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Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Das Landesamt GeoInformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau und Verkehr ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(1) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen.
(2) Für Amtshandlungen oder Leistungen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010, aber vor Ablauf des 25. Mai 2011 beantragt oder begonnen worden sind, sind die Kosten nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Recht festzusetzen, es sei denn, die Kosten nach den am 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften sind geringer.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 487 - 203-c-8), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 3. Mai 2011
Der Senat
(zu § 1)
Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse
1. |
Kataster- und Vermessungswesen |
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11 |
Gebührenberechnung nach Zeitaufwand |
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| Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes als Stundensätze: |
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11.1 | Experten (Qualifikation Diplom-Ingenieur / Master) | 99 EUR | |||||||||||||||||||||||
11.2 | Auftrags- und Projektverantwortliche (Qualifikation Diplom-Ingenieur, Master, Bachelor oder vergleichbare Qualifikation) | 78 EUR | |||||||||||||||||||||||
11.3 | Sachbearbeiter (Vermessungstechniker, Geomatiker oder vergleichbare Qualifikation) und Vermessungsgehilfen | 54 EUR | |||||||||||||||||||||||
Anmerkungen zu 11.1 bis 11.3 Kosten für Außendienstentschädigungen und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen und Vermessungsgeräten sind in den Gebühren enthalten. |
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12 |
Amtliche Vermessung von Liegenschaften |
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| Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
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| Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, amtliche Grenzauskunft) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:
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| Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben setzen sich zusammen aus einer
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| Anmerkung 12a In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps. |
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| Anmerkung 12b Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren von einander ab, ist die höchste anzusetzen. |
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12.1 |
Zerlegungsvermessung |
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12.1.1 | Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster | Grundgebühr von 350 EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet | |||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 12.1a Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle I zuzuordnen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. |
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| Anmerkung 12.1b Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen 12.1.2 |
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12.1.2 | Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz) |
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Fläche (m2) |
| Gebührensatz (EUR) | |||||||||||||||||||||||
0 | bis | 120 |
| 260 | |||||||||||||||||||||
121 | bis | 700 |
| 540 | |||||||||||||||||||||
701 | bis | 2 000 |
| 700 | |||||||||||||||||||||
2 001 | bis | 5 000 |
| 1 420 | |||||||||||||||||||||
5 001 | und | größer |
| 2 090 | |||||||||||||||||||||
12.1.3 | Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor) |
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Bodenrichtwert (EUR/m2) | Wertfaktor | ||||||||||||||||||||||||
0 | bis | 10 |
| 0,3 | |||||||||||||||||||||
11 | bis | 50 |
| 0,6 | |||||||||||||||||||||
51 | bis | 100 |
| 0,8 | |||||||||||||||||||||
101 | bis | 500 |
| 1,0 | |||||||||||||||||||||
501 | bis | 5 000 |
| 1,4 | |||||||||||||||||||||
5 001 | und | mehr |
| 2,0 | |||||||||||||||||||||
12.1.4 | Abmarkung der neuen und festgestellten alten Grenzpunkte, wenn diese nicht später als drei Jahre nach der Bildung der neuen Flurstücke durchgeführt wird. | Grundgebühr von 200 EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt | |||||||||||||||||||||||
12.2 |
Grenzfeststellungsvermessung | ||||||||||||||||||||||||
12.2.1 | Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster | Grundgebühr von 350 EUR, zuzüglich die Gebühr für die festgestellten oder neu abmarkten Grenzpunkte, die sich nach Tabelle 12.2.2 ergibt | |||||||||||||||||||||||
12.2.2 | Tabelle zu 12.2.1 (Gebühr je Grenzpunkt) |
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1. bis 4. Grenzpunkt je | 260 EUR | ||||||||||||||||||||||||
5. bis 10. Grenzpunkt je | 50 EUR | ||||||||||||||||||||||||
ab 11. Grenzpunkt je | 35 EUR | ||||||||||||||||||||||||
12.3 |
Amtliche Grenzauskunft |
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| Örtliche Auskunft über den Grenzverlauf. Als Voraussetzungen müssen i. d. R. zuverlässige Grenzkoordinaten vorliegen oder die Grenzpunkte als abgemarkt nachgewiesen sein. Innerhalb der Grenzauskunft werden Grenzpunkte nicht festgestellt und fehlende Grenzzeichen nicht dauerhaft abgemarkt. | Grundgebühr von 200 EUR je Grenzauskunft, zuzüglich 20 v. H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.2.2 je angezeigtem Grenzpunkt ergibt | |||||||||||||||||||||||
12.4 | Lageplan |
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Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 7 Absatz 3 der Bremischen Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung | Grundgebühr von 350 EUR, zuzüglich die Gebühr, die sich nach Tabelle 12.4.1 aus der Summe der Baukosten der geplanten Gebäude ergibt | ||||||||||||||||||||||||
12.4.1 | Tabelle zu 12.4 |
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Baukosten (EUR) |
| Gebühr | |||||||||||||||||||||||
0 | bis | 200 000 |
| 480 EUR | |||||||||||||||||||||
200 001 | bis | 1 000 000 |
| 810 EUR | |||||||||||||||||||||
1 000 001 | bis | 3 000 000 |
| 1 830 EUR | |||||||||||||||||||||
3 000 001 | bis | 10 000 000 |
| 2 700 EUR | |||||||||||||||||||||
10 000 001 | und | mehr |
| 3 650 EUR | |||||||||||||||||||||
12.5 |
Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen | ||||||||||||||||||||||||
12.5.1 | Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderten Gebäuden oder Gebäudeteilen. |
