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Aufgrund § 58 Abs. 2 und § 61 Abs. 6 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 167 223-b-1) wird verordnet:
(1) In Bereichen, in denen die Schüler in Klassen unterrichtet werden, wählen die Erziehungsberechtigten jeder Klasse unverzüglich nach Beginn jedes Schuljahres in jeweils einem Wahlgang den ersten und den zweiten Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte. Stellvertreter werden nicht gewählt.
(2) Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied der Klassenelternschaft.
(1) In Bereichen, in denen die Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt sich jede Jahrgangsstufe dieses Bereiches unverzüglich nach Beginn eines jeden Schuljahres ihre Jahrgangselternsprecher aus ihrer Mitte. Stellvertreter werden nicht gewählt.
(2) Vor der Wahl wird über die Zahl der Jahrgangselternsprecher in offener Abstimmung entschieden. Vorschläge können sowohl vom Wahlleiter als auch aus der Mitte der Erziehungsberechtigten gemacht werden. Es dürfen nicht mehr als ein Jahrgangselternsprecher auf zehn Schüler gewählt werden.
(3) Wahlleiter ist ein nicht kandidierendes Mitglied der Jahrgangselternschaft.
(1) Die Mitglieder des Elternbeirats wählen aus ihrer Mitte in einem Wahlgang ihren Vorsitzenden (Schulelternsprecher) sowie in einem gesonderten Wahlgang dessen Stellvertreter.
(2) Die Abteilungssprecher und deren Stellvertreter werden ebenfalls in jeweils zwei gesonderten Wahlgängen von den Elternsprechern der jeweiligen Abteilung gewählt.
(3) Als Wahlleiter wird ein nicht kandidierendes Mitglied des Elternbeirats gewählt.
(1) Die Mitglieder des Elternbeirats wählen in einem Wahlgang die Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang deren Stellvertreter. Dabei sind die einzelnen Schulstufen, Schulgattungen und an beruflichen Schulen auch Vollzeit- und Teilzeitunterricht (Unterrichtsformen) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berücksichtigen. Von den Regelungen der Absätze 2 bis 5 darf nur abgewichen werden, wenn sich für einzelne Schulstufen, Schulgattungen oder Unterrichtsformen keine oder nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen.
(2) In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 5 bis 10 müssen Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule und Gymnasium in der Schulkonferenz vertreten sein. Läßt die Größe der Schulkonferenz nicht zu, daß sie alle durch Mitglieder vertreten werden, muß die nicht vertretene Stufe oder Schulgattung durch mindestens einen Stellvertreter vertreten sein.
(3) In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 11 bis 13, die eine Schule im Sinne des § 16 Abs. 1 BremSchulVwG sind, muß die Abteilung Berufliche Schule und die Abteilung Gymnasium jeweils mit mindestens einem Mitglied und einem Stellvertreter vertreten sein. Ist eine Abteilung nur mit einem Mitglied vertreten, ist ihm aus seiner Abteilung ein Stellvertreter zuzuordnen.
(4) In beruflichen Schulen, die sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitunterricht umfassen, müssen Vollzeit- und Teilzeitbereich durch die gleiche Anzahl Elternbeiratsmitglieder und Stellvertreter in der Schulkonferenz vertreten sein. In Schulzentren mit den Jahrgangsstufen 11 bis 13, die eine Schule im Sinne des § 16 Abs. 1 BremSchulVwG sind, müssen mindestens ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Vollzeit- und aus dem Teilzeitbereich kommen. Teilzeitunterricht ist auch der Blockunterricht.
(5) In den übrigen Schulen, die mehrere Schulgattungen umfassen, gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend.
(6) Als Wahlleiter wird ein nicht kandidierendes Mitglied des amtierenden Elternbeirats gewählt.
(7) Sieht die Geschäftsordnung des Elternbeirats vor, daß ein Vorstand gebildet wird, gelten für die Wahl des Vorstandes die vorstehenden Absätze entsprechend.
Die Gesamtelternvertretung ist der Gesamtelternbeirat. Er besteht in jeder Stadtgemeinde aus den Schulelternsprechern und den Sprechern der Abteilungen, sofern sie eine Schulgattung im Sinne des Bremischen Schulgesetzes oder eine Orientierungsstufe bilden.
