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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 11. Dezember 201804.01.2019
Eingangsformel04.01.2019
§ 1 - Anwendungsbereich04.01.2019
Abschnitt 1 - Prüfungsausschüsse04.01.2019
§ 2 - Errichtung04.01.2019
§ 3 - Zusammensetzung und Berufung04.01.2019
§ 4 - Ausschluss und Befangenheit04.01.2019
§ 5 - Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung04.01.2019
§ 6 - Geschäftsführung04.01.2019
§ 7 - Verschwiegenheit04.01.2019
Abschnitt 2 - Vorbereitung der Abschlussprüfung04.01.2019
§ 8 - Abschlussprüfungstermin04.01.2019
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung04.01.2019
§ 10 - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen04.01.2019
§ 11 - Anmeldung zur Abschlussprüfung04.01.2019
§ 12 - Entscheidung über die Zulassung04.01.2019
§ 13 - Zuordnung der Prüfungsbewerber04.01.2019
Abschnitt 3 - Prüfungserleichterung04.01.2019
§ 14 - Nachteilsausgleich04.01.2019
Abschnitt 4 - Durchführung der Abschlussprüfung04.01.2019
§ 15 - Prüfungsziel der Abschlussprüfung04.01.2019
§ 16 - Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung04.01.2019
§ 17 - Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung04.01.2019
Abschnitt 5 - Vorbereitung der Zwischenprüfung04.01.2019
§ 18 - Prüfungstermin der Zwischenprüfung04.01.2019
§ 19 - Anmeldung zur Zwischenprüfung04.01.2019
Abschnitt 6 - Durchführung der Zwischenprüfung04.01.2019
§ 20 - Zweck der Zwischenprüfung04.01.2019
§ 21 - Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung04.01.2019
§ 22 - Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung04.01.2019
Abschnitt 7 - Allgemeine Bestimmungen04.01.2019
§ 23 - Prüfungsaufgaben04.01.2019
§ 24 - Ausschluss der Öffentlichkeit04.01.2019
§ 25 - Leitung und Aufsicht04.01.2019
§ 26 - Ausweispflicht und Belehrung04.01.2019
§ 27 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße04.01.2019
§ 28 - Rücktritt, Nichtteilnahme04.01.2019
Abschnitt 8 - Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse04.01.2019
§ 29 - Bewertung04.01.2019
§ 30 - Einladung zur mündlichen Abschlussprüfung04.01.2019
§ 31 - Ergänzungsprüfung04.01.2019
§ 32 - Feststellung des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfung04.01.2019
§ 33 - Prüfungszeugnis über die Abschlussprüfung04.01.2019
§ 34 - Nichtbestandende Prüfung04.01.2019
Abschnitt 9 - Wiederholungsprüfung04.01.2019
§ 35 - Wiederholungsprüfung04.01.2019
Abschnitt 10 - Sonstige und Schlussbestimmungen04.01.2019
§ 36 - Rechtsbehelfe04.01.2019
§ 37 - Datenschutz04.01.2019
§ 38 - Prüfungsunterlagen04.01.2019
§ 39 - Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.01.2019

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte

Veröffentlichungsdatum:03.01.2019 Inkrafttreten04.01.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 19
Zitiervorschlag: "Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 11. Dezember 2018 (Brem.ABl. 2019, S. 19)"

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juris-Abkürzung: SVFAngPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SVFAngPrO BR
Ausfertigungsdatum:11.12.2018
Gültig ab:04.01.2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 19
Gliederungs-Nr:-
Prüfungsordnung zur Durchführung
von Zwischen- und Abschlussprüfungen
für Sozialversicherungsfachangestellte
Vom 11. Dezember 2018
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nach § 47 Absatz 1 und § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) erlässt die Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 BBiG die vom Berufsbildungsausschuss am 22. Oktober 2018 nach § 79 Absatz 4 BBiG beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen zur Sozialversicherungsfachangestellten oder zum Sozialversicherungsfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachgestellten oder zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (nachfolgend AO-SozV).

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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Prüfungsordnung ist für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte beziehungsweise Sozialversicherungsfachangestellter anzuwenden.