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Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 01.01.1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist. | Grundgebühr von 120 EUR je Grundstück, zuzüglich die Gebäudeeinmessungsgebühr, die sich nach | ||||||||||||||||||||||||
12.5.2 | Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr) | ||||||||||||||||||||||||
Baukosten bis |
Gebühr (EUR) | ||||||||||||||||||||||||
20 000 EUR |
| 150 EUR | |||||||||||||||||||||||
50 000 EUR |
| 190 EUR | |||||||||||||||||||||||
200 000 EUR |
| 510 EUR | |||||||||||||||||||||||
500 000 EUR |
| 640 EUR | |||||||||||||||||||||||
1 000 000 EUR |
| 1 290 EUR | |||||||||||||||||||||||
5 000 000 EUR |
| 3 100 EUR | |||||||||||||||||||||||
10 000 000 EUR |
| 5 900 EUR | |||||||||||||||||||||||
über 10 000 000 EUR |
| 7 800 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 12.5a Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind. |
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| Anmerkung 12.5b Eine Gebühr nach 12.5.2 ist anzusetzen für jedes Gebäude, das wirtschaftlich selbständig nutzbar, durch Brandmauer abgetrennt oder durch separate Hausnummer gekennzeichnet ist, sowie für jedes Nebengebäude, das nicht unter die Regelung in Anmerkung 12.5 Buchstabe c fällt. |
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| Anmerkung 12.5c Bei Einmessung eines Wohnhauses, das nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, beinhaltet die Gebühr auch die Einmessung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich errichteten Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück, auch wenn dieses Nebengebäude vom Wohnhaus räumlich getrennt liegt. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten. |
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| Anmerkung 12.5d Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, deren gesamte Baukosten 20 000 EUR nicht übersteigen, dann ist dieser gesamte Bauwert bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten. |
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| Anmerkung 12.5e Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt. |
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| Anmerkung 12.5f Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet. |
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12.5.3 | Einmessung von nachweispflichtigen baulichen Anlagen | Grundgebühr 120 EUR | |||||||||||||||||||||||
12.6 |
Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens | ||||||||||||||||||||||||
12.6.1 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1, 12.2, 12.5.1 und 12.5.3 namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) | Grundgebühr von 120 EUR, zuzüglich 10 v. H. der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühren | |||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 12.6a Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z. B. zur Zerlegung eines Flurstücks oder Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. |
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| Anmerkung 12.6b Die Grundgebühr wird unmittelbar nach Anfertigung der Vermessungsunterlagen fällig. Die von der Höhe der Vermessungsgebühr abhängige Teilgebühr wird mit der Gebühr gemäß 12.8 fällig. |
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12.6.2 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für je maximal 5 aneinandergrenzende Grundstücke für Beratungszwecke und Vermessungen gemäß 12.3 und 12.4 | 120 EUR | |||||||||||||||||||||||
12.6.3 | Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen. | Zeitgebühren nach 11 | |||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 12.6c Vermessungsunterlagen nach 12.6.1 und 12.6.2 können bis zu zwölf Monate nach Bereitstellung für weitere Vermessungen nach Nr. 12.1 bis 12.5 auf einem Grundstück und in den unter Anmerkung 12.6a genannten Fällen verwendet werden, ohne dass eine weitere Grundgebühr nach 12.6.1 anfällt. Sofern sich zwischenzeitlich für die Vermessung relevante Veränderungen ergeben haben, werden die Vermessungsunterlagen auf Anforderung einmalig kostenfrei durch die Katasterbehörde aktualisiert. |
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12.7 |
Rücknahme eines Vermessungsauftrages |
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| Bei Rücknahme eines Auftrages zur Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.5, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde. | Zeitgebühren nach 11, | |||||||||||||||||||||||
12.8 |
Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens |
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12.8.1 | Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1 und 12.2 von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) | Grundgebühr von | |||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 12.8a Für die Übernahme einer Abmarkungsvermessung nach 12.1.4 wird keine Grundgebühr nach 12.8.1 erhoben. |
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12.8.2 | Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.5.1 in die von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) | Grundgebühr von 200 EUR je Grundstück, jedoch | |||||||||||||||||||||||
12.8.3 | Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei |
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a) | Zerlegung (12.1) | 35 v. H. | |||||||||||||||||||||||
b) | Grenzfeststellung (12.2) | 20 v. H. | |||||||||||||||||||||||
c) | Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen (12.5) | 30 v. H. | |||||||||||||||||||||||
| der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren | ||||||||||||||||||||||||
12.8.4 | Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel | Zeitgebühren nach 11 | |||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 12.8b Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20 000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20 000 EUR und 50 000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2 |
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| Anmerkung 12.8c Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen. |
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| Anmerkung 12.8d Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen. |
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| Anmerkung 12.8e Die Gebühr nach 12.8.3 Buchstabe b (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte. |
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12.9 |
Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren |
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12.9.1 | Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster | 200 bis 2 000 EUR | |||||||||||||||||||||||
13 |
Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung |
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| Bei der Bereitstellung von Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster und der Landesvermessung ist gebührentechnisch zu differenzieren zwischen:
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13.1 |
Liegenschaftskarte |
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13.1.1 | Erstausfertigung als Auszug auf Papier oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PS, TIF) |
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| 20 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 25 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Bei Format größer als DIN A 3 |
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| 60 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| Kategorie 1 - Innenstadt | 150 EUR | ||||||||||||||||||||||
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| Kategorie 2 - Vorstadt | 90 EUR | ||||||||||||||||||||||
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| Kategorie 3 - Stadtrand | 60 EUR | ||||||||||||||||||||||
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| Kategorie 4 - ländlicher Raum | 25 EUR | ||||||||||||||||||||||
13.1.2 | Mehrausfertigungen |
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| Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1 | 50 v. H. der | |||||||||||||||||||||||
13.1.3 | Vervielfältigungsgenehmigung |
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| Vervielfältigungsgenehmigung zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1.1 | das 1-fache der | |||||||||||||||||||||||
| Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1.1 | das 2-fache der | |||||||||||||||||||||||
13.1.4 | Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte (Ausgangsmaßstab 1 : 500 / 1 : 1 000) (Abgabe mit vollständiger Objektstruktur, z.B. EDBS-Format) |
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13.1.4.1 | Bereitstellungsgebühr Zeitgebühr nach 11 |
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13.1.4.2 | Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangene 1 ha | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 1 - Innenstadt | 60 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 2 - Vorstadt | 30 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 3 - Stadtrand | 16 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 4 - ländlicher Raum | 9 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.1.4.3 | Aktualisierung bei abgeschlossener Pflege-/Liefervereinbarung | jährlich 10 v. H. der | |||||||||||||||||||||||
13.1.5 | Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte |
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13.1.5.1 | Bereitstellungsgebühr | Zeitgebühr nach 11 | |||||||||||||||||||||||
13.1.5.2 | Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangene 1 ha | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 1 - Innenstadt | 54 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 2 - Vorstadt | 27 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 3 - Stadtrand | 14,50 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 4 - ländlicher Raum | 8 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.1.6 | Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte |
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13.1.6.1 | Bereitstellungsgebühr | Zeitgebühr nach 11 | |||||||||||||||||||||||
13.1.6.2 | Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangene 1 ha | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 1 - Innenstadt | 30 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 2 - Vorstadt | 15 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 3 - Stadtrand | 8 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 4 - ländlicher Raum | 4 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.1.7 | Datenabgabe aus der Liegenschaftskarte |
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13.1.7.1 | Bereitstellungsgebühr | Zeitgebühr nach 11 | |||||||||||||||||||||||
13.1.7.2 | Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangene 1 ha | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 1 - Innenstadt | 15 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 2 - Vorstadt | 7,50 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 3 - Stadtrand | 4 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Kategorie 4 - ländlicher Raum | 2 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.2 |
Liegenschaftsbuch |
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13.2.1 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch (Format 20 und 30) |
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| 25 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 4 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.2.2 | Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch (Format 35) |
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13.2.2.1 | - für das | 1. | bis | 10. | Bestands- oder Flurstückskennzeichen | jeweils | 10 EUR | ||||||||||||||||||
| - für das | 11. | bis | 50. | Bestands- oder Flurstückskennzeichen | jeweils | 5 EUR | ||||||||||||||||||
| - für das | 51. | bis | 100. | Bestands- oder Flurstückskennzeichen | jeweils | 3,50 EUR | ||||||||||||||||||
| - für das | 101. | und jedes weitere Bestands- oder Flurstückskennzeichen | jeweils | 2 EUR | ||||||||||||||||||||
13.2.3 | Direktabruf von Daten aus dem Liegenschaftsbuch |
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13.2.3.1 | Grundgebühr | monatlich | 120 EUR | ||||||||||||||||||||||
| zusätzlich je Transaktion |
| 0,15 EUR | ||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 13.2a Je abgerufenes Flurstückskennzeichen fallen durchschnittlich 7,5 Transaktionen an. |
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13.2.4 | Auswertungen aus dem Liegenschaftsbuch (auch zur Georeferenzierung) |
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13.2.4.1 |
| 100 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.2.4.2 |
| 50 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.2.4.3 | Ausgabe als Liste oder in digitaler Form auf Datenträger |
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| je Kennzeichen | 0,50 EUR | ||||||||||||||||||||||
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| je Kennzeichen | 0,10 EUR | ||||||||||||||||||||||
