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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:25.05.2011 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 18.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 335
Gliederungsnummer:203-c-8

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juris-Abkürzung: VermKostV BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-8
juris-Abkürzung:VermKostV BR 2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-8
Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
Vom 3. Mai 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 18.12.2014

V aufgeh. durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 739)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Das Landesamt GeoInformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 2

Das Landesamt GeoInformation erhebt weiter Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 3

In den Kosten nach den Anlagen 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 4

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau und Verkehr ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5

(1) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen.

(2) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010, aber vor Ablauf des 25. Mai 2011 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Recht festzusetzen, es sei denn, die Kosten nach den am 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften sind geringer.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 487 - 203-c-8), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Mai 2011

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1)

Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse

1.

Kataster- und Vermessungswesen

 

11

Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

 

 

Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes als Stundensätze:

 

11.1

Experten (Qualifikation Diplom-Ingenieur / Master)

99 EUR

11.2

Auftrags- und Projektverantwortliche (Qualifikation Diplom-Ingenieur, Master, Bachelor oder vergleichbare Qualifikation)

78 EUR

11.3

Sachbearbeiter (Vermessungstechniker, Geomatiker oder vergleichbare Qualifikation) und Vermessungsgehilfen

54 EUR

Anmerkungen zu 11.1 bis 11.3

Kosten für Außendienstentschädigungen und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen und Vermessungsgeräten sind in den Gebühren enthalten.

 

12

Amtliche Vermessung von Liegenschaften

 

 

Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

-

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6)

-

Vermessung (12.1, 12.2 und 12.5)

-

Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

-

Örtliche Vermessung

-

Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Absatz 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes

-

Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde (12.8)

 

 

Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, amtliche Grenzauskunft) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

-

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6)

-

Vermessung (12.3 und 12.4)

-

Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

-

Örtliche Vermessung

 

 

Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben setzen sich zusammen aus einer

-

Grundgebühr

-

Vermessungsgebühr

 

 

Anmerkung 12a

In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps.

 

 

Anmerkung 12b

Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren von einander ab, ist die höchste anzusetzen.

 

12.1

Zerlegungsvermessung

 

12.1.1

Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster

Grundgebühr von 350 EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet

 

Anmerkung 12.1a

Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle I zuzuordnen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen.

 

 

Anmerkung 12.1b

Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen 12.1.2

 

12.1.2

Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz)

 

Fläche (m2)

 

Gebührensatz (EUR)

0

bis

120

 

260

121

bis

700

 

540

701

bis

2 000

 

700

2 001

bis

5 000

 

1 420

5 001

und

größer

 

2 090

12.1.3

Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor)

 

Bodenrichtwert (EUR/m2)

Wertfaktor

0

bis

10

 

0,3

11

bis

50

 

0,6

51

bis

100

 

0,8

101

bis

500

 

1,0

501

bis

5 000

 

1,4

5 001

und

mehr

 

2,0

12.1.4

Abmarkung der neuen und festgestellten alten Grenzpunkte, wenn diese nicht später als drei Jahre nach der Bildung der neuen Flurstücke durchgeführt wird.

Grundgebühr von 200 EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt
30 EUR

12.2

Grenzfeststellungsvermessung

12.2.1

Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster

Grundgebühr von 350 EUR, zuzüglich die Gebühr für die festgestellten oder neu abmarkten Grenzpunkte, die sich nach Tabelle 12.2.2 ergibt

12.2.2

Tabelle zu 12.2.1 (Gebühr je Grenzpunkt)

 

1. bis 4. Grenzpunkt je

260 EUR

5. bis 10. Grenzpunkt je

50 EUR

ab 11. Grenzpunkt je

35 EUR

12.3

Amtliche Grenzauskunft

 

 

Örtliche Auskunft über den Grenzverlauf. Als Voraussetzungen müssen i. d. R. zuverlässige Grenzkoordinaten vorliegen oder die Grenzpunkte als abgemarkt nachgewiesen sein. Innerhalb der Grenzauskunft werden Grenzpunkte nicht festgestellt und fehlende Grenzzeichen nicht dauerhaft abgemarkt.

Grundgebühr von 200 EUR je Grenzauskunft, zuzüglich 20 v. H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.2.2 je angezeigtem Grenzpunkt ergibt

12.4

Lageplan

 

Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 7 Absatz 3 der Bremischen Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung

Grundgebühr von 350 EUR, zuzüglich die Gebühr, die sich nach Tabelle 12.4.1 aus der Summe der Baukosten der geplanten Gebäude ergibt

12.4.1

Tabelle zu 12.4

Baukosten (EUR)

 

Gebühr

0

bis

200 000

 

480 EUR

200 001

bis

1 000 000

 

810 EUR

1 000 001

bis

3 000 000

 

1 830 EUR

3 000 001

bis

10 000 000

 

2 700 EUR

10 000 001

und

mehr

 

3 650 EUR

12.5

Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen

12.5.1

Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderten Gebäuden oder Gebäudeteilen.

 

Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 01.01.1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist.

Grundgebühr von 120 EUR je Grundstück, zuzüglich die Gebäudeeinmessungsgebühr, die sich nach
Tabelle 12.5.2 ergibt

12.5.2

Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr)

Baukosten bis

Gebühr (EUR)

20 000 EUR

 

150 EUR

50 000 EUR

 

190 EUR

200 000 EUR

 

510 EUR

500 000 EUR

 

640 EUR

1 000 000 EUR

 

1 290 EUR

5 000 000 EUR

 

3 100 EUR

10 000 000 EUR

 

5 900 EUR

über 10 000 000 EUR

 

7 800 EUR

 

Anmerkung 12.5a

Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

 

 

Anmerkung 12.5b

Eine Gebühr nach 12.5.2 ist anzusetzen für jedes Gebäude, das wirtschaftlich selbständig nutzbar, durch Brandmauer abgetrennt oder durch separate Hausnummer gekennzeichnet ist, sowie für jedes Nebengebäude, das nicht unter die Regelung in Anmerkung 12.5 Buchstabe c fällt.

 

 

Anmerkung 12.5c

Bei Einmessung eines Wohnhauses, das nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, beinhaltet die Gebühr auch die Einmessung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich errichteten Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück, auch wenn dieses Nebengebäude vom Wohnhaus räumlich getrennt liegt. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten.

