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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermKostV)

Veröffentlichungsdatum:26.09.2002 Inkrafttreten03.07.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.2004 bis 29.10.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 487
Gliederungsnummer:203-c-8

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juris-Abkürzung: VermKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-8
Amtliche Abkürzung:VermKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-8
Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
(VermKostV)
Vom 3. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.2004 bis 29.10.2004

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 335)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von GeoInformation Bremen; Eigenbetrieb des Landes Bremen, dem Vermessungs- und Katasteramt des Magistrats der Stadt Bremerhaven, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes werden Kosten (Gebühren und andere Aufwendungen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Umsatzsteuer

In den Kostentatbeständen des Kostenverzeichnisses ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Zur Erhebung der gesetzlichen Umsatzsteuer sind die diese betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, mit denen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, die aber noch nicht abgeschlossen sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4
Verordnungsermächtigung

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1 VermKostV)

1

Kataster- und Vermessungswesen

 

11

Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

 

 

Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gelten unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) die folgenden Stundensätze:

 

11.1

für einen Beamten des höheren Dienstes oder einen Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe

77,- EUR

11.2

für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe

59,- EUR

11.3

für einen Beamten des mittleren Dienstes oder einen Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe

46,- EUR

11.4

für einen Messgehilfen

35,- EUR

11.5

Zuschlag für den Einsatz eines Vermessungsfahrzeugs

12,- EUR

11.6

Zuschlag für den Einsatz besonders hochwertiger Maschinen und Geräte bei einem Anschaffungswert von

 

 

25.000 bis 50.000 EUR

12,- EUR

 

mehr als 50.000 EUR

24,- EUR

 

Anmerkungen zu 11.1 bis 11.6:

 

 

a)

Zu den Tätigkeiten nach 11.1 bis 11.6 gehören vermessungstechnische und geodätische Arbeiten aller Art einschließlich der Wegezeiten.

 

b)

In den Gebühren nach 11.1 bis 11.6 sind auch inbegriffen: die Kosten für die Außendienstentschädigungen und die Kosten für Vermarkungsmaterial mit Ausnahme von Grenzsteinen.

 

c)

Werden für die Durchführung der Vermessung Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, den Nachweisen der Landesvermessung oder sonstige Karten und Pläne benötigt, werden diese nach den dafür geltenden Gebührentatbeständen gesondert berechnet.

 

d)

Ziffer 12.8 gilt entsprechend.

 

12

Katastervermessungen

 

12.1

Zerlegungsvermessungen

 

12.1.1

Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster mit folgenden Regelarbeitsabschnitten:

 

 

a)

Vorbereitung der Vermessung im Innendienst;

 

 

b)

Durchführung der Vermessung an Ort und Stelle einschließlich der Wegezeiten, ausgenommen die Einmessung der Gebäude;

für jedes neue
Flurstück die

 

c)

Bearbeitung der Vermessungssache, ausgenommen den Zugriff auf die Vermessungsunterlagen, die Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Erstellung der Fortführungsmitteilungen und Flurkartenauszüge.

Gebühr, die sich aus
seiner Größe und
seinem Wert nach
der Staffeltabelle (12.3)
ergibt (Teilgebühr A),
zuzüglich 75 v.H.
der Zeitgebühren
nach 11.1 bis 11.4
für die zur Erledigung
der Vermessung örtlich
aufgewendete Zeit
(Teilgebühr B),
und die ungekürzten
Zeitgebühren nach
11.5 und 11.6

12.1.2

Ist die Teilgebühr A mehr als dreimal so hoch wie die Teilgebühr B, so ist sie um den das Dreifache überschreitenden Betrag zu kürzen.

 

12.1.3

Entstehen bei einer Zerlegungsvermessung mehrere Flurstücke, so sind zur Berechnung der Teilgebühr A die neugebildeten Flurstücke, beginnend mit dem größten Flurstück nach ihrem Flächeninhalt geordnet wie folgt anzusetzen: Die ersten zwei Flurstücke mit 100 v.H. alle folgenden Flurstücke mit 75 v.H.. Sind mehr als sechs Flurstücke entstanden, ist auch das zweite Flurstück mit 75 v.H. anzusetzen. Bei mehr als zehn Flurstücken sind alle Flurstücke mit 75 v.H. anzusetzen.

 

12.2

Sonderungen

 

 

Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster ohne örtliche Vermessung

für jedes zu
bildende Flurstück
die Teilgebühr A

 

Anmerkungen zu 12.1 und 12.2:

 

 

a)

Die Teilgebühr A ist nach dem vertraglich vereinbarten Preis für das unbebaute Flurstück zu ermitteln. Liegt ein solcher nicht vor oder ist er niedriger als der Verkehrswert im Sinne von § 194 des Baugesetzbuches, so ist dieser zugrunde zu legen.

 

 

b)

In der Gesamtgebühr (Teilgebühr A und B) sind auch inbegriffen: Die Kosten für die Porto- und Telefonkosten, die Kosten für die Außendienstentschädigung und die Kosten für Vermarkungsmaterial mit Ausnahme von Grenzsteinen.

 

 

c)

Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht erforderlich (sog. Restflurstück), so ist zur Ermittlung der Teilgebühr A für dieses Flurstück höchstens die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen.

 

12.3

Staffeltabelle zu 12.1 und 12.2

 

 

Wert
[EUR / m²]

1
-
10

11
-
50

51
-
100

101
-
200

201
-
400

401
-
1000

1001
-
2000

 

2001
und
höher

Fläche
[m2]

Teilgebühr A
[EUR]

 

 

 

1 - 5

 

150

150

150

150

150

160

165

170

6 - 50

 

190

215

230

250

270

295

320

335

51 - 100

 

225

265

290

315

340

380

415

440

101 - 200

 

280

340

370

405

445

500

550

580

201 - 400

 

360

445

485

535

585

670

740

785

401 - 700

 

445

555

610

675

745

850

945

1005

701 - 1.000

 

535

645

715

790

875

1005

1115

1185

1.001 - 1.500

 

610

770

855

945

1050

1210

1345

1430

1.501 - 2.000

 

690

875

970

1080

1195

1380

1535

1640

2.001 - 3.000

 

825

1050

1165

1300

1445

1670

1860

1985

3.001 - 4.000

 

940

1195

1335

1485

1655

1915

2135

2280

4.001 - 5.000

 

1035

1330

1480

1650

1840

2130

2380

2540

5.001 - 7.500

 

1250

1605

1790

2000

2235

2585

2890

3085

7.501 - 10.000

 

1425

1840

2055

2295

2565

2975

3325

3550

10.001 - 20.000

 

1985

2565

2865

3205

3590

4165

 

 

20.001 und größer

 

2765

3590

4015

4495

 

 

 

 

 

12.4

Grenzfeststellungsvermessungen

 

 

Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster mit folgenden Regelarbeitsabschnitten:

 

 

a)

Vorbereitung der Vermessung im Innendienst;

 

 

b)

Durchführung der Vermessung an Ort und Stelle einschließlich der Wegezeiten, ausgenommen die Einmessung der Gebäude;

 

 

c)

Bearbeitung der Vermessungssache, ausgenommen den Zugriff auf die Vermessungsunterlagen, die Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Erstellung der Fortführungsmitteilungen und Flurkartenauszüge.

