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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von GeoInformation Bremen; Eigenbetrieb des Landes Bremen, dem Vermessungs- und Katasteramt des Magistrats der Stadt Bremerhaven, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes werden Kosten (Gebühren und andere Aufwendungen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Für Amtshandlungen, mit denen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, die aber noch nicht abgeschlossen sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
| Kostenverzeichnis |
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1 | Kataster- und Vermessungswesen |
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11 | Gebührenberechnung nach Zeitaufwand |
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| Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gilt unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) als Stundensatz: | 65,- EUR | ||||||||||
12 | Amtliche Vermessung von Liegenschaften |
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| Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten: |
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| - | Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6) |
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| - | Vermessung (12.1, 12.2 und 12.5) |
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| - | Vorbereitung der Vermessung im Innendienst |
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| - | Örtliche Vermessung |
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| - | Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Abs. 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes |
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| - | Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde (12.8) |
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| Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, Gebäudeabsteckung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten: |
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| - | Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6) |
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| - | Vermessung (12.3 und 12.4) |
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| - | Vorbereitung der Vermessung im Innendienst |
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| - | Örtliche Vermessung |
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| Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben setzen sich zusammen aus einer |
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| - | Grundgebühr |
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| - | Vermessungsgebühr |
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| Anmerkung 12a |
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| In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps. |
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| Anmerkung 12b |
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| Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren von einander ab, ist die höchste anzusetzen. |
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12.1 | Zerlegungsvermessung |
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12.1.1 | Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster | Grundgebühr von 350,- EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet. | ||||||||||
| Anmerkung 12.1a |
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| Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle II zuzuordnen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. |
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| Anmerkung 12.1b |
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| Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen. |
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12.1.2 | Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz) |
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| Fläche (m2) | Gebührensatz (EUR) |
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| 0 | bis | 120 | 260,- | ||||||||
| 121 | bis | 700 | 540,- | ||||||||
| 701 | bis | 2.000 | 700,- | ||||||||
| 2.001 | bis | 5.000 | 1.420,- | ||||||||
| 5.001 | und | größer | 2.090,- | ||||||||
12.1.3 | Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor) |
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| Bodenrichtwert (EUR/m2) | Wertfaktor |
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| 0 | bis | 10 | 0,3 | ||||||||
| 11 | bis | 50 | 0,6 | ||||||||
| 51 | bis | 100 | 0,8 | ||||||||
| 101 | bis | 500 | 1,0 | ||||||||
| 501 | bis | 5.000 | 1,4 | ||||||||
| 5.001 | und | mehr | 2,0 | ||||||||
12.1.4 | Abmarkung der neuen und festgestellten alten Grenzpunkte, wenn diese nicht später als drei Jahre nach der Bildung der neuen Flurstücke durchgeführt wird. | Grundgebühr von 200,- EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt 30,- EUR. |
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12.2 | Grenzfeststellungsvermessung |
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12.2.1 | Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster | Grundgebühr von 350,- EUR, zuzüglich der Gebühr für die festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkte, die sich nach Tabelle 12.2.2 ergibt. |
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12.2.2 | Tabelle zu 12.2.1 (Gebühr je Grenzpunkt) |
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| 1. bis 4. Grenzpunkt je | 260,- EUR |
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| 5. bis 10. Grenzpunkt je | 50,- EUR |
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| ab 11. Grenzpunkt je | 35,- EUR |
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12.3 | Gebäudeabsteckung |
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| Absteckung von Gebäuden gemäß § 66 Abs. 8 Nr. 2 oder § 74 Abs. 7 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) |
Grundgebühr von 200,- EUR je Baukörper, zuzüglich 20 v.H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.4.1 aus den Baukosten des abgesteckten Baukörpers ergibt. |
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| Anmerkung 12.3a |
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| Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind. |
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| Anmerkung 12.3b |
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| Bei Absteckung eines Wohnhauses beinhaltet die Gebühr auch die Absteckung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich zu errichtenden frei stehenden Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten. |
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12.4 | Lageplan |
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| Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung (BVorlV) in dreifacher Ausfertigung | Grundgebühr von 350,- EUR, zuzüglich der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.4.1 aus der Summe der Baukosten der geplanten Gebäude ergibt. |
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12.4.1 | Tabelle zu 12.3 und 12.4 |
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| Baukosten (EUR) | Gebühr (EUR) |
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| 0 | bis | 200.000 | 480,- | ||||||||
| 200.001 | bis | 1.000.000 | 810,- | ||||||||
| 1.000.001 | bis | 3.000.000 | 1.830,- | ||||||||
| 3.000.001 | bis | 10.000.000 | 2.700,- | ||||||||
| 10.000.001 | und | mehr | 3.650,- | ||||||||
12.5 | Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen |
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12.5.1 | Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderten Gebäuden oder Gebäudeteilen | Grundgebühr von 120,- EUR je Grundstück, zuzüglich der Gebäudeeinmessungsgebühr, die sich nach Tabelle 12.5.2 ergibt. |
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| Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist. |
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| Anmerkung 12.5a |
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| Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. |
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| Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind. |
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12.5.2 | Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr) |
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| Baukosten bis | Gebühr (EUR) |
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| 20.000 EUR | 150,- EUR |
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| 50.000 EUR | 190,- EUR |
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| 200.000 EUR | 510,- EUR |
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| 500.000 EUR | 640,- EUR |
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| 1.000.000 EUR | 1.290,- EUR |
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| 5.000.000 EUR | 3.100,- EUR |
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| 10.000.000 EUR | 5.900,- EUR |
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| über | 10.000.000 EUR | 7.800,- EUR |
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| Anmerkung 12.5b |
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| Eine Gebühr nach 12.5.2 ist anzusetzen für jedes Gebäude, das wirtschaftlich selbstständig nutzbar, durch Brandmauer abgetrennt oder durch separate Hausnummer gekennzeichnet ist, sowie für jedes Nebengebäude, das nicht unter die Regelung in Anmerkung 12.5c fällt. |
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| Anmerkung 12.5c |
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| Bei Einmessung eines Wohnhauses, das nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, beinhaltet die Gebühr auch die Einmessung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich errichteten Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück, auch wenn dieses Nebengebäude vom Wohnhaus räumlich getrennt liegt. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten. |
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| Anmerkung 12.5d |
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| Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, deren gesamte Baukosten 20.000 EUR nicht übersteigen, dann ist dieser gesamte Bauwert bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten. |
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| Anmerkung 12.5e |
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| Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt. |
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| Anmerkung 12.5f |
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| Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet. |
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12.5.3 | Einmessung von nachweispflichtigen baulichen Anlagen | Zeitgebühren nach 11 | ||||||||||
12.6 | Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens |
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12.6.1 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1, 12.2 und 12.5.1 namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) | Grundgebühr von 120,- EUR, zuzüglich 10 v.H. der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühren. | ||||||||||
| Anmerkung 12.6a |
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| Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z.B. zur Zerlegung eines Flurstücks oder Feststellung einer gemeinsamen Grenze, der Absteckung oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. |
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| Anmerkung 12.6b |
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| Die Grundgebühr wird unmittelbar nach Anfertigung der Vermessungsunterlagen fällig. Die von der Höhe der Vermessungsgebühr abhängige Teilgebühr wird mit der Gebühr gemäss 12.8 fällig. |
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12.6.2 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für je maximal 5 aneinandergrenzende Grundstücke für Beratungszwecke und Vermessungen gemäss 12.3 und 12.4. | 120,- EUR | ||||||||||
12.6.3 | Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen. | Zeitgebühren nach 11 | ||||||||||
| Anmerkung 12.6c |
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| Vermessungsunterlagen nach 12.6.1 und 12.6.2 können bis zu zwölf Monate nach Bereitstellung für weitere Vermessungen nach Nr. 12.1 bis 12.5 auf einem Grundstück und in den unter Anmerkung 12.6a genannten Fällen verwendet werden, ohne dass eine weitere Grundgebühr nach 12.6.1 anfällt. Sofern sich zwischenzeitlich für die Vermessung relevante Veränderungen ergeben haben, werden die Vermessungsunterlagen auf Anforderung einmalig kostenfrei durch die Katasterbehörde aktualisiert. |
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12.7 | Rücknahme eines Vermessungsauftrages |
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| Bei Rücknahme eines Auftrages zur Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.5, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde. | Zeitgebühren nach 11, mindestens 100,- EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen. | ||||||||||
12.8 | Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens |
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12.8.1 | Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäss 12.1 und 12.2 von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) | Grundgebühr von 200,- EUR |
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| Anmerkung 12.8a |
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| Für die Übernahme einer Abmarkungsvermessung nach 12.1.4 wird keine Grundgebühr nach 12.8.1 erhoben. |
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12.8.2 | Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.5.1 in die von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner) | Grundgebühr von 200,- EUR je Grundstück, jedoch höchstens eine Grundgebühr je Baukörper. |
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12.8.3 | Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei |
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| a) | Zerlegung (12.1) | 35 v.H. |
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| b) | Grenzfeststellung (12.2) | 20 v.H. |
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| c) | Gebäudeeinmessung (12.5) | 30 v.H. |
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| der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren. |
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12.8.4 | Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel | Zeitgebühren nach 11 |
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| Anmerkung 12.8b |
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| Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20.000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2. |
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| Anmerkung 12.8c |
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| Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen. |
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| Anmerkung 12.8d |
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| Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen. |
