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Verordnung über die Ganztagsschule

Veröffentlichungsdatum:02.02.2007 Inkrafttreten03.02.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.02.2007 bis 31.07.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 53
Gliederungsnummer:223-a-17

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juris-Abkürzung: GTagsSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-17
juris-Abkürzung:GTagsSchulV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-17
Verordnung über die Ganztagsschule
Vom 30. Januar 2007*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.02.2007 bis 31.07.2012

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung vom 30. Januar 2007 (Brem.GBl. S. 53)
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§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Ganztagsschulen sind Schulen, in denen die Lernzeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Vormittag und den Nachmittag umfasst.

(2) Zur Lernzeit gehören der nach der Stundentafel zu erteilende Unterricht und die ihn ergänzenden Lern- und Betreuungsangebote; das Mittagsessen ist Teil der Betreuungsangebote.

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§ 2
Struktur der Ganztagsschulen

(1) In Ganztagsschulen wird die Lernzeit entsprechend dem von der jeweiligen Schulkonferenz beschlossenen Schulkonzept durchgängig rhythmisiert. Die vormittäglichen und nachmittäglichen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler müssen in einem konzeptionellen Zusammenhang stehen.

(2) Schulen können als Ganzes (gebundene Form) oder nur für einzelne Klassenverbände (teilgebundene Form) als Ganztagsschule errichtet werden. In beiden Formen umfasst die Lernzeit an mindestens drei Wochentagen täglich mindestens sieben Zeitstunden.

(3) Für die Schülerinnen und Schüler ist eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten vorzusehen, wenn der Unterricht am Tage länger als 270 Minuten (6 Unterrichtsstunden) dauert.

(4) Die gebundene und die teilgebundene Form verpflichtet die Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Klassenverbänden oder Lerngruppen zur Wahrnehmung der für sie bestimmten Unterrichts- und ihrer ergänzenden Lernangebote sowie der für sie bestimmten Betreuungsangebote. § 3 Abs. 2 Satz 6 bleibt unberührt.

(5) Die Wahrnehmung der ergänzenden Lern- und Betreuungsangebote ist verpflichtend, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Kinder nach Umwandlung der Schule in eine Ganztagsschule angemeldet oder sich während des laufenden Schulbesuchs ausdrücklich für diese Angebote entschieden haben. Die Abmeldung von der Ganztagsschule in teilgebundener Form bei gleichzeitigem Verbleib in dieser Schule ist nur zum Schuljahresende möglich; die Verpflichtung zur Teilnahme kann länger bestehen, wenn die Schulkonferenz dies beschlossen hat und die Erziehungsberechtigten diesen Beschluss vor der Anmeldung kannten oder ihm während des laufenden Schulbesuches schriftlich zugestimmt haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die allgemeine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht nach der Stundentafel bleibt unberührt.

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§ 3
Organisation der Ganztagsschulen in den Schulstufen

(1) Wenn eine Schule der Primarstufe in eine Ganztagsschule umgewandelt wird, ist sie in gebundener Form zu betreiben. Die Lernzeit an den Ganztagsschulen der Primarstufe ist montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr. Das Schulkonzept kann hiervon Abweichungen vorsehen.

(2) Schulen der Sekundarstufe I können als Ganztagsschulen in teilgebundener Form oder gebundener Form betrieben werden. Die verpflichtende Lernzeit an den Ganztagsschulen der Sekundarstufe I soll nicht nach 16 Uhr enden. Die Unterrichtszeit am Tage soll acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Ein Nachmittag pro Woche soll für jede Klasse oder Lerngruppe von Pflichtunterricht freigehalten werden. An diesem Tag besteht keine Pflicht zur Teilnahme an der nachmittäglichen Lernzeit. Die Teilnahme am Mittagessen ist an Ganztagsschulen der Sekundarstufe I für die Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtend.

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§ 4
Ganztagsschulen in offener Form

(1) Die Schulträger können Ganztagsschulen, die am 1. Februar 2007 bereits eingerichtet sind, weiterhin in offener Form betreiben. An Ganztagsschulen in offener Form ist die Teilnahme am Unterricht nach der Stundentafel Pflicht, die Teilnahme an den zusätzlichen Angeboten ist freiwillig.

(2) In einer Ganztagsschule in offener Form gibt es zusätzliche Angebote zur Förderung des schulischen Lernens und zur Gestaltung der Freizeit an mehreren Wochentagen jeweils am Nachmittag.

(3) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an den Ganztagsangeboten ist nur möglich, wenn sich deren Erziehungsberechtigten für mindestens ein Schuljahr zu einer verbindlichen Teilnahme ihrer Kinder verpflichten.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 müssen Ganztagsschulen in offener Form vier Schuljahre nach ihrer Einrichtung in eine Ganztagsschule in teilgebundener oder gebundener Form umgewandelt worden sein.

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§ 5
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

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