Zeitgebühren
nach 11.1 bis 11.6
für die aufgewendete
Zeit im Außen-
und Innendienst

 

Anmerkung zu 12.1 und 12.4:

 

 

Im Zuge einer Zerlegungs- oder Grenzfeststellungsvermessung vorgenommene Gebäudeeinmessungen werden nach dem dafür geltenden Gebührentatbestand gesondert berechnet.

 

12.5

Lagepläne

 

12.5.1

Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung (BvorlV)

 

Die Gebühr beträgt bei voraussichtlichen Baukosten bis:

 

 

50.000 EUR

440 EUR

 

175.000 EUR

600 EUR

 

350.000 EUR

900 EUR

 

650.000 EUR

1.200 EUR

 

1.250.000 EUR

1.600 EUR

 

2.500.000 EUR

2.400 EUR

 

5.000.000 EUR

3.700 EUR

 

10.000.000 EUR

5.500 EUR

 

25.000.000 EUR

8.400 EUR

 

über 25.000.000 EUR

10.000 EUR

 

Die Gebühr beinhaltet eine Ausfertigung des Lageplanes. Für jede Mehrausfertigung werden zusätzliche Gebühren nach 13.9 erhoben. Für den Zugriff auf die Vermessungsunterlagen werden Gebühren nach dem dafür geltenden Gebührentatbestand gesondert berechnet.

12.5.2

Die Gebühr reduziert sich auf 75 v.H. des Wertes nach 12.5.1, wenn der Lageplan im Zusammenhang mit einer Zerlegungs- oder Grenzfeststellungsvermessung erstellt wird.

 

 

Anmerkungen zu 12.5:

 

 

a)

Die Vermessung und Darstellung weiterer Einzelheiten gem. § 11 Abs. 4 BvorlV werden gesondert berechnet.

Zeitgebühren
nach 11.1 bis 11.6

 

b)

Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Lageplanes notwendige Gebäudeeinmessungen werden nach dem dafür geltenden Gebührentatbestand gesondert berechnet.

 

12.6

Gebäudeeinmessungen

 

12.6.1

Einmessung neu errichteter oder im Grundriss veränderter Gebäude oder Gebäudeteile mit folgenden Regelarbeitsschritten:

 

a)

Vorbereitung der Vermessung im Innendienst;

 

b)

Durchführung der Vermessung an Ort und Stelle einschließlich Wegezeiten;

 

c)

Bearbeitung der Vermessungssache, ausgenommen den Zugriff auf die Vermessungsunterlagen, die Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Erstellung der Fortführungsmitteilungen und Flurkartenauszüge.

 

Die Gebühr beträgt bei voraussichtlichen Baukosten bis:

 

 

15.000 EUR

230 EUR

 

50.000 EUR

400 EUR

 

175.000 EUR

720 EUR

 

350.000 EUR

900 EUR

 

650.000 EUR

1.280 EUR

 

1.250.000 EUR

1.720 EUR

 

2.500.000 EUR

2.750 EUR

 

5.000.000 EUR

4.220 EUR

 

10.000.000 EUR

6.370 EUR

 

25.000.000 EUR

9.800 EUR

 

über 25.000.000 EUR

12.900 EUR

12.6.2

Bei der Einmessung mehrerer aneinandergebauter Häuser oder Garagen reduziert sich die Gebühr auf 75 v.H. des Wertes nach 12.6.1, wenn diese jeweils als Einzelgebäude vermessen werden. Bei der Einmessung mehrerer freistehender Gebäude einer wirtschaftlichen Einheit beträgt die Gebühr für das Gebäude mit den höchsten Baukosten 100 v.H. des Wertes nach 12.6.1 und für jedes weitere Gebäude 75 v.H. des Wertes nach 12.6.1.

 

12.6.3

Die Gebühr reduziert sich auf 75 v.H. des Wertes nach 12.6.1 und 12.6.2, wenn die Gebäude im Zusammenhang mit einer Zerlegungs- oder Grenzfeststellungsvermessung auf neu vermessenen Flurstücken eingemessen werden.

 

12.6.4

Die Gebühr reduziert sich auf 75 v.H. des Wertes nach 12.6.1, wenn die mit der Gebäudeeinmessung beauftragte Vermessungsstelle zuvor bereits die Absteckung des Gebäudes ausgeführt hat und die Absteckung zum Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung nicht mehr als zwei Jahre zurück liegt.

 

 

Anmerkungen zu 12.6:

 

 

a)

In der Gebühr ist auch die Einmessung von bis zu zwei zugehörigen, auf demselben Grundstück errichteten Nebengebäuden inbegriffen, sofern diese gleichzeitig eingemessen werden (z. B. Garagen). Nebengebäude sind Gebäude, deren Grundfläche nicht größer als 20m² ist und deren Baukosten 15.000 EUR nicht überschreiten.

 

 

b)

In den Fällen der Gebührenpositionen 12.6.2 bis 12.6.4 ist eine Reduzierung der Gebühr auf weniger als 75 v.H. nicht möglich.

 

 

Anmerkung zu 12.5 und 12.6:

 

 

Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt. Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11.1 bis 11.4 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet.

