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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermWertKostV)

Veröffentlichungsdatum:18.12.2014 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 739
Gliederungsnummer:203-c-8
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermWertKostV) vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 739), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: VermWertKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-8
Amtliche Abkürzung:VermWertKostV
Ausfertigungsdatum:25.11.2014
Gültig ab:19.12.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 739
Gliederungs-Nr:203-c-8
Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
(VermWertKostV)
Vom 25. November 2014
Zum 15.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S.566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Das Landesamt GeoInformation, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 2

Das Landesamt GeoInformation erhebt zudem Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis.

§ 3

In den Kosten nach den Anlagen 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 4

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch vom 3. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 335 - 203-c-8) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. November 2014

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1)

Kostenverzeichnis für Leistungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz sowie nach § 193 des Baugesetzbuches und nach § 5 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes sowie nach der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

Inhaltsverzeichnis

1.

Allgemeine Regelungen und Amtliches Vermessungswesen

11

Allgemeine Regelungen

12

Amtliche Vermessung von Liegenschaften

13

Angaben aus den Nachweisen der Vermessungs- und Katasterbehörde

14

Auskünfte und Bescheinigungen der Vermessungs- und Katasterbehörde

2.

Geobasisdaten

20

Berechnungsgrundlagen der Gebührenermittlung

21

Präsentationsausgaben

22

Digitale Geobasisdaten

3.

Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen

4.

Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

41

Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

42

Auskünfte und Auszüge

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

AllKostV

Allgemeine Kostenverordnung

BauGB

Baugesetzbuch

BauKostV

Kostenverordnung Bau

BremBauVorlB

Bremische Bauvorlagenverordnung

BremÖbVIG

Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

PlanZV

Planzeichenverordnung

 

Tarif-
ziffer

Gebührentatbestand

Gebühr

1

Allgemeine Regelungen und Amtliches Vermessungswesen

 

11

Allgemeine Regelungen

 

11.1

Gebührenberechnung nach Zeitaufwand
Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes als Stundensätze:

 

11.1.1

Experten (Qualifikation Diplom-Ingenieur / Master)

99 EUR

11.1.2

Auftrags- und Projektverantwortliche (Qualifikation

 

 

Diplom-Ingenieur, Master, Bachelor oder vergleichbare Qualifikation)

82 EUR

11.1.3

Sachbearbeiter (Vermessungstechniker, Geomatiker oder vergleichbare Qualifikation) und Vermessungsgehilfen

57 EUR

 

Anmerkung 11
Kosten für Außendienstentschädigungen und für den Einsatz von Dienstfahrzeugen und Vermessungsgeräten sind in den Gebühren enthalten.

 

11.2

Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) in nachgewiesener Höhe

 

11.3

Rücknahme eines Antrages
Bei Rücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Amtshandlung, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde

-

Zeitgebühren nach 11.1, jedoch mindestens

-

zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Präsentationsausgaben und Unterlagen

100 EUR

12

Amtliche Vermessung von Liegenschaften

 

 

Anmerkung 12a
Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

aa)

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6)

bb)

örtliche Vermessung (12.1, 12.2 oder 12.5.1) mit häuslichen Vorarbeiten (sofern erforderlich mit Abmarkung (12.4)) und häuslicher Nachbearbeitung

cc)

Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde (12.7)

Vermessungen für die örtliche Anzeige von Grenzen (12.3) und zur Vorbereitung von Baumaßnahmen (12.5.3 -Qualifizierter Lageplan) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

aa)

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens nach 12.6.2 durch die Katasterbehörde

bb)

Vermessung (12.3 oder 12.5.3)

Anmerkung 12b
Die Gebühren für Vermessungen setzen sich grundsätzlich zusammen aus der Grundgebühr und der Vermessungsgebühr. In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps.

Anmerkung 12c
Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren voneinander ab, ist die höchste anzusetzen.

 

12.1

Zerlegung

 

12.1.1

Festlegung neuer Flurstücksgrenzen

 

 

-

Grundgebühr

-

zuzüglich einer Vermessungsgebühr für jedes neu gebildete Flurstück, die sich aus dem Produkt eines flächenbezogenen Gebührensatzes nach 12.1.2 und eines am Bodenrichtwert orientierten Wertfaktors nach 12.1.3 ergibt

500 EUR

12.1.2

Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz)

 

 

Fläche (m2)

 

 

bis 120

300 EUR

 

121 bis 700

650 EUR

 

701 bis 2.000

850 EUR

 

2 001 bis 5 000

1 700 EUR

 

5 001 und größer

2 500 EUR

 

Anmerkung 12.1a
Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen. Führt diese Summenbildung zu einer größeren Fläche als der Buchfläche des Reststücks, ist die Buchfläche des Reststücks anzusetzen.

