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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management (Fachspezifischer Teil) vom 22. Januar 201901.09.2018 bis 30.09.2023
Eingangsformel01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 1 - Regelstudienzeit und Studienumfang01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 2 - Praxisphase und Auslandsstudium01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 3 - Prüfungs- und Studienleistungen01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 4 - Wahlpflichtmodule01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 5 - Wiederholung von Prüfungen01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 6 - Bachelorarbeit und Kolloquium01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 7 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 8 - Bachelorgrad01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 9 - Inkrafttreten01.09.2018 bis 30.09.2023
Anlage 1 - Anlage 1: Studien- und Prüfungsleistungen01.09.2018 bis 30.09.2023
Anlage 2 - Anlage 2: Ergänzende Bestimmungen zur Praxisphase und zum Auslandsstudium01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 1 - Ziel der Praxisphase01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 2 - Zeitraum01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 3 - Vor- und Nachbereitung01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 4 - Betreuung01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 5 - Praktikumsbericht01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 6 - Anerkennung der Praxisphase01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 7 - Ziel des Auslandsstudiums01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 8 - Zeitraum01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 9 - Vor- und Nachbereitung01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 10 - Betreuung01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 11 - Studienbericht01.09.2018 bis 30.09.2023
§ 12 - Anerkennung des Auslandsstudiums01.09.2018 bis 30.09.2023

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:22.01.2019 Inkrafttreten01.09.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 30.09.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 358

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juris-Abkürzung: CrTMBacfPrO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CrTMBacfPrO BR 2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management
(Fachspezifischer Teil)
Vom 22. Januar 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 30.09.2023

aufgeh. durch § 8 Absatz 1 Satz 3 der Ordnung vom 4. Juli 2023 (Brem.ABl. S. 966)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 21. März 2019 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Tourism Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 28. März 2017 (Brem.ABl. S. 641) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.

(2) Der Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte.

§ 2
Praxisphase und Auslandsstudium

(1) Das 5. und 6. Semester des Regelstudienverlaufs können wahlweise wie folgt absolviert werden:

a)

Die Studierenden absolvieren ein theoretisches Studiensemester an einer ausländischen Hochschule („Semester Abroad“) und ein praktisches Studiensemester („Internship“) mit mindestens 120 Tagen im Betrieb (Anwesenheit am Arbeitsplatz; ohne Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitstagen). Die Reihenfolge ist frei wählbar.

b)

Die Studierenden absolvieren ein praktisches Studienjahr („Twelve Months Internship“) mit mindestens 220 Tagen im Betrieb (Anwesenheit am Arbeitsplatz; ohne Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitstagen).

(2) Die Praxisphase findet im Ausland oder an Bord eines Kreuzfahrtschiffes statt. Dem Studienziel besonders förderlich ist eine Praxisphase in einem außereuropäischen Land, das nicht mit dem Land des integrierten Auslandsstudiums identisch ist. Die Praxisphase kann im Inland absolviert werden, wenn ein touristischer bzw. kreuzfahrtouristischer Bezug gegeben ist.

(3) Ergänzende Bestimmungen zur Praxisphase und zum Auslandsstudium sind in Anlage 2 aufgeführt.

(4) Zum Auslandsstudium und zur Praxisphase wird zugelassen, wer die folgenden Module der ersten vier Semester erfolgreich absolviert hat:

Making Sense of Business

Cruise Management I und II

Business and Management

Economics

Tourism and Cruises

Designing Activity Systems

Maths and Statistics

Managing the Resource Base

Developing Product Offerings

Preparing for the Internship

Tourism and Hospitality Marketing

 

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen überwiegend in englischer Sprache durchgeführt. Die Lehrsprache eines Moduls wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.

(2) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen ergänzend können Studien- und Prüfungsleistungen in Form des Portfolios, des Planspiels und des Berichts erbracht werden.

a)

Das Portfolio ist eine Sammlung von zwei oder mehr kürzeren schriftlichen Arbeiten, die in der Regel semesterbegleitend zu unterschiedlichen Frage- oder Aufgabenstellungen angefertigt und zusammengefasst bewertet werden.

b)

Das Planspiel beinhaltet die frist- und formgerechte Dokumentation der Planspielentscheidungen und ihrer Begründungen. Fristen und Form werden von der oder dem Prüfenden festgelegt.

c)

Der Bericht ist eine Studienleistung und dient der Nachbereitung der Praxisphase und des theoretischen Auslandsstudiums. Die Anforderungen an Berichte bestimmt Anlage 2.

