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  • Gesetz über das Studierendenwerk Bremen (StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010

Gesetz über das Studierendenwerk Bremen (StWG)

Veröffentlichungsdatum:15.11.2010 Inkrafttreten01.05.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2015 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 545
Gliederungsnummer:221-g-1

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juris-Abkürzung: StWG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-g-1
Amtliche Abkürzung:StWG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-g-1
Gesetz über das Studierendenwerk Bremen
(StWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2015 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

§ 1
Rechtsstellung

(1) Das Studentenwerk Bremen ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bremen.

(2) Das Studentenwerk kann sich eine Satzung geben.

(3) Das Studentenwerk ist berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe des Studentenwerks ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studierenden derjenigen Hochschulen, auf die das Bremische Hochschulgesetz unmittelbar Anwendung findet. Das Studentenwerk ist zugleich Amt für Ausbildungsförderung im Sinne von § 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und als solches zuständig für alle Angelegenheiten der Ausbildungsförderung der Studierenden und der Schülerinnen und Schüler in förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne des Abschnitts I des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einschließlich der Auszubildenden, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen.

(2) Das Studentenwerk kann seine Einrichtungen und Dienstleistungen seinen Bediensteten und den Bediensteten der Hochschulen gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden. Soweit es dem Zweck des Studentenwerks dient und die Kostendeckung gewahrt ist, kann das Studentenwerk auch Leistungen für Dritte erbringen.

(3) Die Aufgaben des Studentenwerks werden im Rahmen der Gesetze als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, soweit es sich nicht um staatliche Angelegenheiten handelt.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 5 stellen die jeweiligen Hochschulen nach Absatz 1 dem Studentenwerk je nach Zweck der Aufgabe gemäß § 11 des Bremischen Hochschulgesetzes personenbezogene Daten der Studierenden im erforderlichen Umfang durch Übermittlung auf Anforderung zur Verfügung. Die zu übermittelnden Daten sind insbesondere Name, Anschrift, Matrikelnummer, Immatrikulation, Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung der Studierenden. Das Studentenwerk ist berechtigt, die übermittelten Daten für seine Zwecke weiter zu nutzen. Darüber hinaus ist das Studentenwerk zur Abwicklung von Mietverhältnissen, im Rahmen der Beratungstätigkeit der Psychologisch-therapeutischen Beratungsstelle sowie zur Wohnraumbewirtschaftung und -planung berechtigt, von den Studierenden weitere dafür erforderliche Daten selbst zu erheben und weiter zu nutzen. Zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 Strafgesetzbuch sind Daten, die im Rahmen der psychologisch-therapeutischen Beratungstätigkeit erhoben wurden, von den übrigen Daten zu trennen und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen; sie dürfen nur in anonymisierter Form automatisiert verarbeitet werden; für die Übermittlung der Daten ist in jedem Fall die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.

(5) Das Studentenwerk nimmt die Personalangelegenheiten der bei ihm tätigen Bediensteten im Rahmen der Dienstvorgesetztenaufgaben sowie die Funktion eines Amtes für Ausbildungsförderung als staatliche Angelegenheiten wahr. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann dem Studentenwerk weitere staatliche Angelegenheiten übertragen. In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden.

(6) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Studentenwerk die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die wirtschaftlichen Einrichtungen des Studentenwerks sind so einzurichten und zu führen, dass sie nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Steuergesetze dienen.

(2) Etwaige Überschüsse einzelner Einrichtungen dürfen nur für die Aufgaben des Studentenwerks einschließlich einer angemessenen Rücklage verwendet werden.

(3) Das Studentenwerk ist von der Entrichtung von Verwaltungs- und Gerichtskosten befreit.

§ 4
Organe

Die Organe des Studentenwerks sind:

-

der Verwaltungsrat,

-

der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.


§ 5
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

1.

drei Vertretern der Hochschullehrerschaft,

2.

einer leitenden Verwaltungskraft der Hochschulverwaltungen,

3.

fünf Studierenden,

4.

einem Vertreter oder einer Vertreterin der Bediensteten des Studentenwerks.

Die Mitglieder nach Nummer 1 werden im Akademischen Senat der jeweiligen Hochschule ohne Beteiligung der studentischen Mitglieder gewählt. Das Mitglied nach Nummer 2 wird von den Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen benannt; die Hochschule, die das Mitglied nach Nummer 2 entsendet, entfällt bei der Wahl der Mitglieder nach Nummer 1. Die Mitglieder nach Nummer 3 werden von den Mitgliedern des Studierendenrats der Studierendenschaft gewählt. Das Mitglied nach Nummer 4 wird von den Bediensteten des Studentenwerks gewählt.