 

12.1.3

Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor)

 

 

Bodenrichtwert (EUR / m2)

Wertfaktor

 

bis 10

0,4

 

11 bis 50

0,6

 

51 bis 100

0,9

 

101 bis 500

1,0

 

501 bis 5 000

1,4

 

5 001 und mehr

2,0

 

Anmerkung 12.1b
Für die Ermittlung des Wertfaktors ist der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle II zuzuordnen.

Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,4, für Verkehrs- und öffentliche Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Für private Grünflächen ist der Wertfaktor 0,6 anzusetzen, wenn diese Flächen im Bebauungsplan entsprechend ausgewiesen sind. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. Maßgeblich ist die angestrebte künftige Nutzung des jeweiligen Flurstücks.

 

12.2

Grenzfeststellung

 

12.2.1

Feststellung des örtlichen Verlaufs von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung)

 

 

-

Grundgebühr

350 EUR

 

-

zuzüglich Gebühr für die festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkte nach 12.2.2

 

12.2.2

Tabelle zu 12.2.1 (Gebühr je Grenzpunkt)

 

 

1. bis 4. Grenzpunkt je

270 EUR

 

ab 5. Grenzpunkt je

60 EUR

12.3

Vermessungstechnische Übertragung von Grenzpunkten in die Örtlichkeit

 

 

-

Grundgebühr

200 EUR

 

-

zuzüglich eines Bruchteils der Gebühr nach 12.2.2 in Höhe von

20 v.H.

12.4

Abmarkung von Grenzpunkten im Rahmen von Zerlegungen und Grenzfeststellungen

 

 

-

für jeden abgemarkten Grenzpunkt

30 EUR

 

-

bei nachträglichen Abmarkungen zuzüglich einer Grundgebühr von

200 EUR

12.5

Einmessung von Gebäuden, Lagepläne und Planunterlagen

 

12.5.1

Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderter Gebäude und von baulichen Anlagen

 

 

-

Grundgebühr je Grundstück

120 EUR

 

-

zuzüglich der Gebühr, die sich nach 12.5.2 ergibt

 

12.5.2

Tabelle zu 12.5.1

 

 

Baukosten

 

 

bis 20 000 EUR

150 EUR

 

20 001 bis 50 000 EUR

190 EUR

 

50 001 bis 250 000 EUR

530 EUR

 

250 001 bis 500 000 EUR

780 EUR

 

500 001 bis 1 000 000 EUR

1 380 EUR

 

1 000 001 bis 5 000 000 EUR

3 320 EUR

 

5 000 001 bis 10 000 000 EUR

6 300 EUR

 

über 10 000 000 EUR

 

 

je weitere angefangene 5 000 000 EUR

1 000 EUR

 

-

zuzüglich des vorhergehenden Gebührensatzes

 

 

Anmerkung 12.5a
Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute gleichartige Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

Anmerkung 12.5b
Eine Gebühr nach 12.5.2 ist anzusetzen für jedes Gebäude oder jeden Teil eines Baukörpers im Sinne der Anmerkung 12.5a, wenn und soweit dafür eine separate Hausnummer vergeben ist oder vergeben wird.

Anmerkung 12.5c
Bei Einmessung eines Gebäudes mit mehr als 50 000 EUR Baukosten beinhaltet die Gebühr auch die Einmessung von zwei zeitgleich errichteten Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Zur Bemessung der Gebühr ist die Summe der Baukosten der eingemessenen Gebäude anzuhalten.

Anmerkung 12.5d
Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, deren gesamte Baukosten 50 000 EUR nicht übersteigen, dann ist die Summe der Baukosten bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.

Anmerkung 12.5e
Für die Gebührenrechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind darin entsprechende Angaben nicht enthalten, sind Baukosten zugrunde zu legen, die sich nach § 2 der BauKostV ergeben.

