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aufgeh. durch Ortsgesetz vom 15. November 2011 (Brem.ABl. S. 1482)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mit Wirkung vom 28.10.2008 aufgehoben für den Bereich im Bereich Westerstraße, Langemarckstraße, Neustadtswall und Hohentorstraße durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14.10.2008 (Brem. GBl. S. 843) |
(1) Die Anwendung der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren).
(2) Die Anwendung des § 144 des Baugesetzbuches wird für das Sanierungsgebiet, mit Ausnahme des im Übersichtsplan vom 16. Oktober 1989 besonders dargestellten Bereichs Am Deich, Brautstraße, Westerstraße, Heinrich-Bierbaum-Straße, Grünenstraße und Häschenstraße, ausgeschlossen.
Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Bremen, den 18. September 1990
Der Senat
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i. V. m. § 215 BauGB).