(2) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin aus der Mitte des Verwaltungsrats für die Dauer der Amtszeit.

(3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt.

(4) Die Mitgliedschaft endet vorzeitig, wenn das Mitglied

1.

sein Amt niederlegt oder

2.

aus der Hochschule, der Studierendenschaft oder dem Studentenwerk ausscheidet.

An seine Stelle tritt für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied, das gleichzeitig mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats zu wählen ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ersatzmitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.

(5) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und bereitet diese vor. Er oder sie kann sich dabei von dem stellvertretenden Geschäftsführer oder der stellvertretenden Geschäftsführerin vertreten lassen.

§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Aufgaben des Verwaltungsrats sind:

1.

der Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vorschläge für die Bestellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und seiner oder ihrer Stellvertretung zu machen,

2.

der Geschäftsführung nach Nummer 1 die Ernennung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand, das Einverständnis zur Übernahme nach §§ 14 und 15 Beamtenstatusgesetz und die Feststellung des Eintritts in den Ruhestand der Beamten und Beamtinnen der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung der vergleichbaren Angestellten vorzuschlagen,

3.

den jährlichen Wirtschaftsplan zu beschließen,

4.

die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin entgegenzunehmen,

5.

einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu bestellen,

6.

den vorgelegten Wirtschaftsprüfungsbericht entgegenzunehmen,

7.

die Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin vorzunehmen,

8.

allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung zu erlassen und ihre Einhaltung zu überwachen,

9.

über Rechtsgeschäfte nach § 13 zu beschließen,

10.

eine Beitragsordnung zu beschließen,

11.

eine Satzung zu beschließen,

12.

über den mehrjährigen Entwicklungsplan des Studentenwerks unter Berücksichtigung der bremischen Hochschul- und Finanzplanung zu beschließen.

Die Beschlüsse nach den Nummern 10 und 11 bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(2) Durch die Satzung können dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 7
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig oder kommt ein notwendiger Beschluss aus anderen Gründen nicht zustande, ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin verpflichtet, ihn zur Behandlung dieses Beschlussgegenstandes innerhalb von vierzehn Tagen erneut einzuberufen. Der Verwaltungsrat ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 3 bleiben unberührt. Kommt ein Beschluss wiederum nicht zustande, kann der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin anstelle des Verwaltungsrats handeln.

(3) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin anstelle des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen treffen. Er oder sie unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat kann die Maßnahmen durch eigene Regelungen aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin

(1) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Stellvertretung werden von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestellt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Vorschlag des Studentenwerks für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Stellvertretung. Der Wahlvorschlag für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, der drei Personen umfassen soll, ist nach öffentlicher Ausschreibung aufzustellen und der Senatorin für Bildung und Wissenschaft zuzuleiten. Erhält im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen Bewerber und Bewerberinnen die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbungen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn auch in diesem Wahlgang kein Vorschlag die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erreicht, sind damit beide Bewerbungen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft zur Bestellung vorgeschlagen.

(3) Der Verwaltungsrat kann der Senatorin für Bildung und Wissenschaft die Abberufung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin oder der Stellvertretung vorschlagen, wenn die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats dies in geheimer Abstimmung beschließt.

(4) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beschlüsse des Verwaltungsrats die Geschäfte des Studentenwerks in eigener Verantwortung und berichtet dem Verwaltungsrat. Er oder sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht dem Verwaltungsrat durch dieses Gesetz oder die Satzung nach § 6 Absatz 2 übertragen sind.

(5) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich. Ihm oder ihr obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen Gebühren-, Entgelt- und Beitragsangelegenheiten nach § 12.

(6) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin übt die dienstrechtlichen Befugnisse gegenüber den Bediensteten im Beamtenverhältnis im Sinne der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen in der jeweils geltenden Fassung aus. Er oder sie ist zuständig für die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

(7) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplanes vor. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres legt er oder sie dem Verwaltungsrat die Jahresrechnung und den Jahresbericht vor.

(8) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin muss Beschlüsse des Verwaltungsrats, die er oder sie mit dem geltenden Recht für unvereinbar hält oder die die wirtschaftlichen Grundlagen in Frage stellen, innerhalb von zwei Wochen beanstanden. Hält der Verwaltungsrat den Beschluss aufrecht, so entscheidet die Senatorin für Bildung und Wissenschaft. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 9
Personalwesen

(1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden vom Studentenwerk wahrgenommen, soweit nicht in der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen anders geregelt.