 

12.5.3

Qualifizierter Lageplan gemäß § 7 Absatz 3 BremBauVorlV und Planunterlagen für Vorhaben- und Erschließungspläne gemäß § 12 BauGB in Verbindung mit § 1 PlanZV

 

 

-

Grundgebühr

350 EUR

 

-

zuzüglich der Vermessungsgebühr nach 12.5.4

 

12.5.4

Tabelle zu 12.5.3

 

 

Baukosten

 

 

bis 200 000 EUR

480 EUR

 

200 001 bis 1 000 000 EUR

810 EUR

 

1 000 001 bis 3 000 000 EUR

1 830 EUR

 

3 000 001 bis 7 000 000 EUR

2 700 EUR

 

7 000 001 bis 10 000 000 EUR über 10 000 000 EUR

3 150 EUR

 

je weitere angefangene 5 000 000 EUR

500 EUR

 

-

zuzüglich des vorhergehenden Gebührensatzes

 

 

Anmerkung 12.5f
Die Gebühr für den Lageplan beinhaltet bis zu drei Ausfertigungen

 

12.6

Vermessungsunterlagen für Liegenschaftsvermessungen

 

12.6.1

Vermessungsunterlagen für Amtshandlungen nach 12.1, 12.2, 12.4 und 12.5.1

 

 

-

Grundgebühr

120 EUR

 

-

zuzüglich eines Bruchteils von

der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühren

10 v. H.

 

Anmerkung 12.6a
Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z.B. zur Zerlegung eines Flurstücks, der Feststellung einer gemeinsamen Grenze, oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen.

Anmerkung 12.6b
Werden für Amtshandlungen nach 12.1, 12.2, 12.4 und 12.5 vor Ablauf von zwölf Monaten für entsprechende weitere Amtshandlungen auf einem Grundstück oder für die unter Anmerkung 12.6a genannten Fälle Vermessungsunterlagen benötigt, wird für diejenigen Unterlagen bei denen es sich lediglich um Aktualisierungen handelt, eine Grundgebühr nicht mehr erhoben.

 

12.6.2

Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für je maximal 5 aneinandergrenzende Grundstücke für Beratungszwecke und Vermessungen nach 12.3 und 12.5.3

120 EUR

12.7

Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen in das Liegenschaftskataster

 

12.7.1

Übernahme der Ergebnisse von Amtshandlungen nach 12.1, 12.2, 12.4 und 12.5.1

 

 

-

Grundgebühr

200 EUR

 

-

zuzüglich Ergänzungsgebühr nach 12.7.2

 

 

Anmerkung 12.7a
Es ist höchstens eine Grundgebühr je Baukörper zu erheben.

 

12.7.2

Ergänzungsgebühr als Bruchteil der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren in Höhe von

 

 

 

a)

Zerlegung (12.1) mit Abmarkung (12.4)

35 v. H.

 

 

b)

Grenzfeststellung (12.2) mit Abmarkung (12.4)

20 v. H.

 

 

c)

Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderter Gebäude und von baulichen Anlagen (12.5.1)

30 v. H.

 

Anmerkung 12.7b
Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Amtshandlung zutreffenden Prozentsätze nach 12.7.2 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Amtshandlungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung 12.7c
Die Gebühren nach 12.7.1 und 12.7.2 c) entfallen, sofern von Gebäudeeinmessungen auf dem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen betroffen sind, deren gesamte Baukosten 20 000 EUR nicht übersteigen. Bei der Einmessung von Gebäuden mit Baukosten über 20 000 und bis zu 50 000 EUR entfällt bei der Berechnung der Übernahmegebühr die Grundgebühr.

Anmerkung 12.7d
Die Gebühren nach 12.7.1 und 12.7.2 beinhalten eine Standardpräsentation der Liegenschaftskarte sowie die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen.

 

12.7.3

Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel

 

 

-

Zeitgebühren nach 11.1

 

13

Angaben aus den Nachweisen der Vermessungs- und Katasterbehörde

 

13.1

Kopien von Vermessungsrissen

 

 

-

je Riss

15 EUR

 

-

mindestens jedoch je Antrag

50 EUR

13.2

Abschriften oder Auszüge aus Katasterbüchern, Ausfertigung von Veränderungsnachweisen

 

 

-

je Seite

0,75 EUR

 

-

mindestens jedoch je Antrag

50 EUR

 

Anmerkung 13.2
Zuzüglich Gebühren für Beglaubigungen gemäß AllKostV und Auslagen nach 11.2

 

13.3

Auszüge aus den Nachweisen des Raumbezugs und Punktübersichten

 

 

-

je Seite/Blattausschnitt

15 EUR

 