 

12.7

Zugriff auf Vermessungsunterlagen einschließlich der erforderlichen Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch, dem Zahlenwerk und den Kartenwerken für Vermessungen nach 12.1 bis 12.6

6 v.H. der Gebühren
nach 12.1
bis 12.6,
mindestens 25,- EUR

 

Anmerkung zu 12.7:

 

 

Sind für die Vorbereitung der Vermessung darüber hinaus weitere Arbeiten der Katasterbehörde erforderlich, werden zusätzlich die Zeitgebühren nach 11.1 bis 11.4 für die dafür aufgewendete Zeit berechnet.

 

12.8

Rücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.6, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Mindestens

Zeitgebühren
nach 11.1 bis 11.6,
60,- EUR
zzgl. Gebühren für
bereits angefertigte
Auszüge und
Unterlagen

12.9

Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster

 

12.9.1

Für die Übernahme von Vermessungsschriften beträgt die Gebühr bei

 

 

-

Zerlegungsvermessungen

25 v.H.

 

-

Sonderungen

35 v.H.

 

-

Grenzfeststellungsvermessungen und Gebäudeeinmessungen

10 v.H.

 

 

der für die Durchführung
der Vermessung
erhobenen Gebühren
ohne Berücksichtigung
der Gebührenpositionen
11.5 und 11.6 sowie
12.6.2 bis 12.6.4

12.9.2

Beschleunigte Übernahme

 

 

 

 

Werden Arbeiten nach 12.9 auf besonderen Antrag vordringlich außerhalb der Reihenfolge durchgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach 12.9.1

 

 

 

Bei Erledigung innerhalb von:

 

 

 

 

 

zwei Wochen

um 50 v.H.

 

 

 

drei Wochen

um 20 v.H.

 

Anmerkung zu 12.9.2:

 

 

Die Fristen von zwei bzw. drei Wochen beginnen bei Vermessungen durch die Katasterbehörde nach Abschluss der örtlichen Vermessung und häuslicher Bearbeitung des Antrags und bei Vermessungen durch andere Vermessungsstellen mit Eingang des Übernahmeantrags bei der Katasterbehörde. Sie enden mit der abschließenden Prüfung der Übernahme durch die Katasterbehörde (Datum des Prüfvermerks).

 

12.10

Sind Gebühren auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so dienen bei Zerlegungsvermessungen und Sonderungen die für die einzelnen Flurstücke ursprünglich ermittelten Gebührenansätze der Teilgebühr A und bei Gebäudeeinmessungen die jeweiligen Gebühren nach 12.6.1 als Verteilungsmaßstab.

 

 

Die sich aus der Aufteilung der Gesamtgebühr ergebenden Einzelgebühren sind je betroffenen Eigentümer bzw. Antragsteller auf volle 5,- EUR aufzurunden.

 

12.11

Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

50,- bis 2.000,- EUR

 

Anmerkung zu 12.11:

 

 

Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend.

 

12.12

Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen

Gebühren entsprechend
spezieller gesetzlicher
Regelung

 

13

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung

 

 

Allgemeine Regelung:

 

 

Die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung beinhaltet nicht die Lieferung eines Produktes. So umfasst z.B. die Erteilung der Genehmigung zur Digitalisierung einer Karte nicht die Lieferung der Karte selbst, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

13.1

Auszüge aus dem Katasterkartenwerk, Erstausfertigung auf nicht lichtpausfähigem Papier

 

 

-

bis Format DIN A 4

20,- EUR

 

-

bis Format DIN A 3

25,- EUR

 

Bei Format größer als DIN A 3

 

 

-

je angefangene 25 dm² Kartenfläche bei älteren Flurkarten

60,- EUR

 

-

je angefangene 25 dm² geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der

 

 

Kategorie 1 - Innenstadt

150,- EUR

 

Kategorie 2 - Vorstadt

90,- EUR

 

Kategorie 3 - Stadtrand

60,- EUR

 

Kategorie 4 - überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche

25,- EUR

13.2

Auszüge aus dem Stadtgrundkartenwerk (Katasterkartenwerk mit zusätzlicher Darstellung von Spezialtopographie), Erstausfertigung auf nicht lichtpausfähigem Papier, wenn die Katasterkarte diese Topographie nicht enthält

150 v.H. der
Gebühren nach 13.1

13.3

Sonderanfertigungen

 

13.3.1

Auszüge nach 13.1 und 13.2 auf transparentem Material

Gebühren
nach 13.1 und 13.2
sowie Herstellungskosten nach 15.8.9

13.3.2

Anfertigung von Reproduktionen verschiedener Art (Verkleinerungen, Vergrößerungen, Montagen, Kopien u. dgl.) der Katasterkarten auf besonderen Antrag

Gebühren nach 13.1
und 13.2 für die
reproduzierte Fläche
im Ausgangsmaßstab
sowie Herstellungskosten
nach 15.8.9

13.3.3

Anfertigung von Kopien aus Pachtplänen oder Leitungsplänen für Kleingartenbereiche

50 v.H. der
Gebühren nach 13.1

13.3.4

Auszüge aus dem historischen Katasterkartenwerk

50 v.H. der Gebühren
nach 13.1 sowie
Herstellungskosten
nach 15.8.9

13.4

Mehrausfertigungen, Genehmigungen

 

13.4.1

Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1 bis 13.3

50 v.H. der
Gebühren 13.1 bis 13.3

13.4.2

Erteilung einer Genehmigung

 

 

-

zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1 bis 13.3

Gebühren nach 13.1
bis 13.3

 

-

Genehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1 bis 13.3

das 2-fache der
Gebühren nach 13.1
bis 13.3

13.5

Gebietsdeckende Auszüge aus dem Katasterkartenwerk auf Mikrofilm

 

 

 

 

jährliche Gebühren
in Höhe von:

 

-

gesamtes Stadtgebiet Bremen

im 1. Jahr
ab dem 2. Jahr

20.000 EUR
10.000 EUR

 

-

Stadtteil Bremen-Nord

 

 

 

 

im 1. Jahr
ab dem 2. Jahr

5.000 EUR
2.500 EUR

 

-

Stadtteile Bremen-West, -Ost und -Süd

 

 

 

 

im 1. Jahr
ab dem 2. Jahr

15.000 EUR
7.500 EUR

 

-

Mehrausfertigungen

 

je Kartensatz oder Teilkartensatz 50 v.H. der
Gebühren für die
Erstausfertigung

 

Anmerkung zu 13.5:

 

 

In den Gebühren ist die laufende Aktualisierung des Kartensatzes enthalten.

