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Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr (BremWEGG)

Veröffentlichungsdatum:23.04.2004 Inkrafttreten21.12.2022 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Gesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 1014)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 189
Gliederungsnummer:2180-a-5
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr (BremWEGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 189), zuletzt mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Gesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1014)"

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juris-Abkürzung: BremWEGG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-5
Amtliche Abkürzung:BremWEGG
Ausfertigungsdatum:23.04.2004
Gültig ab:30.03.2004
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 189
Gliederungs-Nr:2180-a-5
Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
(BremWEGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Gesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 1014)

§ 1
Gebühr für Wasserentnahme

(1) Das Land Bremen erhebt eine Gebühr für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für:

1.

eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser, bei der die Gesamtwassermenge nicht mehr als 4000 Kubikmeter pro Jahr beträgt;

2.

eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die entnommene Gesamtwassermenge 20 000 Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet;

3.

das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit es dem Grundwasser wieder zugeführt wird;

4.

das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser zur Sanierung von Altlasten und Reinigung von Grundwasser;

5.

Grundwasserhaltungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sofern das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird oder aus gewässerökologischen Gründen nicht wieder zugeführt werden kann sowie Grundwasserhaltungen zum Zwecke des nicht gewerblichen Wohnungsbaus von Ein- und Zweifamilienhäusern;

6.

das Entnehmen und Ableiten von Wasser zur Brandbekämpfung und Löschwasservorhaltung;

7.

das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Wasserkraftnutzung oder zum Zwecke der Wasserstandsregulierung;

8.

das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus den Häfen oder der Weser im Zusammenhang mit dort ausgeführten Nassbaggerarbeiten oder zur Verminderung des Eintrags von Schlick in die Häfen;

9.

das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung;

10.

das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern für den Schiffsbetrieb oder zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.


§ 2
Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach der Anlage zu § 2 Absatz 1. Wird Wasser für mehrere Verwendungszwecke entnommen, hat der Gebührenpflichtige darzulegen, in welchem Umfang das Wasser anteilig für die einzelnen Verwendungszwecke genutzt wird. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Gebühr steht dem Land zu.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage zu § 2 Absatz 1 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten.

§ 3
Gebührenpflicht, Bemessungsgrundlage

(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes innehat oder eine Wasserentnahme im Sinne des § 1 ohne Erlaubnis vornimmt.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge.

(3) Kann die entnommene Wassermenge nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, ist sie im Wege der Schätzung festzulegen.

§ 4
Veranlagungszeitraum

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Benutzungen aufgrund einer Erlaubnis beginnt der Veranlagungszeitraum an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird.

(2) Gebührenpflichtige haben der Wasserbehörde in einer Erklärung jeweils bis zum 15. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Die obere Wasserbehörde legt das Muster dieses Vordruckes durch Rechtsverordnung fest.

(3) Kommen Gebührenpflichtige den Verpflichtungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nach, ist entsprechend § 3 Abs. 3 zu verfahren.

§ 5
Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird für jedes Kalenderjahr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wasserentnahme vorgenommen wird. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten erfolgt abweichend von Satz 1 eine einmalige Festsetzung nach Abschluss der Maßnahme.

(2) Für die Gebühr ist eine Vorauszahlung zu entrichten. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis kann die Behörde von einer Vorausleistung absehen.

(3) Die von dem Gebührenpflichtigen zu entrichtenden Vorauszahlungen werden jährlich in einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die einzelne Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages; ist noch kein Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 erlassen worden, hat die Wasserbehörde sie in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen. Wird eine Benutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, ist die Vorauszahlung zum nächsten Fälligkeitstermin festzusetzen. Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, daß die Gebührenpflicht für das laufende Kalenderjahr entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Kalenderjahr.

(4) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, die Vorauszahlungen sind jeweils zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Terminen, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides, fällig.

§ 6
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
für die Erhebung und Festsetzung der Gebühr

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

1.

über den Zufluß von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 3 und 4,

2.

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger §§ 7 und 32,

3.

über die Steuerpflichtigen §§ 34 und 36,

4.

über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, §§ 45 und 47 bis 49,

5.

über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,

6.

über die Beweismittel §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1, §§ 102 bis 107,

7.

über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,

8.

über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 und 2,

9.

über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und 9, §§ 173, 174 und 191,

10.

über die Verzinsung §§ 235, 236, 238, 239.

(2) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht nach Absatz 1 inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen Anwendung finden.

(3) Bei der Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

1.

der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Behörde,

2.

des Wortes „Steuer(n)“, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort „Gebühr“,

3.

des Wortes „Besteuerung“ die Worte „Erhebung der Gebühr“.


§ 7
Erfassung der Wasserentnahme

(1) Gebührenpflichtige im Sinne dieses Gesetzes haben die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten.

(2) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle erfolgen.

(3) Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und der Wasserbehörde mit der Erklärung nach § 4 Abs. 2 vorzulegen. Der Gebührenpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 8
Verwendung

(1) Das Gebührenaufkommen ist zweckgebunden zu verwenden für den Schutz und die Sicherung von Umweltressourcen und der öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich des dafür erforderlichen Personal- und Sachaufwandes (Verwaltungsaufwand).

(2) Nicht verausgabte Mittel werden einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt.

§ 9
Vollzug des Gesetzes

(1) Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Wasserbehörden nach § 92 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes.

(2) Die für Umwelt zuständige staatliche Deputation entscheidet auf Grundlage des durch die für die Wasserwirtschaft zuständige senatorische Behörde zu erstellenden Mittelverwendungsplans nach Maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der Vorgaben aus § 8 über die Verwendung des Aufkommens der Wasserentnahmegebühr.

§ 10
Verwendung von Daten

Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühr darf auf Daten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach dem Abwasserabgabengesetz gespeichert worden sind, im erforderlichen Umfang zurückgegriffen werden.

 

§ 11
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Für die Hinterziehung der Gebühr sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung beträgt 2 Jahre.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 2 die Erklärung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig der zuständigen Wasserbehörde vorlegt;

2.

entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Messgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder verwendet;

3.

entgegen § 7 Abs. 3 die Messergebnisse nicht ordnungsgemäß aufzeichnet oder aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

 

Anlage

(zu § 2 Abs. 1)

1. Öffentliche Wasserversorgung

0,075 Euro/m³

2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser

 

2.1 zur Grundwasserhaltung

0,037 Euro/m³

2.2 zur Kühlung

0,037 Euro/m³

2.3 zur Beregnung und Berieselung

0,007 Euro/m³

2.4 zur Fischhaltung

0,008 Euro/m³

2.5 zu sonstigen Zwecken

0,090 Euro/m³

3. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

 

0,008 Euro/m³


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