-

mindestens jedoch je Antrag

50 EUR

13.4

Zugang zum Geobasisdatendienst der Katasterbehörde für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Nutzung für Beratungszwecke

 

 

-

je registriertem Nutzer und Jahr

200 EUR

14

Auskünfte und Bescheinigungen der Vermessungs- und Katasterbehörde

 

14.1

Mündliche Auskünfte

gebührenfrei

14.2

Schriftliche Auskünfte

 

 

a)

für den Betroffenenen, der damit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhält

b)

für sonstige Antragsteller

-

Zeitgebühren gemäß 11.1

gebührenfrei

14.3

Bescheinigungen
(z.B. Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung),

 

 

-

je Bescheinigung

50 EUR

14.4

Unschädlichkeitszeugnis

 

14.4.1

Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung

 

 

-

bis zu zehn Beteiligte

200 EUR

14.4.2

Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte

70 EUR

14.4.3

Durchführung einer Anhörung

-

Zeitgebühren nach 11.1,

-

Auslagen nach 11.2

 

2

Geobasisdaten

 

20

Berechnungsgrundlagen der Gebührenermittlung zur Bereitstellung und zum Recht der Nutzung von Geobasisdaten

 

 

Anmerkung 20a
Für die Bereitstellung oder das Recht zur Nutzung von Geobasisdaten werden einmalig oder jährlich Gebühren erhoben.

Anmerkung 20b
Für die Bereitstellung von Geobasisdaten wird eine Bereitstellungsgebühr auf der Basis der produktbezogenen Basisbeträge, multipliziert mit mengenbezogenen Faktoren ermittelt. Die mengenbezogenen Faktoren richten sich in Abhängigkeit von dem Produkt jeweils nach der

a)

Anzahl von Mehrausfertigungen (z.B. bei analogen Produkten),

b)

Objektanzahl (z.B. bei Vektordaten),

c)

betreffenden Fläche (bei Offline-Abgabe von Daten der Geotopographie).

Anmerkung 20c
Werden offline abgegebene Geobasisdaten turnusmäßig aktualisiert, werden Aktualisierungsgebühren nach 20.3 erhoben.

Anmerkung 20d
Für die Bereitstellung von Geobasisdaten über Dienste sind 20.5.1 und 20.5.2 anzuhalten.

Anmerkung 20e
Zusätzlich zur Bereitstellungsgebühr werden Nutzungsgebühren nach 20.6 für das Recht zur Nutzung erhoben.

Anmerkung 20f
Die Mindestgebühr für die Abgabe oder das Recht zur Nutzung von Geobasisdaten richtet sich nach 20.4.2a).

Anmerkung 20g
Bei der offline-Abgabe von Geobasisdaten sind die Aufwände für Standarddatenträger und der Zeitaufwand für die zur Abgabe notwendige Aufbereitung der vorhandenen Geobasisdatensätze grundsätzlich in der Bereitstellungsgebühr enthalten. Für speziell auf den Datennutzer zugeschnittene inhaltliche oder räumliche Datenaufbereitungen oder die Transformation in spezielle Datenformate gelten die Zeitgebühren nach 11.1 und die Mindestgebühr nach 20.4.2b).

 

20.1

Mengenbezogene Gebührenfaktoren

 

20.1.1

Informationsmenge (Objekte)

Faktor

 

-

bis 1 000 Objekte

1,000

 

-

1 001 bis 10 000 Objekte

0,500

 

-

10 001 bis 100 000 Objekte

0,250

 

-

100 001 und mehr Objekte

0,125

 

Anmerkung 20.1
Sofern Geobasisdaten objektbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Objektanzahl. Die Berechnung erfolgt je Datensatz bzw. Produkt.

 

20.1.2

Mehrausfertigungen von Präsentationsausgaben, die in einem Arbeitsgang mit der Erstausfertigung erstellt werden

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühr für die Erstausfertigung in Höhe von

20 v.H.