(3) Verlauf und Ergebnisse von Projektarbeiten sind schriftlich zu dokumentieren.

(4) Prüfungsleistungen können mit Ausnahme der Klausur nach Maßgabe der Entscheidung der oder des Prüfenden auch als Gruppenarbeit erbracht werden.

§ 4
Wahlpflichtmodule

Im siebten und achten Semester werden jeweils 3 Wahlpflichtmodule (Electives) angeboten, von denen die Studierenden jeweils zwei Wahlpflichtmodule wählen und bestehen müssen, die vom Studiengang (Cruise Tourism Management) angeboten werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Anträge sollen vor der Teilnahme an Kursen, die nicht im Studiengang Cruise Tourism Management angeboten werden, gestellt werden. Das jeweils aktuelle Angebot der Wahlpflichtmodule wird durch den Fachbereich vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekanntgegeben.

§ 5
Wiederholung von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen des Studiengangs können nur einmal wiederholt werden.

(2) Nach der ersten Wiederholung einer Klausur wird vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten, wenn mindestens 40 % der geforderten Leistung erreicht wurden.

§ 6
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 150 Leistungspunkte (ECTS) erreicht hat.

(3) Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 12 000 bis 16 000 Wörtern zuzüglich Titelblatt, Gliederung, Verzeichnissen und Anhängen haben. Wird sie als Gruppenarbeit angefertigt, gilt dieser Umfang für jedes Gruppenmitglied einzeln.

(4) Die Bachelorarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen.

(6) Die Fragestellungen, denen sich eine Bachelorarbeit widmet, sollen im Zusammenhang stehen mit:

a)

der Praxisphase der bzw. des zu Prüfenden,

b)

einem der Consulting Projekte der bzw. des zu Prüfenden im siebten oder achten Semester des Regelstudienverlaufs,

c)

wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Themen, die im fachlichen Zusammenhang mit dem Studiengang stehen oder

d)

einem der Vorschläge, die die Lehrenden des Studiengangs zu diesem Zweck bekannt geben.

(7) Die Bachelorarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form auf Datenträger abzugeben.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Modulnoten gemäß Anlage 1. Die Note des Moduls ,Bachelor Thesis and Colloquium‘ errechnet sich zu 80 % aus der Note der Bachelorarbeit und zu 20 % aus der Note des Kolloquiums.

§ 8
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Cruise Tourism Management (Fachspezifischer Teil) vom 12. April 2011 (Brem.ABl. S. 1523), die zuletzt durch Ordnung vom 8. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 1186) geändert wurde, außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Cruise Tourism Management (Fachspezifischer Teil) vom 12. April 2011 (Brem.ABl. S. 1523), zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 1186), ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2022. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremerhaven, den 21. März 2019

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1

Anlage 1: Studien- und Prüfungsleistungen

Prüf.-
nr.

Sem.

Modul / Lehrveranstaltungen

SWS

SL

PL

CP

GF
(%)

11000

 

Making Sense of Business

1

 

F, H, P

6

5,0

11010

1

Making Sense of Business

1

 

 

 

 

11100

 

Business and Management

4

 

K

6

3,0

11110

1

Foundations of Business and Mgmt.

2

 

 

 

 

1

Financial and Managerial Accounting

2

 

 

 

 

11200

 

Tourism and Cruises

4

 

K

6

3,0

11210

1

Foundations of Tourism

2

 

 

 

 

1

Foundations of Cruise Tourism

2

 

 

 

 

11300

 

Maths and Statistics

4

 

K

6

3,0

11310

1

Business Maths and Excel

2

 

 

 

 

1

Statistics and Statistical Software

2

 

 

 

 

11400

 

2nd Foreign Language I

3

 

K

4

2,0

11410

1

2nd Foreign Language I

3

 

 

 

 

11500

 

Studying Successfully

1

F

 

2

 

11510

1

Studying Successfully

1

 

 

 

 

21000

 

Developing Product Offerings

1

 