(1) Innerhalb jedes Gesamtelternbeirats werden aus den den jeweiligen Bereich vertretenden Mitgliedern des Gesamtelternbeirats die Ausschüsse Primarbereich, Sekundarbereich I und Sekundarbereich II gebildet.
(2) Die Ausschüsse im Gesamtelternbeirat können Unterausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beratung und Beschlußfassung einsetzen.
(1) Der Vorstand jedes Gesamtelternbeirates ist der Zentralelternbeirat. Die Mitglieder des Zentralelternbeirates werden auf Vorschlag der Ausschüsse von dem jeweiligen Gesamtelternbeirat gewählt.
(2) Der Zentralelternbeirat Bremen besteht aus 24 Mitgliedern, und zwar aus
5 Vertretern des Primarbereichs, davon
1 Vertreter der Sonderschule,
13 Vertretern des Sekundarbereichs I, davon
1 Vertreter der Sonderschule,
2 Vertreter der Orientierungsstufe,
3 Vertreter der Hauptschule,
3 Vertreter der Realschule,
2 Vertreter des Gymnasiums und
2 Vertreter der Gesamtschule und
6 Vertretern des Sekundarbereichs II, davon
2 Vertreter des Gymnasiums und
4 Vertreter der beruflichen Schulen.
(3) Der Zentralelternbeirat Bremerhaven besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar aus
2 Vertretern des Primarbereichs,
1 Vertreter der Sonderschule,
6 Vertretern des Sekundarbereichs I, davon
2 Vertreter der Orientierungsstufe,
1 Vertreter der Hauptschule,
1 Vertreter der Realschule,
1 Vertreter des Gymnasiums und
1 Vertreter der Gesamtschule und
3 Vertretern des Sekundarbereichs II, davon
1 Vertreter des Gymnasiums und
2 Vertreter der beruflichen Schulen.
(4) Werden von den Ausschüssen keine oder nicht genügend Vertreter vorgeschlagen, bleiben die jeweiligen Plätze unbesetzt.
(5) Die Wahlperiode beträgt drei Schuljahre. Ein Zentralelternbeiratsmitglied scheidet vorzeitig aus dem Amt, wenn mit der Mehrheit des Gesamtelternbeirats ein Nachfolger gewählt wird. Er scheidet ebenfalls vorzeitig aus dem Amt, wenn er nicht mehr Schulelternsprecher oder Abteilungssprecher ist. Die Geschäftsordnung des Gesamtelternbeirats kann von diesen Regelungen abweichen (§ 63 Abs. 4 BremSchulVwG).
(6) Jeweils zu Beginn eines Schuljahres werden die aus ihrem Amt ausgeschiedenen Vertreter durch Neuwahlen ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Zentralelternbeiratsmitglied während des laufenden Schuljahres aus seinem Amt, so erfolgt unverzüglich eine Neuwahl; die reguläre Amtszeit endet in diesem Falle zwei Jahre nach Schuljahreswechsel mit der dann stattfindenden Neuwahl.
(1) Der Termin einer Wahl muß den Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Wahl durch den Sprecher der Wahlberechtigten schriftlich bekanntgemacht werden. Ist kein Vorsitzender und auch kein Stellvertreter im Amt (z. B. bei neugebildeten Klassenverbänden, Jahrgangsstufen oder Schulverbänden), obliegt diese Aufgabe der Schule.
(2) Die Wahl darf nicht vorgenommen werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten anwesend ist und dies geltend gemacht wird. Wird es geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. Die zweite Sitzung kann bereits eine Woche später stattfinden. Die Einladung hierzu ist an keine Ladungsfrist gebunden.
(3) Der Termin für die Wahl der Klassenelternsprecher und für die Wahl der Jahrgangselternsprecher muß mindestens eine Woche vor der Wahl in geeigneter Form bekanntgemacht werden. Die Wahl ist zulässig, wenn nicht mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Durchführung der Wahl widersprochen wird.
(4) Die Wahl in beratende Ausschüsse ist an keine Voraussetzungen gebunden.
(1) Die Amtszeit der Elternvertreter beginnt mit ihrer Wahl und dauert bis zu den Neuwahlen, soweit nicht nach § 61 Abs. 3 und 4 BremSchulVwG besondere Regelungen gelten.
(2) Neuwahlen auf schulischer Ebene müssen innerhalb von drei Monaten und Neuwahlen der Zentralelternbeiratsmitglieder müssen innerhalb von sechs Monaten stattgefunden haben.
