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Verträge mit freischaffenden Architekten und Ingenieuren

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 16. Juli 2009

Veröffentlichungsdatum:01.08.2009 Inkrafttreten01.08.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2014Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BGB § 631

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.07.2009
Fassung vom:16.07.2009
Gültig ab:01.08.2009
Gültig bis:31.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 631 BGB
Verträge mit freischaffenden Architekten und Ingenieuren

Verträge mit freischaffenden Architekten und Ingenieuren1

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 16. Juli 2009

1.

1Bei dem Abschluss von Verträgen mit freischaffenden Architekten und Ingenieuren sind ausschließlich die Musterverträge zu verwenden, die im Internet unter www.bauumwelt.bremen.de® Bau® Planen und Bauen® Vergabewesen® Vertragsmuster Bau-, Liefer- und Dienstleistungen® Vertragsmuster Freiberufliche Leistungen® Formulare für Architekten-/Ingenieurverträge eingestellt sind und regelmäßig aktualisiert werden. 2Für jeden neuen Vertrag ist ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung des Musters als Grundlage zu verwenden.

1.2

Für den Straßen- und Brückenbau gelten die von der Obersten Landesstraßenbaubehörde (Referat 55) eingeführten Vertragsgrundlagen mit den in Anlage 1 aufgeführten notwendigen Ergänzungen, die jeweils zusätzlich in diese Verträge auf zu nehmen sind.

1.3

Es sind die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Haushaltsvorschriften, die HOAI, die VOF und die Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen zu beachten.

1.4

1Bei der Vertragsaufstellung ist hinsichtlich der Regelung zur Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers darauf zu achten, dass die Deckungssummen dem Risiko des jeweiligen Projekts angemessen sind. 2Im Regelfall sind Deckungssummen von € 1 Mio. für Personenschäden und € 1 Mio. für Sach- und Vermögensschäden zu vereinbaren. 3Eine Abweichung davon sollte nur im begründeten Einzelfall nach gründlicher Prüfung der Risikoeinschätzung erfolgen, die von den vertragsschließenden Ämtern, Betrieben, Gesellschaften und Abteilungen vor zu nehmen ist.

1.5

1Die Regelungen dieser Dienstanweisung gelten ausschließlich für Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB. 2Alle übrigen Verträge, die nicht zweifelsfrei Werkverträge sind und Merkmale eines Dienstvertrages in sich tragen, sind der jeweiligen Personalabteilung und ggf. dem Senator für Finanzen zur Entscheidung vor zu legen.

1.6

Sofern Verträge unter Verstoß gegen Regelungen dieser Dienstanweisung geschlossen werden, können Regressforderungen gegen die verantwortlichen Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.

2.

1Alle Ämter, Betriebe, Gesellschaften und Abteilungen sind grundsätzlich befugt, Verträge mit freischaffenden Architekten und Ingenieuren unter Verwendung der aktuellen Vertragsmuster selbst abzuschließen. 2Es ist sicher zu stellen, dass alle Verträge mit dem jeweiligen Produktgruppenverantwortlichen abgestimmt werden. 3Unabhängig davon steht das Referat 16 für Fragen des Werkvertragsrechts nach wie vor unterstützend als Serviceeinheit zur Verfügung.

2.2

Vertragsentwürfe sind dem Referat 16 lediglich in den Fällen vorab zur Prüfung vor zu legen, in denen

a)Abweichungen von den Vertragsmustern beabsichtigt bzw. erforderlich sind oder

b)von der HOAI abgewichen werden soll oder

c)Verträge mit besonderer wirtschaftlicher und/oder politischer Bedeutung geschlossen werden sollen (eine wirtschaftliche Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer € 50.000 übersteigt).

3.

Vor Leistungsbeginn muss ein schriftlicher Vertrag unter Verwendung des jeweiligen aktuellen Vertragsmusters abgeschlossen werden.

3.2

1Falls in Notfällen davon abgewichen werden muss, ist in jedem Einzelfall die vorherige Zustimmung der Fachaufsicht führenden Stelle ein zu holen. 2In diesen Fällen sind Art und Umfang der Leistungen sowie die Honorar bestimmenden Faktoren (Höhe der Vergütung, Berechnungsart, Haftpflichtversicherung, Nebenkosten, Honorarzone, Zuschläge etc.) genau eingegrenzt schriftlich fest zu legen.

4.

Über alle abgeschlossenen Verträge ist eine Statistik zu führen, die fortlaufend aktualisiert wird und jederzeit abgerufen werden kann.

4.2

Die Jahresstatistik ist dem Referat 16 jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres zu übermitteln.

4.3

1Aus der Statistik müssen mindestens Vertragspartner, Projektbezeichnung, Honorarsumme, vereinbarte Stundensätze ersichtlich sein. 2Ein entsprechendes Formblatt für die Statistik ist ebenfalls unter der unter Ziffer 1.1 genannten Internetadresse abrufbar und ist dieser Dienstanweisung als Anlage 2 beigefügt.

5.

1Diese Dienstanweisung tritt ab 01. August 2009 in Kraft und ist bis zum 31. Juli 2014 gültig. 2Ich stelle den übrigen Senatsressorts anheim, im Sinne einer einheitlichen Handhabung entsprechend zu verfahren.

Fußnoten

1)

Die Anweisung tritt mit Ablauf des 31. 7. 2014 außer Kraft, vgl. Abschnitt 5.


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