die Regelungen zur Abstinenz (§ 6) gelten entsprechend.

(2) Psychotherapeuten dürfen keine Prüfungen bei Aus- und Weiterbildungsteilnehmern abnehmen, die bei ihnen in Selbsterfahrung oder Lehrtherapie sind oder waren. Zwischen einem Selbsterfahrungsleiter und einem Teilnehmer an einer Selbsterfahrung darf kein dienstliches, privates, die Aus- oder Weiterbildung betreffendes oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

(3) Die Aus- und Weiterbildungsbedingungen müssen für alle Betroffenen transparent und durch schriftlichen Vertrag festgelegt sein.

(4) Aus- und Weiterzubildende sind auf ihre spätere Berufstätigkeit hin angemessen auszubilden.

§ 27
Psychotherapeuten als Gutachter und sachverständige Zeugen

(1) Psychotherapeuten dürfen sich als Gutachter betätigen, soweit ihre Fachkenntnisse und ihre beruflichen Erfahrungen ausreichen, um die zu untersuchende Fragestellung nach bestem Wissen und Gewissen beantworten zu können.

(2) Gutachten sind den fachlichen Standards entsprechend innerhalb angemessener Frist zu erstellen und dürfen keine Gefälligkeitsaussagen enthalten.

(3) Psychotherapeuten haben vor Übernahme eines Gutachtenauftrags ihre gutachterliche Rolle zu verdeutlichen und von einer psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit klar abzugrenzen.

(4) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patienten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist in der Regel abzulehnen. Eine Stellungnahme ist dann möglich, wenn der Patient auf die Risiken einer möglichen Aussage des Psychotherapeuten in geeigneter Weise hingewiesen wurde und wenn er den Psychotherapeuten diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden hat. Im Falle einer Entbindung von der Schweigepflicht ist der Psychotherapeut verpflichtet, als Zeuge vor Gericht auszusagen.

§ 28
Psychotherapeuten in der Forschung

(1) Psychotherapeuten haben bei der Planung und Durchführung von Studien und Forschungsobjekten die in der Deklaration von Helsinki in der jeweils aktuellen Fassung niedergelegten ethischen Grundsätze zu beachten.

(2) Die Teilnehmer sind vor Beginn von Psychotherapiestudien sorgfältig über deren Inhalte, Rahmenbedingungen und mögliche Belastungen sowie Risiken aufzuklären. Diese Information und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn der Durchführung schriftlich niedergelegt sein.

(3) Sofern Behandlungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens nicht abgeschlossen werden können, ist dafür Sorge zu tragen, dass Weiterbehandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder vermittelt werden können.

(4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen haben Psychotherapeuten Auftraggeber und Geldgeber der Forschung zu nennen.

Schlussbestimmungen

§ 29
Pflichten gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen

Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bremen sind dieser gegenüber zur Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet, die sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verträgen, Richtlinien und Satzungsnormen ergeben. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, der Psychotherapeutenkammer unverzüglich nach Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, welche diese zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.

§ 30
Ahnden von Verstößen

(1) Schuldhafte, das heißt vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Berufsordnung, können berufsrechtliche Verfahren nach dem Heilberufsgesetz des Landes Bremen nach sich ziehen.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Psychotherapeuten kann dann eine berufsrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung sein, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

§ 31
Inkrafttreten

Die Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Berufsordnung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen“ vom 28. November 2006 (Brem.ABl. S. 347 ) außer Kraft.

Gemäß § 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74), wird die von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer am 11. November 2014 beschlossene Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen genehmigt.

Bremen, den 28. November 2014

Der Senator für Gesundheit


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