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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuV)

Veröffentlichungsdatum:14.08.2009 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 289
Gliederungsnummer:223-k-30

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juris-Abkürzung: BKrFQG-ZuV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-30
Amtliche Abkürzung:BKrFQG-ZuV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-30
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG-ZuV)
Vom 4. August 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015

V aufgeh. durch § 4 Satz 2 der Verordnung vom 25. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 478)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde für

1.

die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

2.

die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 und den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

3.

die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

§ 2

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Die Genehmigung ist im Benehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa zu erteilen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 4. August 2009

Der Senat


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