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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 23. Oktober 200701.12.2007 bis 31.12.2014
§ 1 - Geltungsbereich01.12.2007 bis 31.12.2014
§ 2 - Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft01.12.2007 bis 31.12.2014
§ 3 - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge01.02.2010 bis 31.12.2014
§ 4 - Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (Regelung zur Ersetzung von § 48 Beamtenversorgungsgesetz)01.02.2010 bis 31.12.2014
§ 5 - Anpassung des § 37 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz an die Neuregelung des Laufbahnrechts01.02.2010 bis 31.12.2014
§ 6 - Anpassung von Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung an die Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts22.12.2010 bis 31.12.2014
§ 7 - Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (Regelung zur Ersetzung von § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes)22.12.2010 bis 31.12.2014
§ 8 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments22.12.2010 bis 31.12.2014
§ 9 - Vorlage einer Lebensbescheinigung22.12.2010 bis 31.12.2014
§ 10 - Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln01.01.2011 bis 31.12.2014
§ 11 - Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandseintritt (Regelung zur Ersetzung des § 14 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz)01.01.2012 bis 31.12.2014
§ 12 - Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters01.01.2012 bis 31.12.2014
§ 13 - Anpassung weiterer Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes an die Anhebung des Ruhestandseintrittsalters01.01.2012 bis 31.12.2014
§ 14 - Übergangsregelung aus Anlass der Professorenbesoldungsneuregelung 201301.01.2013 bis 31.12.2014

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)

Veröffentlichungsdatum:02.11.2007 Inkrafttreten01.01.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. 458)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 480
Gliederungsnummer:2040-a-2

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juris-Abkürzung: BremBeamtVG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-2
Amtliche Abkürzung:BremBeamtVG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-2
Bremisches Beamtenversorgungsgesetz
(BremBeamtVG)
Vom 23. Oktober 2007*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

G aufgeh. durch Artikel 9 Abs. 1 S. 2 vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04.11.2014 (Brem.GBl. S. 458)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Bremen, der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die Versorgung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

§ 3
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sind für Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht dem Einstiegsamt ihrer Laufbahngruppe entspricht oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

(2) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden, angerechnet. § 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

§ 4
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(Regelung zur Ersetzung von § 48 Beamtenversorgungsgesetz)

(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder deren Eintritt in den Ruhestand über die für sie geltende besondere Altersgrenze hinausgeschoben wird, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4091 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes nicht gewährt.

§ 5
Anpassung des § 37 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz
an die Neuregelung des Laufbahnrechts

§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Erhöhtes Unfallruhegehalt) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.

§ 6
Anpassung von Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung an die Strukturreform
des Versorgungsausgleichsrechts

(1) § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 1587 f Nummer 2 und § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung Anwendung finden.

(2) In Ersetzung des § 55 Absatz 1 Satz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, unberücksichtigt.

(3) In Ersetzung des § 58 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird als voller Kapitalbetrag der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Vomhundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

(4) Soweit nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs ergeht und ein Kapitalbetrag nach § 58 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung an den Dienstherrn gezahlt wurde, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 7 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

(5) § 86 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung Anwendung findet.

§ 7
Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(Regelung zur Ersetzung von § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.

Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2.

Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz

begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. In den Fällen, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Januar 2011 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. Januar 2011 eingeleitet worden ist, wird das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 gewährt wird. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anwartschaften oder Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwerund Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 8
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen
oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Soweit eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Beschluss 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7. Oktober 2005, S. 1) erhält, ruhen die nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge in Höhe von 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Ansprüche nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.

§ 9
Vorlage einer Lebensbescheinigung

Versorgungsberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Kommt die oder der Versorgungsberechtigte der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nach, kann die Versorgung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf Zeit oder dauerhaft entzogen werden.

§ 10
Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln

Der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 16. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 357) gilt für Dienstherrenwechsel innerhalb der Freien Hansestadt Bremen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen.

§ 11
Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandseintritt
(Regelung zur Ersetzung des § 14 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz)

(1) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1.

als Schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, auf Antrag nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2.

vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, auf Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

3.

vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

im Fall der Nummer 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.

(3) Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre

mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung nach Satz 1 in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 1 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

§ 12
Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn

a)

sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind oder

b)

die Voraussetzungen des § 35 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt sind,

2.

an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis

Lebensalter

Jahre

Monate

31. Januar 1952

63

1

29. Februar 1952

63

2

31. März 1952

63

3

30. April 1952

63

4

31. Mai 1952

63

5

31. Dezember 1952

63

6

31. Dezember 1953

63

7

31. Dezember 1954

63

8

31. Dezember 1955

63

9

31. Dezember 1956

63

10

31. Dezember 1957

63

11

31. Dezember 1958

64

0

31. Dezember 1959

64

2

31. Dezember 1960

64

4

31. Dezember 1961

64

6

31. Dezember 1962

64

8

31. Dezember 1963

64

10

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2.

an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis

Lebensalter

Jahre

Monate

31. Januar 1949

65

1

28. Februar 1949

65

2

31. Dezember 1949

65

3

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres,

2.

in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen des folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhe-
stand vor dem

Lebensalter

Jahre

Monate

1. Februar 2012

63

1

1. März 2012

63

2

1. April 2012

63

3

1. Mai 2012

63

4

1. Juni 2012

63

5

1. Januar 2013

63

6

1. Januar 2014

63

7

1. Januar 2015

63

8

1. Januar 2016

63

9

1. Januar 2017

63

10

1. Januar 2018

63

11

1. Januar 2019

64

0

1. Januar 2020

64

2

1. Januar 2021

64

4

1. Januar 2022

64

6

1. Januar 2023

64

8

1. Januar 2024

64

10

3.

in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 tritt an die Stelle der Angabe „40“ die Angabe „35“.

(4) Werden Beamtinnen und Beamte, für die eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze gilt, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der jeweils vor der Vollendung des 65. Lebensjahres hegenden Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

§ 13
Anpassung weiterer Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes
an die Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

Das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

In § 14a Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 50e Absatz 1 Satz 1 sowie § 53 Absatz 8 Satz 1 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 35 des Bremischen Beamtengesetzes. Dies gilt nicht in den Fällen des § 11 Absatz 3 dieses Gesetzes.

2.

In § 14a Absatz 3 Satz 1 und § 50e Absatz 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 236 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).


§ 14
Übergangsregelung aus Anlass der Professorenbesoldungsneuregelung 2013

Die Bezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2013 insoweit neu festzusetzen, als neben dem Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge in der Summe in Höhe von mindestens 600 Euro als ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei der Berechnung zu berücksichtigen sind und sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend.


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