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  • Bremisches Architektengesetz (BremArchG) vom 25. Februar 2003

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Architektengesetz (BremArchG) vom 25. Februar 200306.03.2003
Eingangsformel06.03.2003
Inhaltsverzeichnis06.03.2003 bis 29.10.2007
Abschnitt 1 - Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung06.03.2003
§ 1 - Berufsaufgaben06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 2 - Berufsbezeichnung06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 3 - Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 4 - Eintragungsvoraussetzungen für Zusammenschlüsse06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 5 - Versagung der Eintragung06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 6 - Eintragungs- und Löschungsverfahren06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 7 - Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 8 - Auswärtige Architekten und Stadtplaner06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 9 - Ausbildungsbezeichnung06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 10 - Eintragungsausschuss06.03.2003 bis 29.10.2007
Abschnitt 2 - Architektenkammer06.03.2003
§ 11 - Rechtsstellung und Mitglieder06.03.2003
§ 12 - Aufgaben06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 13 - Berufsordnung06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 14 - Versorgungswerk06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 15 - Organe06.03.2003
§ 16 - Kammerversammlung06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 17 - Vorstand06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 18 - Satzung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 19 - Finanzwesen06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 20 - Staatsaufsicht06.03.2003 bis 03.11.2003
§ 21 - Durchführung der Staatsaufsicht06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 22 - Amts- und Rechtshilfe06.03.2003
Abschnitt 3 - Berufsgerichtsbarkeit06.03.2003
§ 23 - Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 24 - Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 25 - Rügerecht des Vorstandes06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 26 - Berufsgerichtliche Maßnahmen06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 27 - Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit06.03.2003
§ 28 - Besetzung der Berufsgerichte06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 29 - Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 30 - Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes06.03.2003
§ 31 - Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht06.03.2003
§ 32 - Untersuchungsführer06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 33 - Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 34 - Beteiligte des Verfahrens, Beistand06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 35 - Ermittlungen, rechtliches Gehör06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 36 - Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 37 - Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 38 - Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 39 - Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens06.03.2003
§ 40 - Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 41 - Vorbereitung der Hauptverhandlung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 42 - Hauptverhandlung06.03.2003
§ 43 - Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen06.03.2003
§ 44 - Berufungsverfahren06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 45 - Wiederaufnahme06.03.2003
§ 46 - Verfahrenskosten06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 47 - Kostenfestsetzung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 48 - Vollstreckung06.03.2003 bis 09.03.2016
§ 49 - Rechtsmittelbelehrung06.03.2003
§ 50 - Amts- und Rechtshilfe06.03.2003
Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen06.03.2003
§ 51 - Ordnungswidrigkeiten06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 52 - Übergangsvorschrift06.03.2003 bis 29.10.2007
§ 53 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten06.03.2003

Bremisches Architektengesetz (BremArchG)

Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten06.03.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.03.2003 bis 03.11.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117)2)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 53
Gliederungsnummer:714-b-1

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juris-Abkürzung: BremArchG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 714-b-1
Amtliche Abkürzung:BremArchG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:714-b-1
Bremisches Architektengesetz
(BremArchG)
Vom 25. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.03.2003 bis 03.11.2003
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117)2)

Fußnoten

2)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25).

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1- Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung -
§ 1Berufsaufgaben
§ 2Berufsbezeichnung
§ 3Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste
§ 4Eintragungsvoraussetzungen für Zusammenschlüsse
§ 5Versagung der Eintragung
§ 6Eintragungs- und Löschungsverfahren
§ 7Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung
§ 8Auswärtige Architekten und Stadtplaner
§ 9Ausbildungsbezeichnung
§ 10Eintragungsausschuss
Abschnitt 2- Architektenkammer -
§ 11Rechtsstellung und Mitglieder
§ 12Aufgaben
§ 13 Berufsordnung
§ 14Versorgungswerk
§ 15Organe
§ 16Kammerversammlung
§ 17Vorstand
§ 18Satzung
§ 19Finanzwesen
§ 20Staatsaufsicht
§ 21Durchführung der Staatsaufsicht
§ 22Amts- und Rechtshilfe
Abschnitt 3- Berufsgerichtsbarkeit -
§ 23Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte
§ 24 Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren
§ 25Rügerecht des Vorstandes
§ 26Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 27Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit
§ 28Besetzung der Berufsgerichte
§ 29Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte
§ 30Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes
§ 31Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht
§ 32Untersuchungsführer
§ 33Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung
§ 34Beteiligte des Verfahrens, Beistand
§ 35Ermittlungen, rechtliches Gehör
§ 36Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 37Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 38Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen
§ 39Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 40Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung
§ 41Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 42Hauptverhandlung
§ 43Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 44Berufungsverfahren
§ 45Wiederaufnahme
§ 46Verfahrenskosten
§ 47Kostenfestsetzung
§ 48Vollstreckung
§ 49Rechtsmittelbelehrung
§ 50Amts- und Rechtshilfe
Abschnitt 4- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen -
§ 51Ordnungswidrigkeiten
§ 52Übergangsvorschrift
§ 53In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

