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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) vom 19. Dezember 200001.01.2001
Inhaltsverzeichnis01.04.2019
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2001
§ 1 - Zweckbestimmung des Gesetzes14.04.2006
§ 2 - Begriff der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege für Kinder14.04.2006
§ 3 - Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege14.04.2006
Abschnitt 2 - Arten und Formen der Tageseinrichtungen01.01.2001
§ 4 - Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren01.01.2001
§ 5 - Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt01.01.2001
§ 6 - Tageseinrichtungen für Schulkinder01.01.2001
§ 7 - Öffnungs- und Betreuungszeiten der Tageseinrichtungen23.10.2015
Abschnitt 3 - Träger, Ausstattung und Betrieb der Tageseinrichtungen01.01.2001
§ 8 - Träger der Tageseinrichtungen23.10.2015
§ 9 - Räumliche Erfordernisse24.12.2003
§ 10 - Fachkräfte01.01.2001
§ 11 - Aufnahme von Kindern01.01.2001
§ 12 - Gesundheitsvorsorge01.01.2001
§ 13 - Zusammenarbeit mit Elterngruppen und Elterngremien01.01.2001
§ 14 - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sozialen Diensten01.01.2001
Abschnitt 4 - Kindertagespflege14.04.2006
§ 15 - Kindertagespflege23.10.2015
Abschnitt 5 - Modellversuche01.01.2001
§ 16 - Modellversuche01.01.2001
Abschnitt 6 - Angebotsplanung und Finanzierung von Tageseinrichtungen01.01.2001
§ 17 - Angebotsplanung23.10.2015
§ 18 - Förderung freier Träger und Eigenleistungen der Träger01.04.2019
§ 19 - Beiträge der Eltern01.04.2019
§ 19a - Beitragsfreiheit01.08.2019
§ 19b - Beitragsfestsetzung und -erhebung01.04.2019
§ 20 - Mitwirkungspflichten der Eltern01.04.2019
§ 20a - Datenübermittlung01.04.2019
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen01.01.2001
§ 21 - Haushaltsvorbehalt01.01.2001
§ 22 - Inkrafttreten01.04.2019

Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG)

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

Veröffentlichungsdatum:28.12.2000 Inkrafttreten01.08.2019 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht sowie §§ 18 und 19 geändert, § 20 neu gefasst sowie §§ 19a, 19b, 20a und 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 491
Gliederungsnummer:2160-d-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt Inhaltsübersicht sowie §§ 18 und 19 geändert, § 20 neu gefasst sowie §§ 19a, 19b, 20a und 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 05. März 2019 (Brem.GBl. S. 76)"

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juris-Abkürzung: BremKTG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-1
Amtliche Abkürzung:BremKTG
Ausfertigungsdatum:19.12.2000
Gültig ab:01.01.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 491
Gliederungs-Nr:2160-d-1
Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
(Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG)
Vom 19. Dezember 2000*
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 18 und 19 geändert, § 20 neu gefasst sowie §§ 19a, 19b, 20a und 22 neu eingefügt durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2000
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweckbestimmung des Gesetzes
§ 2Begriff der Tageseinrichtungen und der Tagespflege für Kinder
§ 3Auftrag der Tageseinrichtungen und der Tagespflege
Abschnitt 2: Arten und Formen der Tageseinrichtungen
§ 4Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren
§ 5Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
§ 6Tageseinrichtungen für Schulkinder
§ 7Betreuungs- und Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen
Abschnitt 3: Träger, Ausstattung und Betrieb der Tageseinrichtungen
§ 8Träger der Tageseinrichtungen
§ 9Räumliche Erfordernisse
§ 10Fachkräfte
§ 11Aufnahme von Kindern
§ 12Gesundheitsvorsorge
§ 13Zusammenarbeit mit Elterngruppen und Elterngremien
§ 14Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sozialen Diensten
Abschnitt 4: Tagespflege
§ 15Tagespflege
Abschnitt 5: Modellversuche
§ 16Modellversuche
Abschnitt 6: Angebotsplanung und Finanzierung der Tageseinrichtungen
§ 17Angebotsplanung
§ 18Förderung freier Träger und Eigenleistungen der Träger
§ 19Beiträge der Eltern
§ 19aBeitragsfreiheit
§ 19bBeitragsfestsetzung und -erhebung
§ 20Mitwirkungspflichten der Eltern
§ 20aDatenübermittlung
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 21Haushaltsvorbehalt
§ 22Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweckbestimmung des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung der §§ 22 bis 25 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Es regelt das Nähere zum Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen hinsichtlich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

