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Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr (BremWEGG)

Veröffentlichungsdatum:23.04.2004 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Gesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 1014)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 189
Gliederungsnummer:2180-a-5

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juris-Abkürzung: BremWEGG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-5
Amtliche Abkürzung:BremWEGG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-a-5
Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
(BremWEGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Gesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 1014)

§ 1
Gebühr für Wasserentnahme

(1) Das Land erhebt für die Einräumung eines Rechts der Benutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Gebühr. Bei der Erhebung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.

(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für:

1.

eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser, bei der die Gesamtwassermenge nicht mehr als 4000 Kubikmeter pro Jahr beträgt;

2.

eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die Gesamtwassermenge bei einer Entnahme aus der Weser, der Lesum oder den Häfen 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr, bei einer Entnahme aus den übrigen oberirdischen Gewässern eine Million Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet;

3.

das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit es dem Grundwasser wieder zugeführt wird;

4.

das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser zur Sanierung von Altlasten und Reinigung von Grundwasser;

5.

Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sofern das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird oder aus gewässerökologischen Gründen nicht wieder zugeführt werden kann sowie für Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Wohnbebauung;

6.

das Entnehmen und Ableiten von Wasser zur Brandbekämpfung und Löschwasservorhaltung;

7.

das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Wasserkraftnutzung oder zum Zwecke der Wasserstandsregulierung;

8.

das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus den Häfen oder der Weser im Zusammenhang mit dort ausgeführten Nassbaggerarbeiten oder zur Verminderung des Eintrags von Schlick in die Häfen;

9.

das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung;

10.

das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern für den Schiffsbetrieb oder zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.


§ 2
Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach dem Verzeichnis über Wasserentnahmen (Anlage). Wird Wasser für mehrere Verwendungszwecke entnommen, hat der Gebührenpflichtige darzulegen, in welchem Umfang das Wasser anteilig für die einzelnen Verwendungszwecke genutzt wird. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Gebühr steht dem Land zu.

§ 3
Gebührenpflicht, Bemessungsgrundlage

(1) Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Befugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1. Satz 1 gilt entsprechend bei Befugnissen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeräumt wurden oder bestanden.

(2) Die Gebühr bemißt sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge.

(3) Kann die entnommene Wassermenge nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, ist sie im Wege der Schätzung festzulegen.

§ 4
Veranlagungszeitraum

(1) Der Veranlagungszeitraum beginnt an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird. Bei Benutzungen auf Grund einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung und bei Benutzungen auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis beginnt der Veranlagungszeitraum mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Der Gebührenpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung jeweils bis zum 15. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Für die Erklärung ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Die obere Wasserbehörde legt das Muster dieses Vordruckes durch Rechtsverordnung fest.

(3) Kommt der Gebührenpflichtige seinen Verpflichtungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nach, ist entsprechend § 3 Abs. 3 zu verfahren.

§ 5
Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird für jedes Kalenderjahr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet. Eine Ermäßigung nach § 7 kann nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides nicht geltend gemacht werden.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird.

(3) Die von dem Gebührenpflichtigen zu entrichtenden Vorauszahlungen werden jährlich in einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die einzelne Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages; ist noch kein Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 erlassen worden, hat die Wasserbehörde sie in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. Wird eine Benutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, ist die Vorauszahlung zum nächsten Fälligkeitstermin festzusetzen. Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, daß die Gebührenpflicht für das laufende Kalenderjahr entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Kalenderjahr.

(4) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, die Vorauszahlungen sind jeweils zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Terminen, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides, fällig.

§ 6
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
für die Erhebung und Festsetzung der Gebühr

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

1.

über den Zufluß von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 3 und 4,

2.

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger §§ 7 und 32,

3.

über die Steuerpflichtigen §§ 34 und 36,

4.

über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, §§ 45 und 47 bis 49,

5.

über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,

6.

über die Beweismittel §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1, §§ 102 bis 107,

7.

über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,

8.