§ 1
Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.

(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.

§ 2
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes dazu berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffender Architekt", "freischaffender Innenarchitekt", "freischaffender Landschaftsarchitekt" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist, die Berufsaufgaben des § 1 ausschließlich freiberuflich ausübt und nicht gewerblich im Bauwesen oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist.

(3) Wortverbindungen mit in den Absätzen 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern oder auf einen Zusammenschluss der genannten Personen mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Abs. 5 bis 7 oder § 52 Abs. 3 berechtigt ist.

(5) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(6) Personenbezogene Bezeichnungen gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 3
Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste

(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

1.

im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und

2.

die Kenntnisse und Fähigkeiten für seine Fachrichtung nach § 1 durch den erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Ausbildung an einer wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Hochschule, einer Fachhochschule, einer öffentlich oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (Ingenieurakademie) oder einer gleichgestellten höheren Fachschule nachweist und

3.

nach seiner Ausbildung mindestens zwei Jahre lang im Laufe der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 erfüllt hat.

(2) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht erfüllt, ist auf Antrag in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.

(3) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen

1.

für die Eintragung als Architekt (§ 1 Abs. 1) die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 durch einen Befähigungsnachweis nach Artikel 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl.EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl.EG Nr. L 1 S. 1),

2.

für die Eintragung als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3

a)

durch ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG 1989 L 19 S. 16), das in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Vertragsstaat für den Zugang zu dem betreffenden Beruf oder für dessen Ausübung oder für die Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung erforderlich ist, oder

b)

durch einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Antragsteller nach der Ausbildung den betreffenden Beruf vollzeitlich mindestens zwei Jahre lang in den zehn Jahren vor dem Eintragungsantrag in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung oder die Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms nach Buchstabe a gebunden ist. Die zweijährige Berufserfahrung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der oder die unter dem Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie genannte(n) Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.

(4) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können auch die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 durch Zeugnisse und Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates nachweisen.

(5) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist ein Bewerber in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland

1.

bereits eingetragen ist oder

2.

eingetragen war und seine Eintragung gelöscht wurde, weil er seinen Wohnsitz, seine berufliche Niederlassung oder seinen Dienst- oder Beschäftigungsort aufgegeben hat.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der in Absatz 3 genannten Richtlinien 85/384/EWG und 89/48/EWG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern.

§ 4
Eintragungsvoraussetzungen für Zusammenschlüsse

(1) In die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag ein Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 einzutragen, wenn

1.

er im Lande Bremen seinen Sitz oder seine Niederlassung hat,

2.

sein Gegenstand (Gesellschaftszweck) nur die eigenverantwortliche, unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen vorsieht,

3.

seine Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder die berufenen Vorstandsmitglieder jeweils mindestens mehrheitlich diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 führen dürfen, unter der der Zusammenschluss nach § 2 Abs. 4 in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden soll. Die zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten müssen zugleich die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

und

4.

er eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensverordnung (§ 6 Abs. 8) abgeschlossen hat und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Löschung des Zusammenschlusses in der Architekten- und Stadtplanerliste gewährleistet; die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall

1 000 000 Euro für Personenschäden und

1 000 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden;

die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden,

5.

im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten.

(2) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit einer der in § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung

1.

die Mehrheit der Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und

2.

mindestens einer der Gesellschafter diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen, unter der der Zusammenschluss eingetragen werden soll. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören.

(3) Kapitalanteile dürfen dabei nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(4) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Architekten- oder Stadtplanerliste.

§ 5
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einem Bewerber zu versagen,

1.

solange ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist oder

2.

wenn er wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und sich aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist.

(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags

1.

eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist oder

2.

sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung eines Zusammenschlusses nach § 4, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei dem Zusammenschluss oder bei einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Personen vorliegt.