 

13.6

Bereitstellungsentgelte für Auszüge aus dem Katasterkartenwerk in digitaler Form (ALK-Daten im EDBS-Format)

 

 

-

je angefangenem 1 ha Naturfläche in der

 

 

 

 

Kategorie 1 - Innenstadt

 

100,- EUR

 

 

Kategorie 2 - Vorstadt

 

60,- EUR

 

 

Kategorie 3 - Stadtrand

 

30,- EUR

 

 

Kategorie 4 - überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche

15,- EUR

 

 

mindestens

130,- EUR

13.7

Bereitstellungsentgelte für Auszüge aus dem Stadtgrundkartenwerk (Katasterkartenwerk mit zusätzlicher Darstellung von Spezialtopographie) in digitaler Form (ALK-Daten im EDBS-Format), wenn die Spezialtopographie als eigene Folie geführt wird

150 v.H. der
Gebühren nach 13.6

13.8

Aktualisierung, Aufbereitung, Weitergabe

 

13.8.1

Aktualisierung von Auszügen nach 13.6 und 13.7 bei abgeschlossener Pflege- / Liefervereinbarung

jährlich 10 v.H. der
Gebühren für die
Erstabgabe nach
13.6 und 13.7

 

 

mindestens

100,- EUR

13.8.2

Datenaufbereitungskosten für besondere Aufbereitungen sowie Konvertierungen in andere Datenformate

Zeitgebühren nach
11.1 bis 11.6 zzgl.
Materialkosten

13.8.3

Weitergabe von Auszügen nach 13.6 bis 13.8 an mehr als einen Subunternehmer des Antragstellers im Rahmen des Projektes, für das die Auszüge beantragt wurden

100 v.H. Zuschlag
zu den Gebühren
nach 13.6 bis 13.8

13.9

Anfertigung von Vermessungsrisskopien oder gleichartigen Unterlagen

 

 

-

bei Format DIN A 4

15,- EUR

 

-

bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen

25,- EUR

 

-

bei Format größer als DIN A 3

35,- EUR

13.10

Auszüge aus den Koordinatenverzeichnissen und der Punktdatei der Vermessungspunkte, Grenzpunkte und topographischen Punkte

 

 

-

in Listenform

je Seite DIN A 4

3,50 EUR

 

-

Auszug auf Datenträger

je Punkt

0,50 EUR

 

 

jeweils mindestens

30,- EUR

13.11

Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen, Auszüge und Fortführungsmitteilungen aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch, auch als Abschreibungsunterlage

 

 

-

bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück

25,- EUR

 

-

für jede weitere Seite

4,- EUR

13.12

Auswertungen aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (auch zur Georeferenzierung)

 

 

-

Grundgebühr

 

100,- EUR

 

-

Auswertung je angefangene 5000 Kennzeichen

 

50,- EUR

 

Ausgabe als Liste oder in digitaler Form auf Datenträger

 

 

-

bis zu 1000 Kennzeichen

je Kennzeichen

0,50 EUR

 

-

ab dem 1001. Kennzeichen

je Kennzeichen

0,10 EUR

 

Bei besonderem Aufwand (z.B. besondere Suchanforderungen) zusätzlich:

Zeitgebühren
nach 11.1 bis 11.6

 

Anmerkung zu 13.12:

 

 

Bei Mehrfachauswertungen eines Auswertebereichs nach denselben Auswertekriterien kann unter Berücksichtigung des Auswerteumfangs und der Häufigkeit der Auswertungen eine Gebührenermäßigung von bis zu 50 v.H. gewährt werden.

 

13.13

Punktnachweise, Satellitenpositionierung

 

13.13.1

Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung

 

 

-

1. Punkt oder Punktgruppe

20,- EUR

 

-

jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe

10,- EUR

13.13.2

Auszüge aus Koordinatenverzeichnissen

je Seite

20,- EUR

13.13.3

Punktübersichten

 

 

 

-

je Blatt 1: 5.000

 

20,- EUR

 

-

je Blatt 1: 20.000

 

25,- EUR

 

-

je Blattausschnitt im Format

DIN A 4

10,- EUR

 

 

DIN A 3

15,- EUR

13.13.4

Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS)

 

 

 

Nutzung der Referenzstationen für das Global-Positioning-System (GPS)

 

 

EPS / Echtzeit Positionierungs-Service über UKW (RDS)

einmalige
gerätebezogene Gebühr
entsprechend spezieller
Vereinbarung mit den
Rundfunkanstalten

 

EPS / Echtzeit Positionierungs-Service im Format RTCM 2,0 im 2m-Band bei einer Nutzungsdauer bis zu einem Jahr für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen

150,- EUR

 

HEPS / Hochpräziser Echtzeit Positionierungs-Service im Format RTCM 2.1 im 2m-Band und über GSM

je Minute

0,10 EUR

 

GPPS / Geodätischer Präziser Positionierungs-Service bzw. GHPS / Geodätischer Hochpräziser Positionierungs-Service im Format RINEX bei Abruf über Modem (Mindestabnahme 5 min)

 

 

 

bei einer Taktrate von

je Minute

 

 

≤ 1 Hz

0,20 EUR

 

 

> 1 Hz

0,80 EUR

 

SAPOS - Chipkarte (einmalige Gebühr)

 

6,- EUR

 

Dauerabgabe von SAPOS - Daten bei einer Taktrate von 1 Sekunde

 

 

 

pro Monat und Station

1.000,- EUR

 

Anmerkungen zu 13.13.4:

 

 

a)

Bei bundesweiter Freischaltung der SAPOS - Chipkarte für den HEPS wird ein zusätzlicher Betrag in Rechnung gestellt in Höhe von

250,- EUR

 

b)

Bei Großabnahme über einen längeren Zeitraum kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.

 

 

c)

Darüber hinaus entstehende Mehrkosten (Material- und Personalaufwand) werden gesondert berechnet.

Zeitgebühren nach
11.1 bis 11.6
zzgl. Materialkosten

 

Anmerkungen zu 13.1 bis 13.13

 

 

a)

Mit der Gebühr ist die Lieferung der benötigten Vordrucke oder des jeweiligen gebräuchlichen Bildträgers (Lichtpauspapier, Zeichenpapier und dgl.) abgegolten.

 

 

b)

Neben den Gebühren nach 13.1 bis 13.13 werden Schreibgebühren nicht erhoben.

 

 

c)

Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten.

