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Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Bremer Wertpapierbörse

Veröffentlichungsdatum:07.12.1999 Inkrafttreten08.12.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.1999 bis 08.12.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 279
Gliederungsnummer:7131-b-8

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juris-Abkürzung: KMaklGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7131-b-8
juris-Abkürzung:KMaklGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7131-b-8
Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Bremer Wertpapierbörse
Vom 7. Dezember 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.1999 bis 08.12.2009

G aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)

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Aufgrund des § 30 Abs. 8 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 31. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 125 - 411-c-1), wird nach Anhörung der Kursmakler und der Geschäftsführung der Bremer Wertpapierbörse verordnet:

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§ 1
Grundlage der Gebühren

(1) Die Kursmakler der Bremer Wertpapierbörse erheben auf der Grundlage der folgenden Vorschriften Gebühren für die Vermittlung von Börsengeschäften.

(2) Die Festsetzung der Gebühr hat

1.

bei Aktien und Optionsscheinen auf der Grundlage des Kurswertes,

2.

bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennwertes

des Geschäftes zu erfolgen. Die Festsetzung nach Nummer 2 gilt nicht für Null-Coupon-Anleihen und Genussscheine.

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§ 2
Höhe der Gebühren

(1) Für die Vermittlung von Börsengeschäften in Aktien, einschließlich der Bezugsrechte, Optionsscheine und sonstigen stücknotierten Titel beträgt die Gebühr 0,8 vom Tausend des Kurswertes.

(2) Für die Vermittlung von Börsengeschäften in festverzinslichen Wertpapieren beträgt die Gebühr bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung des Nennwertes in Euro zum Konversionsfaktor und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder eines Devisenreferenzpreises

bei Nennwerten

bis

25 000 Euro

0,75 vom Tausend des Nennwertes

über
bis

25 000 Euro
50 000 Euro

 

0,40 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber
18,75 Euro

über
bis

50 000 Euro
125 000 Euro

 

0,28 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber
20,00 Euro

über
bis

125 000 Euro
250 000 Euro

 

0,26 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber
35,00 Euro

über
bis

250 000 Euro
500 000 Euro

 

0,16 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber
65,00 Euro

über
bis

500 000 Euro
1 000 000 Euro

 

0,12 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber
80,00 Euro

über
bis

1 000 000 Euro
2 500 000 Euro

 

0,08 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber
120,00 Euro

über

2 500 000 Euro

0,06 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber
200,00 Euro

(3) Bei Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) und bei Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist, berechnet sich die Gebühr entsprechend Absatz 2 auf der Grundlage des Kurswertes des Geschäfts.

(4) Die Gebühren sind Höchstgebühren. Die Mindestgebühr für ein vermitteltes Börsengeschäft beträgt 0,75 Euro.

(5) Der nach Absatz 2 zur Berechnung des Nennwertes jeweils zugrunde zu legende Devisenreferenzpreis ist der letzte aktuell veröffentlichte Devisenkurs.

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§ 3
Gebührengläubiger

Gläubiger der Gebühren ist der Kursmakler, der das gebührenpflichtige Geschäft vermittelt hat.

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§ 4
Gebührenschuldner

(1) Der Gebührenschuldner ist

1.

jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäfts durch den Kursmakler veranlasst hat oder

2.

der die Gebühr durch eine dem Kursmakler gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.

(2) Käufer und Verkäufer schulden je eine Gebühr.

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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Bremer Wertpapierbörse vom 19. Juni 1978 (Brem.GBl. S. 164 - 7131-b-8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1992 (Brem.GBl. S. 158), außer Kraft. Bremen, den 7. Dezember 1999

Der Senator für
Wirtschaft und Häfen

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