§ 6
Eintragungs- und Löschungsverfahren

(1) Die Architektenliste, die Stadtplanerliste sowie das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner (§ 8 Abs. 3) für das Land Bremen werden bei der Architektenkammer geführt. Aus den genannten Verzeichnissen muss neben der Fachrichtung des Eingetragenen (§ 1 Abs. 1 bis 4) die Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) ersichtlich sein.

(2) Mit dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste hat der Bewerber nachzuweisen, dass er die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, und zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen. Über die Eintragung und die Löschung in den Verzeichnissen nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Eine Löschung kann er ohne Antrag des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Über die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen sich besondere Schwierigkeiten ergeben und bei Eintragungen nach § 3 Abs. 2; doch hat auch hier die Bearbeitung in angemessener Zeit zu erfolgen. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei einer Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis

1.

der vierjährigen Berufserfahrung von in die Architektenliste eingetragenen Architekten (§ 1 Abs. 1) mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fach- oder Gesamthochschule,

2.

der Berufsbefähigung von Architekten (§ 1 Abs. 1) mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, aufgrund vorzulegender Pläne, die der Bewerber während mindestens sechsjähriger Berufstätigkeit erstellt und ausgeführt hat, nachdem der Eintragungsausschuss die entsprechenden Voraussetzungen festgestellt hat. Er entscheidet auch über die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 2.

(5) Vor der Versagung einer Eintragung und vor einer Löschung ist der Betroffene zu hören. Der Bescheid des Eintragungsausschusses ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Wird Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss ihm nicht ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses nach § 4 entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen oder Stimmrechten der Architekten oder Stadtplaner des Zusammenschlusses ist der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses im Sinne des § 2 Abs. 4 in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Architektenkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.

(7) Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die als Zusammenschluss nach § 4 in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Architektenkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Architekten- oder der Stadtplanerliste nach § 4 Abs. 4 einzutragen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen.

§ 7
Datenverarbeitung, Löschung der Eintragung

(1) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

1.

Name, Vor- und Geburtsnamen,

2.

Geburtsdaten,

3.

Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

4.

Fachrichtung nach § 1 und Beschäftigungsart nach § 6 Abs. 1,

5.

Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

6.

Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

7.

Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis entsprechend § 8 Abs. 3,

8.

Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 25, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Verzeichnissen, Mitteilungen nach Artikel 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 sowie Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/48/EWG nach § 3 Abs. 3 Nr. 2,

9.

Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit als Grundlage der Beitragsbemessung; Beitrags- und Gebührenzahlungen,

10.

Ämter und Tätigkeiten für die Architektenkammer sowie in ihren Organen, im Eintragungsausschuss und in den Berufsgerichten,

11.

Rechtsstellung, Kapitalbeteiligung und Stimmrechte in einem Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4.

Satz 2 Nr. 9 und 10 gilt nicht für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 einzutragenden oder bereits dort aufgeführten Personen. Akademische Grade und andere für die Architektenkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Architektenkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes eines Zusammenschlusses im Sinne des § 2 Abs. 4 verarbeiten, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 angezeigt haben, wenn der genannte Zusammenschluss insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Architektenkammer über sonstige Personen im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 51 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten.

(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Er ist zur Auskunft verpflichtet, soweit er dadurch nicht sich oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Betroffenen gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Architektenliste, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 entsprechend § 6 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden. In die Architekten- oder die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.

(4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 sowie auf Auskunft daraus. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.

(5) Die Architektenkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Architekten und Stadtplaner betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Architektenkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in § 6 Abs. 1 genannten Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Dient das Auskunftsersuchen der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 genannten Richtlinien, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Über Rügen des Vorstandes dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden.

(6) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu löschen, wenn

1.

der Eingetragene es beantragt,

2.

eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt ist,

3.

er verstorben ist,

4.

ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

5.

nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Eintragung nach § 5 Abs. 1 hätten führen müssen, und der Versagungsgrund noch besteht oder

6.

ein nach § 4 eingetragener Zusammenschluss aufgelöst wird.

Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt sind, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen den genannten Eintragungsvoraussetzungen entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 zu löschen. Die Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 5 Abs. 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn der Eingetragene seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.

(7) Mit der Löschung nach Absatz 6 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Rügen des Vorstandes und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 7 zu sperren. Fünf Jahre nach einer Löschung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheim zu halten.

