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  • Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002

Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)

Veröffentlichungsdatum:24.09.2002 Inkrafttreten03.07.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.2004 bis 08.07.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 455
Gliederungsnummer:203-c-2

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juris-Abkürzung: InKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-2
Amtliche Abkürzung:InKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-2
Kostenverordnung für die innere Verwaltung
(InKostV)
Vom 20. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.2004 bis 08.07.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres und Sport

Der Senator für Inneres und Sport kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002

Der Senat

Anlage

Kostenverzeichnis Inneres

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz in EUR

101.06

Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

13

101.07

Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961

13

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

 

110.00

Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1)

10 bis 100

110.02

Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken

47

110.03

Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 GewO festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen

50 bis 1000

111

Juristische Personen

 

111.00

Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung

100 bis 1000

111.01

Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung

25 bis 500

111.02

Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen

25 bis 300

111.03

Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB

50 bis 1000

111.04

Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 14 des Bremischen Stiftungsgesetzes

25 bis 500

111.05

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse

20

111.06

Bescheinigung nach Nr. 111.05 bei im Durchschreibeverfahren hergestellten weiteren Ausfertigungen

4,50

111.07

Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Stiftungsgesetzes

50 bis 1000

111.08

Prüfung der nach § 12Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes eingereichten Unterlagen

10 bis 200

111.09

Genehmigungen und Bescheinigungen für Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen

gebührenfrei

112

Namensänderungsrecht

 

112.00

Änderung oder Feststellung eines Familiennamens

125 bis 1000

112.01

Änderung des Vornamens

35 bis 250

114

Glücksspiele und Sammlungen

 

114.00

Genehmigung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, sofern nicht 114.01 Anwendung findet

1,7 v.T. des zugelassenen
Spielkapitals abzüglich
der Lotteriesteuer, sofern
diese erhoben wird,
aufgerundet auf volle 5

114.01

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen)

30

114.02

Änderung und Aufhebung einer Genehmigung nach 114.00 oder 114.01

9 bis 181

114.03

Genehmigung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen

18 bis 362

114.04

Genehmigung von Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen

9 bis 181

114.05

Zulassung als Buchmacher

pro Kalenderjahr
232

114.06

Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen

pro Kalenderjahr
120

114.07

Zulassung einer Nebenstelle

120

114.08

Änderung der Zulassung als Buchmacher

26

114.09

Aufhebung einer Zulassung oder Erlaubnis nach 114.05 bis 114.08

18 bis 362

114.10

Zulassung eines Totalisators für Pferderennen

für jeden Renntag
27

114.11

Zulassung einer Annahmestelle für Pferdewetten

69

114.12

Zulassung eines Totalisators für Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten

1147

114.13

Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten

1556

114.14

Zulassung eines Totalisators für Pferdewetten (Rennquintett)

1147

114.15

Änderung einer Zulassung nach 114.10 bis 114.14

9 bis 181

114.16

Genehmigung von Teilnahmebedingungen für Fußballwetten, Zahlenwetten und Pferdewetten (Rennquintett) sowie für Sportwetten mit festen Gewinnquoten

362

114.17

Genehmigung von Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen für Fußballwetten, Zahlenwetten und Pferdewetten (Rennquintett) sowie für Sportwetten mit festen Gewinnquoten

73 bis 145

114.18

Aufhebung einer Zulassung nach 114.10 bis 114.14

18 bis 362

114.19

Zulassung einer Spielbank

11000

114.20

Änderung der Zulassung nach Nr. 114.19 und sonstige Genehmigungen aufgrund der Zulassung

116 bis 2311

114.21

Aufhebung einer Zulassung nach Nr. 114.19

1086

115

Sammlungen

 

115.00

Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen aufgrund sammlungsrechtlicher Vorschriften

gebührenfrei

118

Schornsteinfegerwesen

 

118.00

Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes, in das besondere Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen und die Wiedereintragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

55

118.01

Wiedereintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

gebührenfrei

118.02

Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 des Schornsteinfegergesetzes

550

118.03

Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 des Schornsteinfegergesetzes im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk gemäß § 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

135

118.04

Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes

110

118.05

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz

40 bis 100

118.06

Bestellung zum Stellvertreter nach § 20, § 21 Abs. 2 oder § 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes

50

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

120

Allgemeines Polizeirecht

 

120.00

Bestellung zum Hilfspolizeibeamten gem. § 76 Abs. 1 BremPolG

60

 

Anmerkung:

 

 

Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder Bestellung von Amts wegen erfolgt.