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Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

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§ 2
Errichtung

Für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen errichtet die Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (nachfolgend zuständige Stelle) nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Absatz 2 AO-SozV bezeichneten Fachrichtungen.

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§ 3
Zusammensetzung und Berufung

(1) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Zwischenprüfung besteht aus drei Mitgliedern, je einer oder einem Beauftragen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrerin oder einem Lehrer einer berufsbildenden Schule. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Abschlussprüfung besteht aus fünf Mitgliedern, je zwei Beauftragen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrerin oder einem Lehrer einer berufsbildenden Schule. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.

(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkräfte werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Die Beauftragten der Arbeitgeber beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

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§ 4
Ausschluss und Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Durchführung der Prüfungen darf nicht mitwirken, wer

a)

selbst Beteiligter ist,

b)

Angehörige oder Angehöriger einer oder eines Beteiligten ist,

c)

bei einer beteiligten Person gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr oder ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den oder die, deren oder dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,

d)

außerhalb ihrer oder seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,

e)

Vormund im Sinne des § 1773 BGB oder

f)

Betreuerin oder Betreuer im Sinne des § 1896 BGB ist.

(2) Angehörige im Sinne des § 4 Absatz 1 Buchstabe b sind

a)

Verlobte,

b)

die Ehegatten,

c)

die Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 LPartG),

d)

wer in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder war oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war

e)

oder Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und -kinder, § 1688 BGB).

(3) Angehörige im Sinne des § 4 Absatz 2 sind Personen auch dann, wenn

a)

in den Fällen des § 4 Absatz 2 Buchstabe b, c und d die die Beziehung begründete Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,

b)

im Falle des § 4 Absatz 2 Buchstabe d die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder

c)

im Falle des § 4 Absatz 2 Buchstabe e die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Die oder der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Wenn infolge eines Ausschlusses oder der Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss der gleichen Fachrichtung, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

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§ 5
Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme von Zwischenprüfungen ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Ein Prüfungsausschuss zur Abnahme von Abschlussprüfungen ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende Entscheidungen durch schriftliche oder elektronische Abstimmung herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.

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§ 6
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an dieser nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen, die daraufhin ein stellvertretendes Mitglied derselben Gruppe einlädt.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

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§ 7
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen, über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss.

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Abschnitt 2
Vorbereitung der Abschlussprüfung

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§ 8
Abschlussprüfungstermin

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführen, den Termin der schriftlichen Abschlussprüfung. Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen rechtzeitig und in geeigneter Weise sowie öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefristen bekannt.

(2) Die Termine für die mündliche Abschlussprüfung bestimmt der Prüfungsausschuss.

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§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:

a)

wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (§ 8 Absatz 1) endet,

b)

wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise geführt hat und

c)

wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Menschen mit Behinderungen sind auch zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b und c nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes - nachfolgend BBiG). Ferner darf Auszubildenden, die Elternzeit genommen haben, bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Absatz 2 BBiG).

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§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Einrichtung, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführt, vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre oder seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie oder er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die nach § 2 AO-SozV als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten tätig war. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte beziehungsweise Sozialversicherungsfachangestellter entspricht.

(4) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).

(5) § 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG bleibt unberührt.

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§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden fristgerecht (§ 8 Absatz 1) bei der zuständigen Stelle, unter Verwendung des Anmeldevordrucks, zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht von Menschen mit Behinderungen nach § 14.

(2) In den Fällen des § 10 und wenn bei Wiederholungsprüfungen kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, kann die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung, auf dem Anmeldevordruck der zuständigen Stelle, beantragen.

(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk in den Fällen des § 9 die Ausbildungsstätte und § 10 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers liegt.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

a)

In den Fällen des §§ 9 und 10 Absatz 1

aa)

die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

bb)

die Bestätigung der oder des Ausbildenden, dass das schriftliche oder elektronische Berichtsheft geführt worden ist und

cc)

im Fall des § 14 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung oder anderweitiger gesundheitlicher Einschränkungen.

b)

in den Fällen des § 10 Absatz 2 und 3:

Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise bzw. Zeugnisse oder andere Unterlagen, mit denen der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen im Sinne des § 10 Absatz 2 glaubhaft gemacht werden soll.

c)

bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 34.