(10) Für die Tätigkeit des Senators für Bau und Umwelt als Aufsichtsbehörde finden die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 8
Auswärtige Architekten und Stadtplaner

(1) Wer im Lande Bremen weder einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung noch einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat, darf ohne Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste die Berufsbezeichnung nach § 2 führen,

1.

wenn er im Lande seines Wohnsitzes, seiner beruflichen Niederlassung oder seines Dienst- oder Beschäftigungsortes aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung zu führen, oder

2.

wenn eine Regelung nach Nummer 1 zwar nicht besteht, jedoch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Auswärtige Architekten und Stadtplaner, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter ihrer Berufsbezeichnung Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Architektenkammer anzuzeigen. Sie müssen Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie

1.

die betreffende Tätigkeit im Lande ihres Wohnsitzes, ihrer beruflichen Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und

2.

ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besitzen.

Die genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(3) Wer die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt hat, wird in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner eingetragen. Er hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegt der Berufsgerichtsbarkeit. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 2, 3 und 5 sowie des § 7 Abs. 6 entsprechend.

(4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder dem § 3 Abs. 2 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden.

(5) Für Zusammenschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 4, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erfüllt sein müssen, jeweils unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 6 Abs. 7 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben.

(6) Für auswärtige Zusammenschlüsse nach Absatz 5, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass

1.

sie, ihre Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Land des Sitzes des Zusammenschlusses rechtmäßig ausüben und

2.

diejenigen Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes, die den Beruf des Architekten oder Stadtplaners ausüben, einen Befähigungsnachweis nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 besitzen.

(7) Hat ein auswärtiger Zusammenschluss nach Absatz 6 die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt, so wird er in das in Absatz 3 Satz 1 genannte Verzeichnis in einer besonderen Abteilung eingetragen, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie § 6 Abs. 6 gelten entsprechend. Dem Zusammenschluss kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden.

§ 9
Ausbildungsbezeichnung

(1) Unabhängig von der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den §§ 2 und 8 sind Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem § 3 Abs. 3 entsprechende Befähigungsnachweise oder Bescheinigungen besitzen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, jeweils mit Angabe der Bezeichnung und des Ortes der verleihenden Institution.

(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.

§ 10
Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Vertreter werden auf Vorschlag der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 bestimmt.

(4) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers, bei der Entscheidung über eine Löschung nach § 7 Abs. 6 mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Eingetragenen angehören; unbeschadet dieser Bestimmung müssen zwei Beisitzer der Beschäftigungsart des Antragstellers oder des Eingetragenen (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) mitwirken. Bei Entscheidungen zu dem nach § 8 Abs. 3 zu führenden Verzeichnis genügt die Mitwirkung von zwei Beisitzern, von denen je einer der Fachrichtung und der Beschäftigungsart des Antragstellers angehören soll.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.

Abschnitt 2
Architektenkammer

§ 11
Rechtsstellung und Mitglieder

(1) Die in die Architektenliste und die in die Stadtplanerliste des Landes Bremen nach § 3 eingetragenen Personen bilden die "Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen".

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Bremen.

§ 12
Aufgaben

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es, die Baukultur und Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landespflege unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes zu fördern. Die Architektenkammer überwacht die Erfüllung der Berufspflichten und fördert die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen. Ihr obliegt insbesondere,

1.

die Berufspflichten in einer Berufsordnung nach § 13 festzulegen,

2.

die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,

3.

bei der gesetzlichen Ordnung des Bauwesens und bei der Planung, Gestaltung und Durchführung von Bauaufgaben die zuständigen Stellen zu beraten,

4.

im Wettbewerbswesen mitzuwirken,

5.

auf freiwilliger Grundlage die Vermittlung bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben,

6.

Gerichte und Behörden durch Benennung geeigneter Sachverständiger und durch Erstattung von Gutachten und Berichten in allen mit den Berufsaufgaben zusammenhängenden Fragen zu unterstützen sowie bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen mitzuwirken,

7.

die Architekten- und die Stadtplanerliste sowie das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

8.

das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 13 Satz 3 Nr. 7 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Architektenkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Die Architektenkammer kann Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13
Berufsordnung

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.

die gewissenhafte Ausübung des Berufes,

2.

das berufliche Verhalten,

3.

die berufliche Fortbildung,

4.

den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich,

5.

die Wahrung der Unabhängigkeit der freischaffenden Architekten und freischaffenden Stadtplaner,

6.

die Voraussetzungen zur Teilnahme an Wettbewerben,

7.

die Berufshaftpflichtversicherung; die Architekten und Stadtplaner haben sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern entsprechend dem Umfang und der Art der wahrgenommenen Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung (§ 6 Abs. 8).

