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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.01.2014 Inkrafttreten01.02.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 7
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 8. Januar 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2014 bis 30.04.2014

Verordnung aufgehoben mit Ausnahme des § 3 Absatz 2, vgl. § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 25.04.2014 (Brem.GBl. S. 254)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Mai 2014 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 38 festgelegt, davon in Bremen 30 und 8 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule
oder dem Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule

14

Davon
9 für den Schwerpunkt Grundschule
und
5 für den Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an Gymnasien/
Gesamtschulen

10

 

Lehramt für Sonderpädagogik

4

Davon
1 in organisatorischer Anbindung an
den Schwerpunkt Grundschule
und
3 in organisatorischer Anbindung an
den Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule

Lehramt an berufsbildenden
Schulen

10

 

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramtsschwerpunkt

 

LA an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule

LA an Grundschulen und
Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt
Sekundarschule/ Gesamtschule

LA an Gymnasien/Gesamtschule
und LA an berufsbildenden Schulen
(allgemeinbildender Teil

Biblische Geschichte/Religionskunde

1

0

0

Biologie1

-

1

1

Chemie

-

1

1

Deutsch2

5

1

6

Englisch

2

1

6

Französisch

-

1

1

Geografie

-

0

0

Geschichte

-

1

1

Griechisch

-

0

0

Informatik

-

-

0

Kunst

-

1

1

Latein

-

0

0

LB Ästhetik (Kunst)

0

-

-

LB Ästhetik (Musik)

1

-

-

LB Ästhetik (Sport)

3

-

-

LB Sachunterricht

2

-

-

Mathematik

5

1

5

Musik

-

1

0

Pädagogik

-

-

0

Philosophie

-

0

0

Physik

-

1

3

Politik

-

1

2

Psychologie

-

-

0

Russisch

-

0

0

Soziologie

-

-

0

Spanisch

-

1

0

Sport

-

0

1

Türkisch

0

0

1

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

1

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

0

Wirtschaftslehre

-

-

1

Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik

 

 

 

davon:

 

 

 

- Sehen

0

0

-

- Hören

0

1

-

- Geistige Entwicklung

0

0

-

- Körperliche und motorische Entwicklung

0

0

-

- Lernen

1

1

-

- Sprache

0

1

-

- Emotionale und soziale Entwicklung

0

0

-

Berufsbildende Fachrichtungen3

 

 

 

davon:

 

 

 

- Bautechnik

 

 

1

- Chemietechnik

 

 

0

- Elektrotechnik

 

 

0

- Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften

 

 

0

- Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

 

 

1

- Gesundheit

 

 

1

- Holztechnik

 

 

0

- Informationstechnik

 

 

1

- Körperpflege

 

 

0

- Land- und Gartenbauwissenschaft

 

 

0

- Medientechnik

 

 

2

- Metalltechnik

 

 

1

- Pflegewissenschaft

 

 

0

- Sozialpädagogik

 

 

1

- Textil- u. Bekleidungstechnik

 

 

0

- Wirtschaftswissenschaften

 

 

2

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter bzw. Schwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehrämtern bzw. in dem anderen Schwerpunkt vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt „Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer mit dem Schwerpunkt „Grundschule“. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung.

Fußnoten

1

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

2

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache/Deutsch als Zweitsprache

3

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere Berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 24. Oktober 2013 (Brem.GBl. S. 554) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 8. Januar 2014

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

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