 

 

Anmerkung 12.5d

Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, deren gesamte Baukosten 20 000 EUR nicht übersteigen, dann ist dieser gesamte Bauwert bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.

 

 

Anmerkung 12.5e

Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt.

 

 

Anmerkung 12.5f

Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet.

 

12.5.3

Einmessung von nachweispflichtigen baulichen Anlagen

Grundgebühr 120 EUR
zuzüglich Zeitgebühren
nach 11 für den
vermessungstechnischen
Aufwand

12.6

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens

12.6.1

Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1, 12.2, 12.5.1 und 12.5.3 namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)

Grundgebühr von 120 EUR, zuzüglich 10 v. H. der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühren

 

Anmerkung 12.6a

Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z. B. zur Zerlegung eines Flurstücks oder Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen.

 

 

Anmerkung 12.6b

Die Grundgebühr wird unmittelbar nach Anfertigung der Vermessungsunterlagen fällig. Die von der Höhe der Vermessungsgebühr abhängige Teilgebühr wird mit der Gebühr gemäß 12.8 fällig.

 

12.6.2

Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für je maximal 5 aneinandergrenzende Grundstücke für Beratungszwecke und Vermessungen gemäß 12.3 und 12.4

120 EUR

12.6.3

Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen.

Zeitgebühren nach 11

 

Anmerkung 12.6c

Vermessungsunterlagen nach 12.6.1 und 12.6.2 können bis zu zwölf Monate nach Bereitstellung für weitere Vermessungen nach Nr. 12.1 bis 12.5 auf einem Grundstück und in den unter Anmerkung 12.6a genannten Fällen verwendet werden, ohne dass eine weitere Grundgebühr nach 12.6.1 anfällt. Sofern sich zwischenzeitlich für die Vermessung relevante Veränderungen ergeben haben, werden die Vermessungsunterlagen auf Anforderung einmalig kostenfrei durch die Katasterbehörde aktualisiert.

 

12.7

Rücknahme eines Vermessungsauftrages

 

 

Bei Rücknahme eines Auftrages zur Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.5, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Zeitgebühren nach 11,
mindestens 100 EUR,
zuzüglich Gebühren
für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen.

12.8

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens

 

12.8.1

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1 und 12.2 von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)

Grundgebühr von
200 EUR

 

Anmerkung 12.8a

Für die Übernahme einer Abmarkungsvermessung nach 12.1.4 wird keine Grundgebühr nach 12.8.1 erhoben.

 

12.8.2

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.5.1 in die von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)

Grundgebühr von 200 EUR je Grundstück, jedoch
höchstens eine Grundgebühr je Baukörper

12.8.3

Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei

 

a)

Zerlegung (12.1)

35 v. H.

b)

Grenzfeststellung (12.2)

20 v. H.

c)

Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen (12.5)

30 v. H.

 

der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren

12.8.4

Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel

Zeitgebühren nach 11

 

Anmerkung 12.8b

Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20 000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20 000 EUR und 50 000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2

 

 

Anmerkung 12.8c

Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.

 

 

Anmerkung 12.8d

Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen.

 

 

Anmerkung 12.8e

Die Gebühr nach 12.8.3 Buchstabe b (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte.

 

12.9

Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren

 

12.9.1

Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

200 bis 2 000 EUR

13

Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung

 

 

Bei der Bereitstellung von Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung ist gebührentechnisch zu differenzieren zwischen:

-

Erstausfertigung für die einfache Nutzung

-

Mehrausfertigung für die einfache Nutzung

-

Vervielfältigungsgenehmigung für die mehrfache Nutzung der Erstausfertigungen

 

13.1

Liegenschaftskarte

 

13.1.1

Erstausfertigung als Auszug auf Papier oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PS, TIF)

 

 

-

Präsentationsmaßstab 1 : 500 / 1 : 1 000 -

 

 

-

bis Format DIN A 4

20 EUR

 

-

bis Format DIN A 3

25 EUR

 

Bei Format größer als DIN A 3

 

 

-

je angefangene 25 dm2 Kartenfläche
(entsprechend DIN A2) bei älteren Liegenschaftskarten (Flurkarten)

60 EUR

 

-

je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der

 

 

 

Kategorie 1 - Innenstadt

150 EUR

 

 

Kategorie 2 - Vorstadt

90 EUR

 

 

Kategorie 3 - Stadtrand

60 EUR

 

 

Kategorie 4 - ländlicher Raum

25 EUR

13.1.2

Mehrausfertigungen

 

 

Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1

50 v. H. der
Gebühr 13.1.1

13.1.3

Vervielfältigungsgenehmigung

 

 

Vervielfältigungsgenehmigung zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1.1

das 1-fache der
Gebühr nach 13.1.1

 

Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1.1

das 2-fache der
Gebühr nach 13.1.1

13.1.4

Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte (Ausgangsmaßstab 1 : 500 / 1 : 1 000) (Abgabe mit vollständiger Objektstruktur, z.B. EDBS-Format)

 

13.1.4.1

Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11

 

13.1.4.2

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangene 1 ha
Naturfläche

 

Kategorie 1 - Innenstadt

60 EUR

 

Kategorie 2 - Vorstadt

30 EUR

 

Kategorie 3 - Stadtrand

16 EUR

 

Kategorie 4 - ländlicher Raum

9 EUR

13.1.4.3

Aktualisierung bei abgeschlossener Pflege-/Liefervereinbarung

jährlich 10 v. H. der
aktuellen Grundgebühr
mindestens 130 EUR

13.1.5

Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1 : 500 / 1 : 1.000 -
(Abgabe Vektorformat mit eingeschränkter Objektstruktur, z. B. Shape)

 

13.1.5.1

Bereitstellungsgebühr

Zeitgebühr nach 11

13.1.5.2

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangene 1 ha
Naturfläche

 

Kategorie 1 - Innenstadt

54 EUR

 

Kategorie 2 - Vorstadt

27 EUR

 

Kategorie 3 - Stadtrand

14,50 EUR

 

Kategorie 4 - ländlicher Raum

8 EUR

13.1.6

Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1 : 500 / 1 : 1.000 -
(Abgabe Vektorformat mit Geobezug, z. B. DXF)

 

13.1.6.1

Bereitstellungsgebühr

Zeitgebühr nach 11

13.1.6.2

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangene 1 ha
Naturfläche

 

Kategorie 1 - Innenstadt

30 EUR

 

Kategorie 2 - Vorstadt

15 EUR

 

