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Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 12. September 2013

juris-Abkürzung:StuRDualStudBacPO BR
Ausfertigungsdatum:12.09.2013
Gültig ab:20.09.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 881
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang
Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Vom 12. September 2013

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 4 geändert durch Ordnung vom 23.06.2014 (Brem.ABl. S. 650)

2.

mehrfach geändert durch Ordnung vom 12.10.2020 (Brem.ABl. S. 1044)*)

3.

§ 20 geändert durch Ordnung vom 15.06.2021 (Brem.ABl. S. 515)

Fußnoten

*)

[Gemäß Artikel 3 der Änderungsordnung vom 12. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1044, 1053) gilt folgende Regelung:
”(1) Diese Ordnung wird nach der Genehmigung durch die Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung veröffentlicht und mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.
(2) Für Studierende des Studiengangs Steuern und Recht, die ihr Studium vor dem 1. September 2020 aufgenommen haben, gelten §§ 5, 6, 22 und 23 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Steuern und Recht an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in der Fassung vom 19. September 2013 (Brem.ABl. S. 881) sowie die hierzu nach § 5 Absatz 3 erlassenen Regelungen der Studienordnung im Rahmen des Studienplans und der Regelstudienzeit fort.
(3) Für Studierende im Sinne des Absatz 2 gelten bei Abweichung vom Studienplan, insbesondere bei Überschreitung der Regelstudienzeit, die Bestimmungen des Artikel 1 und der nach § 5 Absatz 3 hierzu erlassenen Regelungen der Studienordnung für Module, die angeboten werden
- im ersten Studienjahr: ab dem Wintersemester 2020/2021;
- im zweiten Studienjahr: ab dem Wintersemester 2021/2022;
- im dritten Studienjahr: ab dem Wintersemester 2022/2023;
- im vierten Studienjahr: ab dem Wintersemester 2023/2024.
(4) Nach den in Absatz 2 genannten Bestimmungen erworbene Leistungspunkte und erzielte Prüfungsergebnisse werden mit den vorgesehenen Notenfaktoren vollständig auf die Bachelorprüfung angerechnet. Die nach den in Absatz 3 genannten Bestimmungen erzielten Prüfungsergebnisse werden bei der Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtheit der Prüfungen berücksichtigt.1
1 Der Anteil (x) wird nach der Formel berechnet:
x = (100 - ΣNF alt) / ΣNF neu; dabei bedeuten
ΣNF alt Summe der nach Absatz 4 Satz 1 anzurechnenden Notenfaktoren
ΣNF neu Summe der nach Absatz 4 Satz 2 anzurechnenden Notenfaktoren.”]

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