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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung (LieDAV) vom 28. April 200916.05.2009
Eingangsformel16.05.2009
§ 1 - Grundsätze16.05.2009
§ 2 - Daten des Liegenschaftskatasters16.05.2009
§ 3 - Sicherungsmaßnahmen16.05.2009
§ 4 - Datenabruf für die Führung des Grundbuchs16.05.2009
§ 5 - Datenabruf für die Besteuerung und die Vollstreckung von Geldforderungen28.02.2012
§ 6 - Datenabruf für Zwecke der amtlichen Bewertung16.05.2009
§ 7 - Datenabruf für Vermessungen16.05.2009
§ 8 - Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen16.05.2009
§ 9 - Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung16.05.2009
§ 10 - Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände16.05.2009
§ 11 - Datenabruf für Zwecke der Bauaufsichtsbehörden28.02.2012
§ 12 - Datenabruf für Zwecke der Sozialbehörden28.02.2012
§ 13 - Datenabruf für Zwecke der Meldebehörden28.02.2012
§ 14 - Datenabruf für Zwecke der Bodenschutz- und Altlastenbehörden28.02.2012
§ 15 - Datenabruf für Zwecke des Erwerbs und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke28.02.2012
§ 16 - Datenabruf für polizeiliche Zwecke28.02.2012
§ 17 - Datenabruf für den Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Gesetz28.02.2012
§ 18 - Inkrafttreten28.02.2012
Anlage 1 - Datenabrufende Stellen gemäß § 8 (Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen)28.02.2012
Anlage 2 - Datenabrufende Stellen gemäß § 9 (Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung)28.02.2012
Anlage 3 - Datenabrufende Stellen gemäß § 10 (Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände)28.02.2012
Anlage 4 - Datenabrufende Stellen gemäß §11 (Datenabruf für Zwecke der Bauaufsichtsbehörden)28.02.2012
Anlage 5 - Datenabrufende Stellen gemäß § 12 (Datenabruf für Zwecke der Sozialbehörden)28.02.2012
Anlage 6 - Datenabrufende Stellen gemäß § 14 (Datenabruf für Zwecke der Bodenschutz- und Altlastenbehörden)28.02.2012
Anlage 7 - Datenabrufende Stellen gemäß § 15 (Datenabruf für Zwecke des Erwerbs und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke)28.02.2012

Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung (LieDAV)

Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:15.05.2009 Inkrafttreten28.02.2012 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlagen 4 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 07.02.2012 (Brem.GBl. S. 85)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 141
Gliederungsnummer:64-b-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung (LieDAV) vom 28. April 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 141), zuletzt mehrfach geändert, Anlagen 4 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 07. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 85)"

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juris-Abkürzung: LieDAV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 64-b-1
Amtliche Abkürzung:LieDAV
Ausfertigungsdatum:28.04.2009
Gültig ab:16.05.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 141
Gliederungs-Nr:64-b-1
Verordnung über das Verfahren zum
automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters
Liegenschaftsdaten-Abruf-Verordnung(LieDAV)
Vom 28. April 2009
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlagen 4 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 07.02.2012 (Brem.GBl. S. 85)

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. S. 85 - 206-a-l) in Verbindung mit § 23 Nr. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313 -64-a-l), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Grundsätze

Am automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten aus dem Liegenschaftskataster, das bei den Katasterbehörden des Landes Bremen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich digital geführt wird, dürfen die nachfolgend benannten Behörden, und sonstige öffentliche Stellen teilnehmen, soweit es zur Erfüllung der nachstehend bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

§ 2
Daten des Liegenschaftskatasters

(1) Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten beziehen sich auf folgende Informationen zu Flurstücken und Gebäuden:

1.

katastertechnische Bezeichnung,

2.

Lage, Grundriss und Fläche,

3.

Höhe und Nutzung.

(2) Das Liegenschaftskataster beinhaltet Daten zu weiteren Informationen, für deren Erhebung, beziehungsweise deren Nachweis andere Stellen zuständig sind und deren Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift oder zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfolgt:

1.

Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung,

2.

Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts und des Grundbuchs einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Familien- oder Firmennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, sowie Anschrift der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, der Erbbauberechtigten sowie von bevollmächtigten Verwaltungen für Wohnungseigentum,

4.

öffentlich-rechtliche Klassifizierungen, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

5.

Daten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsbezirke und -bezeichnungen,

6.

Hinweise auf Eintragungen in öffentlich-rechtlichen Registern, wie die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu einem Wasser- und Bodenverband, und auf Eintragungen von Baulasten und Altlasten,

7.