Kategorie 3 - Stadtrand

8 EUR

 

Kategorie 4 - ländlicher Raum

4 EUR

13.1.7

Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte
- Ausgangsmaßstab 1 : 500 / 1 : 1.000 - (Abgabe Rasterformate oder Vektorformate ohne Geobezug, z. B. PS, PDF, TIF)

 

13.1.7.1

Bereitstellungsgebühr

Zeitgebühr nach 11

13.1.7.2

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangene 1 ha
Naturfläche

 

Kategorie 1 - Innenstadt

15 EUR

 

Kategorie 2 - Vorstadt

7,50 EUR

 

Kategorie 3 - Stadtrand

4 EUR

 

Kategorie 4 - ländlicher Raum

2 EUR

13.2

Liegenschaftsbuch

 

13.2.1

Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (Format 20 und 30)

 

 

-

bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück

25 EUR

 

-

für jede weitere Seite

4 EUR

13.2.2

Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch (Format 35)

 

13.2.2.1

- für das

1.

bis

10.

Bestands- oder Flurstückskennzeichen

jeweils

10 EUR

 

- für das

11.

bis

50.

Bestands- oder Flurstückskennzeichen

jeweils

5 EUR

 

- für das

51.

bis

100.

Bestands- oder Flurstückskennzeichen

jeweils

3,50 EUR

 

- für das

101.

und jedes weitere Bestands- oder Flurstückskennzeichen

jeweils

2 EUR

13.2.3

Direktabruf von Daten aus dem Liegenschaftsbuch

 

13.2.3.1

Grundgebühr

monatlich

120 EUR

 

zusätzlich je Transaktion

 

0,15 EUR

 

Anmerkung 13.2a

Je abgerufenes Flurstückskennzeichen fallen durchschnittlich 7,5 Transaktionen an.

 

13.2.4

Auswertungen aus dem Liegenschaftsbuch (auch zur Georeferenzierung)

 

13.2.4.1

-

Grundgebühr

100 EUR

13.2.4.2

-

Auswertung je angefangene 5 000 Kennzeichen

50 EUR

13.2.4.3

Ausgabe als Liste oder in digitaler Form auf Datenträger

 

 

-

bis zu 1000 Kennzeichen

je Kennzeichen

0,50 EUR

 

-

ab dem 1001 Kennzeichen

je Kennzeichen

0,10 EUR

 

Bei besonderem Aufwand (z. B. besondere Suchanforderungen) zusätzlich:

Zeitgebühren nach 11

 

Anmerkung 13.2b

Bei Mehrfachauswertungen eines Auswertebereichs nach denselben Auswertekriterien kann unter Berücksichtigung des Auswerteumfangs und der Häufigkeit der Auswertungen eine Gebührenermäßigung von bis zu 50 v. H. gewährt werden

 

13.2.5

Jahresabschlussdaten aus dem Liegenschaftsbuch

 

13.2.5.1

-

Listenabgabe

100 EUR

13.3

Sonstige Angaben aus dem amtlichen Vermessungswesen

 

13.3.1

Kopien von Vermessungsrissen oder gleichartigen Unterlagen analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PDF, TIF)

 

 

-

bei Format DIN A 4

15 EUR

 

-

bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen

25 EUR

 

-

bei Format größer als DIN A 3

35 EUR

13.3.2

Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und sonstigen Objekten des Liegenschaftskatasters analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PDF, TIF)

 

 

-

in Listenform je DIN A 4-Seite

3,50 EUR

 

-

Auszug als Text-Datei (TXT, PKT, CSV, KPNR) je Punkt

0,50 EUR

 

jeweils mindestens

30 EUR

13.3.3

Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen

 

 

-

bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück

25 EUR

 

-

für jede weitere Seite

4 EUR

13.3.4

Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PDF, TIF)

 

 

-

1. Punkt oder Punktgruppe

20 EUR

 

-

jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe

10 EUR

 

Anmerkung 13.3a

Zu den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnen

 

 

Anmerkung 13.3b

Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten.

 

13.3.5

Punktübersichten der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PDF, TIF)

 

 

-

je Blatt 1 : 5.000

20 EUR

 

-

je Blatt 1 : 20.000

25 EUR

 

-

je Blattausschnitt im Format DIN A 4

10 EUR

 

-

je Blattausschnitt im Format DIN A 3

15 EUR

14

Auskünfte und Bescheinigungen

 

14.1

Einsichtnahme

 

 

Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften

Zeitgebühr nach 11

14.2

Schriftliche Auskünfte

 

 

Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand (Format 25)

10 EUR

14.3

Erteilung einer Bescheinigung

 

 

Je Bescheinigung

45 EUR

 

Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung

 

14.4

Unschädlichkeitszeugnis

 

14.4.1

Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung

200 EUR

 

-

bis zu zehn Beteiligte

 

14.4.2

Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte

70 EUR

14.4.3

Auslagen (z. B. für öffentliche Bekanntmachungen)

in nachgewiesener Höhe

14.4.4

Bei Anhörung und bei Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde

Zeitgebühren nach 11,
bei Rücknahme
zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge, Unterlagen und Auslagen

2.

Basisdaten der Geotopographie

 

 

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

 

21.

Analoge Ausgaben von Karten und Luftbilderzeugnissen

 

21.1

Topographische Karten

 

21.1.1

Topographische Karte 1 : 2.500 und Deutsche Grundkarte 1 : 5.000

als Plot je Blatt 10 EUR

21.1.2

Topographische Karten

 

 

Topographische Karte 1 : 25.000 (TK25)

 

 

Topographische Karte 1 : 50.000 (TK50)

 

Topographische Karte 1 : 100.000 (TK100)

als Plot je Blatt 5 EUR

21.2

Thematische Karten

 

21.2.1

Bremen (alle Karten im Maßstab 1 : 20.000) 3 Blätter: Nord, West, Ost

 

 

-

Entfernungskarte (zweifarbig);

 

 

-

Flurübersicht (zweifarbig);

 

 

-

Verwaltungsbezirkskarte (zweifarbig)

als Plot je Blatt 10 EUR

21.2.2

Bremerhaven (alle Karten im Maßstab 1 : 13.000, mehrfarbig)

 

 

-

Flurübersicht

 

-

Bildmittenübersicht

als Plot je Blatt 13 EUR

21.3

Luftbilderzeugnisse

 

