|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
(1) Die Sprachstandsfeststellung erfolgt durch ein geeignetes Testverfahren bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden. Als im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werdende Kinder gelten Kinder, die im laufenden Kalenderjahr das fünfte Lebensjahr vollenden.
(2) Die Sprachstandsfeststellung wird
in der Stadtgemeinde Bremen im Auftrag der Senatorin für Bildung und Wissenschaft in der Regel in Grundschulen und
in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Auftrag des Magistrats in Grundschulen oder in Kindertageseinrichtungen durchgeführt.
(3) Die Sprachstandsfeststellung kann durch einen sprachdiagnostischen Befund, ausgestellt von einer wissenschaftlichen Fachkraft mit entsprechender Ausbildung, auf Antrag und Kosten der Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Dieser Befund muss eine Einschätzung zum Förderbedarf des Kindes enthalten. Die Ergebnisse des Befundes, insbesondere die phonologische Bewusstheit und das Verständnis der deutschen Sprache, sind durch ein wissenschaftlich erprobtes Verfahren zu erheben.
(1) Die verpflichtende vorschulische Sprachförderung findet
für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, in der Kindertageseinrichtung und
für andere Kinder in der Regel in einer Grundschule statt.
(2) Nach der Einschulung werden alle Kinder, bei denen die vorschulische Sprachstandsfeststellung nach § 2 einen Förderbedarf ausgewiesen hat, noch einmal getestet. Die Teilnahme ist verpflichtend.
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach der Testung nach § 3 Absatz 2 Förderbedarf aufweisen, werden in der Grundschule gefördert.
(2) Schülerinnen und Schüler, die an der Sprachstandsfeststellung und Förderung ihres Jahrgangs nicht teilgenommen haben, zum Zeitpunkt der Sprachstandsfeststellung noch nicht in einer der beiden Stadtgemeinden gemeldet waren und zum Zeitpunkt ihrer Einschulung über keine oder erheblich unvollständige deutsche Sprachkenntnisse verfügen, werden einem schulübergreifenden Sprachförderkurs in der Region oder einem unterrichtsergänzenden Sprachförderkurs zugewiesen.
(3) Die Teilnahme an dem schulübergreifenden oder unterrichtsergänzenden Sprachförderkurs nach Absatz 2 ist verpflichtend, bis die Schülerin oder der Schüler nach Feststellung durch die Kursleiterin oder dem Kursleiter dem Unterricht ohne in der Sprache begründete erhebliche Schwierigkeiten wird folgen können. Die Teilnahmepflicht endet spätestens, wenn die Schülerin oder der Schüler sechs Monate lang den Sprachförderkurs besucht hat. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt der Schüler oder die Schülerin in den Klassenverband der Jahrgangsstufe, dem sie oder er bereits nach Schulanmeldung zugeordnet worden ist.
Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Jahrgangsstufe eingeschult werden sollen und die nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht der zugeordneten Regelklasse folgen zu können, müssen einen Sprachförderkurs besuchen. § 4 gilt entsprechend.