(1) Wählen und gewählt werden kann jeder Erziehungsberechtigte, der dem jeweiligen Gremium angehört. In beratende Ausschüsse können auch andere Personen gewählt werden.
(2) Jeder Erziehungsberechtigte hat unabhängig von der Zahl der durch ihn vertretenen Schüler eine Stimme.
(3) Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.
Alle Wahlen werden geheim (mit Stimmzetteln) durchgeführt, sofern nicht § 61 Abs. 1 Satz 2 BremSchulVwG eine offene Abstimmung zuläßt.
(1) Auf dem Stimmzettel dürfen nur die Namen der Kandidaten stehen. Es dürfen höchstens so viele Namen, wie Personen zu wählen sind, angekreuzt oder aufgeschrieben werden.
(2) Sind nach § 4 bestimmte Vertretungsgrundsätze zu beachten, muß auch auf dem Stimmzettel dieses Vertretungsverhältnis eingehalten werden.
(3) Es genügt, wenn mindestens ein Name auf dem Stimmzettel steht. Ist eine Person auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt der Name als nur einmal geschrieben.
(4) Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.
(1) Gewählt sind grundsätzlich die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Sind nach § 4 bestimmte Vertretungsgrundsätze zu beachten, findet Absatz 1 nur insoweit Anwendung, wie hierdurch die Vertretungsgrundsätze nicht verletzt werden.
(3) Bei Stimmengleichheit finden zwei Stichwahlen statt. Bleibt es auch dabei bei Stimmengleichheit, ist die Wahl in einer zweiten Sitzung zu wiederholen.
(1) Die Zuordnung der Stellvertreter richtet sich nach den Grundsätzen des § 4.
(2) Innerhalb dieser Grundsätze und an Schulen, auf die § 4 keine Anwendung findet, wird das Mitglied, auf das die meisten Stimmen entfielen, von dem Stellvertreter mit den meisten Stimmen vertreten. Die Zuordnung der weiteren Stellvertreter erfolgt entsprechend.
(3) Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die Mehrheit der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter für eine andere Zuordnung ausspricht. Die personengebundene Stellvertretung muß gewährleistet bleiben.
(1) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Er hat dabei die Aufgabe:
die ordnungsgemäße Ladung festzustellen,
die Zulässigkeit der Wahl festzustellen,
Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlberechtigten entgegenzunehmen,
festzustellen, ob die Vorgeschlagenen für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme des Amtes einverstanden sind,
die Wahlvorschläge bekanntzugeben und, sofern gewünscht, eine Aussprache mit den anwesenden Bewerbern zu ermöglichen,
die Stimmzettel zu verteilen, einzusammeln und auszuzählen,
das Ergebnis der Wahl bekanntzugeben und die Gewählten zu fragen, ob sie ihr Amt annehmen.
(2) Der Wahlleiter hat darauf zu achten, daß die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden.
(3) Über die Wahl fertigt der Wahlleiter eine Niederschrift an. Sie muß enthalten:
Ort, Zeit und Art der Wahl,
die Anzahl der Wahlberechtigten,
die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
bei geheimer Wahl die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
das Wahlergebnis mit der Anzahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen,
die Zuordnung der Stellvertreter.
Bei der Wahl der Klassenelternsprecher und Jahrgangselternsprecher kann auf eine Niederschrift verzichtet werden.
(4) Der Wahlleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Helfer hinzuziehen.
(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung beim Schulelternbeirat, bei Wahlen innerhalb des Gesamtelternbeirats beim Zentralelternbeirat angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muß eine Begründung enthalten.
(2) Anfechtungsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten, die zur Teilnahme an der betroffenen Wahl berechtigt waren.
(3) Der zuständige Elternbeirat prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes oder dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sein, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
Die Richtlinien für die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz vom 17. August 1978 (BrSBl. 3040/1) werden aufgehoben.
Bis zum 31. Juli 1981 können abweichend von § 6 die Ausschüsse eines Gesamtelternbeirats nach Schulgattungen (Grundschule, Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sonderschule, Gesamtschule und Berufliche Schule) zusammengesetzt sein (Sonderausschüsse). Die Sonderausschüsse sollen jedoch schon schulgattungsübergreifend zusammenarbeiten.