21.3.1

Historische Luftbildkarte Bremen 1 : 2.500 (schwarz/weiß) Jahrgänge 1974, 1978, 1982, 1987, 1991, 1997

auf Photopapier
je Blatt 15 EUR

21.3.2

Luftbildplan Bremen 1 : 10.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabe

auf Photopapier
je Blatt 30 EUR

21.3.3

Orthophotos Bremen 1 : 5.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabe

auf Photopapier
je Blatt 10 EUR

 

Historische Orthophotos Bremen 1 : 5.000 (mehrfarbig) Jahrgänge 2002, 2005, 2008

auf Photopapier
je Blatt 5 EUR

21.3.4

Historische Luftbilder Bremerhaven 1 : 1.000 (schwarz/weiß)
Jahrgänge 1961, 1971, 1981, 1990, 2000
Jahrgang 1953 (1 : 5.000)

auf Papier
bis DIN A4 10 EUR
bis DIN A3 12 EUR
bis DIN A2 16 EUR
bis DIN A1 20 EUR
größer DIN A1 je dm2 0,40 EUR

21.3.5

Luftbildplan Bremerhaven 1 : 5.000, 2x2km2 (mehrfarbig) aktueller Jahrgang.

auf Photopapier
je Blatt 30 EUR

21.3.6

Luftbildplan Bremerhaven 1 : 5000, 2x2km2 (mehrfarbig) historische Jahrgänge

auf Photopapier
je Blatt 20 EUR

 

21.4

Sonderregelungen für analoge Ausgaben

 

21.4.1

Ermäßigungen für Wiederverkäufer

 

Bei Abgabe von Karten und Luftbildern gelten folgende Gebühren (in v. H. der Grundgebühr):

 

bei Abgabe von

1

bis

10

Exemplaren

70 v. H.

 

bei Abgabe von

11

bis

200

Exemplaren

60 v. H.

 

bei Abgabe ab

201

Exemplaren

50 v. H.

 

Großhandel

40 v. H.

21.4.2

Abgabe von Karten und Plänen für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke

Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands
(Zeitgebühren nach 11)

21.4.3

Genehmigung zur Vervielfältigung durch Druck oder Umarbeitung von Karten oder Teilen davon sowie von Luftbildern und Orthophotos.

Mindestgebühr 50 EUR

Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Sie errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2

 

 

Kategorie 1:

Kategorie 2:

 

 

Anteil der Geobasisdaten am Folgeprodukt

Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten

%

Wertpunkte

%

Wertpunkte

bis 25

10

bis 25

30

über 25
bis 75

20

über 25
bis 75

20

über 75

30

über 75

10

 

Tabelle 1

 

Summe der
Wertpunkte

Faktor

 

 

 

20

0,05

 

30

0,10

 

40

0,15

 

50

0,20

 

60

0,25

 

 

 

 

Tabelle 2

 

Anmerkungen

a)

Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den Karten abgegolten.

b)

Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

 

21.4.4

Genehmigung nach 21.4.3, wenn

 

 

-

die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen;

 

 

-

die Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen;

 

 

-

die Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollen.

gebührenfrei

21.4.5

Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.1

das 10-fache der
Gebühren nach 21.1

21.4.6

Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.2

das 20-fache der
Gebühren nach 21.2

 

22

Landschaftsbeschreibende Geobasisdaten

 

22.1

Digitale Topographische Karten (DTK)

 

22.1.1

1: 2.500 und 1 :5.000

 

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangene 1 km2
Naturfläche 7,50 EUR

22.1.2

DTK 1 : 25.000 / 1 : 50.000 / 1 : 100.000 (ebenengetrennt, mehrfarbig, TIF-Format, 508 dpi)

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangene 1 km2
Naturfläche

 

DTK25

:

1 EUR

DTK50

:

0,30 EUR

DTK100

:

0,10 EUR

Anmerkungen zu 22.1:

a)

Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren:

 

Informationsmenge Landschaftsfläche [km2]

Faktor

 

 

bis einschließlich 500

1,0

 

über 500 bis 5.000

0,5

 

über 5.000 bis 25.000

0,25

 

b)

Bei Abgabe einzelner Objektebenen der DTK sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren

 

Wertigkeitsfaktor:

 

-

Siedlung:

0,35

 

-

Verkehr:

0,35

 

-

Vegetation:

0,15

 

-

Gewässer

0,10

 

-

Gebiete:

0,05

 

-

Relief:

0,15

22.1.3

Aktualisierung

jährlich 18 % der für die
erstmalige Bereitstellung
der Geobasisdaten
geltenden Gebühren

22.2

Digitale Landschaftsmodelle (DLM)

 

22.2.1

Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS Basis-DLM)

 

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche

7,50 EUR/km2

 

Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren

 

 

Wertigkeitsfaktor:

 

 

-

Siedlung:

0,35

 

-

Verkehr:

0,35

 

-

Vegetation:

0,15

 

-

Gewässer:

0,10

 

-

Gebiete:

0,05

 

-

Relief:

0,15

22.2.2

Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS DLM50)

 

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche

2 EUR / km2

 

Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren

 

 

Wertigkeitsfaktor:

 

 

-

Siedlung:

0,35

 

-

Verkehr:

0,35

 

-

Vegetation:

0,15

 

-

Gewässer:

0,10

 

-

Gebiete:

0,05

 

-

Relief:

0,15

22.2.3

Aktualisierung

jährlich 18 % der für die
erstmalige Bereitstellung
der Geobasisdaten
geltenden Gebühren

 

22.3

ATKIS-DGM

 

 

Daten aus den Digitalen Geländemodellen

 

22.3.1

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche

je angefangene
1 km2 Naturfläche

 

DGM1

:

80 EUR

DGM5

:

20 EUR

DGM10

:

10 EUR

DGM25

:

4 EUR

Anmerkung zu 22.3

Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren:

 

Informationsmenge Landschaftsfläche [km2]

Faktor

 

bis einschließlich 500

1,0

über 500 bis 5.000

0,5

über 5.000 bis 25.000

0,25

22.3.2

Aktualisierung

jährlich 18 % der für
die erstmalige Bereitstellung
der Geobasisdaten geltenden
Gebühren

 

22.4

ATKIS-DOP-C

 

22.4.1

Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 40 cm Bodenauflösung,
(2 x 2 km je Datei/Kachel) 8 bit Farbtiefe, 317,5 dpi)