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§ 12
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung unter Angaben des Prüfungszeitpunkts, des Prüfungsortes, einschließlich der zulässigen erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und der Termine der mündlichen Abschlussprüfung mitzuteilen. Auf das Antragsrecht eines Nachteilsausgleichs nach § 14 ist hinzuweisen.

(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und die Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

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§ 13
Zuordnung der Prüfungsbewerber

Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber sind den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle kann Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber den Prüfungsausschüssen so zuweisen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird.

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Abschnitt 3
Prüfungserleichterung

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§ 14
Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX oder anderweitigen gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Prüfung sind auf Antrag die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen (wie z.B. Gebärdendolmetscher) im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang des im Einzelfall zu gewährenden Nachteilsausgleiches sind rechtzeitig mit den betroffenen Personen zu erörtern.

(2) Die Beeinträchtigung sollte soweit wie möglich mit der Anmeldung zur Prüfung bekanntgegeben und durch entsprechende Nachweise, wie (fach-)ärztliche Atteste oder Schwerbehindertenausweise, belegt werden.

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Abschnitt 4
Durchführung der Abschlussprüfung

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§ 15
Prüfungsziel der Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die sie oder ihn zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 BBIG befähigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie oder er fähig ist, ihre beziehungsweise seine Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

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§ 16
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten Lerninhalte, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Abschlussprüfung soll an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Abschlussprüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Abschlussprüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(3) In der schriftlichen Abschlussprüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zum Nachweis seiner Fertigkeiten Kenntnisse im

a)

Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung

in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer, praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll sie oder er zeigen, dass sie beziehungsweise er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.

b)

Prüfungsfach Leistungen

in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer, praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

aa)

Leistungen bei Krankheit,

bb)

Leistungen bei Mutterschaft

lösen. Dabei soll sie oder er zeigen, dass sie beziehungsweise er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.

c)

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer, praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

aa)

Arbeitsrecht und Beschäftigung,

bb)

betrieblicher Leistungsprozess,

cc)

Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

bearbeiten. Dabei soll sie oder er zeigen, dass sie beziehungsweise er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten. In diesem Gespräch soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage einer ihr oder ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Dabei soll sie oder er zeigen, dass sie beziehungsweise er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Die Prüferinnen oder die Prüfer bewerten die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten und kundenorientiertes Gesprächsverhalten. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der mündlichen Prüfung, haben der fachliche und der kommunikative Teil das gleiche Gewicht. Näheres zur Gestaltung der Belastungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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§ 17
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschulunterricht vermittelten Lerninhalte, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Abschlussprüfung soll an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Abschlussprüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Abschlussprüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(3) In der schriftlichen Abschlussprüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zum Nachweis ihrer beziehungsweise seiner Fertigkeiten und Kenntnisse im

a)

Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung

in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer, praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll sie oder er zeigen, dass sie beziehungsweise er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.

b)

Prüfungsfach Leistungen

in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer, praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten

aa)

Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,

bb)

Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

lösen. Dabei soll sie oder er zeigen, dass sie beziehungsweise er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.

c)

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten

aa)

Arbeitsrecht und Beschäftigung,

bb)

betrieblicher Leistungsprozess,

cc)

Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

bearbeiten. Dabei soll sie oder er zeigen, dass sie beziehungsweise er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten für die einzelne Prüfungsteilnehmerin oder für den einzelnen Prüfungsteilnehmer. In diesem Gespräch soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass sie oder er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Findet die Prüfung in einer Gruppe statt, erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dieselbe Aufgabe als Grundlage für das Prüfungsgespräch; mehr als drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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Abschnitt 5
Vorbereitung der Zwischenprüfung

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§ 18
Prüfungstermin der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Den Prüfungstermin für die Zwischenprüfung bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahme nach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführen.

(3) Die zuständige Stelle gibt der oder dem Auszubildenden den Prüfungstermin, die Anmeldefrist und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig über den Ausbildenden bekannt. Auf das Antragsrecht nach § 14 ist dabei hinzuweisen.