20.2

Abgesenkte Vektordaten

Faktor

 

Datenformatabhängiger Gebührenfaktor bei der Abgabe von standardmäßig im Vektorformat geführten Geobasisdaten wie z.B. ALKIS, ATKIS-Basis-DLM, ATKIS-DGM im Rasterformat (abgesenkte Vektordaten)

0,250

 

Anmerkung 20.2
Die Höhe der Gebühr bei Abgabe von abgesenkten Vektordaten ergibt sich aus dem Basisbetrag, multipliziert mit der Anzahl der Objekte, multipliziert mit dem jeweiligen Faktor nach 20.2

 

20.3

Aktualisierungsgebühren für die Bereitstellung aktualisierter digitaler Geobasisdaten (Offline- Bereitstellung)

 

 

a)

Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (22.0) und daraus abgeleiteter Produkte (22.5 bis 22.6)

-

Gebühr als Bruchteil der für die erstmalige Bereitstellung erhobenen Bereitstellungsgebühren, jährlich in Höhe von

35 v.H.

 

b)

Geobasisdaten der Geotopographie (22.1 bis 22.4)

-

Gebühr als Bruchteil der für die erstmalige Bereitstellung erhobenen Bereitstellungsgebühren, jährlich in Höhe von

18 v.H.

20.4

Mindestgebühr

 

 

a)

Bereitstellung oder Erteilung eines Rechts zur Nutzung von digitalen Geobasisdaten, je Antrag bzw. bei Nutzung von Diensten jährlich mindestens

50 EUR

 

b)

Nutzerorientierte Datenaufbereitung oder Konvertierung in spezielle Datenformate nach Zeitgebühren nach 11.1, je Antrag mindestens

100 EUR

20.5

Bereitstellung von Datensätzen über Dienste

 

20.5.1

Bereitstellungsgebühr für Downloaddienste (Online-Bereitstellung von Objektdaten)

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der jeweiligen Bereitstellungsgebühr in Höhe von

100 v.H.

20.5.2

Bereitstellungsgebühr für Darstellungsdienste (Online-Bereitstellung von Rasterdaten)

 

 

a)

Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (22.0) und daraus abgeleiteter Produkte (22.5 bis 22.6)

-

jährliche Gebühr als Bruchteil der jeweiligen Bereitstellungsgebühr in Höhe von

3 v.H.

 

b)

Geobasisdaten der Geotopographie (22.1 bis 22.4)

-

jährliche Gebühr als Bruchteil der jeweiligen Bereitstellungsgebühr in Höhe von

3 v.H.

20.6

Gebühr für das Recht zur Nutzung von Daten

 

20.6.1

Interne Nutzung

 

 

Anmerkung 20.6a
Interne Nutzung ist die Verwendung der Geobasisdaten für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch des Lizenznehmers einschließlich der Nutzung in einem internen Informationssystem. Die Bereitstellungsgebühr beinhaltet das Recht zur internen Nutzung.

 

20.6.2

Recht zur internen Nutzung durch Unternehmen, die mit dem Lizenznehmer verbunden sind (nicht auf ALKIS anwendbar, weder auf Präsentationsausgaben noch auf Datensätze)

Faktor

 

-

bis einschließlich 2

1,5

 

-

mehr als 2

2,5

 

Anmerkung 20.6b
Die Gebühr für das Recht zur internen Nutzung nach 20.6.2 ergibt sich durch Multiplikation der Bereitstellungsgebühr mit dem jeweiligen Faktor.

 

20.6.3

Externe Nutzung (nicht auf ALKIS-Datensätze anwendbar)

 

 

Die Verwertungsgebühr (Wiederverkauf) beträgt als Bruchteil der jeweiligen Bereitstellungsgebühr

60 v.H.

 

Anmerkung 20.6c
Externe Nutzung ist jede Weitergabe von Geobasisdaten durch den Lizenznehmer an Dritte mit oder ohne deren Veränderung. Für dieses Recht werden zusätzlich zur Bereitstellungsgebühr Gebühren für das Recht der Nutzung erhoben.

 

21

Präsentationsausgaben

 

21.0

Liegenschaftskataster (ALKIS-Standard-Präsentationsausgeben)

 

 

-

bis Format DIN A3

25 EUR

 

-

größer DIN A3 bis einschließlich DIN A0

60 EUR

 

Anmerkung 21.0
Zuzüglich Gebühren für Beglaubigungen gemäß AllKostV und Auslagen nach 11.2

 

21.1

Topographische Karten

 

 

Amtliche Basiskarte 1:5 000 (ABK5)

 

 

-

bis Format DIN A3

25 EUR

 

-

größer DIN A3 bis einschließlich DIN A0

60 EUR

21.2

entfallen

 

21.3

Luftbilderzeugnisse

 

21.3.1

Historische Luftbilder auf Papier

 

 

-

bis DIN A3

25 EUR

21.3.2

Individuelles Orthophoto

 