 

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangenen 1 km2
Naturfläche 6 EUR

22.4.2

Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 20 cm Bodenauflösung,
(2 km x 2 km je Datei/Kachel) 24 bit Farbtiefe, 635 dpi)

 

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangenen 1 km2
Naturfläche 9 EUR

22.4.3

Orthophotos
(mehrfarbig, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung,
(500 m x 500 m je Datei/Kachel) 24 bit Farbtiefe, 1270 dpi)

 

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangenen 1 km2
Naturfläche 40 EUR

22.5

ATKIS-DOP-i

 

22.5.1

Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP20i)
(8 bit Farbtiefe, TIF-Format, 2 km x 2 km, 20 cm Bodenauflösung)

 

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangenen 1 km2
Naturfläche 9 EUR

22.5.2

Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP10i)
(8 bit Farbtiefe, TIF-Format, 500 m x 500 m, 10 cm Bodenauflösung)

 

 

Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz

je angefangenen 1 km2
Naturfläche 40 EUR

22.6

Mehrplatzlizenzen

 

Für die Nutzung der Daten nach 22.1 bis 22.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers gelten folgende v. H. -Sätze der jeweiligen Grundgebühr:

 

 

1 bis 5 Arbeitsplätze

100 v. H.

 

6 bis 20 Arbeitsplätze

150 v. H.

 

21 bis 100 Arbeitsplätze

200 v. H.

 

über 100 Arbeitsplätze

250 v. H.

 

Anmerkungen zu 22.6:

Die Regelungen für Mehrplatzlizenzen werden auch bei der Aktualisierung angewendet.

 

22.7

Sonderregelungen für digitale Produkte

 

22.7.1

Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke

Erstattung des
Bereitstellungsaufwands
Zeitgebühren nach 11

23

Spezielle Datensätze

 

23.1

Hauskoordinaten

 

 

Gebietsdeckende Bereitstellung von Hauskoordinaten für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen

 

23.1.1

Grundgebühren

 

 

-

für das 1. bis 10.000. Koordinatenpaar

je 0,15 EUR

 

-

für das 10.001. bis 100.000. Koordinatenpaar

je 0,06 EUR

 

-

ab dem 100.001. Koordinatenpaar

je 0,03 EUR
mindestens 130 EUR

 

Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen

100 v. H. der Gebühren
nach 23.1.1

23.1.2

Aktualisierung

 

 

-

mit dem Erstbezug vereinbarte jährliche Aktualisierung

30 v. H. der
Grundgebühren;
mindestens 50 EUR

 

-

eine Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstbezug

60 v. H. der
Grundgebühren;
mindestens 50 EUR

23.2

Hausumringe

 

 

Gebietsdeckende Bereitstellung von Hausumringen für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen

 

23.2.1

Grundgebühren

 

 

-

für die 1. bis 10.000. Hausumring

je 0,12 EUR

 

-

für die 10.001. bis 100.000. Hausumring

je 0,06 EUR

 

-

ab dem 100.001. Hausumring

je 0,03 EUR
mindestens 130 EUR

 

Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen

100 v. H. der Gebühren
nach 23.2.1

23.2.2

Aktualisierung

 

 

-

mit dem Erstbezug vereinbarte jährliche Aktualisierung

30 v. H. der
Grundgebühren;
mindestens 50 EUR

 

-

eine Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 3 Jahren nach dem Erstbezug

60 v. H. der
Grundgebühren;
mindestens 50 EUR

3

Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen

 

31

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

 

31.1

Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 3 bis 6 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

500 EUR

31.2

Bestellung eines Stellvertreters für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

100 EUR

31.3

Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren

230 EUR

31.4

Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

230 EUR

31.5

Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung

50 EUR

32

Sonstige Gebührenbestimmungen

 

32.1

Auslagen (z. B. für öffentliche Bekanntmachungen)

in nachgewiesener Höhe

4

Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

 

41

Ermittlung von Grundstückswerten

Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 41.1 bis 41.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist.

 

 

Anmerkung 41a

Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

 

 

Anmerkung 41b

Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

 

 

Anmerkung 41c

Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.

 

 

Anmerkung 41d

In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

 

41.1

Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken

 

 

-

bei einem Verkehrswert bis einschließlich
500.000 EUR

4,5 v. T.
des Verkehrswertes,
zuzüglich 600 EUR

 

-

bei einem Verkehrswert von mehr als
500.000 EUR

1,1 v. T.
des Verkehrswertes,
zuzüglich 2 300 EUR

41.2

Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau

80 v. H.
der Gebühr nach 41.1

41.3

Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

120 v. H.
der Gebühr nach 41.1

Anmerkung 41.3a

Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend.

 

41.4

Einzelgutachten für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten (z. B. in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsfällen)

das 2-fache
der Gebühr nach 41.1

41.5

Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern

das 1- 3-fache
der Gebühr nach 41.1

41.6

Bei den Gutachten nach 41.1 bis 41.5 kann die Gebühr auf bis zu 75 v. H. der Gebühr nach 41.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z. B. der Fall sein:

-

bei Wiederholungsgutachten,

-

bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt,

-

wenn sich der Antrag auf die Erstellung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder

-

wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.).

 

41.7

Sonstige Gutachten

Zeitgebühren nach 11

 

-

Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

-

umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten

-

Gutachten, die sich nicht den Ziffern 41.1 bis 41.6 zuordnen lassen

 

41.8

Mehrausfertigung von Gutachten

 

 

Bis 15 Seiten

25 EUR

 

mehr als 15 Seiten

35 EUR

41.9

Rücknahme eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens nach 41.1 bis 41.7, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde.