F, H, P

6

5,0

21010

2

Developing Product Offerings

1

 

 

 

 

21100

 

Tourism and Hospitality Marketing

4

 

H, K, P

6

3,0

21110

2

Principles of Marketing

2

 

 

 

 

2

Market Research

1

 

 

 

 

2

Pricing and Yield Management

1

 

 

 

 

21200

 

Cruise Management I

4

 

H, K, P

6

3,0

21210

2

Introduction to Cruise Management

2

 

 

 

 

2

Itinerary Planning

1

 

 

 

 

 

2

Cruise Ship Design and Technology

1

 

 

 

 

21300

 

Economics

4

 

H, K, R

6

3,0

21310

2

Microeconomics

2

 

 

 

 

2

Macroeconomics

1

 

 

 

 

2

Environmental Economics

1

 

 

 

 

21400

 

2nd Foreign Language II

3

 

K

4

2,0

21410

2

2nd Foreign Language II

3

 

 

 

 

21500

 

Team Training

1

F

 

2

 

21510

2

Team Training

1

 

 

 

 

31000

 

Designing Activity Systems

1

 

F, H, P

6

5,0

31010

3

Designing Activity Systems

1

 

 

 

 

31100

 

Project- and Event Management

3

 

F, H, P

6

3,0

31110

3

Project Management

1

 

 

 

 

3

Event Management

1

 

 

 

 

3

Outreach Project

1

 

 

 

 

31200

 

Tour Operating and Travel Distribution

4

 

K

6

3,0

31210

3

Tour Operating Processes and Issues

2

 

 

 

 

3

Tourism Information Systems

2

 

 

 

 

31300

 

Cruise Management II

4

 

H, K, S

6

3,0

31310

3

Cruise Industry Trends and Issues

2

 

 

 

 

3

Contemporary Cruise Research

2

 

 

 

 

31400

 

2nd Foreign Language III

3

 

K

4

2,0

31410

3

2nd Foreign Language III

3

 

 

 

 

31500

 

Preparing for the Internship

1

B

 

2

 

31510

3

Preparing for the Internship

1

 

 

 

 

41000

 

Managing the Resource Base

1

 

F, H, P

6

5,0

41010

4

Managing the Resource Base

1

 

 

 

 

41100

 

Business Finance

4

 

H, K, R

6

3,0

41110

4

Financial Management

2

 

 

 

 

4

Financial Economics

2

 

 

 

 

41200

 

Human Resource Management

4

 

H, K, R

6

3,0

41210

4

Human Resource Management

2

 

 

 

 

4

Labor Market Economics

2

 

 

 

 

41300

 

Information Management

4

 

F, H, K

6

3,0

41310

4

Information Systems Development

2

 

 

 

 

4

Information Systems Management

2

 

 

 

 

41400

 

Hospitality Service Operations

4

 

F, H, K

6

3,0

41410

4

Service Operations Management

2

 

 

 

 

4

Food and Beverage Management / Service Operations Management

2

 

 

 

 

51000

 

Semester Abroad or Internship

0

B

 

30

 

51010

5

Semester Abroad or Internship

0

 

 

 

 

61000

 

Semester Abroad or Internship

0

B

 

30

 

61010

6

Semester Abroad or Internship

0

 

 

 

 

71000

 

Consulting Project I

2

 

P

6

5,0

71010

7

Consulting Project I

2

 

 

 

 

71100

 

Global Strategic Management

4

 

H, K, R

6

3,0

71110

7

Strategy Development & Implementation

2

 

 

 

 

7

Change Management

1

 

 

 

 

7

CSR and Global Governance

1

 

 

 

 

71200

 

Innovation and Entrepreneurship

4

 

F, H, K

6

3,0

71210

7

Innovation Management

2

 

 

 

 

7

Entrepreneurship

2

 

 

 

 

71300

 

Electives I

6

 

 

9

 

71310

7

Elective 1

2

 

H, K, R

3

1,5

71320

7

Elective 2

2

 

H, K, R

3

1,5

71330

7

Elective 3

2

 

H, K, R

3

1,5

71400

 

Preparing for the Bachelor Thesis

2

F

 

3

 

71410

7

Preparing for the Bachelor Thesis

2

 

 

 

 

81000

 

Consulting Project II

2

 