§ 2
Begriff der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege für Kinder

Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sind Angebote der regelmäßigen Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags. Die Mindestbetreuungszeit beträgt zehn Wochenstunden.

§ 3
Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

(1) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituationen durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote die optimale Entwicklung der emotionalen, wahrnehmungsmäßigen, motorischen, geistigen, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder anstreben. Sie sollen die Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder sowie ihre Umweltkenntnisse erweitern. Auf diese Weise sollen sie zur Erhöhung individueller und sozialer Kompetenz beitragen.

(2) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen in den jeweils gegebenen Situationen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Sie sollen die Kinder ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen.

(3) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ergänzen die Betreuung und Förderung der Kinder in ihren Familien durch ein eigenständiges Angebot. Sie nehmen ihren Auftrag im regelmäßigen Austausch mit den Erziehungsberechtigten der Kinder wahr und beraten diese auf Wunsch.

(4) Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen soll in den Tageseinrichtungen zum Zwecke ihrer gemeinsamen Betreuung und Förderung mit anderen Kindern die notwendige Hilfe in integrativer Form angeboten werden.

(5) Für jede Tageseinrichtung ist unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 eine Konzeption zu entwickeln.

Abschnitt 2
Arten und Formen der Tageseinrichtungen

§ 4
Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren

(1) Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren sind insbesondere Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum Schuleintritt und Kleinkindgruppen für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Kindergarteneintritt. Sie dienen der Betreuung und Förderung von Kindern, die aus individuellen oder familialen Gründen ein umfassendes und verlässliches sozialpädagogisches Angebot benötigen.

(2) Als Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden. Sie dienen der Förderung von Kindern, die zur Unterstützung ihrer altersentsprechenden Entwicklung ein regelmäßiges sozialpädagogisches Angebot, jedoch keine umfassende Betreuung benötigen.

§ 5
Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

(1) Kindergärten als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

1.

Kindergärten dienen der Betreuung und Förderung aller Kinder dieser Altersgruppe, für die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht wird. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch wird für anspruchsberechtigte Kinder auch in alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und mit Schulkindern realisiert.

2.

Kindergärten sind im besonderen Maße verpflichtet, die aufgenommenen Kinder systematisch und kontinuierlich zu fördern. Sie sollen ihre sozialpädagogische Arbeit sowie ihre internen Strukturen an allgemein anerkannten Qualitätsmerkmalen der Kindergartenpädagogik orientieren, fortlaufend die Qualität ihrer Angebote überprüfen und ihre Konzeptionen entsprechend fortschreiben.

3.

Kindergärten werden in der Regel in mehrgruppigen Tageseinrichtungen geführt.

(2) Als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden. Sie dienen der sozialpädagogischen Förderung und Betreuung von Kindern, deren Eltern die Angebotsform und Betreuungszeit einer solchen Tageseinrichtung bevorzugen.

§ 6
Tageseinrichtungen für Schulkinder

(1) Tageseinrichtungen für Grundschulkinder sind Horte. Sie dienen der regelmäßigen Betreuung und Förderung solcher Kinder, die außerhalb ihrer regulären täglichen Schulzeit und zumeist auch während der Schulferien ein sozialpädagogisches Angebot benötigen, das erfahrungs- und erlebnisorientierte Projekte, Freizeitaktivitäten und die Möglichkeit der Erledigung der Hausaufgaben einschließt.