Zeitgebühren nach 11,
mindestens 70 EUR;
zuzüglich Gebühren
für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen

42

Erteilung von Auskünften und Auszügen

 

42.1

Grundstücksmarktbericht

 

 

-

Bremen

50 EUR

 

-

Bremerhaven

25 EUR

42.2

Drucke von Berichten und Analysen pro Seite

5 EUR

42.3

Bodenrichtwertkarten

 

 

-

Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1 : 20.000)

 

 

je Blatt

70 EUR

 

je Satz

160 EUR

 

-

Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1 : 13.000)

60 EUR

42.4

Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A3

20 EUR

42.5

Auskunft aus der Kaufpreissammlung Einzelauskunft

 

 

-

bis zu 15 Vergleichspreise

170 EUR

 

-

für jeden weiteren Vergleichspreis

5 EUR

Auskünfte für Großabnehmer

 

 

ab der 11. Auskunft pro Jahr

140 EUR

42.6

Auskunft aus der Kaufpreissammlung für Geschäftsgrundstücke in Zentrumslage (Abgrenzung entsprechend Innenstadtausschnitt der Bodenrichtwertkarte)

das 3-fache der
Gebühr nach 42.5

42.7

Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist

 

 

-

in einfachen Fällen

150 EUR

-

in schwierigen Fällen

150 bis 450 EUR

42.8

Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung

Zeitgebühren nach 11

42.9

Immobilienwert-Auskunft für Standard-Objekte

350 EUR

Anlage 2

(zu § 2)

Kostenverzeichnis für Leistungen von GeoInformation

1001

Gebühren nach Zeitaufwand

 

 

Die Stundensätze der Anlage 1 zu § 1 (Tz. 11.1-11.3) sind anzuhalten

 

 

Anmerkungen

a)

Sofern Gebühren sich nach dem Zeitaufwand bemessen, sind Wegezeiten mit zu berücksichtigen.

b)

Werden für die Durchführung von Vermessungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, den Nachweisen der Landesvermessung oder sonstigen Karten und Plänen benötigt, werden diese nach den dafür geltenden Gebührentatbeständen gesondert berechnet.

 

1002

Analoge Ausgaben von Karten, Plänen, Luftbilderzeugnissen

 

 

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

 

1002.1

Grundkarten

 

1002.1.1

Topographische Sonderkarte 1 : 10.000 (Zusammenfügung der DGK5) 12 Blätter (einfarbig) auf Photopapier

je Blatt 12 EUR

1002.2

Stadtpläne und Übersichtskarten

 

1002.2.1

Stadtplan Bremen 1 : 10.000 (dreifarbig, 16 Blätter) auf Photopapier

je Blatt 6 EUR

1002.2.2

Stadtplan Bremen 1 : 10.000 (Sonderfarben, 16 Blätter) auf Photopapier

je Blatt 8 EUR

1002.2.3

Stadtplan Bremen 1 : 15.000 (mehrfarbig, 2 Blätter) auf Photopapier

75 EUR

1002.2.4

Stadtatlas Bremen 1 : 15.000 siehe Preisverzeichnis

 

1002.2.5

Cityplan Bremen 1 : 15.000 (mehrfarbig, gefaltet) als Druck

je Blatt 2,90 EUR

1002.2.6

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (mehrfarbig, 3 Blätter) auf Photopapier

je Blatt 10 EUR

1002.2.7

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (mehrfarbig, blattschnittfrei) auf Photopapier

50 EUR

1002.2.8

Taschenstadtplan Bremen 1 : 20.000 mit Straßenverzeichnis, gefaltet, als Druck

7,50 EUR

1002.2.9

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (Sonderfarben, 3 Blätter) auf Photopapier

je Blatt 10 EUR

1002.2.10

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (Sonderfarben, blattschnittfrei) auf Photopapier

50 EUR

1002.2.11

Übersichtskarten

 

1002.2.11.1

Übersichtskarten Bremen 1 : 50.000 (mehrfarbig) auf Photopapier

5 EUR

1002.2.11.2

Übersichtskarten Bremen 1 : 100.000 (mehrfarbig) auf Photopapier

5 EUR

1002.2.12

Straßenverzeichnis mit Suchregister auf Datenträger oder zur elektronischen Übermittlung als Excel-Datei

100 EUR

1002.3

Luftbilderzeugnisse

 

1002.3.1

Orthophotomosaik Bremen 1 : 10.000
(mehrfarbig, 2 Blätter je 1,50 m hoch u. 3,60 m breit) auf Photopapier

200 EUR

1002.3.2

Orthophotomosaik Bremen 1 : 20.000
(mehrfarbig, 1,45 m hoch u. 1,85 m breit) auf Photopapier

150 EUR

1002.3.3

Orthophotomosaik Bremen 1 : 50.000
(mehrfarbig, 58 cm hoch u. 74 cm breit) auf Photopapier

40 EUR

1002.3.4

Orthophotomosaik Bremen 1 : 100.000
(mehrfarbig, 29 cm hoch u. 37 cm breit) auf Photopapier

20 EUR

1002.3.5

Orthophotokarte Bremen 1 : 2.500 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapier

je Blatt 15 EUR

1002.3.6

Orthophotokarte Bremen 1 : 5.000 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapier

je Blatt 10 EUR

1002.3.7

Orthophotoplan Bremen 1 : 10.000
(mehrfarbig, Orthophoto/Stadtplan, 12 Blätter) auf Photopapier

je Blatt 20 EUR

1002.3.8

„Bremer Ansichtssachen“

 

1002.3.8.1

Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Standardausgabe

50 EUR

1002.3.8.2

Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Individuell ausgewählt und gestaltet

Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001

1002.3.8.3

Individuelles Orthophoto nach Angabe (Objektbezogen, DIN A3) auf Photopapier

30 EUR

1002.4

Historische Karten

 

 

siehe Preisverzeichnis

 

1002.5

Baugrundkarten

 

1002.5.1

Bremen 1 : 10.000 / 1 : 25.000 (mehrfarbiger Druck)

 

1002.5.1.1

-

Vollständiger Kartensatz mit Erläuterungsband

700 EUR

1002.5.1.2

-

Teilkartensatz ohne Bremen-Nord

550 EUR

1002.5.1.3

-

Teilkartensatz Bremen-Nord

210 EUR

1002.5.1.4

-

Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1 : 10.000

je Blatt 16 EUR

1002.5.1.5

-

Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1 : 25.000

je Blatt 14 EUR

1002.6

Bodenkarten

 

1002.6.1

Niedersachen 1 : 25.000

Blätter mit bremischen Gebietsanteilen einschließlich zugehöriger Auswertekarte (mehrfarbiger Druck)

je Blatt 20 EUR

1002.7

Höhenkarten

 

1002.7.1

Höhenkarte Bremen 1 : 5.000 Kombi Höhe / DGK5 (117 Blätter) auf Photopapier

je Blatt 20 EUR

1002.7.2

Höhenkarte Bremen 1 : 20.000 Kombi Höhe / Stadtplan auf Photopapier (ca.200 x 145 cm)

150 EUR

1002.7.3

Höhenkarte Bremen 1 : 20.000 Kombi Höhe / Stadtplan (2 Blätter ca.100 x 145 cm) auf Photopapier

150 EUR

1002.7.4

Höhenkarte Bremen 1 : 30.000 Kombi Höhe / Stadtplan (ca. 135 x 97 cm) auf Photopapier

100 EUR

1002.8

Sonderkarten

 

 

siehe Preisverzeichnis

 

1002.9

Sonderregelungen für analoge Ausgaben

 

1002.9.1

Ermäßigungen für Wiederverkäufer

Bei Abgabe von analogen Karten gelten folgende Gebühren (in v. H. der Grundgebühr):

 

 

bei Abgabe von 1 bis 10 Exemplaren

70 v. H.

