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Verordnung über die unschädliche Beseitigung von Heimtierkörpern

Veröffentlichungsdatum:23.12.2015 Inkrafttreten24.12.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 663
Gliederungsnummer:7831-k-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die unschädliche Beseitigung von Heimtierkörpern vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 663)"

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juris-Abkürzung: KlTierBesV BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-k-2
juris-Abkürzung:KlTierBesV BR 2015
Ausfertigungsdatum:01.12.2015
Gültig ab:24.12.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 663
Gliederungs-Nr:7831-k-2
Verordnung über die unschädliche Beseitigung von
Heimtierkörpern
Vom 1. Dezember 2015
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Besitzer toter Heimtiere im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bei der unschädlichen Beseitigung von Heimtierkörpern. Besitzer im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche Person, die die tatsächliche Herrschaft über ein totes Heimtier hat.

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§ 2
Grundsatz

Besitzer toter Heimtiere sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an der unschädlichen Beseitigung der Heimtierkörper mitzuwirken und die beseitigungspflichtige Stelle zu unterstützen. Beseitigungspflichtige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber der Tierkörperbeseitigungsanstalt in Mulmshorn, Niedersachsen.

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§ 3
Unschädliche Beseitigung

(1) Der Besitzer eines toten Heimtiers kann den Heimtierkörper durch die beseitigungspflichtige Stelle auf eigene Kosten unschädlich beseitigen lassen. Er ist zu diesem Zweck verpflichtet, die beseitigungspflichtige Stelle unverzüglich nach dem Tod des Heimtieres zu unterrichten und diese mit der Beseitigung zu beauftragen. Bei der Abholung des toten Heimtieres durch die beseitigungspflichtige Stelle ist er verpflichtet, dieses herauszugeben.

(2) Macht der Besitzer eines toten Heimtieres von der Möglichkeit zur Beseitigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch, ist er verpflichtet, den Heimtierkörper unverzüglich bei einer der folgenden Stellen abzuliefern oder durch einen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14. November 2009, S. 1, L 348 vom 4. Dezember 2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 86) geändert worden ist, für diesen Zweck registrierten Transportbetrieb abliefern zu lassen, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht:

1.

der beseitigungspflichtigen Stelle nach § 2,

2.

einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für diesen Zweck zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb,

3.

dem Betreiber eines nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten Tierfriedhofs oder

4.

einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Tierkrematorium.

(3) Die anderweitige Beseitigung eines Heimtierkörpers, insbesondere das Vergraben außerhalb eines registrierten Tierfriedhofs, ist unzulässig.

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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die unschädliche Beseitigung von Kleintierkörpern vom 3. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 272 - 7831-k-2), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 109 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 1. Dezember 2015

Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz

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