| Bei besonderem Aufwand (z. B. besondere Suchanforderungen) zusätzlich: | Zeitgebühren nach 11 | |||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 13.2b Bei Mehrfachauswertungen eines Auswertebereichs nach denselben Auswertekriterien kann unter Berücksichtigung des Auswerteumfangs und der Häufigkeit der Auswertungen eine Gebührenermäßigung von bis zu 50 v. H. gewährt werden |
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13.2.5 | Jahresabschlussdaten aus dem Liegenschaftsbuch |
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13.2.5.1 |
| 100 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.3 |
Sonstige Angaben aus dem amtlichen Vermessungswesen |
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13.3.1 | Kopien von Vermessungsrissen oder gleichartigen Unterlagen analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PDF, TIF) |
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| 15 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 25 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 35 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.3.2 | Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und sonstigen Objekten des Liegenschaftskatasters analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PDF, TIF) |
| |||||||||||||||||||||||
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| 3,50 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 0,50 EUR | |||||||||||||||||||||||
| jeweils mindestens | 30 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.3.3 | Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen |
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| 25 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 4 EUR | |||||||||||||||||||||||
13.3.4 | Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PDF, TIF) |
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| 20 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 10 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Anmerkung 13.3a Zu den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnen |
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| Anmerkung 13.3b Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. |
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13.3.5 | Punktübersichten der Landesvermessung analog oder als Ausfertigung zur elektronischen Übermittlung (z. B. im Format PDF, TIF) |
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| 20 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 25 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 10 EUR | |||||||||||||||||||||||
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| 15 EUR | |||||||||||||||||||||||
14 |
Auskünfte und Bescheinigungen |
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14.1 |
Einsichtnahme |
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| Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften | Zeitgebühr nach 11 | |||||||||||||||||||||||
14.2 |
Schriftliche Auskünfte |
| |||||||||||||||||||||||
| Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand (Format 25) | 10 EUR | |||||||||||||||||||||||
14.3 |
Erteilung einer Bescheinigung |
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| Je Bescheinigung | 45 EUR | |||||||||||||||||||||||
| Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung |
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14.4 |
Unschädlichkeitszeugnis |
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14.4.1 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung | 200 EUR | |||||||||||||||||||||||
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14.4.2 | Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte | 70 EUR | |||||||||||||||||||||||
14.4.3 | Auslagen (z. B. für öffentliche Bekanntmachungen) | in nachgewiesener Höhe | |||||||||||||||||||||||
14.4.4 | Bei Anhörung und bei Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde | Zeitgebühren nach 11, | |||||||||||||||||||||||
2. |
Basisdaten der Geotopographie |
| |||||||||||||||||||||||
| Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten. |
| |||||||||||||||||||||||
21. |
Analoge Ausgaben von Karten und Luftbilderzeugnissen |
| |||||||||||||||||||||||
21.1 |
Topographische Karten |
| |||||||||||||||||||||||
21.1.1 | Topographische Karte 1 : 2.500 und Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 | als Plot je Blatt 10 EUR | |||||||||||||||||||||||
21.1.2 | Topographische Karten |
| |||||||||||||||||||||||
| Topographische Karte 1 : 25.000 (TK25) |
| |||||||||||||||||||||||
| Topographische Karte 1 : 50.000 (TK50) |
| |||||||||||||||||||||||
Topographische Karte 1 : 100.000 (TK100) | als Plot je Blatt 5 EUR | ||||||||||||||||||||||||
21.2 |
Thematische Karten |
| |||||||||||||||||||||||
21.2.1 | Bremen (alle Karten im Maßstab 1 : 20.000) 3 Blätter: Nord, West, Ost |
| |||||||||||||||||||||||
|
|
| |||||||||||||||||||||||
|
|
| |||||||||||||||||||||||
|
| als Plot je Blatt 10 EUR | |||||||||||||||||||||||
21.2.2 | Bremerhaven (alle Karten im Maßstab 1 : 13.000, mehrfarbig) |
| |||||||||||||||||||||||
|
|
| |||||||||||||||||||||||
| als Plot je Blatt 13 EUR | ||||||||||||||||||||||||
21.3 |
Luftbilderzeugnisse |
| |||||||||||||||||||||||
21.3.1 | Historische Luftbildkarte Bremen 1 : 2.500 (schwarz/weiß) Jahrgänge 1974, 1978, 1982, 1987, 1991, 1997 | auf Photopapier | |||||||||||||||||||||||
21.3.2 | Luftbildplan Bremen 1 : 10.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabe | auf Photopapier | |||||||||||||||||||||||
21.3.3 | Orthophotos Bremen 1 : 5.000 (mehrfarbig) aktuelle Ausgabe | auf Photopapier | |||||||||||||||||||||||
| Historische Orthophotos Bremen 1 : 5.000 (mehrfarbig) Jahrgänge 2002, 2005, 2008 | auf Photopapier | |||||||||||||||||||||||
21.3.4 | Historische Luftbilder Bremerhaven 1 : 1.000 (schwarz/weiß) | auf Papier | |||||||||||||||||||||||
21.3.5 | Luftbildplan Bremerhaven 1 : 5.000, 2x2km2 (mehrfarbig) aktueller Jahrgang. | auf Photopapier | |||||||||||||||||||||||
21.3.6 | Luftbildplan Bremerhaven 1 : 5000, 2x2km2 (mehrfarbig) historische Jahrgänge | auf Photopapier |
21.4 |
Sonderregelungen für analoge Ausgaben |
| |||||||||||||||
21.4.1 | Ermäßigungen für Wiederverkäufer |
| |||||||||||||||
Bei Abgabe von Karten und Luftbildern gelten folgende Gebühren (in v. H. der Grundgebühr): | |||||||||||||||||
| bei Abgabe von | 1 | bis | 10 | Exemplaren | 70 v. H. | |||||||||||
| bei Abgabe von | 11 | bis | 200 | Exemplaren | 60 v. H. | |||||||||||
| bei Abgabe ab | 201 | Exemplaren | 50 v. H. | |||||||||||||
| Großhandel | 40 v. H. | |||||||||||||||