(2) Als Tageseinrichtungen für ältere Schulkinder sollen verschiedene bedarfsgerechte Organisationsformen entwickelt und angeboten werden. Diese sollen insbesondere der Förderung solcher Schulkinder der Orientierungsstufe dienen, die nachmittags ein regelmäßiges sozialpädagogisches Angebot benötigen, das auch eigenverantwortliche Einzel- und Gemeinschaftsaktivitäten sowie die Entwicklung und Verwirklichung verschiedener Interessen in und außerhalb der Einrichtung ermöglicht.

(3) Tageseinrichtungen für Schulkinder können als selbständige Einrichtungen, innerhalb von kombinierten Tageseinrichtungen für Kinder verschiedener Altersbereiche, in anderen sozialen Einrichtungen und in Schulgebäuden geführt werden.

(4) Tageseinrichtungen für Schulkinder sollen in Abstimmung mit dem Schulbereich geplant werden.

§ 7
Öffnungs- und Betreuungszeiten der Tageseinrichtungen

(1) Die Betreuung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren nach § 4 Abs.1 sowie in Kindergärten und in Horten findet an fünf Tagen der Woche statt. Die Mindestbetreuungszeit beträgt in Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren nach § 4 Abs. 1 und in Kindergärten 20 Wochenstunden, in Horten 15 Wochenstunden. Tageseinrichtungen dieser Art sind verpflichtet, außerhalb der Schulferien eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder anzubieten und innerhalb der Schulferien den notwendigen Feriendienst für solche Kinder in der eigenen oder einer benachbarten Tageseinrichtung zu sichern, die auf andere Weise nicht angemessen betreut und gefördert werden können.

(2) Die Förderung von Kindern in Spielkreisen nach § 4 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 sowie im Rahmen der verschiedenen Angebotsformen für ältere Schulkinder findet an mindestens drei Tagen der Woche statt. Die Betreuungszeit beträgt höchstens 20 Wochenstunden.

(3) Die einzelnen Tageseinrichtungen sollen unter Berücksichtigung berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheiten von Eltern bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten anbieten. Unabhängig von den allgemeinen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familialen Bedarfen entsprechen. Sie soll zehn Stunden täglich nicht überschreiten.

(4) Die Träger legen die konkreten Öffnungs- und Betreuungszeiten ihrer Tageseinrichtungen in Abstimmung mit den jeweiligen Elternvertretungen, den vergleichbaren Tageseinrichtungen im Stadtteil und in der Stadtgemeinde Bremen in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung sowie in der Stadtgemeinde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Jugendamt unter Berücksichtigung der in den Stadtgemeinden bestehenden Rahmenregelungen und der möglichen personellen Ausstattungen der jeweiligen Einrichtungen fest.

(5) Das Kindergarten- und das Hortjahr richten sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen für das Schuljahr.

(6) Das Nähere zu den Öffnungs- und Betreuungszeiten der verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen regeln die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, die Mindestbetreuungszeiten über die in Absatz 1 geregelten Zeiten hinaus durch Ortsgesetz festzulegen.

Abschnitt 3
Träger, Ausstattung und Betrieb der Tageseinrichtungen

§ 8
Träger der Tageseinrichtungen

(1) Träger von Tageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes können die nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, gemeinnützige Elternvereine und andere, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrene gemeinnützige Vereinigungen (freie Träger) sowie die Stadtgemeinden sein.

(2) Die Träger sind verpflichtet, die Erfüllung des pädagogischen Auftrages ihrer Tageseinrichtungen durch die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Tageseinrichtungen sowie durch die Ermöglichung der Fortbildung ihrer Fachkräfte zu sichern.

(3) Freie Träger werden durch dieses Gesetz nur verpflichtet, soweit sie aus öffentlichen Haushalten gefördert werden.

(4) Freie Träger nach Absatz 3 sind verpflichtet:

1.