P

6

5,0

81010

8

Consulting Project II

2

 

 

 

 

81100

 

Electives II

6

 

 

9

 

81110

8

Elective 4

2

 

H, K, R

3

1,5

81120

8

Elective 5

2

 

H, K, R

3

1,5

81130

8

Elective 6

2

 

H, K, R

3

1,5

81200

 

Career Planning

2

F

 

3

 

81210

8

Career Planning

2

 

 

 

 

81300

8

Bachelor Thesis and Colloquium

1

 

 

12

10,0

81310

8

Bachelor Thesis

 

 

H

 

 

81320

8

Bachelor Colloquium

 

 

M

 

 

 

 

Summen

 

 

 

240

100

 

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf.-nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

Sem.

Semester

SWS

Semesterwochenstunden

SL:

Studienleistung (unbenotet)

PL:

Prüfungsleistung

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung,

CP:

Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Abkürzungen bei den Arten der Studien- und Prüfungsleistungen:

B:

Bericht über das theoretische Studiensemester und die Praxisphase

F:

Portfolio

H:

Hausarbeit

K:

Klausur

M:

mündliche Prüfung

P:

Projektarbeit

R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat

S:

Planspiel

Anlage 2

Anlage 2: Ergänzende Bestimmungen zur Praxisphase und zum
Auslandsstudium

§ 1
Ziel der Praxisphase

(1) Die Praxisphase findet im Ausland oder an Bord eines Kreuzfahrtschiffes statt und bildet das von Natur aus internationale Umfeld des Tourismus ab. Die Praxisphase soll wirtschaftswissenschaftliche und tourismusspezifische Theorie mit internationaler beruflicher Praxis verbinden und das Bedürfnis nach weiterer fachlicher Qualifizierung wecken.

(2) Die Studierenden sollen sich in der Praxis erproben, Erfahrungen mit komplexen praktischen Problemstellungen sammeln sowie eigenständig über die Realisierbarkeit theoretischer Konzepte urteilen. Daneben soll ihnen der Kontakt mit der Berufswelt dazu dienen, sich beruflichen Rollen anzunähern und eine reale Vorstellung vom Berufsleben zu entwickeln.

§ 2
Zeitraum

(1) Die Praxisphase findet in der Regel während des 5. oder 6. Semesters statt.

(2) Die Praxisphase kann geteilt werden, wobei der kürzeste anerkennungsfähige Zeitraum 30 Arbeitstage beträgt.

§ 3
Vor- und Nachbereitung

(1) Die Praxisphase wird durch die Lehrveranstaltung „Preparing for the Internship“ vorbereitet.

(2) Die Nachbereitung erfolgt u.a. durch die Präsentation und Diskussion der Praxisphase im Rahmen geeigneter Lehrveranstaltungen, insbesondere in „Preparing for the Internship“ für nachfolgende Jahrgänge, sowie am „Homecoming Day“.

§ 4
Betreuung

(1) Die Studierenden werden von der Auslandskoordinatorin bzw. dem Auslandskoordinator betreut.

(2) Den Studierenden wird eine betreuende Hochschullehrerin oder ein betreuender Hochschullehrer sowie eine betriebliche Betreuerin oder ein betrieblicherBetreuer benannt. Die Betreuenden bestätigen ihre Funktion durch Unterschrift auf dem Formular „Meldung über die Durchführung der Praxisphase“.

§ 5
Praktikumsbericht

(1) Der Praktikumsbericht soll innerhalb von vier Wochen nach Ende der Praxisphase bei der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven in elektronischer Form eingereicht werden.

(2) Der Bericht soll nach dem in der Verwaltung des Fachbereichs erhältlichen Gliederungsmuster verfasst werden.

(3) Der Praktikumsbericht ist in englischer oder deutscher Sprache abzufassen und soll für ein praktisches Studiensemester 4 000 Wörter (+/-10 %) umfassen.

(4) Wird die Praxisphase in mehreren Unternehmen absolviert, ist für jede Einrichtung ein gesonderter, entsprechend kürzerer Bericht erforderlich.

(5) Spezielle Regelungen zur Geheimhaltung des Praktikumsberichts können vereinbart werden. Diese Regelungen entbinden jedoch nicht von der Vorlage des Berichts bei der bzw. dem Betreuenden der Hochschule Bremerhaven und dessen Verwendung im Prüfungsverfahren.