21.4.2 | Abgabe von Karten und Plänen für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke | Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands | |||||||||||||||
21.4.3 |
Genehmigung zur Vervielfältigung durch Druck oder Umarbeitung von Karten oder Teilen davon sowie von Luftbildern und Orthophotos. | Mindestgebühr 50 EUR | |||||||||||||||
Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Sie errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2 |
| ||||||||||||||||
|
Kategorie 1: | Kategorie 2: |
|
|
|||||||||||||
Anteil der Geobasisdaten am Folgeprodukt | Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten | ||||||||||||||||
% | Wertpunkte | % | Wertpunkte | ||||||||||||||
bis 25 | 10 | bis 25 | 30 | ||||||||||||||
über 25 | 20 | über 25 | 20 | ||||||||||||||
über 75 | 30 | über 75 | 10 | ||||||||||||||
| Tabelle 1 | ||||||||||||||||
| Summe der | Faktor |
|
|
|||||||||||||
| 20 | 0,05 | |||||||||||||||
| 30 | 0,10 | |||||||||||||||
| 40 | 0,15 | |||||||||||||||
| 50 | 0,20 | |||||||||||||||
| 60 | 0,25 | |||||||||||||||
|
|
| |||||||||||||||
| Tabelle 2 | ||||||||||||||||
| Anmerkungen
|
| |||||||||||||||
21.4.4 | Genehmigung nach 21.4.3, wenn |
| |||||||||||||||
|
|
| |||||||||||||||
|
|
| |||||||||||||||
|
| gebührenfrei | |||||||||||||||
21.4.5 | Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.1 | das 10-fache der | |||||||||||||||
21.4.6 | Genehmigung zur Digitalisierung und Vervielfältigung von Karten nach 21.2 | das 20-fache der |
22 |
Landschaftsbeschreibende Geobasisdaten |
| |||||||||||
22.1 |
Digitale Topographische Karten (DTK) |
| |||||||||||
22.1.1 | 1: 2.500 und 1 :5.000 |
| |||||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangene 1 km2 | |||||||||||
22.1.2 | DTK 1 : 25.000 / 1 : 50.000 / 1 : 100.000 (ebenengetrennt, mehrfarbig, TIF-Format, 508 dpi) |
| |||||||||||
Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangene 1 km2 | ||||||||||||
|
DTK25 | : | 1 EUR | ||||||||||
DTK50 | : | 0,30 EUR | |||||||||||
DTK100 | : | 0,10 EUR | |||||||||||
Anmerkungen zu 22.1: | |||||||||||||
| |||||||||||||
| Informationsmenge Landschaftsfläche [km2] | Faktor |
| ||||||||||
| bis einschließlich 500 | 1,0 | |||||||||||
| über 500 bis 5.000 | 0,5 | |||||||||||
| über 5.000 bis 25.000 | 0,25 | |||||||||||
|
| ||||||||||||
| Wertigkeitsfaktor: | ||||||||||||
|
| 0,35 | |||||||||||
|
| 0,35 | |||||||||||
|
| 0,15 | |||||||||||
|
| 0,10 | |||||||||||
|
| 0,05 | |||||||||||
|
| 0,15 | |||||||||||
22.1.3 | Aktualisierung |
jährlich 18 % der für die | |||||||||||
22.2 |
Digitale Landschaftsmodelle (DLM) |
| |||||||||||
22.2.1 | Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS Basis-DLM) |
| |||||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche | 7,50 EUR/km2 | |||||||||||
| Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren |
| |||||||||||
| Wertigkeitsfaktor: |
| |||||||||||
|
| 0,35 | |||||||||||
|
| 0,35 | |||||||||||
|
| 0,15 | |||||||||||
|
| 0,10 | |||||||||||
|
| 0,05 | |||||||||||
|
| 0,15 | |||||||||||
22.2.2 | Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell (ATKIS DLM50) |
| |||||||||||
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche | 2 EUR / km2 | |||||||||||
| Bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM sind die Grundgebühren mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor zu multiplizieren |
| |||||||||||
| Wertigkeitsfaktor: |
| |||||||||||
|
| 0,35 | |||||||||||
|
| 0,35 | |||||||||||
|
| 0,15 | |||||||||||
|
| 0,10 | |||||||||||
|
| 0,05 | |||||||||||
|
| 0,15 | |||||||||||
22.2.3 | Aktualisierung |
jährlich 18 % der für die |
22.3 |
ATKIS-DGM |
| ||||||
| Daten aus den Digitalen Geländemodellen |
| ||||||
22.3.1 | Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche | je angefangene | ||||||
| DGM1 | : | 80 EUR | |||||
DGM5 | : | 20 EUR | ||||||
DGM10 | : | 10 EUR | ||||||
DGM25 | : | 4 EUR | ||||||
Anmerkung zu 22.3 Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Flächengröße. Es gelten folgende Ermäßigungsfaktoren: |
| |||||||
Informationsmenge Landschaftsfläche [km2] | Faktor |
|
||||||
bis einschließlich 500 | 1,0 | |||||||
über 500 bis 5.000 | 0,5 | |||||||
über 5.000 bis 25.000 |
0,25 | |||||||
22.3.2 | Aktualisierung | jährlich 18 % der für |
22.4 |
ATKIS-DOP-C |
| |
22.4.1 | Orthophotos |
| |
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 | |
22.4.2 | Orthophotos |
| |
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 | |
22.4.3 | Orthophotos |
| |
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 | |
22.5 |
ATKIS-DOP-i |
| |
22.5.1 | Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP20i) |
| |
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 | |
22.5.2 | Orthophoto Bremen, Nahes Infrarot (DOP10i) |
| |
| Grundgebühr für die Verwendung an einem Arbeitsplatz | je angefangenen 1 km2 | |
22.6 | Mehrplatzlizenzen |
| |
Für die Nutzung der Daten nach 22.1 bis 22.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers gelten folgende v. H. -Sätze der jeweiligen Grundgebühr: |
| ||
| 1 bis 5 Arbeitsplätze | 100 v. H. | |
| 6 bis 20 Arbeitsplätze | 150 v. H. | |
| 21 bis 100 Arbeitsplätze | 200 v. H. | |
| über 100 Arbeitsplätze | 250 v. H. | |
| Anmerkungen zu 22.6: Die Regelungen für Mehrplatzlizenzen werden auch bei der Aktualisierung angewendet. |
| |
22.7 |
Sonderregelungen für digitale Produkte |
| |
22.7.1 | Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke | Erstattung des | |
23 |
Spezielle Datensätze |
| |
23.1 |
Hauskoordinaten |
| |
| Gebietsdeckende Bereitstellung von Hauskoordinaten für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen |
| |
23.1.1 | Grundgebühren |
| |
|
| je 0,15 EUR | |
|
| je 0,06 EUR | |
|
| je 0,03 EUR | |
| Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen | 100 v. H. der Gebühren | |
23.1.2 | Aktualisierung |
| |
|
| 30 v. H. der | |
|
| 60 v. H. der | |
23.2 |
Hausumringe |
| |
| Gebietsdeckende Bereitstellung von Hausumringen für die eigene nichtwirtschaftliche Verwendung an bis zu 20 DV-Arbeitsplätzen |
| |
23.2.1 | Grundgebühren |
| |
|
| je 0,12 EUR | |
|
| je 0,06 EUR | |
|
| je 0,03 EUR | |
| Zuschlag für die Verwendung an mehr als 20 DV-Arbeitsplätzen | 100 v. H. der Gebühren | |
23.2.2 | Aktualisierung |
| |
|
| 30 v. H. der | |
|
| 60 v. H. der | |
3 | Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen |
| |
31 |
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
| |
31.1 | Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 3 bis 6 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure | 500 EUR | |