Tageseinrichtungen im Rahmen der Angebotsplanungen der Stadtgemeinden nach § 17 vorzuhalten,

2.

für die notwendige Datenerfassung und Berichterstattung zu sorgen gegenüber den Stadtgemeinden zum Zwecke der Planung von Tageseinrichtungen und gegenüber der obersten Landesjugendbehörde nach dem zweiten Kapitel dritter Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstellung von Berichten über Tageseinrichtungs- und Tagespflegeangebote im Lande Bremen und

3.

die Aufnahme von Kindern in ihre Tageseinrichtungen an den jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen zu § 11 zu orientieren.


§ 9
Räumliche Erfordernisse

(1) Tageseinrichtungen sind baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so zu gestalten, dass eine den einzelnen Kindern angemessene Betreuung und Förderung möglich ist. Für Kinder im Sinne des § 3 Abs. 4 soll ein barrierefreier Zugang und eine barrierefreie Nutzbarkeit gewährleistet sein. Das Gleiche gilt für die Beschaffenheit von Außenspielflächen.

(2) Bei Bedarf sollen die Außenspielflächen der Tageseinrichtungen den Kindern zur Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Das Nähere hierzu regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen.

§ 10
Fachkräfte

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages nach § 3 muss den Tageseinrichtungen für die Gesamtleitung und für die Arbeit mit den Kindern die notwendige Zahl sozialpädagogischer Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden. Sozialpädagogische Fachkräfte sind in der Regel Erzieher oder Erzieherinnen und Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung.

(2) Zur Unterstützung der sozialpädagogischen Arbeit oder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben müssen auch Fachkräfte mit pädagogisch-pflegerischen und mit heilpädagogisch-therapeutischen Qualifikationen in ausreichender Zahl eingesetzt werden. Für die Anleitung von Kindern zu speziellen Tätigkeiten können auch Fachkräfte mit anderen pädagogischen, mit handwerklichen oder künstlerischen Qualifikationen eingesetzt werden.

(3) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen vor allem sicherstellen,

1.

dass in Kindergärten, Horten und vergleichbaren Einrichtungen eine sozialpädagogische Fachkraft in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig betreut und

2.

dass in Krippen, in Kleinkindgruppen und in vergleichbaren Einrichtungen eine sozialpädagogische Fachkraft und eine pädagogisch-pflegerische Fachkraft gemeinsam in der Regel nicht mehr als acht Kinder gleichzeitig betreuen.

(4) Beim Einsatz von Fachkräften in Tageseinrichtungen ist auf die notwendige Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 4 besonders zu achten.

(5) Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen sich zur Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit durch die Wahrnehmung von Beratungs- und Fortbildungsangeboten weiterbilden.

(6) Träger und Fachkräfte sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Einrichtungsarten und ihrer Aufgaben die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten ehrenamtlichen Kräften in den Einrichtungen anregen und organisieren.

(7) Das Nähere zu den Personalschlüsseln für die verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen regeln die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger.

§ 11
Aufnahme von Kindern

(1) Kinder, für die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch während des laufenden Kindergartenjahres geltend gemacht wird, sollen rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin in einer Tageseinrichtung angemeldet werden.

(2) Die Aufnahmekriterien, die Aufnahmezeitpunkte, das Anmelde- und Aufnahmeverfahren sind für die einzelnen Angebotsarten und Organisationsformen der Tageseinrichtungen festzulegen. Das Nähere hierzu regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen.

§ 12
Gesundheitsvorsorge

(1) In den Tageseinrichtungen sollen altersangemessene Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention durchgeführt werden, nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten.

(2) Die in den Tageseinrichtungen angebotenen Mahlzeiten müssen den Qualitätsansprüchen einer gesunden Ernährung genügen.

(3) Einmal im Jahr findet in den Krippen und Kindergärten der Stadtgemeinden und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine ärztliche und eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung statt. Die Inanspruchnahme ist freiwillig. Über das Ergebnis der Untersuchungen sind die Erziehungsberechtigten zu informieren.

(4) Das Nähere zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und der sonstigen Gesundheitsvorsorge regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen.