(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin hat die Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den Bediensteten im Beamtenverhältnis beim Studentenwerk. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin ist die Senatorin für Bildung und Wissenschaft. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten beim Studentenwerk.

§ 10
Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

(2) Das Studentenwerk stellt jährlich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Wirtschaftsplan auf. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr der Freien Hansestadt Bremen.

(3) Die Jahresrechnung und die Wirtschaftsführung werden von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin geprüft. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen bleibt unberührt; diesem ist eine Ausfertigung des Wirtschaftsprüfungsberichts zuzuleiten.

§ 11
Finanzierung, Annahme und Leistung von Zahlungen

(1) Das Studentenwerk erhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch:

1.

Beiträge und Nutzungsentgelte,

2.

Einnahmen aus den Wirtschaftsbetrieben, der Bereitstellung von Wohnraum für Studierende und sonstige Einnahmen,

3.

Erstattung der durch die Wahrnehmung der Funktion eines Amtes für Ausbildungsförderung und durch die Wahrnehmung der nach § 2 Absatz 5 Satz 2 übertragenen staatlichen Aufgaben entstehenden Kosten,

4.

Zuschüsse der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel. Die Zuschüsse werden als Festbetrag gewährt. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen über Auflagen und Bewilligungsbedingungen bleiben unberührt.

(2) Das Studentenwerk ist zur eigenständigen Annahme und Leistung von Zahlungen für seinen Geschäftsbereich berechtigt.

§ 12
Beiträge und Nutzungsentgelte

(1) Das Studentenwerk erhebt für die Erfüllung seiner Aufgaben von den Studierenden der Hochschulen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben des Studentenwerks unter Berücksichtigung der Zuschüsse des Landes gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Die Beitragshöhe kann zwischen den einzelnen Hochschulen entsprechend dem Dienstleistungsangebot differieren.

(2) Beitragspflichtig sind alle immatrikulierten Studierenden. Die Beitragspflicht besteht für jedes Semester, für das die Immatrikulation oder Rückmeldung erfolgen soll. Die Beiträge sind durch Überweisung einzuzahlen; Immatrikulation und Rückmeldung an den Hochschulen setzen voraus, dass die Beitragszahlung erfolgt ist.

(3) Die Beitragsordnung soll Vorschriften über die Beitragsbefreiung und Beitragserstattung im Falle der Beurlaubung von Studierenden enthalten, soweit die Beurlaubung zur Ableistung von Diensten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen, wegen Elternzeit, aufgrund eines studienbedingten Auslandsaufenthalts oder Auslandspraktikums oder wegen schwerwiegender, längerfristiger Krankheit erfolgt.

(4) Die Hochschulen unterrichten das Studentenwerk über Exmatrikulationen und Beurlaubungen; bereits gezahlte Beiträge erstattet das Studentenwerk nach näherer Maßgabe der Beitragsordnung gemäß Absatz 3 nur auf Antrag und bei Exmatrikulation oder Beurlaubung vor der Mitte des jeweiligen Semesters.

(5) Auf das Studentenwerk findet das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz sowie die Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 13
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Das Studentenwerk bedarf der Zustimmung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft für:

1.

die Aufnahme von Darlehen sowie Kassen- und Betriebsmittelkrediten,

2.

Darlehenshingaben, ausgenommen Stipendien und Studierendendarlehen,

3.

Übernahme von Bürgschaften und Leistungen von Sicherheiten, ausgenommen zugunsten von Studierenden,

4.

Erwerb, Veräußerungen und Belastung von Grundstücken,

5.

Verfügungen über Vermögen des Studentenwerks, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

6.

die Annahme von Zuwendungen, die mit einer Last verknüpft sind oder voraussichtlich verhältnismäßig hohe Aufwendungen zur Folge haben.


§ 14
Aufsicht und Genehmigung

(1) Das Studentenwerk untersteht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht der Senatorin für Bildung und Wissenschaft. In staatlichen Angelegenheiten unterliegt das Studentenwerk der Fachaufsicht der Senatorin für Bildung und Wissenschaft oder einer anderen zuständigen Behörde. Die Aufsicht nach den Sätzen 1 und 2 erstreckt sich auch darauf, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit beachtet werden. Hinsichtlich der Aufsichtsmittel gilt § 111 Absatz 2 bis 8 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.

(2) Die Satzung und die Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft. Die Genehmigung kann widerrufen werden.

(3) Die Satzung, die Beitragsordnung und die Entgeltordnung sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.

§ 15
(In-Kraft-Treten)


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