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Verordnung zur Bestimmung der wesentlich Beteiligten im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 3. Juli 1973

juris-Abkürzung:KHG§6Abs3V BR
Ausfertigungsdatum:03.07.1973
Gültig ab:01.01.1973
Gültig bis:31.12.2010  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1973, 171
Gliederungs-Nr:2128-c-1
Verordnung zur Bestimmung der wesentlich Beteiligten
im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
Vom 3. Juli 1973

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

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