 

-

objektbezogen, DIN A3, auf Photopapier

50 EUR

22

Digitale Geobasisdaten

 

22.0

Datensätze des Liegenschaftskatasters (ALKIS-Standard-Datensätze)

 

22.0.1

Flurstücke, Basisbetrag je Objekt

1,80 EUR

22.0.2

Gebäude, Basisbetrag je Objekt

0,90 EUR

22.0.3

Tatsächliche Nutzung, Basisbetrag je Objekt

0,90 EUR

22.0.4

Bodenschätzung, Basisbetrag je Objekt

0,90 EUR

22.0.5

Eigentümer, Basisbetrag je Objekt

0,90 EUR

22.0.6

Komplettabgabe auf Basis Flurstück

4,10 EUR

22.0.7

Komplettabgabe auf Basis Flurstück - ohne Eigentümerangaben -

3,60 EUR

22.1

Digitale Topographische Karten

 

22.1.1

Amtliche Basiskarte 1 : 5 000 (ABK 5)

 

 

Basisbetrag je angefangene 1 km2 Naturfläche

7,50 EUR

22.1.2

Digitale Topographische Karten (ATKIS-DTK) DTK 1 : 25 000 / 1 : 50 000 / 1 : 100 000

 

 

Basisbetrag je angefangene 1 km2 Naturfläche

 

 

a)

ATKIS-DTK25

1,00 EUR

 

b)

ATKIS-DTK50

0,30 EUR

 

c)

ATKIS-DTK100

0,10 EUR

22.1.3

Bei Abgabe einzelner Objektartenbereiche der DTK sind die Basisbeträge jeweils mit folgendem Faktor zu multiplizieren:

 

 

Grundriss/Schrift

0,60

 

Vegetation

0,15

 

Gewässer

0,10

 

Höhenlinien

0,15

22.2

Digitale Landschaftsmodelle

 

22.2.1

Digitales Landschaftsmodell (ATKIS Basis-DLM) -Datenbestand aller Objektartenbereiche

 

 

Basisbetrag je angefangene 1 km2 Naturfläche

7,50 EUR

22.2.2

Entfallen

 

22.2.3

Digitales Landschaftsmodell (ATKIS-DLM50) - Datenbestand aller Objektartenbereiche

2 EUR

 

Basisbetrag je angefangene 1 km2 Naturfläche

 

 

Anmerkung 22.2
Bei Abgabe einzelner Objektartenbereiche des DLM sind die Basisbeträge jeweils mit folgendem Faktor zu multiplizieren:

Faktor

 

a)

Siedlung

0,35

 

b)

Verkehr

0,35

 

c)

Vegetation

0,15

 

d)

Gewässer

0,10

 

e)

Gebiete

0,05

 

f)

Relief

0,15

22.3

Digitale Geländemodelle

 

 

Basisbetrag je angefangene 1 km2 Naturfläche

 

 

ATKIS-DGM1

80 EUR

 

ATKIS-DGM5

20 EUR

22.4

Digitale Orthophotos und Luftbilder

 

22.4.1

Orthophotos (ATKIS-DOP20)

 

 

Basisbetrag je angefangene 1 km2 Naturfläche

9 EUR

22.4.2

Orthophotos (Dop10)

 

 

Basisbetrag, je angefangene 1 km2 Naturfläche

40 EUR

22.4.3

Orientierte Luftbilder
CIR oder RGB, TIF-Format, 10 cm Bodenauflösung

 

 

-

je angefangene 1 km2 Naturfläche

40 EUR

22.5

3D-Gebäudemodelle

 

22.5.1

a)

LoD1 (Level of Detail 1)

 

 

Basisbetrag je Objekt

0,27 EUR

22.5.2

b)

LoD2 (Level of Detail 2)

 

 

Basisbetrag je Objekt

0,65 EUR

 

Anmerkung 22.5
Die Gebühr errechnet sich aus dem jeweiligen Basisbetrag je Objekt, multipliziert mit der Anzahl der Objekte und dem Faktor nach 20.1.1

 

22.6

Hauskoordinaten, Hausumringe

 

22.6.1

Hauskoordinaten

 

 

Basisbetrag je Objekt

0,15 EUR

22.6.2

Hausumringe

 

 

Basisbetrag je Objekt

0,12 EUR

 

Anmerkung 22.6
Die Gebühr für Hauskoordinaten und Hausumringe ergibt sich aus dem Basisbetrag multipliziert mit der jeweiligen Anzahl der Objekte, multipliziert mit dem Faktor nach 20.1.1.