§ 13
Zusammenarbeit mit Elterngruppen und Elterngremien

(1) Im Interesse der einheitlichen Förderung der Kinder soll die Konzeption für eine Tageseinrichtung und deren Umsetzung zwischen den Fachkräften der Tageseinrichtung und den Eltern mit dem Ziel einer gegenseitigen Verständigung erörtert werden. Die Eltern haben das Recht, vom Träger und von den Fachkräften einer Tageseinrichtung Auskunft über alle für die Betreuung und Förderung der Kinder wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu verlangen. Sie sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Durchführung der Aufgaben der Tageseinrichtung beteiligen.

(2) Die Eltern der Kinder einer Tageseinrichtung bilden die Elternversammlung. Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat der Tageseinrichtung. Der gewählte Elternbeirat einer Tageseinrichtung unterstützt die Wahrnehmung der Aufgaben der Einrichtung.

(3) Arten und Formen der notwendigen Elternmitwirkung sollen für Tageseinrichtungen der gemeinnützigen Elternvereine im Rahmen der jeweiligen Vereinssatzungen geregelt werden. Auch für Spielkreise können andere geeignete Regelungen der Elternmitwirkung getroffen werden.

(4) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen eines Trägers wählen die Gesamtelternvertretung. Die Gesamtelternvertretungen in einer Stadtgemeinde bilden eine Arbeitsgemeinschaft. In diese Arbeitsgemeinschaften sollen auch gewählte Vertreter der gemeinnützigen Elternvereine entsandt werden.

(5) Das Nähere über die Bildung, die Aufgaben und die Funktionsweise der Elterngremien regeln die Stadtgemeinden, soweit freie Träger betroffen sind, in Abstimmung mit diesen.

§ 14
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sozialen Diensten

Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 17 sollen die einzelnen Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen untereinander und mit anderen Einrichtungen und sozialen Diensten der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe in ihrem Einzugsgebiet zusammenarbeiten. Mit den Schulen sollen sie im Hinblick auf den Übergang der Kinder vom Kindergarten zur Schule und im Hinblick auf die Betreuung und Förderung von Schulkindern zusammenarbeiten.

Abschnitt 4
Kindertagespflege

§ 15
Kindertagespflege

(1) Kindertagespflege ist eine Form der individuellen Förderung und Betreuung insbesondere von Kindern unter drei Jahren und von Schulkindern. Sie findet im familialen Rahmen statt. Die Betreuungszeit beträgt höchstens 60 Wochenstunden.

(2) Als Kindertagespflegepersonen werden die Eltern eines Kindes, der Ehegatte, oder der eingetragene Lebenspartner eines Elternteils des Kindes sowie Personen, die mit dem Kind in ständiger Haushaltsgemeinschaft leben, ausgeschlossen.

(3) Vor der Vermittlung von Kindertagespflege ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Kindertagespflege als Maßnahme der Betreuung und Förderung eines Kindes durch das jeweilige Jugendamt festzustellen. Dabei sind die altersspezifischen und individuellen Bedarfe des Kindes, seine Familiensituation sowie die in den Stadtgemeinden jeweils vorhandenen alternativen Betreuungs- und Förderungsmöglichkeiten zu prüfen.

(4) Die Feststellung der Eignung der vorgeschlagenen Kindertagespflegeperson für die Förderung und Betreuung eines Kindes ist von einer Würdigung ihrer Persönlichkeit, ihren Erfahrungen mit Kindern, ihrer möglichen Beziehung zu dem Kind und ihrer gesamten Lebensumstände abhängig zu machen. Wird für die Förderung und Betreuung eines Kindes von dessen Personensorgeberechtigtem eine Kindertagespflegeperson vorgeschlagen, ist deren Eignung vorrangig festzustellen.

(5) Soll ein Kind in Kindertagespflege vermittelt werden, ist durch das jeweilige Jugendamt festzustellen, ob das Wohl jedes in der betreffenden Familie zu betreuenden und zu fördernden Kindes gesichert ist. In der Regel sollen in einer Familie, in die ein Kind vermittelt wird, gleichzeitig nicht mehr als fünf Kinder betreut werden.