über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 und 2,

9.

über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und 9, §§ 173, 174 und 191,

10.

über die Verzinsung §§ 235, 236, 238, 239.

(2) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht nach Absatz 1 inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen Anwendung finden.

(3) Bei der Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

1.

der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Behörde,

2.

des Wortes „Steuer(n)“, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort „Gebühr“,

3.

des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Erhebung der Gebühr“.


§ 7
Ermäßigung der Gebühr für die
Entnahme von Grundwasser

(1) Die Gebühr für die Entnahme von Grundwasser ist auf Antrag um 75 % zu ermäßigen, wenn im Hinblick auf die Verwendung des entnommenen Wassers die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zur sparsamen Wasserbenutzung ergriffen wurden. § 6 bleibt unberührt. Mit dem Antrag sind der Wasserbehörde die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasser, das zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, und für Wasser, welches als Getränk oder als Bestandteil von Getränken oder Lebensmitteln genutzt wird.

§ 8
Erfassung der Wasserentnahme

(1) Wer nach § 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gebührenpflichtig wird, hat die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten.

(2) Investitionskosten für den Einbau von Messgeräten, die dem Stand der Technik entsprechen, können mit den zu entrichtenden Gebühren verrechnet werden.

(3) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle erfolgen.

(4) Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mit der Erklärung nach § 4 Abs. 2 vorzulegen. Der Gebührenpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Der Einbau und der Betrieb der Messgeräte sowie die Art der Aufzeichnung der Messergebnisse haben nach Maßgabe näherer Bestimmungen durch die Wasserbehörde zu erfolgen.

§ 9
Verwendung

(1) Das Gebührenaufkommen ist zweckgebunden zu verwenden für den Schutz und die Sicherung von Umweltressourcen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich des dafür erforderlichen Verwaltungsaufwandes.

(2) Nicht verausgabte Mittel werden einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt.

§ 10
Vollzug des Gesetzes

(1) Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Wasserbehörden nach § 92 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes.

(2) Die staatliche Deputation für Umwelt und Energie entscheidet auf Grundlage des vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu erstellenden Mittelverwendungsplanes nach Maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der Vorgaben aus § 9 über die Verwendung des Aufkommens aus der Wasserentnahmegebühr.

§ 11
Verwendung und Löschung von Daten

Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr darf auf Daten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach dem Abwasserabgabengesetz gespeichert worden sind, im erforderlichen Umfang zurückgegriffen werden.

 

§ 12
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Für die Hinterziehung der Gebühr sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung beträgt 2 Jahre.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 2 die Erklärung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig der zuständigen Wasserbehörde vorlegt;

2.

entgegen § 8 Abs. 1 und 3 Messgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder verwendet;

3.

entgegen § 8 Abs. 4 die Messergebnisse nicht ordnungsgemäß aufzeichnet oder aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

§ 14
Übergangsvorschrift

(1) Die Gebühr für die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern wird erstmalig für das 2. Halbjahr des Kalenderjahres 2004 erhoben. In diesem Jahr wird abweichend von § 5 Abs. 3 nur eine Vorauszahlung zum 1. Oktober erhoben.

 

(2) Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit gilt ab 30. März 2004.

§ 15
(In-Kraft-Treten)

Anlage

(zu § 2 Abs. 1)

1. Öffentliche Wasserversorgung

0,05 Euro/m³

2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser

 

2.1 zur Grundwasserabsenkung

0,025 Euro/m³

2.2 zur Kühlung

0,025 Euro/m³

2.3 zur Beregnung und Berieselung

0,005 Euro/m³

2.4 zur Fischhaltung

0,0025 Euro/m³

2.5 zu sonstigen Zwecken

0,06 Euro/m³

3. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

 

3.1 bei einer Entnahmemenge von bis zu 500 Mio m³ jährlich

0,005 Euro/m³

3.2 bei einer Entnahmemenge von über 500 Mio m³ jährlich

0,003 Euro/m³


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