Hinweise auf Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme und Flurbereinigung.


§ 3
Sicherungsmaßnahmen

(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf der Daten nur durch Berechtigte erfolgt. Die zuständige Katasterbehörde verwaltet die Zugriffsrechte und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Der Kreis der Berechtigten ist von den abrufenden Stellen zu bestimmen.

(2) Die zuständige Katasterbehörde hat für jeden Datenabruf den zugreifenden Nutzer, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des betroffenen Flurstücks zu protokollieren. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Datenabrufs durch die Fachaufsichtsbehörde sind die Protokolle für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzuhalten.

§ 4
Datenabruf für die Führung des Grundbuchs

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Amtsgerichten für ihre Amtsgerichtsbezirke zwecks Erhaltung der Übereinstimmung der Liegenschaftsbezüge im Grundbuch abgerufen werden.

§ 5
Datenabruf für die Besteuerung und die
Vollstreckung von Geldforderungen

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen abgerufen werden

1.

von den für das Land Bremen zuständigen Finanzbehörden zur Wahrnehmung der ihnen nach § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes übertragenen Aufgaben für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, Grundbesitzwerten, für die Festsetzung der Grundsteuer und die steuerliche Betriebsprüfung von Land- und Forstwirten, die Steuerfahndung und die Erledigung von Straf- und Bußgeldsachen und

2.

von den für das Land Bremen zuständigen Finanzbehörden und den Vollstreckungsbehörden für Zwecke der Erhebung und Vollstreckung von Geldforderungen nach den Vorschriften des Steuerrechts und nach der Justizbeitreibungsordnung.


§ 6
Datenabruf für Zwecke der amtlichen Bewertung

Die unter § 2 bezeichneten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen durch die im Land Bremen eingerichteten Gutachterausschüsse für Grundstückswerte einschließlich ihrer Geschäftsstellen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich abgerufen werden; Gleiches gilt für die kommunalen Bewertungsstellen zur Wahrnehmung der ihnen nach § 64 der Landeshaushaltsordnung übertragenen Aufgaben.

§ 7
Datenabruf für Vermessungen

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den im Land Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Durchführung von Vermessungen für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster abgerufen werden.

§ 8
Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen für die Begründung und Durchführung von Planungs- oder Baumaßnahmen, die von öffentlichen Stellen durchgeführt oder veranlasst werden, sowie den damit zusammenhängenden Verwaltungsmaßnahmen und Rechtsgeschäften gemäß Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch, Wohnraumförderungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Eisenbahnkreuzungsgesetz, Bremisches Landesstraßengesetz, Personenbeförderungsgesetz, Bremisches Wassergesetz, Wassersicherstellungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Strahlenschutzvorsorgegesetz, Bremisches Naturschutzgesetz, Bremisches Waldgesetz, Bundeswasserstraßengesetz von den damit beauftragten und in Anlage 1 näher bezeichneten Stellen abgerufen werden.

§ 9
Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen durch die in Anlage 2 genannten Stellen für Maßnahmen im Zusammenhang mit öffentlicher Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung für ihren Zuständigkeitsbereich abgerufen werden.

§ 10
Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen und in Anlage 3 aufgeführten Wasser- und Bodenverbänden zur Erledigung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben abgerufen werden.

§ 11
Datenabruf für Zwecke der Bauaufsichtsbehörden

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den in der Anlage 4 aufgeführten Bauaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse für Maßnahmen nach § 58 der Bremischen Landesbauordnung abgerufen werden.

§ 12
Datenabruf für Zwecke der Sozialbehörden

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den in der Anlage 5 aufgeführten Wohngeldstellen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Sozialleistungen gemäß Wohngeldgesetz abgerufen werden.

§ 13
Datenabruf für Zwecke der Meldebehörden

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Meldebehörden für Ermittlungen nach § 21 des Meldegesetzes abgerufen werden.

§ 14
Datenabruf für Zwecke der Bodenschutz- und Altlastenbehörden

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den in der Anlage 6 aufgeführten Bodenschutz- und Altlastenbehörden für die Führung des Bodeninformationssystems abgerufen werden.

§ 15
Datenabruf für Zwecke des Erwerbs und der Veräußerung städtischer und
landeseigener Grundstücke

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den in der Anlage 7 aufgeführten öffentlichen Stellen der Liegenschaftsverwaltung für Zwecke des Erwerbs und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke gemäß § 64 der Landeshaushaltsordnung abgerufen werden.

§ 16
Datenabruf für polizeiliche Zwecke

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den für das Land Bremen zuständigen Polizeibehörden zu präventiven und repressiven Zwecken abgerufen werden:

1.

zur Ermittlung polizeipflichtiger Liegenschaftseigentümer,

2.

zur Unterstützung polizeilicher Ermittlungen.