 

 

14

Auskünfte und Bescheinigungen

 

14.1

Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften

je Stunde der
erforderlichen Zeit
50,- EUR

 

Anmerkung:

 

 

§ 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGeb BeitrG) gilt entsprechend.

 

14.2

Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch

je Bestand

10,- EUR

14.3

Erteilung einer Bescheinigung:

 

 

 

Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung, Kaufpreisbescheinigung

je Bescheinigung

45,- EUR

 

14.4

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses (Erteilung oder Ablehnung des Zeugnisses)

80,- EUR

 

Anmerkungen zu 14.3 und 14.4:

 

 

a)

Neben den Gebühren nach 14.3 und 14.4 werden Schreibgebühren nicht erhoben.

 

 

b)

Darüber hinaus entstehende Mehrkosten (Vorarbeiten im Außen- oder Innendienst) werden gesondert berechnet.

Zeitgebühren nach
11.1 bis 11.6
zzgl. Materialkosten

14.5

Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde

Zeitgebühren nach
11.1 bis 11.6,
zzgl. Gebühren für
bereits angefertigte
Auszüge und Unterlagen

 

15

Karten und Pläne

 

 

Allgemeine Regelung:

 

 

Die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung beinhaltet nicht die Lieferung eines Produktes. So umfasst z.B. die Erteilung der Genehmigung zur Digitalisierung einer Karte nicht die Lieferung der Karte selbst, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

15.1

Grundkarten

 

 

 

 

Topographische Karte 1 : 2.500 und

als Druck

je Blatt

8,- EUR

 

Deutsche Grundkarte 1 : 5.000

als Lichtpause

je Blatt

10,- EUR

 

 

als Plot

je Blatt

10,- EUR

 

Topographische Sonderkarte 1 : 10.000

als Druck

je Blatt

8,- EUR

 

(Zusammenfügung der DGK5)

als Plot

je Blatt

10,- EUR

15.2

Thematische Karten

 

 

 

 

 

Bremen (alle Karten im Maßstab 1 : 20.000)

 

 

 

 

- Entfernungskarte

(zweifarbig);

jeweils

 

 

 

- Flurübersicht

(zweifarbig);

 

 

 

 

- Flurkartenübersicht

(mehrfarbig);

als Druck

je Blatt

8,- EUR

 

- Verwaltungsbezirkskarte

(zweifarbig)

als Plot

je Blatt

10,- EUR

 

Bremerhaven (alle Karten im Maßstab 1:13.000)

 

 

 

 

alle Karten mehrfarbig

 

 

 

 

- Flurübersicht

jeweils

 

 

 

- Statistische Bezirke

 

 

 

 

- Bebauungsplanübersicht

 

 

 

 

- Bildmittenübersicht (Befliegung 2000)

als Plot

je Blatt

13,- EUR

15.3

Stadtpläne

 

 

 

 

Stadtplan Bremen 1 : 10.000 (mehrfarbig)

als Druck

je Blatt

5,- EUR

 

als Lichtpause

 

je Blatt

10,- EUR

 

als Plot

 

je Blatt

25,- EUR

 

auf Glossy

 

je Blatt

30,- EUR

 

Stadtatlas Bremen 1 : 15.000 (mehrfarbig)

Atlas

 

10,10 EUR

 

Cityplan Bremen 1 : 15.000 (mehrfarbig)

als Druck

je Blatt

4,- EUR

 

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (mehrfarbig, plano)

als Druck

je Blatt

5,- EUR

 

als Lichtpause

 

je Blatt

10,- EUR

 

als Plot

 

je Blatt

10,- EUR

 

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (mehrfarbig, gefaltet)

 

 

 

 

Blätter Nord, Mitte und Ost mit Straßenverzeichnis in Kartentasche

als Satz

 

8,- EUR

 

Straßenverzeichnis mit Suchregister zum Stadtplan

als Druck

je Heft

3,- EUR

 

als Datei

 

je Diskette

80,- EUR

15.4

Luftbilder

 

 

 

 

Historische Luftbildkarte Bremen 1 : 2.500 (s/w)

 

 

 

 

Jahrgänge 1974, 1978, 1982, 1987, 1991

als Lichtpause

je Blatt

15,- EUR

 

Luftbildkarte Bremen 1 : 2.500 (s/w)

 

 

 

 

Jahrgang 1997

als Druck

je Blatt

10,- EUR

 

Luftbildplan Bremen 1 : 10.000 (mehrfarbig)

als Plot

je Blatt

25,- EUR

 

 

auf Glossy

je Blatt

30,- EUR

 

Orthophotos Bremen 1 : 5.000 (mehrfarbig)

als Druck

je Blatt

25,- EUR

 

 

als Lichtpause

 

 

 

 

(s/w)

je Blatt

20,- EUR

 

 

als Plot

je Blatt

25,- EUR

 

 

auf Glossy

je Blatt

30,- EUR

 

Historische Luftbilder Bremerhaven 1 : 1.000

als Kopie
oder Lichtpause

 

 

 

(s/w)

bis DIN A 4

 

10,- EUR

 

Jahrgänge 1961, 1971, 1981, 1990

bis DIN A 3

 

12,- EUR

 

Jahrgang 1953 (1:5.000)

bis DIN A 2

 

16,- EUR

 

 

bis DIN A 1

 

20,- EUR

 

 

größer DIN A 1

je dm²

0,40 EUR

 

Luftbilder Bremerhaven 1 : 1.000

als Plot

 

 

 

(s/w)

bis 6 ha

 

10,- EUR

 

Jahrgang 2000

bis 12 ha

 

12,- EUR

 

 

bis 25 ha

 

16,- EUR

 

 

bis 50 ha

 

20,- EUR

 

 

größer als 50 ha

je ha

0,40 EUR

15.5

Nachdrucke historischer Karten

 

 

 

 

(s/w)

 

 

 

 

Jahrgänge 1796, 1806, 1837, 1860, 1882, 1884

auf Karton

je Blatt

10,- EUR

15.6

Baugrundkarten

 

 

 

 

Bremen 1 : 10.000 / 1 : 25.000

 

 

 

 

(mehrfarbiger Druck)

 

 

 

 

- Vollständiger Kartensatz mit Erläuterungsband

 

 

700,- EUR

 

- Teilkartensatz ohne Bremen-Nord

 

 

550,- EUR

 