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§ 19
Anmeldung zur Zwischenprüfung

Die oder der Ausbildende hat die Auszubildende beziehungsweise den Auszubildenden fristgerecht (§ 18 Absatz 3) bei der zuständigen Stelle anzumelden und sie oder ihn unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG) hiervon zu unterrichten.

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Abschnitt 6
Durchführung der Zwischenprüfung

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§ 20
Zweck der Zwischenprüfung

Durch die Zwischenprüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden, um erforderlichenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

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§ 21
Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 AO-SozV in der jeweiligen Fachrichtung, während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln sind sowie der im ersten Schuljahr in der Berufsschule, entsprechend dem Rahmenplan, zu vermittelnde Lerninhalt, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

a)

Versicherung und Finanzierung,

b)

Leistungen und

c)

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120 Minuten, für das dritte Prüfungsfach 60 Minuten.

(3) Die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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§ 22
Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung

(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung; ihre beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung, die oder der Ausbildende und die Berufsschule eine Mehrausfertigung.

(2) Die Bescheinigung enthält:

a)

die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,

b)

die Personalien der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

c)

die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ausgebildet wird,

d)

die in den Prüfungsarbeiten erzielten durchschnittlichen Punktzahlen

e)

das Datum der Zwischenprüfung,

f)

die Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) In der Bescheinigung sind ebenfalls die in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellten wesentlichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben. Ferner kann die Bescheinigung Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.

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Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen

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§ 23
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung nach § 29 und bestimmt die Hilfsmittel.

(2) Wird die Prüfung in einer Fachrichtung zeitgleich von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung nach § 29 zu beschließen und die Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Beginn einer Prüfung geheim zu halten.

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§ 24
Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreterinnen oder Vertreter der nach dem BBiG zuständigen obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

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§ 25
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung der oder des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln erbringt. Über den Ablauf der Prüfung und über die Aufsichtsführung während der Vorbereitungszeit ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Die Prüfungsarbeiten sollen nicht mit dem Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, sondern mit einer Kennziffer versehen werden.

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§ 26
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen oder der Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

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§ 27
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht sie oder er zu täuschen, protokolliert die Aufsicht führende Person dies in der anzufertigenden Niederschrift und teilt dies im Anschluss an die Prüfung dem Prüfungsausschuss mit. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt unter Vorbehalt weiterhin teilnehmen.

(2) Eine Täuschungshandlung liegt insbesondere vor, wenn das Prüfungsergebnis beeinflusst oder zu beeinflussen versucht wird, indem nicht zugelassene Arbeits- oder Hilfsmittel verwendet werden oder einem anderen zu Prüfenden bei einer Täuschungshandlung oder einem Täuschungsversuch Hilfe geleistet wird. Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel steht der Benutzung gleich.

(3) Begeht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Ordnungsverstoß und stört damit den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsicht führende Person sie oder ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen. Die Aufsicht führende Person berichtet hierüber unverzüglich dem Prüfungsausschuss und protokolliert dies in der Niederschrift.

(4) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder Prüfungsleistungen mit null Punkten (ungenügend) bewerten.

(5) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist vor der Entscheidung anzuhören.

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§ 28
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle oder dem Prüfungsausschuss zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt an der Prüfung nicht teil, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorliegt. Will die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer einen wichtigen Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme geltend machen, muss dieser Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Sollte eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer erkrankt sein, ist dies durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Bedarf ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Liegt für den Rücktritt oder die Nichtteilnahe ein wichtiger Grund vor, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.

(4) Liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vor, werden die vom Rücktritt oder Nichtteilnahme betroffenen Prüfungsleistungen mit null Punkten (ungenügend) bewertet.

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Abschnitt 8
Bewertung, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

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§ 29
Bewertung

(1) Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungsleistungen sind die Prüfungsarbeiten der einzelnen Prüfungsfächer von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten.

(2) Bei mündlichen Prüfungen sind die Leistungen von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung auch von vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

100 bis 87,5 Punkte
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= sehr gut (Note 1)

unter 87,5 bis 75 Punkte
Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= gut (Note 2)

unter 75 bis 62,5 Punkte
Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= befriedigend (Note 3)

unter 62,5 bis 50 Punkte
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= ausreichend (Note 4)

unter 50 bis 25 Punkte
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= mangelhaft (Note 5)

unter 25 bis 0 Punkte
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= ungenügend (Note 6)

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüferinnen oder der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden. Zur Bestimmung einer durchschnittlichen Punktzahl wird bis zur ersten Stelle nach dem Komma gerechnet. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt.

