Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.01.2005 bis 12.12.2011
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 206) |
§ 1
Zuständige Behörde für die Aufnahme, Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern, ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 3 des Aufnahmegesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2005 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004
Der Senat