31.2 | Bestellung eines Stellvertreters für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | 100 EUR | |
31.3 | Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren | 230 EUR | |
31.4 | Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs | 230 EUR | |
31.5 | Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung | 50 EUR | |
32 |
Sonstige Gebührenbestimmungen |
| |
32.1 | Auslagen (z. B. für öffentliche Bekanntmachungen) | in nachgewiesener Höhe | |
4 | Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch |
| |
41 |
Ermittlung von Grundstückswerten Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 41.1 bis 41.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist. |
| |
| Anmerkung 41a Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend. |
| |
| Anmerkung 41b Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend. |
| |
| Anmerkung 41c Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend. |
| |
| Anmerkung 41d In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten. |
| |
41.1 | Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken |
| |
|
| 4,5 v. T. | |
|
| 1,1 v. T. | |
41.2 | Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau | 80 v. H. |
|
41.3 | Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken | 120 v. H. | |
Anmerkung 41.3a Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend. |
| ||
41.4 | Einzelgutachten für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten (z. B. in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsfällen) | das 2-fache | |
41.5 | Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern | das 1- 3-fache | |
41.6 | Bei den Gutachten nach 41.1 bis 41.5 kann die Gebühr auf bis zu 75 v. H. der Gebühr nach 41.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z. B. der Fall sein:
|
| |
41.7 | Sonstige Gutachten | Zeitgebühren nach 11 | |
|
|
| |
41.8 | Mehrausfertigung von Gutachten |
| |
| Bis 15 Seiten | 25 EUR | |
| mehr als 15 Seiten | 35 EUR | |
41.9 | Rücknahme eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens nach 41.1 bis 41.7, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde. | Zeitgebühren nach 11, | |
42 |
Erteilung von Auskünften und Auszügen |
| |
42.1 | Grundstücksmarktbericht |
| |
|
| 50 EUR | |
|
| 25 EUR | |
42.2 | Drucke von Berichten und Analysen pro Seite | 5 EUR | |
42.3 | Bodenrichtwertkarten |
| |
|
|
| |
| je Blatt | 70 EUR | |
| je Satz | 160 EUR | |
|
| 60 EUR | |
42.4 | Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A3 | 20 EUR | |
42.5 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung Einzelauskunft |
| |
|
| 170 EUR | |
|
| 5 EUR | |
Auskünfte für Großabnehmer |
| ||
| ab der 11. Auskunft pro Jahr | 140 EUR | |
42.6 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung für Geschäftsgrundstücke in Zentrumslage (Abgrenzung entsprechend Innenstadtausschnitt der Bodenrichtwertkarte) | das 3-fache der | |
42.7 | Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist |
| |
|
| 150 EUR | |
| 150 bis 450 EUR | ||
42.8 | Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung | Zeitgebühren nach 11 |
|
42.9 | Immobilienwert-Auskunft für Standard-Objekte | 350 EUR |
(zu § 2)
Kostenverzeichnis für Leistungen von GeoInformation
1001 |
Gebühren nach Zeitaufwand |
| |||||||
| Die Stundensätze der Anlage 1 zu § 1 (Tz. 11.1-11.3) sind anzuhalten |
| |||||||
| Anmerkungen
|
| |||||||
1002 |
Analoge Ausgaben von Karten, Plänen, Luftbilderzeugnissen |
| |||||||
| Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten. |
| |||||||
1002.1 | Grundkarten |
| |||||||
1002.1.1 | Topographische Sonderkarte 1 : 10.000 (Zusammenfügung der DGK5) 12 Blätter (einfarbig) auf Photopapier | je Blatt 12 EUR | |||||||
1002.2 | Stadtpläne und Übersichtskarten |
| |||||||
1002.2.1 | Stadtplan Bremen 1 : 10.000 (dreifarbig, 16 Blätter) auf Photopapier | je Blatt 6 EUR | |||||||
1002.2.2 | Stadtplan Bremen 1 : 10.000 (Sonderfarben, 16 Blätter) auf Photopapier | je Blatt 8 EUR | |||||||
1002.2.3 | Stadtplan Bremen 1 : 15.000 (mehrfarbig, 2 Blätter) auf Photopapier | 75 EUR | |||||||
1002.2.4 | Stadtatlas Bremen 1 : 15.000 siehe Preisverzeichnis |
| |||||||
1002.2.5 | Cityplan Bremen 1 : 15.000 (mehrfarbig, gefaltet) als Druck | je Blatt 2,90 EUR | |||||||
1002.2.6 | Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (mehrfarbig, 3 Blätter) auf Photopapier | je Blatt 10 EUR | |||||||
1002.2.7 | Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (mehrfarbig, blattschnittfrei) auf Photopapier | 50 EUR | |||||||
1002.2.8 | Taschenstadtplan Bremen 1 : 20.000 mit Straßenverzeichnis, gefaltet, als Druck | 7,50 EUR | |||||||
1002.2.9 | Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (Sonderfarben, 3 Blätter) auf Photopapier | je Blatt 10 EUR | |||||||
1002.2.10 | Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (Sonderfarben, blattschnittfrei) auf Photopapier | 50 EUR | |||||||
1002.2.11 | Übersichtskarten |
| |||||||
1002.2.11.1 | Übersichtskarten Bremen 1 : 50.000 (mehrfarbig) auf Photopapier | 5 EUR | |||||||
1002.2.11.2 | Übersichtskarten Bremen 1 : 100.000 (mehrfarbig) auf Photopapier | 5 EUR | |||||||
1002.2.12 | Straßenverzeichnis mit Suchregister auf Datenträger oder zur elektronischen Übermittlung als Excel-Datei | 100 EUR | |||||||
1002.3 | Luftbilderzeugnisse |
| |||||||
1002.3.1 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 10.000 | 200 EUR | |||||||
1002.3.2 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 20.000 |
150 EUR | |||||||
1002.3.3 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 50.000 | 40 EUR | |||||||
1002.3.4 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 100.000 | 20 EUR | |||||||
1002.3.5 | Orthophotokarte Bremen 1 : 2.500 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapier | je Blatt 15 EUR | |||||||
1002.3.6 | Orthophotokarte Bremen 1 : 5.000 (mehrfarbig, 117 Blätter) auf Photopapier | je Blatt 10 EUR | |||||||
1002.3.7 | Orthophotoplan Bremen 1 : 10.000 | je Blatt 20 EUR | |||||||
1002.3.8 | „Bremer Ansichtssachen“ |
| |||||||
1002.3.8.1 | Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Standardausgabe | 50 EUR | |||||||
1002.3.8.2 | Ansichtssache, Bremer Stadtgebiete im Wandel der Zeit, Luftbildaufnahmen von 1945 bis heute, Photobuch gebunden Individuell ausgewählt und gestaltet | Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001 | |||||||
1002.3.8.3 | Individuelles Orthophoto nach Angabe (Objektbezogen, DIN A3) auf Photopapier | 30 EUR | |||||||
1002.4 | Historische Karten |
| |||||||
| siehe Preisverzeichnis |
| |||||||
1002.5 | Baugrundkarten |