(5) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

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§ 30
Einladung zur mündlichen Abschlussprüfung

Die Einladung zur mündlichen Abschlussprüfung, unter Angabe der Prüfungszeit und des Prüfungsortes, soll mindestens eine Woche vor dem Termin dieser Prüfung erfolgen. In dieser Einladung ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf das Recht hinzuweisen, eine Begründung für die Bewertung ihrer beziehungsweise seiner Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung zu erfragen.

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§ 31
Ergänzungsprüfung

(1) Sind Prüfungsleistungen der schriftlichen oder elektronischen Abschlussprüfung in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in einem dritten Fach mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden, ist die schriftliche oder elektronische Prüfung auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses zu ergänzen. Die Ergänzung ist in dem bzw. in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächern, durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten Länge vorzunehmen, wenn dieses für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, in welchem Fach sie beziehungsweise er geprüft werden will.

(2) § 28 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.

(3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen der schriftlichen Arbeit und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(4) Die Ergänzungsprüfung findet im Anschluss an die mündliche Prüfung statt.

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§ 32
Feststellung des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung kann der Prüfungsausschuss mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(3) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in

a)

der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:

die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung zu addieren und durch fünf zu dividieren, § 28 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt;

b)

der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung:

die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Punkte zu addieren und durch vier zu dividieren, § 28 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer wenigstens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Ist die Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(6) Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer soll unverzüglich nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt werden, ob sie oder er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 21 Absatz 2 BBiG. Mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung endet das Prüfungsverfahren.

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§ 33
Prüfungszeugnis über die Abschlussprüfung

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

a)

die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,

b)

die Personalien der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

c)

den Ausbildungsberuf und die jeweilige Fachrichtung,

d)

die Gesamtnote der Abschlussprüfung,

e)

das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,

f)

die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Stelle,

g)

das Siegel der zuständigen Stelle,

h)

darüber hinaus soll ein Hinweis auf die Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und das sich aus der Verknüpfung des DQR mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ergebende EQR-Niveau enthalten sein. („Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“)

(3) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden.

(4) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung und die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung gesondert bescheinigt. Ferner kann auf Antrag die Berufsschulnote auf dem Zeugnis ausgewiesen oder dem Zeugnis eine englisch- und französischsprachige Übersetzung beigefügt werden.

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§ 34
Nichtbestandende Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls ihre oder seine gesetzliche Vertretung und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Hierin ist anzugeben, welche Leistungen erzielt wurden, insbesondere in welchen Prüfungen keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden und das Gesamtergebnis.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 35 ist hinzuweisen.

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Abschnitt 9
Wiederholungsprüfung

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§ 35
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nichtbestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. § 11 findet Anwendung.

(2) Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer in einzelnen Fächern der schriftlichen oder in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistung erbracht, ist die Abschlussprüfung auf ihren oder seinen Antrag in diesen Prüfungsfächern oder in der mündlichen Prüfung nicht zu wiederholen. Die erzielten Leistungen sind bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen. Dies gilt nur, wenn sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Abschlussprüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

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Abschnitt 10
Sonstige und Schlussbestimmungen

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§ 36
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes.

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§ 37
Datenschutz

Zum Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten von natürlichen Personen in Bezug auf die personenbezogene Datenverarbeitung findet auf die Prüfungsordnung die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ergänzt durch das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

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§ 38
Prüfungsunterlagen

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle ein Jahr aufzubewahren.

(2) Die Anmeldung, Niederschriften und die Prüfungszeugnisse werden für einen Zeitraum von 10 Jahren in elektronischer Form gespeichert.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Tag des Bestehens oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung.

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§ 39
Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung ist am 21. November 2018 von der Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt worden.

(2) Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A)“ vom 20. April 2011, außer Kraft.

Bremen, den 21. November 2018

Die Senatorin für Finanzen

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