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  • Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Innenstadt / Teerhof / Vordere Neustadt“ (Hollerallee, Gustav-Deetjen-Allee, Rembertiring, Fedelhören, Am Wall, Altenwall, Tiefer, Wilhelm-Kaisen-Brücke, Friedrich-Ebert-Straße, Neustadtsw

Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Innenstadt / Teerhof / Vordere Neustadt“ (Hollerallee, Gustav-Deetjen-Allee, Rembertiring, Fedelhören, Am Wall, Altenwall, Tiefer, Wilhelm-Kaisen-Brücke, Friedrich-Ebert-Straße, Neustadtswall, Hohentorstraße, Grünenstraße, Häschenstraße, Am Deich, Bürgermeister-Smidt-Brücke, Schlachte, Hinter der Mauer, Abfahrt Stephani-Brücke, Eisenbahnstrecke Bremen - Oldenburg, Breitenweg, Beim Handelsmuseum, Bahnhofsplatz, Gustav-Deetjen-Allee, Theodor-Heuss-Allee, Findorffstraße, Eisenbahnstrecke Bremen-Hamburg, Herbststraße, Admiralstraße und Findorffstraße)

Veröffentlichungsdatum:25.09.1990 Inkrafttreten26.09.1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.1990 bis 20.11.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mit Wirkung vom 28.10.2008 aufgehoben für den Bereich im Bereich Westerstraße, Langemarckstraße, Neustadtswall und Hohentorstraße durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14.10.2008 (Brem. GBl. S. 843)
Fundstelle Brem.ABl. 1990, S. 309
Gliederungsnummer:2130-m-17

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juris-Abkürzung: InnenSanOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-m-17
juris-Abkürzung:InnenSanOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-m-17
Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Innenstadt / Teerhof / Vordere Neustadt“
(Hollerallee, Gustav-Deetjen-Allee, Rembertiring, Fedelhören, Am Wall, Altenwall, Tiefer, Wilhelm-Kaisen-Brücke,
Friedrich-Ebert-Straße, Neustadtswall, Hohentorstraße, Grünenstraße, Häschenstraße, Am Deich,
Bürgermeister-Smidt-Brücke, Schlachte, Hinter der Mauer, Abfahrt Stephani-Brücke, Eisenbahnstrecke Bremen - Oldenburg,
Breitenweg, Beim Handelsmuseum, Bahnhofsplatz, Gustav-Deetjen-Allee, Theodor-Heuss-Allee,
Findorffstraße, Eisenbahnstrecke Bremen-Hamburg, Herbststraße, Admiralstraße und Findorffstraße)
Vom 18. September 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.09.1990 bis 20.11.2011

aufgeh. durch Ortsgesetz vom 15. November 2011 (Brem.ABl. S. 1482)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mit Wirkung vom 28.10.2008 aufgehoben für den Bereich im Bereich Westerstraße, Langemarckstraße, Neustadtswall und Hohentorstraße durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14.10.2008 (Brem. GBl. S. 843)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

Zur Behebung städtebebaulicher Mißstände durch Sanierungsmaßnahmen wird das im Übersichtsplan vom 16. Oktober 1989 dargestellte Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.

§ 2
Abgrenzung des Sanierungsgebietes

(1) Der Übersichtsplan vom 16. Oktober 1989 ist Bestandteil des Ortsgesetzes.

(2) Eine Ausfertigung des Übersichtsplanes liegt in der Plankammer des Planungsamtes zu jedermanns Einsicht aus.

§ 3
Verfahren

(1) Die Anwendung der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren).

(2) Die Anwendung des § 144 des Baugesetzbuches wird für das Sanierungsgebiet, mit Ausnahme des im Übersichtsplan vom 16. Oktober 1989 besonders dargestellten Bereichs Am Deich, Brautstraße, Westerstraße, Heinrich-Bierbaum-Straße, Grünenstraße und Häschenstraße, ausgeschlossen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Bremen, den 18. September 1990

Der Senat

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i. V. m. § 215 BauGB).


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