 

120.1

Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen:

 

 

1.

zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit die Begleitung aufgrund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt worden ist,

 

2.

zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist,

 

3.

zur Begleitung und Sicherung von Transporten mit wertvollen Ladungen, soweit dieses auf Antrag des Berechtigten geschieht und der Polizeivollzugsdienst nicht von Amts wegen tätig werden muss,

 

4.

zur Überwachung von Tätigkeiten, durch die die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte, für die die polizeiliche Überwachung durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist und es sich nicht um solche Tätigkeiten des Veranlassers handelt, die zur Abwehr einer anderweitigen Gefahr notwendig sind,

 

5.

zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt,

 

6.

zur Überwachung von Veranstaltungen, soweit die Überwachung durch eine schriftliche Verfügung bestimmt worden ist oder der Berechtigte sie beantragt hat,

 

7.

für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruchmeldeanlagen; Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat;

120.10

für jeden Beamten

Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung
Auslagen werden
gesondert erhoben

120.11

für den Einsatz eines Kraftrades

Für jeden
angefangenen Km
0,60

120.12

für den Einsatz eines Personenkraftwagens

Für jeden
angefangenen Km
0,85

120.13

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 2 1/2 t zulässiges Gesamtgewicht

Für jeden
angefangenen Km
1,20

120.14

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 2 1/2 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden
angefangenen Km
1,70

120.15

für den Einsatz eines Küstenbootes

je angefangene
Betriebsstunde
215

120.16

für den Einsatz eines Streckenbootes

je angefangene
Betriebsstunde
100

120.17

für den Einsatz eines Hafenbootes

je angefangene
Betriebsstunde
55

 

Anmerkung zu 120.10 bis 120.17:

 

 

Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum bzw. vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG.

 

120.19

für die Begleitung und Sicherung von Landtransporten durch Kraftfahrzeuge innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes

je Kraftfahrzeug
100

120.20

Gestellung von Beamten und Fahrzeugen bei Veranstaltungen im Sinne des Versammlungsrechts und bei Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, einschließlich sportlichen Veranstaltungen nichtgewerblicher Art

gebührenfrei

120.3

Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam

 

120.30

Unterbringung von Personen in einem Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung auf Antrag oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse des Betroffenen oder zum Schutz eines Dritten vorgenommen wird.

für jede
angefangenen
24 Stunden
34
Auslagen werden
gesondert erhoben

 

Anmerkung zu 120.30:

 

 

Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten.

 

120.31

Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam durch Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittagessens, eines Abendessens

Erstattung in Höhe
der der Polizei
tatsächlich entstandenen
besondere Auslagen
werden gesondert
erhoben

 

Anmerkung:

 

 

Diese Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, wenn die Unterbringung gebührenfrei ist.

 

120.4

Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern

 

120.40

für jeden Bediensteten

Stundensatz nach
der Allgemeinen Kostenverordnung

120.41

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern

für jeden angefangenen
km die Sätze nach
120.12 bis 120.14

120.42

für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei

für jede angefangene
Betriebsstunde die Sätze
nach 120.15 bis 120.17

 

Anmerkungen zu 120.4 bis 120.42:

 

 

a)

Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum bzw. vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG.

 

b)

Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 des BremVwVG zu erstatten.

120.5

Aufbewahren von Fahrzeugen aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Besitzentziehungsmaßnahme (z.B. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für

 

120.50

ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor)

0,60

120.51

ein Kraftrad ohne Beiwagen

1,10

120.52

ein Kraftrad mit Beiwagen, einen Anhänger oder ein Pferdefuhrwerk

1,40

120.53

einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug

2,50

120.54

einen Lastkraftwagen oder Omnibus

4,50

120.55

ein Wasserfahrzeug

3,20

120.56

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 qm

1,40

120.57

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 qm

2,50

 

Anmerkung zu 120.50 bis 120.57:

 

 

Werden Fahrzeuge durch Privatfirmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten.

 

120.60

Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der Vollzugs- oder Amtshilfe, sofern das Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes durch Nichterfüllung eines dem Betroffenen durch die ersuchenden Stellen aufgegebenen Verlangens oder sonst durch das Verhalten des Betroffenen veranlasst wird und sofern es sich nicht um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung handelt

14 bis 73

 

Anmerkung:

 

 

Gebührenschuldner ist derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet (Betroffener).

 

120.61

Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei

Erstattung der Aufwendungen nach
Maßgabe 120.10 bis
120.60 oder, falls dies
nicht möglich ist,
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
Besondere Auslagen
werden gesondert
erhoben.

