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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme

Veröffentlichungsdatum:01.12.2010 Inkrafttreten02.12.2010
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 567
Gliederungsnummer:780-c-2
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme vom 16. November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 567)"

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juris-Abkürzung: EGFL/ELERStVtrG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 780-c-2
juris-Abkürzung:EGFL/ELERStVtrG BR 2010
Ausfertigungsdatum:16.11.2010
Gültig ab:02.12.2010
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 567
Gliederungs-Nr:780-c-2
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem
Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds
für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme
Vom 16. November 2010
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

(1) Dem am 18. Oktober 2010 für das Land Niedersachsen und am 25. Oktober 2010 für die Freie Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

Bremen, den 16. November 2010

Der Senat

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