§ 17
Datenabruf für den Vollzug der Energieeinsparverordnung und
des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die unter § 2 benannten Daten des Liegenschaftskatasters dürfen von den im Land Bremen für den Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energie-Gesetzes zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse für gebäudebezogenen Maßnahmen nach der Energieeinsparverordnung, dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, § 17 Absatz 1 des Bremischen Energiegesetzes und den auf der Grundlage von § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes und § 17 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Energiegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abgerufen werden.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Liegenschaftsdatenübermittlungsverordnung vom 27. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 113 - 64-b-l), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2000 (Brem.GBl. S. 447), außer Kraft.

Bremen, den 28. April 2009

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Anlage 1

(zu § 8)

Datenabrufende Stellen gemäß § 8 (Datenabruf für Maßnahmen planender und bauender öffentlicher Stellen)

Ressort/Magistrat

abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats

abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen)

Die Senatorin für Finanzen (SfF)

Ref. 26 - Immobilienwirtschaft und -management

 

SfF, Abteilung 2

 

 

Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts

SfF, Abteilung 2

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH)

Referat 10 - Gewerbeflächen, Regionalplanung, Geologischer Dienst

 

SWAH, Abteilung 1

 

 

WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH

SWAH, Abteilung 1

 

 

Hansestadt Bremisches Hafenamt - Hafenbehörde

SWAH, Abteilung 3

 

 

bremenports GmbH &Co. KG

SWAH, Abteilung 3

 

Referat 11 -

Einzelhandelszentren, Marketing, Tourismus, Veranstaltungen

 

SWAH, Abteilung 1

 

Referat 31 - Hafenwirtschaft, Logistik, Hafeninfrastruktur

 

SWAH, Abteilung 3

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

 

Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV)

1-2 Sondervermögen Infrastruktur

 

SUBV, Abteilung 1

 

Referat 30 - Grünordnung, Schutzverordnungen, ökologische Landwirtschaft, Forst und Jagd

 

SUBV, Abteilung 3

 

Referat 31 - Flächen-, Biotop- und Artenschutz, Landschaftsplanung, Eingriffsregelungen

 

SUBV, Abteilung 3

 

Referat 32 - Wasserwirtschaft, Hochwasser- Küsten-, Meeresumwelt- und Grundwasserschutz

 

SUBV, Abteilung 3

 

FB 01 - Recht -Vorkaufsrechte

 

SUBV, FB Bau und Stadtentwicklung

 

Referate 61-64 - Planung

 

SUBV, Abteilung 6

 

Referat 66 - Planservice, GIS

 

SUBV, Abteilung 6

 

Referat 71 - Raumordnung, Stadtentwicklung, Flächennutzungsplan

 

SUBV, Abteilung 7

 

Referat 72 - Stadtumbau-

 

SUBV, Abteilung 7

 

 

Bauamt Bremen-Nord -Stadtplanung

SUBV, FB Bau und Stadtentwicklung

 

 

Amt für Straßen und Verkehr

SUBV, Abteilung 5

 

 

Hanseatische Naturentwicklungsgesellschaft mbH

SUBV, FB Umwelt

 

 

Umweltbetrieb Bremen

SUBV, FB Umwelt

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH)

Referat 10 - Gewerbeflächen, Regionalplanung, Geologischer Dienst

 

SWAH, Abteilung 1

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

 

Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Aurich

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH)

 

Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH

SWAH, Abteilung 1

 

 

Hansestadt Bremisches Hafenamt - Hafenbehörde

SWAH, Abteilung 3

 

 

bremenports GmbH &Co. KG

SWAH, Abteilung 3

Magistrat Bremerhaven (Mag)

Amt 58 - Umweltschutzamt -

 

Mag, Sozial- und Gesundheitsverwaltung

 

VI/1 - Baureferat

 

Mag, Bauverwaltung

 

Amt 61 - Stadtplanungsamt

 

Mag, Bauverwaltung

 

Amt 66 - Amt für Straßen- und Brückenbau

 

Mag, Bauverwaltung

 

Amt 67 - Gartenbauamt

 

Mag, Bauverwaltung

 

I/8 - Referat für Wirtschaft

 

Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr

 

 

Seestadt Immobilien, Wirtschaftsbetrieb der Stadtgemeinde Bremerhaven

Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr

 

 

Bremerhavener Entwicklungsgesellschaft Alter/Neuer Hafen mbH

Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr

Magistrat Bremerhaven (Mag)/SWAH

 

Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH

Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr Mag/SWAH

Liegenschaftskataster für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV)

Referat 62 - Planung

 

SUBV, Abteilung 6

 

Referat 65 - Bauordnung

 

SUBV, Abteilung 6

 

Referat 66 - Planservice, GIS

 

SUBV, Abteilung 6

Anlage 2

(zu § 9)

Datenabrufende Stellen gemäß § 9 (Datenabruf für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung)

Ressort/Magistrat

abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats

abrufende Betriebe, Gesellschaften und Unternehmen

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen)

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV)

 

Hanse-Wasser Bremen GmbH

SUBV, Fachbereich Umwelt

 

 

Umweltbetrieb Bremen

SUBV, Fachbereich Umwelt

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH)

 

bremenports GmbH &Co. KG

SWAH, Abteilung 3

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV)

Referat 23- Leitstelle saubere Stadt

 

SUBV, Abteilung 2

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Magistrat Bremerhaven (Mag)

 

Entsorgungsbetriebe Bremerhaven - Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremerhaven

Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH)

 

Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbh

SWAH, Abteilung 1

Anlage 3

(zu § 10)

Datenabrufende Stellen gemäß § 10 (Datenabruf für Zwecke öffentlicher Verbände)

Ressort/Magistrat

Abrufender Verband

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV)

Bremischer Deichverband am linken Weserufer

SUBV, Referat 32

 

Bremischer Deichverband am rechten Weserufer

SUBV, Referat 32

Anlage 4

(zu § 11)

Datenabrufende Stellen gemäß §11 (Datenabruf für Zwecke der Bauaufsichtsbehörden)

Ressort/Magistrat

abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats

abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV)

Referate 61-65 (Bauordnung)

 

SUBV, Abteilung 6

 

FB-01 Recht

 

SUBV, FB Bau und Stadtentwicklung

 

 

Bauamt Bremen-Nord, Referat 30 (Bauordnung)

SUBV, FB Bau und Stadtentwicklung

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven

Magistrat Bremerhaven (Mag)

Amt 63 - Bauordnungsamt

 

Mag, Bauverwaltung

Anlage 5

(zu § 12)

Datenabrufende Stellen gemäß § 12 (Datenabruf für Zwecke der Sozialbehörden)

Ressort/Magistrat

abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats

abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV)

Referat 74 -Wohngeld

 

SUBV, Abteilung 7

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Magistrat Bremerhaven (Mag)

Amt 50 - Sozialamt

 

Mag, Sozial- und Gesundheitsverwaltung

Anlage 6

(zu § 14)

Datenabrufende Stellen gemäß § 14 (Datenabruf für Zwecke der Bodenschutz- und Altlastenbehörden)

Ressort/Magistrat

abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats

abrufende Anstalten, Ämter, Betriebe, Gesellschaften

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV)

Referat 24 (Bodenschutz)

 

SUBV, Abteilung 2

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven

Magistrat Bremerhaven (Mag)

Amt 58 - Umweltschutzamt

 

Mag, Sozial- und Gesundheitsverwaltung

Liegenschaftskataster für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH)

 

Hansestadt Bremisches Hafenamt

SUBV, Referat 24

Anlage 7

(zu § 15)

Datenabrufende Stellen gemäß § 15 (Datenabruf für Zwecke des Erwerbs und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke)

Ressort/Magistrat

abrufende Dienststellen des Senats / Magistrats

abrufende Betriebe, Gesellschaften und Unternehmen

für die Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Fachaufsicht

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet (Land Bremen)

Die Senatorin für Finanzen (SfF)

Ref. 26 - Immobilienwirtschaft und -management

 

SfF, Abteilung 2

 

 

Immobilien Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts

SfF, Abteilung 2

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH)

Referat 10 - Gewerbeflächen, Regionalplanung, Geologischer Dienst

 

SWAH, Abteilung 1

 

 

WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH

SWAH, Abteilung 1

 

Referat 11 - Einzelhandelszentren, Marketing, Tourismus, Veranstaltungen

 

SWAH, Abteilung 1

 

Referat 31 - Hafenwirtschaft, Logistik, Hafeninfrastruktur

 

SWAH, Abteilung 3

 

 

Hansestadt Bremisches Hafenamt - Hafenbehörde

SWAH, Abteilung 3

 

 

bremenports GmbH &Co. KG

SWAH, Abteilung 3

Liegenschaftskataster für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH)

 

Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH

SWAH, Abteilung 1

Magistrat Bremerhaven (Mag)/SWAH

 

Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH

Mag, Verwaltung für Wirtschaft und Verkehr/ SWAH

 


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