(6) Wird eine Person regelmäßig von einem Jugendamt als Kindertagespflegeperson vermittelt oder will sie regelmäßig eine erlaubnispflichtige Tagespflegestelle nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen, soll sie sich für die Wahrnehmung der Aufgabe fortbilden.

(7) Die Jugendämter sollen den Kindertagespflegepersonen und den Personensorgeberechtigten ausreichende Beratungsangebote machen. Für Kindertagespflegepersonen sollen sie geeignete Fortbildungsangebote bereitstellen.

(8) Die Jugendämter können Beratungs- und Vermittlungsaufgaben an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Fortbildungsaufgaben an Fortbildungsträger delegieren.

(9) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 7 regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.

Abschnitt 5
Modellversuche

§ 16
Modellversuche

Die Stadtgemeinden sollen zur notwendigen Qualifizierung der Tageseinrichtungen und der Tagespflege Modellversuche initiieren. Modellversuche sollen wissenschaftlich begleitet und hinsichtlich der Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse auf Regeleinrichtungen überprüft werden. Die notwendigen Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung sollen von den Stadtgemeinden anteilig, bei Modellversuchen von grundsätzlicher Bedeutung vollständig übernommen werden.

Abschnitt 6
Angebotsplanung und Finanzierung von Tageseinrichtungen

§ 17
Angebotsplanung

(1) Die Stadtgemeinden haben durch eine jährlich fortzuschreibende Angebotsplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den freien Trägern darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes, sich gegenseitig ergänzendes Angebot an Tageseinrichtungen und an Plätzen in Tageseinrichtungen im Sinne des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereitgehalten wird. Das gilt insbesondere für die Planung von Kindergärten nach § 5 Abs. 1.

(2) Beabsichtigt eine Stadtgemeinde im Rahmen ihrer regionalen Angebotsplanung eine Krippe, einen Kindergarten oder einen Hort neu zu errichten oder strebt sie einen Trägerwechsel an, soll sie den freien Trägern durch Offenlegung der Planung die Möglichkeit geben, sich für die Trägerschaft zu bewerben.

(3) Eine Auflösung, Schließung oder Änderung der Zweckbestimmung einer Tageseinrichtung, die aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert wird, soll nur in Abstimmung mit den jeweiligen Jugendämtern erfolgen.

§ 18
Förderung freier Träger und Eigenleistungen der Träger

(1) Freie Träger sollen im Rahmen der jeweiligen Angebots- und Finanzplanungen Zuwendungen von den Stadtgemeinden für die notwendigen Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Tageseinrichtungen und zu den angemessenen Personal- und Sachausgaben für den laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen erhalten. Im Falle der Festsetzung und Erhebung von Teilnahmebeiträgen der freien Träger durch die Stadtgemeinden nach § 19b Absatz 1 Satz 2 erhöhen sich die Zuwendungen an die freien Träger nach Satz 1 entsprechend ihren hierdurch entstehenden Mindereinnahmen.

(2) Es gelten die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4, § 19b Absatz 2 und § 20a sowie die Fördervoraussetzungen im Sinne des § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Eigenleistungen der freien Träger müssen angemessen sein. Sie sollen sowohl der Art und Bedeutung der jeweiligen Tageseinrichtungen als auch der Leistungsfähigkeit der Träger entsprechen.

(4) Das Nähere über die Voraussetzungen, die Art, die Höhe und das Verfahren der Zuwendungen zu den Ausgaben für den Bau und die Ausstattung, zu den laufenden Ausgaben einer Tageseinrichtung und zu den Eigenleistungen der Träger regeln die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger.

(5) Für Angebotsarten und -formen wie Tageseinrichtungen der gemeinnützigen Elternvereine oder Spielkreise können die Stadtgemeinden besondere Finanzierungs- und Zuwendungsregelungen treffen.

§ 19
Beiträge der Eltern

(1) Die Eltern sind verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gestaffelt werden sollen.

