|
|
Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 7) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:
am 10. April 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Nachhaltige Mobilität/Zweirad und Freizeitmesse“ im Stadtteil Wulsdorf von 13.00 bis 18.00 Uhr,
am 24. April 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Caravan-, Urlaubs- und Freizeitmesse“ im Stadtteil Mitte von 12.00 bis 17.00 Uhr,
am 8. Mai 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Geestemünder Blütenfest“ im Stadtteil Geestemünde von 12.00 bis 17.00 Uhr,
am 29. Mai 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Bürgerbummel“ im Stadtteil Mitte von 12.00 bis 17.00 Uhr,
am 19. Juni 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Eröffnung Leherheider Tunnelberg“ im Stadtteil Leherheide und Stadtteil Speckenbüttel von 13.00 bis 18.00 Uhr,
am 4. September 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Kulinarisches Weinfest und Gartenmarkt“ im Stadtteil Mitte von 12.00 bis 17.00 Uhr,
am 11. September 2022 aus Anlass der Veranstaltung „3. Bremerhavener Energie- und Klimastadttag im Stadtteil Wulsdorf von 13.00 bis 18.00 Uhr,
am 25. September 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Geestemünder Herbst- und Heideblütenfest“ im Stadtteil Geestemünde von 12.00 bis 17.00 Uhr,
am 9. Oktober 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Bauernmarkt/Fair Trade“ im Stadtteil Wulsdorf von 13.00 bis 18.00 Uhr,
am 30. Oktober 2022 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Auto-Meile 2022 im Stadtteil Mitte von 12.00 bis 17.00 Uhr.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.
Die der Sonntagsöffnung zugrundeliegenden Veranstaltungen stehen unter dem Vorbehalt der Zulassung nach den am Veranstaltungstag geltenden Vorschriften des Landes Bremen in Bezug auf die Corona-Pandemie und ergänzender Allgemeinverfügungen der Stadt Bremerhaven. Sollten die Veranstaltungen nicht durchgeführt werden, entfällt der Sachgrund für die Sonntagsöffnung.