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Verordnung zur Bestimmung der wesentlich Beteiligten im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Fundstelle
Brem.GBl. 1973, 171
Gliederungsnummer:
2128-c-1
Abkürzung:
KHG§6Abs3V BR
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