 

bei Abgabe von 11 bis 200 Exemplaren

60 v. H.

 

bei Abgabe ab 201 Exemplaren

50 v. H.

 

Großhandel

40 v. H.

1002.9.2

Abgabe von Karten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke (analoge Ausgaben)

Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001

1002.9.3

Genehmigung zur Umarbeitung und Vervielfältigung durch Druck von Karten oder Teilen davon.

Mindestgebühr
50 EUR

Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2

 

Kategorie 1:

Kategorie 2:

 

Anteil der Geobasisdaten am Folgeprodukt

Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten

%

Wertpunkte

%

Wertpunkte

bis 25

10

bis 25

30

über 25
bis 75

20

über 25
bis 75

20

über 75

30

über 75

10

Tabelle 1

 

Summe der
Wertpunkte

Faktor

 

20

0,05

30

0,10

40

0,15

50

0,20

60

0,25

 

Tabelle 2

 

 

Anmerkungen zu 1002.9.3:

a)

Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den Karten abgegolten.

b)

Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

 

1002.9.4

Genehmigung nach 1002.9.3, wenn

 

 

-

die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen;

 

 

-

die Vervielfältigungen der Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen;

 

 

-

die Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollen

gebührenfrei

1002.9.5

Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 1002.1

das 10fache der
Gebühr nach 1002.1

1002.9.6

Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 1002.2

das 20fache der
Gebühr nach 1002.2

1002.9.7

Abgabe von Druckschriften der Verwaltung (Verwaltungsanweisungen oder ähnliches)

Herstellungskosten

1003

Digitale Ausgabe von Karten, Plänen und Luftbilderzeugnissen

 

 

Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten.

 

 

Für die Abgabe von digitalen Produkten für die Verwendung an einem DV-Arbeitsplatz werden folgende Grundgebühren erhoben:

 

1003.1

Grundkarten

 

1003.1.1

Topographische Sonderkarte 1 : 10.000 (Zusammenfügung der DGK5) (grau, TIF-Format, 508 dpi, mit Rahmen),

 

 

- je angefangenen 1 km2 Naturfläche

5 EUR

 

- Gesamtfläche Bremen (318 km2)

1 590 EUR

1003.1.2

Höhenkarte

 

1003.1.2.1

Höhendaten Bremen 1 : 5.000 (Rohdaten) Blattschnitt der DGK5 (ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 127 dpi / TFW

1 590 EUR

1003.1.2.2

Höhendaten Bremen 1 : 20.000 (Rohdaten)
(ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 254 dpi / TFW

795 EUR

1003.1.2.3

Höhenkarte Bremen 1 : 5.000 Kombi Höhe / DGK5 PDF - Datei

je Datei 20 EUR

1003.2

Stadtpläne

 

1003.2.1

Stadtplan Bremen 1 : 10.000 (dreifarbig, TIF-Format, 254 dpi) (dreifarbig, TIF-Format, 508 dpi)

 

 

-

je angefangenen 1 km2 Naturfläche

5 EUR

 

-

Gesamtfläche Bremen (318 km2)

1 590 EUR

1003.2.2

Stadtplan Bremen 1 : 15.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)

 

 

-

je angefangenen 1 km2 Naturfläche

4 EUR

 

-

Gesamtfläche Bremen (318 km2)

1 272 EUR

1003.2.3

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (ein- oder mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)

 

 

-

je angefangenen 1 km2 Naturfläche

3 EUR

 

-

Gesamtfläche Bremen (318 km2)

954 EUR

1003.2.4

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (Sonderfarben, TIF-Format, 254 dpi)

 

 

-

je angefangenen 1 km2 Naturfläche

3 EUR

 

-

Gesamtfläche Bremen (318 km2)

954 EUR

1003.2.5

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (ein- oder mehrfarbig, Postscript-Format)

 

 

-

je angefangenen 1 km2 Naturfläche

7 EUR

 

-

Gesamtfläche Bremen (318 km2)

2 226 EUR

1003.2.6

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (Sonderfarben, Postscript-Format)

 

 

-

je angefangenen 1 km2 Naturfläche

7 EUR

 

-

Gesamtfläche Bremen (318 km2)

2 226 EUR

1003.2.7

Übersichtskarten

 

1003.2.7.1

Übersichtskarten Bremen 1 : 50.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)

25 EUR

1003.2.7.2

Übersichtskarten Bremen 1 : 100.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)

25 EUR

1003.3

Digitale Luftbilderzeugnisse

 

1003.3.1

Orientierte Luftbilder Bremen
(CIR oder RGB, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung)
je angefangenen 1 km2 Naturfläche

40 EUR

1003.3.2

Luftbildplan Bremen 1 : 10.000
(mehrfarbig, TIF- oder JPG-Format, 45 cm Bodenauflösung, 338,66 dpi)

 

 

je angefangenen 1 km2 Naturfläche

3 EUR

 

-

Kartenblatt mit 54 km2

162 EUR

 

-

Gesamtfläche 318 km2 (16 Blätter)

2 592 EUR

1003.3.3

Orthophotokarte Bremen 1 : 2.500 (Bodenauflösung 40 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien)

je Datei 10 EUR

1003.3.4

Orthophotokarte Bremen 1 : 5.000 (Bodenauflösung 20 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien)

je Datei 10 EUR

1003.3.5

Orthophotoplan Bremen 1 : 10.000 (PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, Orthophoto/Stadtplan, 16 Dateien)

je Datei 10 EUR

1003.3.6

Orthophotomosaik Bremen 1 : 10.000 mit Rahmen (vierteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi)