 

3

Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen

 

31

Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 3 bis 6 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (BremÖbVIG)

500 EUR

32

Bestellung einer Stellvertretung für die nach dem BremÖbVIG beliehene Person

100 EUR

33

Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft der Beliehenen

230 EUR

34

Ausfertigung einer Bescheinigung für die nach dem BremÖbVIG beliehene Person oder den Inhaber einer Befugnis zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen

50 EUR

35

Zurücknahme der Bestellung gemäß § 8 BremÖbVIG

250 EUR

36

Zurücknahme der Bestellung gemäß § 8 des Bremischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

250 EUR

4

Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

 

41

Ermittlung von Grundstückswerten

 

 

Anmerkung 41a
Für Gutachten über Grundstückswerte nach 41.1 bis 41.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind gemäß 11.2 zu erheben.

Anmerkung 41b
Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

Anmerkung 41c
Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

Anmerkung 41d
Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.

Anmerkung 41e
In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

 

41.1

Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken oder Rechten an Grundstücken

 

 

a)

bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500 000 EUR

 

 

 

-

Gebühr als Bruchteil des Verkehrswertes in Höhe von

4,5 v. T.

 

 

-

zuzüglich

900 EUR

 

b)

bei einem Verkehrswert von mehr als 500 000 EUR bis einschließlich 1 000 000 EUR

 

 

 

-

Gebühr als Bruchteil des Verkehrswertes in Höhe von

1,1 v. T

 

 

-

zuzüglich

2 600 EUR

 

c)

bei einem Verkehrswert von mehr als 1 000 000 EUR

 

 

 

-

Gebühr als Bruchteil des Verkehrswertes in Höhe von

0,8 v. T

 

 

-

zuzüglich

2 900 EUR

41.2

Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühr nach 41.1 in Höhe von

120 v. H.

 

Anmerkung 41.2
Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend.

 

41.3

Einzelgutachten für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten (z.B. in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsfällen)

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühr nach 41.1 in Höhe von

200 v.H.

41.4

Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühr nach 41.1 in Höhe von

150 v.H. bis 300 v.H.

41.5

Mögliche Reduzierung der Gebühr nach 41.1 bis 41.5, bezogen auf den Prozentsatz der Gebühr nach 41.1, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein:

a)

bei Wiederholungsgutachten,

b)

bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt,

c)

wenn sich der Antrag auf die Erstellung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder

d)

wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.).

bis zu 75 v.H.

41.6

Sonstige Gutachten

a)

Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

b)

umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten

c)

Gutachten, die sich nicht den Ziffern 41.1 bis 41.5 zuordnen lassen

-

Zeitgebühren nach 11.1

 

41.7

Mehrausfertigung von Gutachten

 

 

a)

bis 15 Seiten

25 EUR

 

b)

mehr als 15 Seiten

35 EUR

42

Auskünfte und Auszüge

 

42.1

Grundstücksmarktbericht

60 EUR

42.2

Drucke von Berichten und Analysen

 

 

-

je Kapitel

20 EUR

42.3

Bodenrichtwertkarten
mehrfarbiger Druck, Bremen: 3 Blätter, 1 : 20 000, Bremerhaven: 1 Blatt, 1 : 13 000

 

 

-

je Blatt

70 EUR

42.4

Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten bis Format

 

 

DIN A3

25 EUR

42.5

entfallen

 

42.6

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

 

42.6.1

Einzelauskunft

 

 

a)

bis zu 15 Vergleichspreise

170 EUR

 

b)

für jeden weiteren Vergleichspreis

5 EUR

42.6.2

Auskünfte für Großabnehmer

 

 

-

ab der 11. Auskunft pro Jahr

140 EUR

42.6.3

Auskunft aus der Kaufpreissammlung für Geschäftsgrundstücke in Zentrumslage (Abgrenzung entsprechend Innenstadtausschnitt der Bodenrichtwertkarte)

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühr nach 42.5 in Höhe von

300 v.H.

