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  • Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds vom 23. November 1999

Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds

Veröffentlichungsdatum:30.11.1999 Inkrafttreten01.01.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2000 bis 30.12.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 13.06.2000 (Brem.GBl. S. 163)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 271
Gliederungsnummer:63-c-2

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juris-Abkürzung: KapFondsG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-c-2
juris-Abkürzung:KapFondsG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-c-2
Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds
Vom 23. November 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2000 bis 30.12.2019

G aufgeh. durch Gesetz vom 26. November 2019 (Brem.GBl. S. 677)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 13.06.2000 (Brem.GBl. S. 163)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Errichtung

Es wird ein Fonds mit dem Namen „Bremer Kapitaldienstfonds“ als Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen errichtet.

§ 2
Zweck

Der Fonds übernimmt nach Maßgabe der Ermächtigung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen die Finanzierung von Investitionen sowie die sich aus der Umstellung auf Kapitaldienstfinanzierung ergebenden Aufgaben, soweit sie nicht durch Dritte geleistet werden.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Bremen. Der Senator für Finanzen verwaltet den Fonds.

(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Schulden der Freien Hansestadt Bremen jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

§ 4
Vermögenstrennung, Haftung der Freien Hansestadt Bremen

(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet die Freie Hansestadt Bremen.

(3) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von § 113 der Landeshaushaltsordnung.

§ 5
Kreditermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen

1.

nach Maßgabe der Ermächtigung des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen, die nach Kapital- und Zwischenfinanzierungen getrennt auszuweisen ist sowie der Wirtschaftspläne des Fonds,

2.

zur Deckung überplanmäßiger Tilgungen von Schulden des Fonds.

(1a) Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zugunsten des Fonds Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 1 aufzunehmen.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung des Fonds ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen.

(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.

(5) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden der Freien Hansestadt Bremen gleich.

§ 6
Wirtschaftsplan

Der Senator für Finanzen erstellt für den Fonds ab 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Der Wirtschaftsplan wird vom Haushalts- und Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft festgestellt.

§ 7
Jahresrechnung

(1) Der Senator für Finanzen stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung der Freien Hansestadt Bremen bei.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 8
Gleichstellung mit Landesbehörden

Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen zu entrichten, finden die allgemein für Landesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 9
Auflösung des Fonds

Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten durch den Senator für Finanzen aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. November 1999

Der Senat

Anlage

zum Gesetz über die Errichtung eines Bremer Kapitaldienstfonds (Stand 31. August 1999)

- Wirtschaftsplan 1999 des Bremer Kapitaldienstfonds -

Titel

Zweckbestimmung

Soll 1999 in TDM

 

Einnahmen

 

 

Haushaltsvermerk

 

 

1.

Mehreinnahmen dienen zur Deckung von Mehrausgaben.

 

2.

Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Wirtschaftsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Wirtschaftsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Wirtschaftsjahres gebucht oder umgebucht werden.

 

Übrige Einnahmen

 

162 01-0

Zinsen aus der Zwischenanlage von Mitteln des Kapitaldienstfonds

-

 

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

 

325 30-0

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

834.179

 

Erläuterung

 

 

Nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Kapitaldienstfonds-Gesetzes ist der Senator für Finanzen ermächtigt, Schulden in Höhe von 134.179 TDM zu übernehmen und Mittel von 700.000 TDM für Bedarfe des Jahres 1999 im Wege des Kredites zu beschaffen.

 

325 32-6

Kredite für überplanmäßige Tilgungsausgaben

-

 

Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen

 

380 40

Erstattung der Ressorthaushalte des Landes für investive Kapitaldienstfinanzierungen (Zinsen einschl. Kassenkreditzinsen und Tilgung)

2.778

 

Erläuterung

 

 

Hinweis auf Erläuterung zu Titel 575 01-2.

 

386 40

Verrechnung von den Ressorthaushalten der Stadtgemeinde Bremen für investive Kapitaldienstfinanzierungen (Zins u. Tilgung einschl. Kassenkreditzinsen)

-

 

Ausgaben

 

 

Haushaltsvermerk

 

 

Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

 

 

Sächliche Verwaltungsausgaben

 

531 02-3

Kosten im Zusammenhang mit Kreditverträgen

-

531 10-4

Kosten für Verwaltung

-

 

Schuldendienst

 

575 01-2

Zinsen für Anleihen, Schatzanweisungen, Schuldscheindarlehen und Derivate des Fonds

2.778

 

Erläuterung:

 

 

Das ausgewiesene Soll entfällt auf die übernommenen Schulden, soweit sie am 31. Dezember 1998 fundiert waren.

 

575 02-0

Disagio für Anleihen, Schatzanweisungen, Schuldscheindarlehen des Fonds

-

 

Haushaltsvermerk

 

 

Einnahmen aus Agio fließen den Mitteln zu.

 

575 10-1

Zinsen für vom Bremer Kapitaldienstfonds aufgenommene Kredite zur Kassenverstärkung

-

595 01

Tilgung von Anleihen, Schatzanweisungen und Schuldscheindarlehen des Bremer Kapitaldienstfonds

-

 

Hauhaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen

 

980 10

Zahlungen an Ressorthaushalte für investive Kapitaldienstfinanzierungen des Landes

834.179

984 10

Zahlungen an Ressorthaushalte für investive Kapitaldienstfinanzierungen der Stadtgemeinde Bremen

-

Zusammenfassung

 

Einnahmen

 

 

Übrige Einnahmen

-

 

Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt

834.179

 

Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen und Erstattungen

2.778

 

Gesamteinnahmen

836.957

Ausgaben

 

 

Sächliche Verwaltungsausgaben

-

 

Schuldendienst

2.778

 

Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen

834.179

 

Gesamtausgaben

836.957


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