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Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:
im Stadtteil Wulsdorf
am 5. Januar 2020 von 13.00 bis 18.00 Uhr,
im Stadtteil Mitte
am 5. Januar 2020 von 13.00 bis 18.00 Uhr.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, desJugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.