- Teilkartensatz Bremen-Nord

 

 

210,- EUR

 

- Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1 : 10.000

 

je Blatt

16,- EUR

 

- Abgabe einzelner Blätter im Maßstab 1 : 25.000

 

je Blatt

14,- EUR

 

Bremerhaven 1 : 5.000

 

 

 

 

(mehrfarbiger Plot)

 

 

 

 

- Vollständiger Kartensatz (28 Blätter)

 

 

360,- EUR

 

- Abgabe einzelner Blätter

 

je Blatt

15,- EUR

 

Bremerhaven 1 : 13.000

 

 

 

 

(mehrfarbiger Plot)

 

 

15,- EUR

15.7

Bodenkarte von Niedersachen 1 : 25.000

 

 

 

 

Blätter mit bremischen Gebietsanteilen einschließlich zugehöriger Auswertekarte (mehrfarbiger Druck)

je Blatt

20,- EUR

15.8

Sonderregelungen

 

15.8.1

Ermäßigungen für Wiederverkäufer

 

 

Bei Abgabe von größeren Mengen von Karten, Luftbildern, Orthophotos

 

usw. nach 15.1 bis 15.7 gelten folgende Ermäßigungen:

 

 

bei Abgabe von 5 bis 9 Exemplaren

30 v.H.

 

bei Abgabe von 10 bis 199 Exemplaren

40 v.H.

 

bei Abgabe von 200 und mehr Exemplaren

50 v.H.

15.8.2

Abgabe von Karten und Plänen nach 15.1 bis 15.5 auf transparentem Material

Gebühren 15.1
bis 15.5 zzgl. Material
und Zeitgebühren nach
11.1 bis 11.6 sowie
der Vervielfältigungsgenehmigung nach
15.8.5 bzw. 15.8.6

15.8.3

Anfertigung von Reproduktionen verschiedener Art (Verkleinerungen, Vergrößerungen, Montagen, Kopien u. dgl., besondere Ausgestaltung von Auszügen) von Karten und Plänen nach 15.1 bis 15.5

Gebühren 15.1
bis 15.5 für jedes
reproduzierte Blatt zzgl.
Material und Zeitgebühren nach 11.1
bis 11.6 sowie der
Vervielfältigungsgenehmigung
nach 15.8.5 bzw. 15.8.6

 

Anmerkung zu 15.8.3:

 

 

Bei Montagen wird die Gebühr nach ganzen Blatteinheiten (Fläche eines Blattes des jeweiligen Kartenwerkes) im Ausgangsmaßstab berechnet.

 

15.8.4

Abgabe von Karten und Plänen 15.1 bis 15.5, für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke

50 v.H. der jeweiligen Gesamtgebühr

 

Anmerkung zu 15.8.4:

 

 

Bei der Abgabe auf transparentem Material oder der Herstellung von Reproduktionen gelten 15.8.2 und 15.8.3 entsprechend.

 

15.8.5

Erteilung einer Genehmigung zur Vervielfältigung durch Druck oder Umarbeitung von unter 15.1 bis 15.5 aufgeführten Karten und Plänen oder von Teilen dieser Karten und Pläne sowie von Luftbildern und Orthophotos.

40,- bis 6.000,- EUR

 

Anmerkungen zu 15.8.5:

 

 

a)

Mit der Gebühr ist auch die Inanspruchnahme des Nutzungsrechtes an den Karten abgegolten.

 

 

b)

Die Gebühr ist nach der Höhe der Auflage und nach dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller zu bemessen.

 

15.8.6

Erteilung einer Genehmigung nach 15.8.5, wenn

 

 

-

die Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Zwecken verwendet und keine Gewinne erzielt werden sollen;

 

 

-

Kartenausschnitte in der Tagespresse und im Fernsehen im Rahmen der aktuellen Berichterstattung verwendet werden sollen;

 

 

-

Vervielfältigungen zu Ausbildungszwecken sowie Kartenausschnitte in Lehrbüchern und Lernmaterialien (einschließlich Dias und Folien für Projektoren) verwendet werden sollen

kostenfrei

15.8.7

Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 15.1

das 10fache der
Gebühren nach 15.1

15.8.8

Erteilung einer Genehmigung zur Digitalisierung von Karten nach 15.2 bis 15.5

das 20fache der
Gebühren nach 15.2
bis 15.5

15.8.9

Anfertigung von Reproduktionen verschiedener Art (Verkleinerungen, Vergrößerungen, Montagen, Kopien u. dgl., besondere Ausgestaltung von Auszügen) von sonstigen Karten und Plänen

Zeitgebühren
nach 11.1
bis 11.6
zzgl. Materialkosten

15.9

Abgabe von Druckschriften der Verwaltung (Verwaltungsanweisungen oder ähnliches)

Herstellungskosten

 

16

Digitale Produkte der Stadt- und Landesvermessung

 

 

Für die Abgabe von digitalen Produkten werden folgende Grundentgelte (GE) erhoben:

 

16.1

Digitale Topographische Karte 1 : 2.500 und Digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 (s/w, TIF-Format, 508 dpi)

je angefangenen
1 km² Naturfläche
7,50 EUR

 

- Gesamtfläche Bremen

2.385,- EUR

 

Topographische Sonderkarte 1 : 10.000 (Zusammenfügung der DGK5) (s/w, FH8-Format, 508 dpi, mit Rahmen),

je angefangenen
1 km² Naturfläche
5,00 EUR

 

- Gesamtfläche Bremen

1.590,- EUR

16.2

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (ein- oder mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)

je angefangenen
1 km² Naturfläche
3,00 EUR

 

- Gesamtfläche Bremen

954,- EUR

 

Stadtplan Bremen 1 : 20.000 (ein- oder mehrfarbig, Postscript-Format)

je angefangenen
1 km² Naturfläche
5,00 EUR

 

- Gesamtfläche Bremen

1.590,- EUR

 

Übersichtskarten Bremen 1 : 50 000 / 1 : 100.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 254 dpi)

jeweils

25,- EUR

16.3

Luftbilder

 

 

 

Luftbildplan Bremen 1 : 10.000 (mehrfarbig, TIF- oder JPG-Format, 338,66 dpi)

 

je angefangenen
1 km² Naturfläche
3,00 EUR

 

- Kartenblatt mit 54 km²

 

162,- EUR

 

- Gesamtfläche Bremen

 

