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  • Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 18. Juli 1899

Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung

Veröffentlichungsdatum:18.07.1899 Inkrafttreten01.07.1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 31.12.1969Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I S. 1513)
Fundstelle Brem.GBl. 1899, S. 133
Gliederungsnummer:315-c-1

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juris-Abkürzung: GBOAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-c-1
juris-Abkürzung:GBOAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:315-c-1
Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung
Vom 18. Juli 1899
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 31.12.1969
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I S. 1513)

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

§ 11)

Fußnoten

1)

überholt durch § 1 GBO i. d. F. v. 5.8.1935 RGBl. I 1065

§ 2

Jeder Flurbuchbezirk bildet einen Grundbuchbezirk. Ein Amtsgericht ist für alle zu seinem Bezirk gehörigen Grundbuchbezirke zuständig.

§ 3

Wird eine Erklärung, welche der im § 29 der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form bedarf, vor dem Grundbuchamt abgegeben, so ist sie von dem Richter zu beurkunden; der Richter kann sich dabei der Hilfe eines Protokollführers2) bedienen. Erklärungen und Anträge, auf welche die Vorschrift des § 29 der Grundbuchordnung keine Anwendung findet, insbesondere auch Beschwerden, können von der Geschäftsstelle2) zu Protokoll genommen werden.

Fußnoten

2)

Änder. durch VO v. 6.1.1928 S. 9

2)

Änder. durch VO v. 6.1.1928 S. 9

§ 4

Wird bei dem Grundbuchamt eine Erklärung in unbeglaubigter Form eingereicht, die nach den Vorschriften des Grundbuchrechts der öffentlichen Beglaubigung bedarf, so ist auf Antrag die Unterschrift oder das Handzeichen des Erklärenden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle3) zu beglaubigen.

Fußnoten

3)

Änder. durch G v. 6.1.1928 S. 7

§§ 5 bis 104)

Fußnoten

4)

§§ 5 bis 10 überholt,

§§ 5 bis 7 durch §§ 1 bis 3 d. Ausf. VO zur GBO v. 8.8.1935 RGBl. I 1089,

§ 8 durch § 189b RAbgO, § 2 d. VO v. 30.3.1940 RGBl. I 595 u. § 2 d. G v. 3.8.1938 S. 179,

§ 9 durch § 925a BGB,

§ 10 durch § 5 d. VO v. 3.5.1935 RGBl. I 587 (Aufhebung d. § 12 GBO) jetzt Art. 34 GG

§ 11

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Grundbuchordnung in Kraft.


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