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Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung

Veröffentlichungsdatum:17.12.2002 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 30.07.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2002, S. 837
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 26

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:17.12.2002
Fassung vom:17.12.2002
Gültig ab:01.01.2003
Gültig bis:30.07.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 26 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2002, 837
Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung

Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von
Praktika in der bremischen Verwaltung

1.
1.1
Diese Richtlinien gelten für Praktikantinnen und Praktikanten in Dienststellen und in Betrieben nach § 26 LHO des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Praktikumsdienststellen), deren Rechtsverhältnisse nicht durch Tarifvertrag geregelt sind und die ein Praktikum
1.1.1
im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung (z.B. an einer Berufsfachschule), ihres Studiums, ihrer betrieblichen Ausbildung oder aufgrund einer Wiedereingliederungs- oder Umschulungsmaßnahme eines freien Trägers,
1.1.2
im Rahmen eines nationalen und internationalen Jugendaustausches zwischen Schulen bzw. Hochschulen,
1.1.3
im Rahmen der Ausbildung an der zweijährigen Fachoberschule (Bremer Schulblatt 452.01) oder als Nachweis des fachpraktischen Teils der Fachhochschulreife nach der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen an öffentlichen Schulen (Bremer Schulblatt 243.01),
1.1.4
im Rahmen einer Vorschrift in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vor oder nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung bzw. ihres Studiums
unentgeltlich absolvieren.
1.2
Sie gelten ferner für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen, die ein in der Regel 2- oder 3-wöchiges Betriebspraktikum absolvieren (Schülerpraktikum). Hier gelten ergänzend die Richtlinien des Senators für Bildung und Wissenschaft zur Durchführung von Betriebspraktika im Bereich der allgemeinbildenden Schulen in der Fassung vom 5. Februar 1994 (Bremer Schulblatt Ziffer 331.05).
1.3
Für folgende Personengruppen gelten spezielle Richtlinien:
1.3.1
für die Werkstudentinnen und Werkstudenten die Richtlinien des Senators für Finanzen für den Einsatz von Werkstudenten vom 15. August 2000 (Brem.ABl. S. 481),
1.3.2
für Studentinnen und Studenten des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung die Richtlinien des Senators für Finanzen über die Durchführung des Praktikums vom 17. Dezember 2002,
1.3.3
für Praktikantinnen und Praktikanten, die im Rahmen von Sonderprogrammen des Bundes und der Länder (z. B. Maßnahmen zur Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher -AQJ-) ein Praktikum ableisten, die jeweiligen Richtlinien des Programms.
1.4
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andere als unter den Ziffern 1.1 und 1.2 aufgeführte Praktikumsverhältnisse nicht abgeschlossen werden dürfen, da diese aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen ggf. ein Arbeitsverhältnis begründen und zu einer Entgeltzahlung führen.
2.
2.1
Unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss eines Praktikumsverhältnisses ist der Nachweis der Bewerberinnen und Bewerber über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse bzw. bei immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung. Dies gilt nicht für das Schülerpraktikum gem. Ziffer 1.2.
2.2
Der Bewerberin bzw. dem Bewerber wird eine Zusage für das gewünschte Praktikum für Praktikumsverhältnisse gemäß den Richtlinien erteilt.
2.3
Praktikumsverhältnisse der Ziffer 1.1.4 unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt durch das Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ).
2.4
Durch ein Praktikumsverhältnis nach dieser Richtlinie entstehen keine Ansprüche auf ein Entgelt und/oder auf Übernahme in ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis.
2.5
Das AFZ – ist auf besonderem Vordruck, der durch Rundschreiben bekannt gegeben wird, darüber zu informieren, dass ein Praktikum in der Dienststelle durchgeführt werden kann.
3.
3.1
Mit dem Praktikum soll den Praktikantinnen und Praktikanten die Möglichkeit gegeben werden, die für sie erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse in der betrieblichen Arbeitswelt zu sammeln. Die Praktikumsdienststellen haben dafür die notwendige Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen während des Praktikums sicherzustellen. Sie
gewährleisten eine ordnungsgemäße Anleitung,
stellen den Praktikantinnen und Praktikanten die notwendigen Materialien im erforderlichen Umfang zur Verfügung,
nehmen die erforderlichen Datenschutz- und Verschwiegenheitsverpflichtungen vor,
veranlassen im Bedarfsfall die notwendigen ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchungen,
unterweisen – sofern erforderlich – über Unfallverhütungsvorschriften,
beachten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die sinngemäße Anwendung der Integrationsvereinbarung nach SGB IX.
3.2
Im Falle eines Dienstunfalls ist unverzüglich das AFZ auf den Vordrucken der Unfallkasse Bremen zu informieren. Dies gilt nicht für das Schülerpraktikum gem. Ziffer 1.2.
3.3
Die Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritte durch die Praktikantin bzw. den Praktikanten im Rahmen des Praktikums erlitten haben, obliegt der Stadtgemeinde Bremen. Dies schließt eine persönliche Haftung der Praktikantin/des Praktikanten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht aus. Schäden sind Performa Nord - P 5 - zu melden.
Falls sie es für erforderlich halten, weisen die Praktikumsdienststellen die Praktikantinnen und Praktikanten auf eine eventuelle persönliche Haftung hin und empfehlen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
4.
Von den Praktikantinnen bzw. Praktikanten ist gegenüber der aufnehmenden Dienststelle eine Erklärung auf besonderem Vordruck, der durch Rundschreiben bekannt gegeben wird, abzugeben, mit der sie auf die Einhaltung der Pflichten aus dem Praktikumsverhältnis hingewiesen werden.
5.
5.1
Praktikumsangelegenheiten aufgrund dieser Richtlinie werden vom AFZ – mit Ausnahme von Praktika gem. Ziffer 1.2 – bearbeitet.
5.1.1
Im Hochschulbereich, in den Wirtschaftsbetrieben des Studentenwerkes und beim Bevollmächtigten der Freien Hansestadt Bremen beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit können die Praktikumsangelegenheiten unter Beachtung der in diesen Richtlinien getroffenen Regelungen selbständig bearbeitet werden.
5.2
Für alle Bewerberinnen und Bewerber um ein Praktikum ist beim AFZ eine zentrale Vermittlungsagentur eingerichtet, die Einsatzmöglichkeiten ermittelt und die Bewerbungen an die infrage kommende Praktikumsdienststelle weiterleitet.
5.3
Das AFZ erstellt im Auftrag des Senators für Finanzen eine Gesamtstatistik über die Praktikumsverhältnisse in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, hierzu werden die Daten für die Praktikumsverhältnisse durch eine jährliche Abfrage bei den Dienststellen ermittelt.
5.4
Das AFZ erstellt nach Absprache mit den Dienststellen eine Gesamtübersicht der im Bereich der allgemeinen Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen für Migrantinnen und Migranten verfügbaren Praktikumsplätze, die interessierten Jugendlichen und ihren Interessengruppen zur Verfügung gestellt wird.
6.
Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
7.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 2002

Der Senator für Finanzen


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