(2) Auswärtige Architekten und Stadtplaner nach § 8 haben ebenfalls die Berufspflichten zu beachten. Das Gleiche gilt für Zusammenschlüsse nach § 4 und § 8 sowie mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss oder einem auswärtigen Zusammenschluss nach § 2 Abs. 4, die nicht eine Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen.

§ 14
Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung

1.

für Kammermitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk errichten, sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und

2.

die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

(2) Kammerangehörige, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird. Mitglieder des Versorgungswerkes können auf Antrag diejenigen Personen werden, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ausüben.

(3) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

1.

versicherungspflichtige Mitglieder,

2.

Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

3.

Höhe der Beiträge,

4.

Beginn und Ende der Teilnahme,

5.

Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

6.

freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer,

7.

Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(4) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und des Senators für Finanzen.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Architektenkammer getrennt zu verwalten. Die Architektenkammer haftet für die Ansprüche aus der Satzung über das Versorgungswerk unbeschränkt.

(6) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerkes gegenüber den ihr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

§ 15
Organe

(1) Die Organe der Architektenkammer sind:

1.

die Kammerversammlung,

2.

der Vorstand.

(2) Die Kammerangehörigen bilden die Kammerversammlung.

(3) Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung geregelt, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt.

(4) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.

§ 16
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über:

1.

die Satzung,

2.

die Berufsordnung,

3.

die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes, der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter, der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung sowie der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,

4.

die Schlichtungsordnung,

5.

die Beitrags- und Gebührenordnung,

6.

die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

7.

den Haushaltsplan,

8.

die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüfern,

9.

die Haushalts- und Kassenordnung,

10.

den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

11.

die Aufnahme von Darlehen,

12.

die Höhe der Entschädigung für Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses, der Ausschüsse der Kammerversammlung, der Berufsgerichte und für Sachverständige,

13.

die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

14.

die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter,

15.

die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung,

16.

die Bestellung eines Geschäftsführers,

17.

die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen im Rahmen von § 12 Abs. 2 und die Schaffung oder den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14,

18.

die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,

19.

die Wahl der von der Architektenkammer zu entsendenden Vertreter für das Versorgungswerk.

(2) Bei Einberufung der Kammerversammlung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammerangehörigen. Im Übrigen genügt Stimmenmehrheit.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.

§ 17
Vorstand

(1) Der Vorstand wird aus der Mitte der Kammerversammlung gewählt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kammer und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt als Präsident die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Geschäftsführer vollzogen werden.

§ 18
Satzung

(1) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

1.

die Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen,

2.

die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes,

3.

die Zusammensetzung, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,

4.

die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlussfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,

5.

das Verfahren bei Satzungsänderungen,

6.

die Grundsätze für die Berufsordnung, die Wahlordnung, das freiwillige Schlichtungswesen sowie die Beitrags- und Gebührenordnung, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt,

7.

die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen,

8.

die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und die Zuziehung von Sachverständigen,

9.

die Form und die Art von Bekanntmachungen.

(2) Die Satzung muss die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Kammerangehörigen gewährleisten.

§ 19
Finanzwesen

(1) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer sachlichen und personellen Kosten Beiträge von den Kammerangehörigen. Die Beiträge müssen nach der Höhe des Einkommens der Kammerangehörigen aus ihrer Berufstätigkeit als Architekten oder Stadtplaner gestaffelt werden; die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.

(2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung.

(3) Die Architektenkammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzwesens entsprechen.

(4) Die Beiträge der Kammermitglieder sowie die Kosten der Architektenkammer werden nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vollstreckt.

§ 20
Staatsaufsicht

(1) Aufsichtsbehörde der Architektenkammer ist der Senator für Bau und Umwelt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt.

§ 21
Durchführung der Staatsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Architektenkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt die Architektenkammer ihre obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft.

(4) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

(5) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(6) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.

§ 22
Amts- und Rechtshilfe

Die Gerichte und Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden sowie der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben der Architektenkammer auf Ersuchen Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Ihnen gegenüber ist die Architektenkammer zur Amtshilfe verpflichtet.