(2) Die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege soll sich nach den Kostenbeiträgen für die Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden richten. Soweit die finanzielle Förderung von Kindertagespflegestellen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, sind weitere Kostenbeteiligungen der Eltern für die Kindertagespflegestellen ausgeschlossen. Für besonders begründete Fälle können die Stadtgemeinden ortsgesetzliche Regelungen treffen, die die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten erlauben, die nicht vom ortsgesetzlich bestimmten Verpflegungsbeitrag umfasst sind.**

Fußnoten

**

Gemäß § 22 Absatz 2 tritt § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 am 1. August 2020 in Kraft.

§ 19a
Beitragsfreiheit

Abweichend von § 19 Absatz 1 entfällt für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden sowie in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die die Stadtgemeinden Zuwendungen nach § 18 dieses Gesetzes oder Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewähren. Die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten bleibt unberührt.

§ 19b
Beitragsfestsetzung und -erhebung

(1) Die Kostenbeiträge werden von den Stadtgemeinden für ihre Tageseinrichtungen festgesetzt und erhoben. Für zuwendungsfinanzierte Träger können von den Stadtgemeinden Kostenbeiträge festgesetzt und erhoben werden. Diese Art der Beitragsfestsetzung und -erhebung muss dann Gegenstand des Zuwendungsbescheides geworden sein.

(2) Sofern freie Träger, die Zuwendungen der Stadtgemeinden nach § 18 in Anspruch nehmen, ihre Teilnahmebeiträge selbst festsetzen, haben sie diese an den Kostenbeiträgen der Stadtgemeinden auszurichten. Dies gilt nicht für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5.

(3) Vor der Festsetzung der Kostenbeiträge durch die Stadtgemeinden sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Gesamtelternvertretungen nach § 13 Absatz 4 zu hören.

(4) Die Stadtgemeinden können über den Regelungsbereich des § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehende Regelungen für die Stundung sowie den gänzlichen oder teilweisen Erlass von Elternbeiträgen treffen.

(5) Näheres zum Verwaltungsverfahren regeln die Stadtgemeinden nach den Vorgaben des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bemisst sich hierbei an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie des geringstmöglichen Eingriffes in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Eltern.

§ 20
Mitwirkungspflichten der Eltern

Die Eltern sind verpflichtet, den in § 8 genannten Trägern die für die Entscheidung über die Aufnahme ihres Kindes in eine Tageseinrichtung, für die Erhebung oder Erstattung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen und für die Gewährung von Zuwendungen nach § 18 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 20a
Datenübermittlung

(1) Die in § 8 Absatz 3 genannten freien Träger sind verpflichtet, die nach § 20 erhobenen erforderlichen Daten in anonymisierter elektronischer Form zum Zwecke der Angebots- und Aufnahmeplanung sowie der Entwicklung von Zuwendungs- und Elternbeitragsmodellen an die Stadtgemeinden zu übermitteln.

(2) Die in § 8 Absatz 3 genannten freien Träger übermitteln im Falle der Beitragsfestsetzung und -erhebung durch die Stadtgemeinde nach § 19b Absatz 1 Satz 2 die nach § 20 von den Eltern erhobenen erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronischer Form an die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge zuständige Stelle. Dabei sind für die übermittelnde Stelle geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Datenverarbeitung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) sicherstellen. Im Übrigen erhebt die jeweilige Stadtgemeinde die für die Erhebung oder Erstattung von Kostenbeiträgen erforderlichen personenbezogenen Daten von den Eltern.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 21
Haushaltsvorbehalt

Alle finanziellen Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe, die sich aus diesem Gesetz ergeben, soweit es sich nicht um den notwendigen Aufwand zur Realisierung des Rechtsanspruches von Kindern auf den Besuch eines Kindergartens nach den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 handelt, gelten mit der Maßgabe, dass in den Haushaltsplänen des Landes und der Stadtgemeinden entsprechende Mittel bereitgestellt werden.

§ 22
Inkrafttreten

(1) § 19a tritt am 1. August 2019 in Kraft.

(2) § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 tritt am 1. August 2020 in Kraft.


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