2 000 EUR

1003.3.7

Orthophotomosaik Bremen 1 : 10.000 mit Rahmen (zweiteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi)

2 000 EUR

1003.3.8

Orthophotomosaik Bremen 1 : 20.000 mit Rahmen (TIF-Format, 254 dpi)

1 200 EUR

1003.3.9

Orthophotomosaik Bremen 1 : 50.000 mit Rahmen (TIF-Format, 300 dpi)

400 EUR

1003.3.10

Orthophotomosaik Bremen 1 : 100.000 mit Rahmen (TIF-Format, 400 dpi)

200 EUR

 

Anmerkung zu 1003.2.1 bis 1003.3.10

 

 

Bei Abgabe von Daten, die sich nicht auf ein einzelnes Kartenblatt bzw. die jeweilige Gesamtfläche Bremens beziehen, werden zusätzliche Datenaufbereitungskosten nach 1005 berechnet.

mindestens
Grundbetrag
130 EUR

1003.3.11

Mehrplatzlizenzen

 

 

Für die Nutzung der Daten nach 1003.2.1 bis 1003.2.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers oder Weitergabe der Daten ohne Veränderung gelten folgende v. H. - Sätze der jeweiligen Grundgebühr:

 

 

1 bis 5 Arbeitsplätze

100 v. H.

 

6 bis 20 Arbeitsplätze

150 v. H.

 

21 bis 100 Arbeitsplätze

200 v. H.

 

über 100 Arbeitsplätze

250 v. H.

 

Anmerkung zu 1003.3.11

Für die beim Nutzer im internen Informationssystem zur Nutzung über WMS, WFS und WFS-G bereitgestellten Geobasisdaten findet der Arbeitsplatzfaktor keine Anwendung, sofern von jedem Arbeitsplatz direkt auf die Dienste zugegriffen werden darf.

 

 

Anmerkung zu 1003.1 bis 1003.3

Bei Abschluss einer Aktualisierungsvereinbarung zum permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 18 v. H. der Erstabgabe erhoben.

 

1004

Digitale Karten auf CD-ROM

 

 

siehe Preisverzeichnis

 

1005

Datenaufbereitung

 

 

Ist für die erstmalige oder nachfolgende Abgabe von Daten eine besondere Aufbereitung oder Konvertierung in andere Datenformate notwendig, werden die dafür anfallenden Kosten jeweils in voller Höhe erhoben.

Erstattung des
Material- und
Bereitstellungsaufwands
und
Zeitgebühr nach 1001

1006

Dienstleistungen

 

1006.1

Erstellung von Filmdatenkarten über Mikrofilm-Rasterplotter von CAD-Daten

 

1006.1.1

Grundgebühr je Auftrag

10 EUR

1006.1.2

auf Silberfilm inkl. Beschriftung

 

 

-

1 bis 50 Plotfiles

je File 1,50 EUR

 

-

mehr als 51 Plotfiles

je File 0,50 EUR

 

zusätzliche Diazoduplikatkarten (inkl. Beschriftung)

je Karte 0,60 EUR

1006.2.1

Kalibrierung eines Vermessungsgerätes
(einschließlich Prüf-Bescheinigung)

je 400 EUR

1006.2.2

Kalibrierung weiterer Vermessungsgeräte
(einschließlich Prüf-Bescheinigung)

je 320 EUR

1006.2.3

Abgabe einzelner Höhenpunkte auf einer Flurkarte

50 EUR

1006.2.4

Bremen Viewer Lizenz für die Nutzung von Geobasisdaten durch einen Nutzer (named User) Gesamtpaket

1 900 EUR/Jahr

 

nur Präsentation der ALK im Maßstab 1 : 500

1 100 EUR/Jahr

 

nur DTK25, DTK 50, DTK100, DGK5, DOP20, Stadtplan

400 EUR/Jahr

 

nur Bodenrichtwerte

400 EUR/Jahr

1006.2.5

Nutzerverwaltung (pro named user) für 1006.2.4

50 EUR/Jahr

1007

Sonderregelungen für digitale Ausgaben

 

1007.1

Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke

Erstattung des
Material- und
Bereitstellungsaufwandes
und
Zeitgebühr nach 1001

1007.2

Genehmigung zur Umarbeitung und Verbreitung durch Druck von digitalen Produkten oder Teilen davon.

Mindestgebühr
50 EUR

 

Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 3 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 4

 

 

Folgeprodukt

 

 

%

Wertpunkte

%

Wertpunkte

bis 25

10

bis 25

30

über 25
bis 75

20

über 25
bis 75

20

über 75

30

über 75

10

Tabelle 3

 

Summe der
Wertpunkte

Faktor

20

0,05

30

0,10

40

0,15

50

0,20

60

0,25

 

Tabelle 4

 

 

Anmerkungen zu 1007.2

a)

Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den digitalen Daten abgegolten.

b)

Wird ein marktgerechter Preis des Folgeprodukts oder ein Erlös nicht genannt, ist der Erlös zu schätzen, wobei mindestens 40 % des Basisbetrages unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 1 und 2.1 der AdV-Gebührenrichtlinie vom 9. September 2009 (Version 2.0) anzusetzen sind.

 

1008

Wertempfehlungen

 

 

Ermittlung von Grundstückswerten durch die städtische Bewertungsstelle

 

1008.1

Standardwertempfehlungen

90 v. H. der Kosten
nach den Tarifziffern
41.1 bis 41.6 der
Anlage 1

1008.2

überschlägige Wertempfehlungen

70 v. H. der Kosten
nach den Tarifziffern
41.1. bis 41.6 der
Anlage 1

1008.3

Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt)

50 v. H. der Kosten
nach den Tarifziffern
41.1. bis 41.6 der
Anlage 1

1008.4.1

Wertempfehlungen in Sonderfällen

Stundensätze
nach 1001

1008.4.2

Bei Fällen, die eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Bewertungsmaterie erfordern, kann ein Hebesatz von bis zur 3-fachen Höhe der nach 1008.1 ermittelten Gebühr erhoben werden

 

1008.5

Wertempfehlungen für übergroße Flächen

bis zur 3-fachen Höhe
der Stundensätze
nach 1001

1009

Rücknahme eines Auftrages

 

 

Bei Rücknahme eines Auftrages, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Zeitgebühr nach 1001 für die erbrachte Dienstleistung, mindestens 100 EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Produkte


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