| |||||||
1002.5.1 | Bremen 1 : 10.000 / 1 : 25.000 (mehrfarbiger Druck) |
| |||||||
1002.5.1.1 |
| 700 EUR | |||||||
1002.5.1.2 |
| 550 EUR | |||||||
1002.5.1.3 |
| 210 EUR | |||||||
1002.5.1.4 |
| je Blatt 16 EUR | |||||||
1002.5.1.5 |
| je Blatt 14 EUR | |||||||
1002.6 | Bodenkarten |
| |||||||
1002.6.1 | Niedersachen 1 : 25.000 Blätter mit bremischen Gebietsanteilen einschließlich zugehöriger Auswertekarte (mehrfarbiger Druck) | je Blatt 20 EUR | |||||||
1002.7 | Höhenkarten |
| |||||||
1002.7.1 | Höhenkarte Bremen 1 : 5.000 Kombi Höhe / DGK5 (117 Blätter) auf Photopapier | je Blatt 20 EUR | |||||||
1002.7.2 | Höhenkarte Bremen 1 : 20.000 Kombi Höhe / Stadtplan auf Photopapier (ca.200 x 145 cm) | 150 EUR | |||||||
1002.7.3 | Höhenkarte Bremen 1 : 20.000 Kombi Höhe / Stadtplan (2 Blätter ca.100 x 145 cm) auf Photopapier | 150 EUR | |||||||
1002.7.4 | Höhenkarte Bremen 1 : 30.000 Kombi Höhe / Stadtplan (ca. 135 x 97 cm) auf Photopapier | 100 EUR | |||||||
1002.8 | Sonderkarten |
| |||||||
| siehe Preisverzeichnis |
| |||||||
1002.9 | Sonderregelungen für analoge Ausgaben |
| |||||||
1002.9.1 | Ermäßigungen für Wiederverkäufer Bei Abgabe von analogen Karten gelten folgende Gebühren (in v. H. der Grundgebühr): |
| |||||||
| bei Abgabe von 1 bis 10 Exemplaren | 70 v. H. | |||||||
| bei Abgabe von 11 bis 200 Exemplaren | 60 v. H. | |||||||
| bei Abgabe ab 201 Exemplaren | 50 v. H. | |||||||
| Großhandel |
40 v. H. | |||||||
1002.9.2 | Abgabe von Karten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke (analoge Ausgaben) | Erstattung des Material- und Bereitstellungsaufwands und Zeitgebühr nach 1001 | |||||||
1002.9.3 | Genehmigung zur Umarbeitung und Vervielfältigung durch Druck von Karten oder Teilen davon. | Mindestgebühr | |||||||
Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 1 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 2 |
| ||||||||
Kategorie 1: | Kategorie 2: |
| |||||||
Anteil der Geobasisdaten am Folgeprodukt | Grad der Umarbeitung der Geobasisdaten | ||||||||
% | Wertpunkte | % | Wertpunkte | ||||||
bis 25 | 10 | bis 25 | 30 | ||||||
über 25 | 20 | über 25 | 20 | ||||||
über 75 | 30 | über 75 | 10 | ||||||
Tabelle 1 | |||||||||
| Summe der | Faktor |
| ||||||
20 | 0,05 | ||||||||
30 | 0,10 | ||||||||
40 | 0,15 | ||||||||
50 | 0,20 | ||||||||
60 | 0,25 | ||||||||
| Tabelle 2 |
| |||||||
| Anmerkungen zu 1002.9.3:
|
| |||||||
1002.9.4 | Genehmigung nach 1002.9.3, wenn |
| |||||||
|
|
| |||||||
|
|
| |||||||
|
| gebührenfrei | |||||||
1002.9.5 | Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 1002.1 | das 10fache der | |||||||
1002.9.6 | Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 1002.2 | das 20fache der | |||||||
1002.9.7 | Abgabe von Druckschriften der Verwaltung (Verwaltungsanweisungen oder ähnliches) | Herstellungskosten | |||||||
1003 |
Digitale Ausgabe von Karten, Plänen und Luftbilderzeugnissen |
| |||||||
| Gebühren werden erhoben für die Bereitstellung von Geobasisdaten und zusätzlich bezogen auf die jeweilige Nutzung. Der Aufwand für die Datenaufbereitung und die Datenträgerkosten sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten. |
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| Für die Abgabe von digitalen Produkten für die Verwendung an einem DV-Arbeitsplatz werden folgende Grundgebühren erhoben: |
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1003.1 | Grundkarten |
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1003.1.1 | Topographische Sonderkarte 1 : 10.000 (Zusammenfügung der DGK5) (grau, TIF-Format, 508 dpi, mit Rahmen), |
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| - je angefangenen 1 km2 Naturfläche | 5 EUR | |||||||
| - Gesamtfläche Bremen (318 km2) | 1 590 EUR | |||||||
1003.1.2 | Höhenkarte |
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1003.1.2.1 | Höhendaten Bremen 1 : 5.000 (Rohdaten) Blattschnitt der DGK5 (ohne Kartenhintergrund, 318 km2) TIFF 127 dpi / TFW | 1 590 EUR | |||||||
1003.1.2.2 | Höhendaten Bremen 1 : 20.000 (Rohdaten) | 795 EUR | |||||||
1003.1.2.3 | Höhenkarte Bremen 1 : 5.000 Kombi Höhe / DGK5 PDF - Datei | je Datei 20 EUR | |||||||
1003.2 | Stadtpläne |
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1003.2.1 | Stadtplan Bremen 1 : 10.000 (dreifarbig, TIF-Format, 254 dpi) (dreifarbig, TIF-Format, 508 dpi) |
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| 5 EUR | |||||||
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| 1 590 EUR | |||||||
1003.2.2 | Stadtplan Bremen 1 : 15.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) |
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| 4 EUR | |||||||
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| 1 272 EUR | |||||||
1003.2.3 | Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (ein- oder mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) |
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| 3 EUR | |||||||
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| 954 EUR | |||||||
1003.2.4 | Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (Sonderfarben, TIF-Format, 254 dpi) |
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| 3 EUR | |||||||
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| 954 EUR | |||||||
1003.2.5 | Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (ein- oder mehrfarbig, Postscript-Format) |
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| 7 EUR | |||||||
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| 2 226 EUR | |||||||
1003.2.6 | Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (Sonderfarben, Postscript-Format) |
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| 7 EUR | |||||||
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| 2 226 EUR | |||||||
1003.2.7 | Übersichtskarten |
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1003.2.7.1 | Übersichtskarten Bremen 1 : 50.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) | 25 EUR | |||||||
1003.2.7.2 | Übersichtskarten Bremen 1 : 100.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi) | 25 EUR | |||||||
1003.3 | Digitale Luftbilderzeugnisse |
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1003.3.1 | Orientierte Luftbilder Bremen | 40 EUR | |||||||
1003.3.2 | Luftbildplan Bremen 1 : 10.000 |
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| je angefangenen 1 km2 Naturfläche | 3 EUR | |||||||
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| 162 EUR | |||||||
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| 2 592 EUR | |||||||
