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Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Abfindung bei Schulfahrten und Exkursionen

Vom 30. Juli 2001

Veröffentlichungsdatum:09.08.2001 Inkrafttreten01.08.2001
Fundstelle Brem.ABl. 2001, S. 640
Bezug (Rechtsnorm)BremRKG § 5, BremRKG § 6, BremRKG § 9, BremRKG § 10, BremRKG § 12, BremRKG § 14, BremRKG § 17, LHO § 7, LHO § 34
Zitiervorschlag: "Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Abfindung bei Schulfahrten und Exkursionen vom 30. Juli 2001 (Brem.ABl. 2001, S. 640)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:30.07.2001
Fassung vom:30.07.2001
Gültig ab:01.08.2001
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BremRKG, § 6 BremRKG, § 9 BremRKG, § 10 BremRKG, § 12 BremRKG, § 14 BremRKG, § 17 BremRKG, § 7 LHO, § 34 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2001, 640
Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Abfindung bei Schulfahrten und Exkursionen

Bestimmungen über die reisekostenrechtliche
Abfindung bei Schulfahrten und Exkursionen

Vom 30. Juli 2001

Der Senator für Finanzen und der Senator für Bildung und Wissenschaft erlassen auf der Grundlage des bremischen Reisekostengesetzes - insbesondere des § 17 - folgende Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Abfindung bei Schulfahrten und Exkursionen im Sinne der Richtlinien für Schulfahrten und Exkursionen (BrSBl. 251.01) der Schulen der Stadtgemeinde Bremen:

1.
Lehrkräfte und andere Bedienstete, die aus dienstlichem Anlass an einer schriftlich genehmigten Schulfahrt oder Exkursion im Sinne der Richtlinien für Schulfahrten und Exkursionen (BrSBl. 251.01) als Begleitpersonen teilnehmen, sind Dienstreisende im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bremischen Reisekostengesetzes. Wie alle Dienstreisen und Dienstgänge sind auch Schulfahrten und Exkursionen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatzes der Verwaltung (§ 7 Abs. 1, § 34 Abs. 2 LHO) durchzuführen. Im Rahmen der im laufenden Haushaltsjahr der Schule zur Verfügung stehenden Mittel obliegt die Genehmigung für alle Schulfahrten und Exkursionen dem Schulleiter oder der Schulleiterin.
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung richtet sich nach den unter Beachtung dieses Grundsatzes auf der Grundlage des Bremischen Reisekostengesetzes - insbesondere des § 17 - erlassenen folgenden Bestimmungen, auf die bei der Genehmigung der Schulfahrt/Exkursion hinzuweisen ist.
Angebotene Freiplätze und Ermäßigungen (z.B. von Beherbergungsbetrieben, der Deutschen Bahn AG, Busunternehmen oder sonstigen Reiseveranstaltern) sind in Anspruch zu nehmen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 3 BremRKG).
2.
2.1
Anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes nach §§ 9 und 10 BremRKG wird eine Aufwandsvergütung gemäß § 17 BremRKG in Höhe der notwendigen Mehrauslagen festgesetzt:

für Unterkunft täglich:

20,00 DM, ab 1. Januar

2002 11,00 Euro,

für Verpflegung täglich:


an An- und Abreisetagen
mit einer Abwesenheit von
mindestens 8 Stunden:

10,00 DM, ab 1. Januar


2002 6,00 Euro,

an Aufenthaltstagen:

22,50 DM, ab 1. Januar

2002 12,00 Euro.

Bei Gewährung amtlich unentgeltlicher Unterkunft und/oder Verpflegung im Sinne des § 12 Abs. 1 BremRKG (z.B. durch Inanspruchnahme von Freiplätzen von Beherbergungsbetrieben), wird keine Aufwandsvergütung für Unterkunft gewährt. Die Aufwandsvergütung für Verpflegung wird für jede Mahlzeit entsprechend § 12 Abs. 1 BremRKG um folgende Beträge gekürzt:

Mahlzeit

An- bzw. Abreisetag

Aufenthaltstag

Frühstück

Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (wird jeweils gesondert bekanntgegeben)

4,50 DM,
1. Januar 2002
2,40 Euro

Mittagessen

Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (wird jeweils gesondert bekanntgegeben)

9,00 DM,
ab 1. Januar
2002
4,80 Euro

Abendessen

Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (wird jeweils gesondert bekanntgegeben)

9,00 DM,
ab 1. Januar
2002
4,80 Euro

2.2
Die Fahrkostenerstattung für Hin- und Rückfahrt richtet sich nach den Vorschriften der §§ 5 und 6 BremRKG.
2.3
Entstandene nachgewiesene Fahrkosten am Aufenthaltsort und in dessen Umgebung werden bis zur Höhe von 20,00 DM, ab 1. Januar 2002 11,00 Euro als notwendig im Sinne des § 5 Brem-RKG anerkannt und erstattet.
2.4
Entstandene nachgewiesene Nebenkosten werden bis zur Höhe von 25,00 DM, ab 1. Januar 2002 13,00 Euro als notwendig im Sinne des § 14 BremRKG anerkannt und erstattet. Als dem Grunde nach notwendige Nebenkosten gelten zum Beispiel Eintrittsgelder für Theater, Museen etc., soweit sie den lehrplanmäßigen Zielen (außerschulischer lehrplanbezogener Unterricht) dienen.
2.5
2.5.1
Die Arbeitsgemeinschaft Bremer Schullandheime e.V. gewährt durch die ihr angeschlossenen Heimträger pro Klasse/Lerngruppe einer Lehrkraft und einer weiteren Begleitperson freie Unterkunft und Verpflegung, wobei von einer Mindestschülerzahl von 20 ausgegangen wird. Eventuelle direkte Absprachen mit den Heimträgern hinsichtlich einer Ausnahmeregelung zur Mindestschülerzahl im Einzelfall bleiben unberührt.
2.5.2
Die Hin- und Rückfahrt für zwei Begleitpersonen wird in der Regel durch die Beförderungsvereinbarung zwischen Heimträger und Busunternehmen abgedeckt. Fahrkosten für die Begleitpersonen entstehen insoweit nicht.
3.
Entstandene nachgewiesene Fahr- und Nebenkosten im Sinne der Ziffern 2.2, 2.3 und 2.4 werden - gegebenenfalls bis zur Höhe dort genannter Beträge - als notwendig im Sinne der §§ 5 und 14 BremRKG anerkannt und erstattet.
4.
Stehen Haushaltsmittel nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, kann eine Schulfahrt oder Exkursion nur genehmigt werden, wenn Dienstreisende bei der Beantragung der Fahrt schriftlich erklären, dass sie auf die Erstattung von Reisekosten in dem Umfang verzichten, in dem keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. In der Genehmigung sind die für die Reisekosten zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzugeben.
5.
Sonstige Begleitpersonen, die an einer Schulfahrt oder Exkursion an Stelle des in Ziffer 1 genannten Personenkreises teilnehmen, können eine Auslagenerstattung bis zur Höhe der nach Nr. 2 und 3 vorgesehenen Reisekostenvergütung erhalten.
6.
Diese Bestimmungen treten am 1. August 2001 in Kraft.

Bremen, den 30. Juli 2001

Der Senator
für Finanzen

Der Senator
für Bildung und Wissenschaft


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