2.592,- EUR

 

Orthophotos Bremen 1 : 5.000 (mehrfarbig, TIF-Format, 1270 dpi)

 

je angefangenen
1 km² Naturfläche
7,50 EUR

 

- Gesamtfläche Bremen

 

3.510,- EUR

 

Luftbilder Bremerhaven 1 : 1.000 (s/w, JPG-Format)

bis 6 ha

10,- EUR

 

 

bis 12 ha

12,- EUR

 

 

bis 25 ha

16,- EUR

 

 

bis 50 ha

20,- EUR

 

 

größer als 50 ha

je ha
0,40 EUR

 

Anmerkung zu 16.1 bis 16.3:

 

 

Bei Abgabe von Daten, die sich nicht auf ein einzelnes Kartenblatt bzw. die jeweilige Gesamtfläche Bremens beziehen, werden zusätzliche Datenaufbereitungskosten nach 16.13 berechnet. Diese Regelung gilt nicht für Bremerhaven.

Mindestens Grundbetrag
100,- EUR

16.4

Digitale Topographische Karten (DTK) 1 : 25.000 / 1 : 50.000 / 1 : 100.000 ebenengetrennt (mehrfarbig, TIF-Format, 508 dpi)

Gebühren werden
nach der jeweils
gültigen AdV-Entgeltrichtlinie erhoben.

 

Anmerkungen zu 16.4:

 

 

a)

Werden die DTK nicht ebenengetrennt, sondern in kombinierter Form abgegeben, so beträgt das Grundentgelt 75 v.H. der in der AdV-Entgeltrichtlinie angegebenen Entgelte.

 

 

b)

Bei Abgabe einzelner Objektebenen der DTK reduziert sich das Grundentgelt entsprechend 16.6.

 

 

c)

Die Datenaufbereitungskosten nach 16.13 werden jeweils in voller Höhe erhoben.

 

16.5

Aktualisierung / Update von Daten

 

 

-

Wird bei der erstmaligen Abgabe von Daten nach 16.1 bis 16.4 eine Vereinbarung zum permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten (bezogen auf die Naturfläche des Erstbezugs) abgeschlossen, verringert sich das Entgelt für die jeweils aktualisierten Daten auf eine Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Grundentgelts.

Mindestens Grundbetrag
130,- EUR

 

-

Ohne eine solche Vereinbarung beträgt das Entgelt für jede Aktualisierung 20 v.H. des Entgelts der Erstabgabe. Liegt die erstmalige Abgabe oder die letzte Aktualisierung länger als drei Jahre zurück, werden die vollen Entgelte erhoben.

Mindestens Grundbetrag
130,- EUR

16.6

Abgabe von Daten aus dem Digitalen Landschaftsmodell ATKIS Basis-DLM in vollständiger Datenstruktur (EDBS-Format)

 

 

Grundentgelt bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche

Gebühren werden nach
der jeweils gültigen
AdV-Entgeltrichtlinie
erhoben, mindestens
Grundbetrag
100,- EUR

 

bei Abgabe einzelner Objektbereiche des Basis-DLM reduziert sich das Grundentgelt auf die folgenden v.H.-Sätze:

 

 

- Siedlung

25 v.H.

 

- Verkehr

40 v.H.

 

- Vegetation

20 v.H.

 

- Gewässer

10 v.H.

 

- Gebiete

5 v.H.

 

Anmerkungen zu 16.6:

 

 

a)

Bei Abgabe einer vereinfachten Datenstruktur ohne Differenzierung in Einzelobjekte (DXF-Format) kann das Grundentgelt um bis zu 50 v.H. reduziert werden.

 

 

b)

Teildatenbestände einzelner Objektbereiche können im Verhältnis der jeweiligen Teilmenge zur vollständigen Datenmenge des Objektbereiches in Rechnung gestellt werden.

 

16.7

Aktualisierung / Update von Daten

 

 

-

Das Entgelt für die Abgabe von aktualisierten Daten nach 16.6 beträgt für jeden Monat, der seit dem Erstbezug beziehungsweise seit der letzten Aktualisierung vergangen ist, 1 v.H. des Grundentgeltes.

 

16.8

Abgabe von Daten aus dem Digitalen Geländemodell DGM 5

 

 

Grundentgelt bei Abgabe des Datenbestandes aller Objektbereiche

Gebühren werden nach
der jeweils gültigen
AdV-Entgeltrichtlinie
erhoben, mindestens
Grundbetrag
100,- EUR

16.9

Aktualisierung / Update von Daten

 

 

-

Für die Abgabe von aktualisierten Daten nach 16.8 gelten keine besonderen Regelungen, es werden jeweils die vollen Entgelte berechnet.

 

16.10

Mehrplatzlizenzen

 

 

Für die Nutzung der Daten nach 16.1 bis 16.4, 16.6 und 16.8 auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers gelten folgende v.H. - Sätze des jeweiligen Grundentgelts (GE):

 

 

2 bis 5 Arbeitsplätze

150 v.H.

 

6 bis 20 Arbeitsplätze

200 v.H.

 

21 bis 50 Arbeitsplätze

250 v.H.

 

51 bis 100 Arbeitsplätze

300 v.H.

 

101 bis 150 Arbeitsplätze

350 v.H.

 

151 bis 200 Arbeitsplätze

400 v.H.

 

Anmerkungen zu 16.10:

 

 

a)

Mit Großkunden (mehr als 200 DV-Arbeitsplätze) können Sondervereinbarungen getroffen werden.

 

 

b)

Die Regelungen für Mehrplatzlizenzen werden auch bei der Aktualisierung / Updates von Daten nach 16.5, 16.7 und 16.9 angewendet.

 

16.11

Bremen - Digitale Karten auf CD-ROM Stadtplan mit Adressverzeichnis und Luftbildplan, jeweils mehrfarbig

 

16.11.1

Einzelplatzlizenz

45,- EUR

16.11.2

Mehrplatzlizenzen

 

 

- für bis zu 20 Nutzer

360,- EUR

 

- für mehr als 20 Nutzer

620,- EUR

16.12

Bremen - Digitale Karten auf CD-ROM (im Format MEGATEL-VISOR)

 

16.12.1

Einzelplatzlizenz

1.000,- EUR

16.12.2

Mehrplatzlizenzen

 

 

 

Für die Nutzung auf mehreren DV-Arbeitsplätzen im internen Bereich eines Nutzers werden folgende Entgelte erhoben:

 

 

- für den 2. bis 5. Arbeitsplatz

jeweils

50 v.H.

