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Verordnung über das Verfahren zum automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftsdatenübermittlungsverordnung - LieDÜV -)

Liegenschaftsdatenübermittlungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:21.02.1995 Inkrafttreten13.12.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2000 bis 15.05.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:neue §§ 7-12 eingefügt, bisheriger § 7 wird § 13 durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.11.2000 (Brem.GBl. S. 447)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 113
Gliederungsnummer:64-b-1

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juris-Abkürzung: LieDÜV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 64-b-1
Amtliche Abkürzung:LieDÜV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:64-b-1
Verordnung über das Verfahren zum
automatisierten Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters
(Liegenschaftsdatenübermittlungsverordnung - LieDÜV -)
Vom 27. Januar 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2000 bis 15.05.2009

V aufgeh. durch § 11 Satz 2 der Verordnung vom 28. April 2009 (Brem.GBl. S. 141)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: neue §§ 7-12 eingefügt, bisheriger § 7 wird § 13 durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.11.2000 (Brem.GBl. S. 447)

Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1987 (Brem.GBl. S. 263 - 206-a-1), das zuletzt durch § 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1991 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Nr. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313 - 64-a-1) wird verordnet:

§ 1
Grundsätze

Zum Abruf im automatisierten Verfahren dürfen für die in den folgenden Paragraphen aufgeführten Behörden zu den dort genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten aus dem automatisierten Liegenschaftskataster der Kataster- und Vermessungsverwaltung Bremen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

§ 2
Sicherungsmaßnahmen

1)

Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt:

a.

Die Kataster- und Vermessungsverwaltung verwaltet als speichernde Stelle die Zugriffsrechte und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest.

b.

Der Kreis der berechtigten Bediensteten ist von den abrufenden Stellen zu bestimmen.

2)

Die Kataster- und Vermessungsverwaltung hat zu protokollieren an wen, wann und welche Daten zu welchem Zweck übermittelt worden sind. Die Möglichkeit, die Datenübermittlung überprüfen zu können, ist für einen Zeitraum von drei Monaten zu gewährleisten.


§ 3
Datenabruf durch das Planungsamt

Das Planungsamt darf zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen, zur Sicherung der Bauleitplanung, zur Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben, zur Vorbereitung der Erschließung und von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, zur Aufstellung von Erhaltungssatzungen sowie zur Erarbeitung und Durchführung von Wohnungsbaukonzeptionen oder zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben und zur Schließung von Baulücken für das stadtbremische Gebiet (ausgenommen Bremen-Nord) folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnung von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und zum Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 4
Datenabruf durch die Amtsgerichte

Die Amtsgerichte dürfen zur Führung des Grundbuchs für ihren Amtsgerichtsbezirk folgende Datenarten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnung von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und zum Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzungen nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück und auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten,


§ 5
Datenabruf durch das Hafenamt

Das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremen - darf zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Planunterlagen, zur Sicherung der Bauplanungen, zur Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben, zur Vorbereitung der Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen, zur Vorbereitung der daraus resultierenden Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sowie zur Ermittlung von Standorten zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben, u. a. für die bremischen Hafenanlagen einschließlich Eisenbahnanlagen und die öffentlichen Straßen sowie für den Bereich des Verkehrsflughafens Bremen im Zuständigkeitsbereich des Senators für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel, folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung

4.

Bezeichnung von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und zum Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzungen nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück und auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 6
Datenabruf durch das Bauamt Bremen-Nord

Das Bauamt Bremen-Nord (Abteilung Stadtplanung) darf zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen, zur Sicherung der Bauleitplanung, zur Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben, zur Vorbereitung der Erschließung und von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, zur Aufstellung von Erhaltungssatzungen sowie zur Erarbeitung und Durchführung von Wohnungsbaukonzeptionen oder zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben und zur Schließung von Baulücken für das stadtbremische Gebiet im Bereich Bremen-Nord folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnungen von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familienname, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 7
Datenabruf durch den Gutachterausschuss für
Grundstückswerte in Bremen