§ 6
Anerkennung der Praxisphase

(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält vom Praktikumsunternehmen eine Bescheinigung, in der zumindest die Praktikumsdauer, die Anzahl der Fehltage und die Praktikumsaufgaben verzeichnet sein müssen. Diese Bescheinigung wird der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven ausgehändigt.

(2) Die bzw. der Betreuende an der Hochschule Bremerhaven bewertet den Bericht als „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im letzteren Falle ist der Bericht nach Überarbeitung erneut vorzulegen.

(3) Eine fehlende Bescheinigung, ein mit „nicht bestanden“ bewerteter Bericht oder Fehlzeiten während des Praktikums können dazu führen, dass die geleistete Praxisphase nur teilweise oder gar nicht anerkannt wird. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 7
Ziel des Auslandsstudiums

Das theoretische Studiensemester an einer ausländischen Hochschule soll die persönliche Entwicklung der Studierenden in einem fremden geographischen, sozialen und Bildungs-Umfeld akademisch fördern, kulturelles Lernen ermöglichen und die Bandbreite der von den Studierenden wählbaren fachlichen Studienschwerpunkte erweitern.

§ 8
Zeitraum

Das Auslandsstudium findet in der Regel während des 5. oder 6. Semesters des Regelstudienverlaufs statt.

§ 9
Vor- und Nachbereitung

(1) Das Auslandsstudium wird durch die Lehrveranstaltung „Preparing for the Internship“ vorbereitet.

(2) Die Nachbereitung erfolgt u.a. durch die Präsentation und Diskussion des Auslandsstudiums im Rahmen einer geeigneten Lehrveranstaltung, insbesondere in der Veranstaltung „Preparing for the Internship“ für nachfolgende Jahrgänge, am „Homecoming Day“ oder auch in geeigneten Wahlpflichtveranstaltungen (z. B. „Intercultural Communication“).

§ 10
Betreuung

(1) Jede bzw. jeder Studierende wird von der Auslandskoordinatorin oder dem Auslandskoordinator betreut.

(2) Gemeinsam prüfen Studierende und Betreuende die Eignung der von den Studierenden für das Auslandsstudium ausgewählten Hochschule(n) und Studienmodule. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere,

-

dass wesentliche inhaltliche Überschneidungen des Auslandsstudiums mit den Lehrveranstaltungen des Studiengangs an der Hochschule Bremerhaven vermieden werden,

-

dass ein Äquivalent von 30 Credits realistisch erreichbar ist,

-

dass die nötigen sprachlichen Voraussetzungen vorhanden sind.

Sind die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, schließen Studierende und Betreuende ein „Learning Agreement“ ab, das die Anerkennung der darin festgelegten Module des Auslandsstudiums bestätigt, sofern diese Module bestanden werden.

§ 11
Studienbericht

(1) Der Studienbericht soll innerhalb von vier Wochen nach Ende des Auslandsstudiums bei der bzw. dem zuständigen Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven in elektronischer Form eingereicht werden.

(2) Der Bericht soll nach dem in der Verwaltung des Fachbereichs erhältlichen Gliederungsmuster verfasst werden.

(3) Der Studienbericht ist in englischer oder deutscher Sprache abzufassen und soll 4 000 Wörter (+/-10 %) umfassen.

§ 12
Anerkennung des Auslandsstudiums

(1) Die bzw. der Studierende erhält von der ausländischen Hochschule eine Bescheinigung („transcript of records“), in der zumindest die bestandenen Module und die zugehörigen Credits bzw. Workload-Angaben verzeichnet sein müssen. Diese Bescheinigung wird der bzw. dem Betreuenden an der Hochschule Bremerhaven ausgehändigt.

(2) Die bzw. der Betreuende an der Hochschule Bremerhaven bewertet den Bericht als „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im letzteren Falle ist der Bericht nach Überarbeitung erneut vorzulegen.

(3) Eine fehlende Bescheinigung, fehlende Credits und ein mit „nicht bestanden“ bewerteter Bericht können dazu führen, dass das geleistete Auslandsstudium nur teilweise oder gar nicht anerkannt wird. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.


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