Abschnitt 3
Berufsgerichtsbarkeit

§ 23
Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte

Kammerangehörige, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragenen Personen und die in § 13 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen und Zusammenschlüsse. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammerangehörige, die Beamte sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 24
Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren

(1) Ist gegen den einer Berufsverfehlung Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn die öffentliche Klage erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.

(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder im Disziplinarverfahren freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen oder disziplinargerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift, einer Bußgeldvorschrift oder einer Verletzung von Beamtenpflichten zu erfüllen, eine Berufsverfehlung enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder Disziplinarverfahren bindend, auf denen das Urteil beruht.

§ 25
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann die Kammerangehörigen und die in § 23 Satz 2 genannten Personen und Zusammenschlüsse wegen der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 23 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.

(4) Gegen den Bescheid kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand Einspruch einlegen. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, so kann der Betroffene binnen eines Monats nach der Bekanntgabe beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

§ 26
Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Die Berufsgerichte können erkennen auf:

1.

Verwarnung,

2.

Verweis,

3.

Geldbuße bis zu 25 000 Euro,

4.

Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss sowie in Ausschüssen der Kammerversammlung,

5.

Aberkennung der mit der Kammerangehörigkeit verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren,

6.

Ruhen von Rechten aus der Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 bis zur Dauer von fünf Jahren,

7.

Löschung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder in dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 können nebeneinander ergehen, desgleichen Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 7.

(3) Außerdem kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 7 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in den Nachrichtenorganen der Architektenkammer erkannt werden.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für die in § 13 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen und Zusammenschlüsse. Für die natürlichen Personen tritt dabei jedoch an die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 die Aberkennung der Eignung, einen Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen.

§ 27
Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit

(1) Berufsgerichte sind:

1.

das Berufsgericht für Architekten, das beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird,

2.

der Berufsgerichtshof für Architekten als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, der beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 28
Besetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richtern.

(2) Der Berufsgerichtshof für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern auf Lebenszeit und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richtern.

§ 29
Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Verwaltungsgerichte im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung nach Anhörung der Architektenkammer auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Vorschlagsliste der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte und Stellvertretern enthalten.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden

1.

Bedienstete oder Beauftragte der Aufsichtsbehörde,

2.

Mitglieder des Vorstandes und des Eintragungsausschusses der Architektenkammer,

3.

Bedienstete der Architektenkammer im Haupt- oder Nebenberuf,

4.

Personen, die ein Amt als ehrenamtliche Mitglieder der Berufsgerichte nach § 30 Abs. 2 nicht ausüben könnten,

5.

Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

6.

Personen, die die mit der Kammerangehörigkeit verbundene Wahlberechtigung und Wählbarkeit verloren haben, während der Dauer des Verlustes.

(5) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme eines Amtes als ehrenamtliches Mitglied der Berufsgerichte nur ablehnen, wenn er

1.

das 65. Lebensjahr vollendet hat,

2.

aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

3.

durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so beansprucht ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann.

Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts, für das der Kammerangehörige bestellt ist, nach Anhörung des Kammervorstandes.

§ 30
Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes

(1) Ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts, das durch dienstgerichtliche Entscheidung vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dienstenthebung sein Amt als Mitglied des Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Ein ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts, gegen das wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn

1.

gegen es ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,

2.

die Verwaltungsbehörde gegen es ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder seine Befugnis zur Berufsausübung ruht.

(3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt, wenn

1.

es wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder

2.

es im Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme oder berufsgerichtlichen Maßnahme rechtskräftig verurteilt ist oder

3.

es der Architektenkammer nicht mehr angehört oder

4.

nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Bestellung als ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts nach diesem Gesetz ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.

(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes des Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

§ 31
Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte sind vor ihrer Amtstätigkeit gleichzeitig mit der Beeidigung nach dem Deutschen Richtergesetz vom Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen Jedermann zu bewahren haben.

(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 32
Untersuchungsführer

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren einen ständigen Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen.

(2) § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 3 und 5 gelten für den Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter entsprechend.

§ 33
Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes für das Disziplinarverfahren gegen Beamte entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegensteht.

(2) Ein Anklagevertreter wirkt nicht mit.

(3) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt eine Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Berufsverfehlung zugleich mit der Strafverfolgung.

§ 34
Beteiligte des Verfahrens, Beistand

(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Architektenkammer und die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen.