 

- für den 6. bis 15. Arbeitsplatz

jeweils

25 v.H.

 

- für den 16. und jeden weiteren Arbeitsplatz

jeweils

15 v.H.
des Entgelts für die
Einzelplatzlizenz

 

Anmerkung zu 16.12:

 

 

Bei Abschluss einer Aktualisierungsvereinbarung zum permanenten turnusmäßigen Bezug von aktualisierten Daten wird ein jährliches Entgelt in Höhe von 10 v.H. der Erstabgabe erhoben.

 

16.13

Datenaufbereitung

 

 

Ist für die erstmalige oder nachfolgende Abgabe von Daten nach 16.1 bis 16.9 und 16.12 eine besondere Aufbereitung oder Konvertierung in andere Datenformate notwendig, werden die dafür anfallenden Kosten jeweils in voller Höhe erhoben.

Zeitgebühren nach
11.1 bis 11.6
zzgl. Materialkosten

16.14

Erstellung von Filmdatenkarten über Mikrofilm-Rasterplotter von CAD-Daten

 

 

Grundgebühr je Auftrag

 

10,- EUR

 

auf Silberfilm inkl. Beschriftung

 

 

 

- 1 bis 50 Plotfiles

je File

1,50 EUR

 

- mehr als 51 Plotfiles

je File

0,50 EUR

 

zusätzliche Diazoduplikatkarten (inkl. Beschriftung)

je Karte

0,60 EUR

16.15

Abgabe von digitalen Produkten für wissenschaftliche und für Ausbildungszwecke

 

 

Die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Zweck und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller und ist für jeden Einzelfall in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen

10 bis 100 v.H.
der jeweiligen Gebühr

 

17

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

 

17.1

Zulassung (§§ 2 bis 4 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (SaBremR - ReichsR 64-d-1)

400,- EUR

17.2

Bestellung eines Stellvertreters

50,- EUR

17.3

Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für eine Hilfskraft

 

 

 

Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft

 

 

 

Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes

jeweils

200,- EUR

17.4

Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. für den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung

40,- EUR

 

Anmerkung zu 17.4

 

 

In den Gebühren nach 17.1 und 17.3 ist die Gebühr für die Erstausfertigung eines Ausweises enthalten.

 

 

18

Sonstige Gebührenbestimmungen

 

18.1

Zu den Gebühren nach 13 bis 17 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnen.

 

18.2

Soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gebührenfreie Amtshilfe zu leisten ist, trägt die Kosten der Senator für Finanzen.

 

 

2

Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

 

21

Ermittlung von Grundstückswerten

 

21.1

Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken

 

 

- bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR

4,0 v.T. des
Verkehrswertes
zzgl. 400,- EUR

 

- bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR

0,7 v.T. des
Verkehrswertes
zzgl. 2.050,- EUR

21.2

Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau

80 v.H. des
Wertes nach 21.1

21.3

Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

120 v.H. des
Wertes nach 21.1

 

Anmerkung zu 21.3:

 

 

Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend.

 

21.4

Mietwertgutachten

100 v.H. des
Wertes nach 21.1

 

Anmerkung zu 21.4:

 

 

Für die Berechnung der Gebühren ist an Stelle des Verkehrswertes der 10fache Betrag der Jahresrohmiete maßgebend.

 

21.5

Einzelgutachten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten

das 2-fache des
Wertes nach 21.1

21.6

Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern

das 1 bis 3-fache
des Wertes nach 21.1

21.7

Bei den Gutachten nach 21.1 bis 21.6 kann die Gebühr auf bis zu 75 v.H. der Gebühr nach 21.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein:

 

 

-

bei Wiederholungsgutachten,

 

 

-

bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt,

 

 

-

wenn sich der Antrag auf die Erstattung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder

 

 

-

wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.).

 

 

Anmerkungen zu 21.1 bis 21.7:

 

 

a)

Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

 

 

b)

Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

 

 

c)

Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend. Anmerkung a) gilt entsprechend.

 

21.8

Sonstige Gutachten

 

 

-

Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereiches

 

 

-

umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten

Zeitgebühren nach 11.1
bis 11.6
zzgl. Materialkosten

 

-

Gutachten, die sich nicht den Ziffern 21.1 bis 21.7 zuordnen lassen

 

 

Anmerkungen zu 21.1 bis 21.8:

 

 

a)

In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

 

 

b)

Die Gebühren sind auf volle EUR - Beträge zu runden.

 

21.9

Mehrausfertigung von Gutachten

 

 

 

 

bis 15 Seiten

25,- EUR

 

 

mehr als 15 Seiten

35,- EUR

21.10

Rücknahme eines Antrages auf Erstattung eines Gutachtens nach 21.1 bis 21.8, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde.

Mindestens

Zeitgebühren nach
11.1 bis 11.6
60,- EUR
zzgl. Gebühren für
bereits angefertigte
Auszüge und
Unterlagen

 

22

Erteilung von Auskünften und Auszügen

 

22.1

Grundstücksmarktbericht

 

 

- Bremen

35,- EUR

 

- Bremerhaven

20,- EUR

22.2

Mietenübersicht / Mietspiegel (Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht)

2,50 EUR

22.3

Bodenrichtwertkarten

 

 

 

 

-

Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000)

 

je Blatt
je Satz

60,- EUR
140,- EUR

 

-

Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000)

 

 

50,- EUR

22.4

Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten

im Format DIN A 4

 

15,- EUR

 

 

im Format DIN A 3

 

20,- EUR

 

Anmerkung zu 22.1 bis 22.4

 

 

Für die Abnahme von größeren Stückzahlen gilt Ziffer 15.8.1 entsprechend.

 

22.5

Auskunft aus der Kaufpreissammlung gemäß § 12 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

 

 

- bis zu 15 Vergleichspreise

150,- EUR

 

- für jeden weiteren Vergleichspreis

5,- EUR

22.6

Schriftliche Auskunft über den Bodenrichtwert für ein einzelnes Grundstück

20,- EUR

22.7

Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist

 

 

- in einfachen Fällen

150,- EUR

 

- in schwierigen Fällen

150,- bis 450,- EUR

22.8

Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung

Zeitgebühren
nach 11.1 bis 11.6


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