42.7

Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist

 

 

a)

in einfachen Fällen

150 EUR

 

b)

in schwierigen Fällen

200 EUR bis 500 EUR

42.8

Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung - Zeitgebühren nach 11.1

 

Anlage 2

(zu § 2)

Kostenverzeichnis für Leistungen und Produkte von Geoinformation Bremen Inhaltsverzeichnis

1001

Allgemeine Regelungen

1002

Präsentationsausgaben

1003

Digitale Geodaten

1004

Vermessungs- und datentechnische Dienstleistungen

1005

Ermittlung von Grundstückswerten für kommunale und fiskalische Zwecke

 

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr

1001

Allgemeine Regelungen

 

1001.1

Gebühren nach Zeitaufwand

 

 

-

nach 11.1 der Anlage 1 zu § 1

 

1001.2

Auslagen

 

 

-

nach 11.2 der Anlage 1 zu § 1

 

 

Anmerkung 1001a
Sofern Gebühren sich nach dem Zeitaufwand bemessen, sind Wegezeiten mit zu berücksichtigen.

Anmerkung 1001b
Werden für Dienstleistungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder den Nachweisen des Raumbezugs, Geobasisdaten oder sonstige Karten und Pläne benötigt, sind dafür zusätzlich Gebühren nach den dafür geltenden Tatbeständen anzusetzen.

 

1001.3

Rücknahme eines Antrages

 

 

-

nach 11.3 der Anlage 1 zu § 1

 

1001.4

Gebührenermittlung für die Bereitstellung und Nutzung von Geodaten

 

 

Anmerkung 1001c
Zur Ermittlung der Gebühren für die Bereitstellung und Nutzung von Geodaten sind die Grundsätze unter 20 der Anlage 1 zu § 1 sinngemäß anzuhalten.

Anmerkung 1001d
Bei der Nutzung von Geodäten über Darstellungs- und Download-Dienste ist bei der Bemessung der Gebühr 20.5 der Anlage 1 zu § 1 entsprechend anzuhalten.

 

1002

Präsentationsausgaben

 

1002.1

Thematische Karten

 

 

-

je Blatt

50 EUR

1002.2

Stadtpläne und Übersichtskarten

 

1002.2.1

Stadtplan Bremen 1 : 10 000 (16 Blätter)

 

 

-

je Blatt

6 EUR

1002.2.2

Stadtplan Bremen 1 : 20 000

50 EUR

1002.2.3

Übersichtskarten Bremen 1 : 50 000

5 EUR

1002.2.4

Straßenverzeichnis mit Suchregister

100 EUR

1003

Digitale Geodäten

 

1003.1

entfallen

 

1003.2

Stadtpläne und Übersichtskarten

 

1003.2.1

Stadtplan Bremen 1 : 10 000

 

 

a)

je angefangene 1 km2 Naturfläche

5 EUR

 

b)

Gesamtfläche Stadtgemeinde Bremen (318 km2)

1 590 EUR

1003.2.2

Stadtplan Bremen 1 : 20 000

 

 

a)

je angefangene 1 km2 Naturfläche

3 EUR

 

b)

Gesamtfläche Stadtgemeinde Bremen (318 km2)

954 EUR

1003.2.3

Übersichtskarten 1 : 50 000

25 EUR

1004

Vermessungs- und datentechnische Dienstleistungen

 

1004.1

Nutzerorientierte Datenaufbereitung oder Konvertierung in spezielle Datenformate nach Zeitgebühren gemäß 1001.1

 

 

-

je Antrag mindestens

100 EUR

1004.2

Abgabe einzelner Höhenpunkte auf einer Präsentation der Liegenschaftskarte

50 EUR

1005

Ermittlung von Grundstückswerten für kommunale und fiskalische Zwecke (Wertempfehlungen)

 

1005.1

Standardwertempfehlungen

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühren nach 41.1 bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von

90 v.H.

1005.2

überschlägige Wertempfehlungen

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühren nach 41.1 bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von

70 v.H.

1005.3

Aktualisierung von Wertempfehlungen, die nicht älter als zwei Jahre sind (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt)

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühren nach 41.1 bis 41.6 der Anlage 1 zu § 1 in Höhe von

50 v.H.

1005.4

Wertempfehlungen in Sonderfällen

 

 

-

Zeitgebühren nach 1001.1

-

In Fällen, die eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Bewertungsmaterie erfordern, kann bezogen auf die Gebühr nach 1005.1 eine Gebühr erhoben werden

bis zu 300 v.H.

1005.5

Wertempfehlungen für übergroße Flächen

 

 

-

Gebühr als Bruchteil der Gebühr nach 1001.1 in Höhe von

bis zu 300 v.H.


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