§ 35
Ermittlungen, rechtliches Gehör

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, hat die Architektenkammer die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(2) Der Beschuldigte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.

§ 36
Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Hält der Vorstand der Architektenkammer den Beschuldigten nach dem Ergebnis der Ermittlungen eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtigt, kann er bei dem Berufsgericht für Architekten die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(2) Ein Kammerangehöriger oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Eingetragener sowie die in § 13 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen und Zusammenschlüsse können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht für Architekten schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.

(3) Lässt sich die Architektenkammer im berufsgerichtlichen Verfahren nicht durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 37
Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat er dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar.

(3) Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts für Architekten nachsuchen. Gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Berufsgerichtshof für Architekten einlegen.

§ 38
Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen

(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.

(2) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt er den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.

§ 39
Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht vor, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten des Verfahrens zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluss kann die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

§ 40
Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung

(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verwarnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 250 Euro erkennen. Der Beschuldigte und der Beteiligte, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören.

(2) Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Beschluss als nicht erlassen; anderenfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. Der Antrag auf Anberaumung einer Hauptverhandlung kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

§ 41
Vorbereitung der Hauptverhandlung

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen der Vorsitzende für erforderlich hält.

(3) Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn er nicht erschienen ist.

§ 42
Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.

(2) Die Vertreter der Architektenkammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und ebenfalls Anträge zu stellen.

§ 43
Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen

Gegen ein Urteil des Berufsgerichts für Architekten können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung zum Berufsgerichtshofs für Architekten einlegen. Die Berufung kann auch beim Berufsgericht für Architekten eingelegt werden. Sie soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.

§ 44
Berufungsverfahren

(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof für Architekten. Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht für Architekten zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung durch den Berufsgerichtshof gebunden.

(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.

(3) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Architekten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten entsprechend.

§ 45
Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes zulässig.

§ 46
Verfahrenskosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Verfahrens.

(2) Gebühren werden festgesetzt, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Die Gebühren betragen:

1.

im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 Euro bis 500 Euro,

2.

im Berufungsverfahren 100 Euro bis 1 000 Euro.

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

(3) Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

§ 47
Kostenfestsetzung

(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Architekten endgültig.

§ 48
Vollstreckung

(1) Die erkannten berufsgerichtlichen Maßnahmen gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.

(2) Ausgenommen sind Geldbußen und Löschungen in der Architektenliste, der Stadtplanerliste sowie dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3. Ihre Vollstreckung und die Beitreibung der Kosten des Verfahrens wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlasst die Architektenkammer.

§ 49
Rechtsmittelbelehrung

Entscheidungen, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 50
Amts- und Rechtshilfe

Die Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden und der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Berufsgerichte für Architekten leisten sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussbestimmungen

§ 51
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach den Vorschriften dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein, eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Bezeichnungen allein, in einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung, in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 hinweist, oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde der Architektenkammer.

§ 52
Übergangsvorschrift

(1) Die Rechte von Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, bleiben unberührt.

(2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mindestens sieben Jahre, davon mindestens drei Jahre vor Antragstellung, eine praktische Tätigkeit auf einem in § 1 genannten Fachgebiet unter Aufsicht eines Architekten oder eines Stadtplaners ausgeübt hat und zugleich anhand eigener Arbeiten sowie in einem Prüfungsgespräch vor dem Eintragungsausschuss den Erwerb angemessener Kenntnisse und Fähigkeiten in den für seine jeweilige Fachrichtung einschlägigen Bereichen nachweist, ist auf Antrag in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt werden.

(3) Zusammenschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 4, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 Tätigkeiten nach § 1 unter einer Bezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 4 seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste stellen, dürfen ihre Bezeichnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihren Antrag fortführen. Diese Zusammenschlüsse haben für die Eintragung in die betreffende Liste auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu erfüllen. Die nach Satz 2 eingetragenen Zusammenschlüsse haben innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes die Maßnahmen zur Erfüllung auch der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 zu treffen, anderenfalls sind sie in der Architekten- oder der Stadtplanerliste entsprechend zu löschen. Der Eintragungsausschuss kann diese Frist auf höchstens drei Jahre verlängern, wenn die Löschung nach zwei Jahren aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 53
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (Brem.GBl. S. 73 - 714-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S, 545), außer Kraft.

Bremen, den 25. Februar 2003

Der Senat


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