 

Anmerkung:

 

 

Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat.

 

120.62

Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage

Je Fehlalarm pauschal
zwei Stundensätze
nach der Allgemeinen Kostenverordnung
zuzüglich 16 km nach
120.12. Besondere
Auslagen werden
gesondert erhoben

 

Anmerkung:

 

 

Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchversuch ausgelöst wurde.

 

 

Gebührenschuldner ist

 

 

-

bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt,

 

-

bei Anlagen, die nicht an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, der Anlagenbesitzer,

 

-

bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer.

120.63

Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist

gebührenfrei

120.64

Überlassung von Absperrgittern (Druckgittern) an natürliche Personen oder sonstige private Veranstalter oder Einrichtungen (je Druckgitter und angefangene 24 Stunden)

5

120.70

Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Brem. Polizeigesetz

50 bis 1000

121

Melde- und Ausweiswesen

 

121.00

Einfache Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 1 Meldegesetz

je Einwohner
6

121.01

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 2 Meldegesetz

je Einwohner
10

121.02

Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht

je Einwohner
15

121.03

Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei

je Einwohner
20

121.04

Automatisierte Auskunftserteilung
Für Gruppenauskünfte, Datenabgleiche und sonstige Auswertungen, die in automatisierter Form bearbeitet werden

Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand
zuzüglich Auslagen

121.05

Meldebescheinigung

je Bescheinigung
6

121.06

Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen

je Bescheinigung
15

121.07

Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute

112

121.08

Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei

je Einwohner
20

121.1

Personalausweise

 

121.10

Ausstellung von Personalausweisen, soweit nicht das Gesetz über Personalausweise gilt

10

121.11

Ausstellung eines Personalausweises, die wegen Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung erforderlich wird

gebührenfrei

121.12

Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises

8

121.13

Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises, die wegen Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung erforderlich wird

gebührenfrei

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

122.00

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

10 bis 400

122.06

Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung

37 bis 700

122.07

Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden

35 bis 700

122.08

Einlösung eingefangener Hunde

18

 

Anmerkung:

 

 

Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstige Aufwendungen für Pflege und Transport des Tieres zu erstatten.

 

122.11

Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln

15

122.12

Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde

35 bis 480

 

Anmerkung:

 

 

Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten.

 

122.13

Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer

35

122.14

Versagung, Aufhebung, Widerruf, Rücknahme einer Sondernutzungserlaubnis

25 bis 1000

123

Sonstiges

 

123.0

Verwaltung von Fundsachen

 

123.00

bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR

gebührenfrei

123.01

bei einem Schätzwert über 15 EUR

10 v.H. des
Schätzwertes
mindestens 4

123.02

soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert

2 v.H. des Schätzwertes

 

Anmerkungen zu 123.00 bis 123.02:

 

 

a)

Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 BGB (und die Finder, sofern sie gemäß § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben).

 

b)

Bei Tieren werden Gebühren nach 123.00 bis 123.02 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle (Tierheim) abgeliefert sind.

 

c)

Neben der Gebühr zu 123.00 bis 123.02 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen zu erstatten.

123.03

Bescheinigung in Fundangelegenheiten

5

123.1

Wohnwagen und Wohnwagenplätze

 

123.10

Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen gem. § 2 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen

8

123.11

Genehmigung nach 123.10 bei mehr als einer Woche je Wagen

11 bis 100

123.12

Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. § 3 desWohnwagengesetzes

45 bis 250

123.2

Sonstige Gebühren

 

123.20

Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen

gebührenfrei

123.21

Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

9 bis 80

123.22

Anordnung nach § 10 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

35 bis 150

123.24

Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen gem. § 25 Abs. 4 SchfG

35 bis 180

140

Feldordnungsrecht

 

140.00

Bestätigung als Feldhüter gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Feldordnungsgesetzes

55

 

Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist

gebührenfrei

140.01

Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 des Feldordnungsgesetzes

5 v.H. des Betrages,
durch dessen
Zahlung die Pfandsache
eingelöst werden kann
mindestens 11

 

Anmerkung:

 

 

Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres

 

140.02

Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes

3 bis 20

140.03

Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes

1 bis 8

140.04

Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag

4

140.05

Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag

2

150

Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften

 

150.31

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

35 bis 150

150.32

Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

15 bis 35

150.33

Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

45 bis 585

150.36

Rücknahme und Widerruf von Festsetzungen nach § 69 Gewerbeordnung nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts

45 bis 3450


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