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Bremen einschließlich seiner Geschäftsstelle darf zur Wahrnehmung der ihm nach § 193 des Baugesetzbuches übertragenen Aufgaben folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnungen von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familienname, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 8
Datenabruf durch Kataster und Vermessung
Bremen für Aufgaben im Rahmen von § 64 der Landeshaushaltsordnung

Die mit der Wertermittlung nach § 64 der Landeshaushaltsordnung beauftragte Stelle bei Kataster und Vermessung Bremen darf im Rahmen dieser Aufgaben folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnungen von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familienname, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 9
Datenabruf durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (SaBremR-ReichsR 64-d-1) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnungen von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familienname, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 10
Datenabruf durch das Amt für Straßen und Verkehr

Das Amt für Straßen und Verkehr darf zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Ortsgesetz über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sowie dem Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen, für Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie nach dem Bremischen Landesstraßengesetz, für Widmungen, Entwidmungen sowie Überfahrtsangelegenheiten nach dem Bremischen Landesstraßengesetz und für Straßenausbauplanungen aufgrund von Bebauungsplänen folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnungen von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familienname, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 11
Datenabruf durch den Senator für Wirtschaft und Häfen

Der Senator für Wirtschaft und Häfen darf zur Beurteilung der Zulässigkeit von einzelbetrieblichen Förderungsmaßnahmen mit Grundstücksbezug nach § 44 der Landeshaushaltsordnung, zur Vorbereitung der Erschließung sowie der Mittelbereitstellung für die Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen und der daraus resultierenden Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, zur Vorbereitung der Mittelbereitstellung für Verbesserung und Aufwertungsmaßnahmen im Umfeld der überregionalen Dienstleistungsstandorte, zur Ermittlung von Standorten zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben sowie zur Lösung konkreter gewerblicher Standortfragen, zur Erarbeitung und Fortschreibung des "Integrierten Flächenprogramms für Gewerbe und Dienstleistungen", zur Erarbeitung von Stellungnahmen zu den von öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Genehmigungsverfahren betroffenen Belangen der Wirtschaft und zum Abgleich der Antragsdaten für die einzelnen Flurstücke der Antragsteller im Rahmen der Verwaltungskontrolle im Bereich der Landwirtschaftsförderung folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnungen von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familienname, Vornamen, Geburtsnahmen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 12
Datenabruf durch die Gesellschaft für Bremer Immobilien mbH

Die Gesellschaft für Bremer Immobilien mbH darf für die Stadtgemeinde Bremen sowie das Land Bremen zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten, zur Bestellung, Erneuerung und Aufhebung von Erbbaurechten, zur Bestellung, Änderung und Aufhebung von Belastungen an Grundstücken und Erbbaurechten, bei Heimfall von Erbbaurechten und zur Feststellung und Sicherung des Kommunalvermögens folgende Daten abrufen:

1.

Flurstücksbezeichnung,

2.

Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart,

3.

Lagebezeichnung,

4.

Bezeichnungen von Nutzungen,

5.

Klassifizierungen und Angaben, wie nach wasser-, straßen-, naturschutz- und waldgesetzlichen Rechtsvorschriften,

6.

Flächeninhaltsangabe,

7.

Angaben zur Art und Maß von baulichen Anlagen,

8.

Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

9.

Hinweise zum Flurstück auf öffentlich-rechtliche Register, wie Zugehörigkeit zu einem Wasser- und Bodenverband, Baulastenblatt-Nummer, Hinweis auf das Altlastenkataster,

10.

Zugehörigkeit zu einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wie Bodenordnung, Sanierung,

11.

Verwaltungsdaten zur Regionalstruktur, wie Verwaltungsgrenzen und -bezeichnungen, zuständiges Amtsgericht, Baublock-Nummer,

12.

Verschlüsselungen zum vorgenannten Datenkatalog,

13.

Familienname, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Firmennamen sowie Wohnanschriften der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten.


§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 27. Januar 1995

Der Senator für
das Bauwesen


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