1003.3.3 | Orthophotokarte Bremen 1 : 2.500 (Bodenauflösung 40 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien) | je Datei 10 EUR | |||||||
1003.3.4 | Orthophotokarte Bremen 1 : 5.000 (Bodenauflösung 20 cm, PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, 117 Dateien) | je Datei 10 EUR | |||||||
1003.3.5 | Orthophotoplan Bremen 1 : 10.000 (PDF-Datei, mit Rahmen und Beschriftung, Orthophoto/Stadtplan, 16 Dateien) | je Datei 10 EUR | |||||||
1003.3.6 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 10.000 mit Rahmen (vierteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi) | 2 000 EUR | |||||||
1003.3.7 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 10.000 mit Rahmen (zweiteilig, JPG oder TIF-Format, 254 dpi) | 2 000 EUR | |||||||
1003.3.8 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 20.000 mit Rahmen (TIF-Format, 254 dpi) | 1 200 EUR | |||||||
1003.3.9 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 50.000 mit Rahmen (TIF-Format, 300 dpi) | 400 EUR | |||||||
1003.3.10 | Orthophotomosaik Bremen 1 : 100.000 mit Rahmen (TIF-Format, 400 dpi) | 200 EUR | |||||||
| Anmerkung zu 1003.2.1 bis 1003.3.10 |
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| Bei Abgabe von Daten, die sich nicht auf ein einzelnes Kartenblatt bzw. die jeweilige Gesamtfläche Bremens beziehen, werden zusätzliche Datenaufbereitungskosten nach 1005 berechnet. | mindestens | |||||||
1003.3.11 | Mehrplatzlizenzen |
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| Für die Nutzung der Daten nach 1003.2.1 bis 1003.2.5 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers oder Weitergabe der Daten ohne Veränderung gelten folgende v. H. - Sätze der jeweiligen Grundgebühr: |
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| 1 bis 5 Arbeitsplätze | 100 v. H. | |||||||
| 6 bis 20 Arbeitsplätze | 150 v. H. | |||||||
| 21 bis 100 Arbeitsplätze | 200 v. H. | |||||||
| über 100 Arbeitsplätze | 250 v. H. | |||||||
| Anmerkung zu 1003.3.11 Für die beim Nutzer im internen Informationssystem zur Nutzung über WMS, WFS und WFS-G bereitgestellten Geobasisdaten findet der Arbeitsplatzfaktor keine Anwendung, sofern von jedem Arbeitsplatz direkt auf die Dienste zugegriffen werden darf. |
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| Anmerkung zu 1003.1 bis 1003.3 Bei Abschluss einer Aktualisierungsvereinbarung zum permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 18 v. H. der Erstabgabe erhoben. |
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1004 |
Digitale Karten auf CD-ROM |
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| siehe Preisverzeichnis |
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1005 |
Datenaufbereitung |
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| Ist für die erstmalige oder nachfolgende Abgabe von Daten eine besondere Aufbereitung oder Konvertierung in andere Datenformate notwendig, werden die dafür anfallenden Kosten jeweils in voller Höhe erhoben. | Erstattung des | |||||||
1006 |
Dienstleistungen |
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1006.1 | Erstellung von Filmdatenkarten über Mikrofilm-Rasterplotter von CAD-Daten |
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1006.1.1 | Grundgebühr je Auftrag | 10 EUR | |||||||
1006.1.2 | auf Silberfilm inkl. Beschriftung |
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| je File 1,50 EUR | |||||||
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| je File 0,50 EUR | |||||||
| zusätzliche Diazoduplikatkarten (inkl. Beschriftung) | je Karte 0,60 EUR | |||||||
1006.2.1 | Kalibrierung eines Vermessungsgerätes | je 400 EUR | |||||||
1006.2.2 | Kalibrierung weiterer Vermessungsgeräte | je 320 EUR | |||||||
1006.2.3 | Abgabe einzelner Höhenpunkte auf einer Flurkarte | 50 EUR | |||||||
1006.2.4 | Bremen Viewer Lizenz für die Nutzung von Geobasisdaten durch einen Nutzer (named User) Gesamtpaket | 1 900 EUR/Jahr | |||||||
| nur Präsentation der ALK im Maßstab 1 : 500 | 1 100 EUR/Jahr | |||||||
| nur DTK25, DTK 50, DTK100, DGK5, DOP20, Stadtplan | 400 EUR/Jahr | |||||||
| nur Bodenrichtwerte | 400 EUR/Jahr | |||||||
1006.2.5 | Nutzerverwaltung (pro named user) für 1006.2.4 | 50 EUR/Jahr | |||||||
1007 |
Sonderregelungen für digitale Ausgaben |
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1007.1 | Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke | Erstattung des | |||||||
1007.2 | Genehmigung zur Umarbeitung und Verbreitung durch Druck von digitalen Produkten oder Teilen davon. | Mindestgebühr | |||||||
| Die Gebühr ergibt sich als Anteil am Erlös aus der Verbreitung des Folgeprodukts. Es errechnet sich aus der Summe der zutreffenden Wertpunkte je Kategorie für das Folgeprodukt der Tabelle 3 und Multiplikation des Erlöses mit dem betreffenden Faktor der Tabelle 4 |
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| Folgeprodukt |
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% | Wertpunkte | % | Wertpunkte | ||||||
bis 25 | 10 | bis 25 | 30 | ||||||
über 25 | 20 | über 25 | 20 | ||||||
über 75 | 30 | über 75 | 10 | ||||||
Tabelle 3 |
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Summe der | Faktor | ||||||||
20 | 0,05 | ||||||||
30 | 0,10 | ||||||||
40 | 0,15 | ||||||||
50 | 0,20 | ||||||||
60 | 0,25 | ||||||||
| Tabelle 4 |
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| Anmerkungen zu 1007.2
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1008 |
Wertempfehlungen |
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| Ermittlung von Grundstückswerten durch die städtische Bewertungsstelle |
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1008.1 | Standardwertempfehlungen | 90 v. H. der Kosten | |||||||
1008.2 | überschlägige Wertempfehlungen | 70 v. H. der Kosten | |||||||
1008.3 | Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt) | 50 v. H. der Kosten | |||||||
1008.4.1 | Wertempfehlungen in Sonderfällen | Stundensätze | |||||||
1008.4.2 | Bei Fällen, die eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Bewertungsmaterie erfordern, kann ein Hebesatz von bis zur 3-fachen Höhe der nach 1008.1 ermittelten Gebühr erhoben werden |
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1008.5 | Wertempfehlungen für übergroße Flächen | bis zur 3-fachen Höhe | |||||||
1009 |
Rücknahme eines Auftrages |
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| Bei Rücknahme eines Auftrages, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde. | Zeitgebühr nach 1001 für die erbrachte Dienstleistung, mindestens 100 EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Produkte |