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| Anmerkung 12.8e |
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| Die Gebühr nach 12.8.3 b) (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte. |
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12.9 | Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren |
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12.9.1 | Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster | 200,- bis 2.000,- EUR |
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| Anmerkung 12.9a |
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| Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend. |
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13 | Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung |
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| Bei der Bereitstellung von Angaben aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung ist gebührentechnisch zu differenzieren zwischen: |
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| - | Erstausfertigung für die einfache Nutzung |
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| - | Mehrausfertigung für die einfache Nutzung |
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| - | Vervielfältigungsgenehmigung für die mehrfache Nutzung der Erstausfertigungen |
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13.1 | Liegenschaftskarte |
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13.1.1 | Auszug aus der Liegenschaftskarte in Form einer Erstausfertigung auf nicht lichtpausfähigem Papier oder digital im ps (postscript)-Format |
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| - | bis Format DIN A 4 | 20,- EUR | |||||||||
| - | bis Format DIN A 3 | 25,- EUR | |||||||||
| Bei Format größer als DIN A 3 |
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| - | je angefangene 25 dm2 Kartenfläche (entsprechend DIN A2) bei älteren Liegenschaftskarten (Flurkarten) | 60,- EUR | |||||||||
| - | je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der |
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| Kategorie 1 - Innenstadt | 150,- EUR | |||||||||
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| Kategorie 2 - Vorstadt | 90,- EUR | |||||||||
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| Kategorie 3 - Stadtrand | 60,- EUR | |||||||||
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| Kategorie 4 - ländlicher Raum | 25,- EUR | |||||||||
13.1.2 | Mehrausfertigungen |
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| Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1 | 50 v.H. der Gebühr 13.1.1 | ||||||||||
13.1.3 | Vervielfältigungsgenehmigung |
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| Vervielfältigungsgenehmigung zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1.1 | das 1-fache der Gebühr nach 13.1.1 |
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| Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1.1 | das 2-fache der Gebühr nach 13.1.1 |
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13.2 | Liegenschaftsbuch |
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13.2.1 | Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch |
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| - | bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück | 25,- EUR | |||||||||
| - | für jede weitere Seite | 4,- EUR | |||||||||
13.3 | Sonstige Angaben aus dem amtlichen Vermessungswesen |
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13.3.1 | Kopien von Vermessungsrissen oder gleichartigen Unterlagen |
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| - | bei Format DIN A 4 | 15,- EUR | |||||||||
| - | bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen | 25,- EUR | |||||||||
| - | bei Format größer als DIN A 3 |
35,- EUR | |||||||||
13.3.2 | Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und sonstigen Objekten des Liegenschaftskatasters |
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| - | in Listenform je DIN A 4-Seite | 3,50 EUR | |||||||||
| - | Auszug auf Datenträger je Punkt | 0,50 EUR | |||||||||
| jeweils mindestens | 30,00 EUR | ||||||||||
13.3.3 | Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen |
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| - | bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück | 25,- EUR | |||||||||
| - | für jede weitere Seite | 4,- EUR | |||||||||
13.3.4 | Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung |
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| - | 1. Punkt oder Punktgruppe | 20,- EUR | |||||||||
| - | jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe | 10,- EUR | |||||||||
| Anmerkung 13.3a |
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| Mit der Gebühr ist die Lieferung der benötigten Vordrucke oder des jeweiligen gebräuchlichen Bildträgers (Lichtpauspapier, Zeichenpapier und dgl.) abgegolten. |
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| Anmerkung 13.3b |
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| Neben den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 werden Schreibgebühren nicht erhoben. |
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| Anmerkung 13.3c |
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| Zu den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnen. |
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| Anmerkung 13.3d |
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| Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. |
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13.3.5 | Punktübersichten der Landesvermessung |
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| - | je Blatt 1:5.000 | 20,- EUR |
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| - | je Blatt 1:20.000 | 25,- EUR |
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| - | je Blattausschnitt im Format DIN A 4 | 10,- EUR |
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| - | je Blattausschnitt im Format DIN A 3 | 15,- EUR |
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14 | Auskünfte und Bescheinigungen |
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14.1 | Einsichtnahme |
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| Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften | Zeitgebühr nach 11 |
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| Anmerkung 14.1a |
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| § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) gilt entsprechend. |
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14.2 | Schriftliche Auskünfte |
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| Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand | 10,-EUR |
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14.3 | Erteilung einer Bescheinigung |
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| Je Bescheinigung | 45,- EUR |
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| Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung. |
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14.4 | Unschädlichkeitszeugnis |
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14.4.1 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung |
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| - | bis zu zehn Beteiligte | 200,- EUR |
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14.4.2 | Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte | 70,- EUR |
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14.4.3 | Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) | in nachgewiesener Höhe |
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14.4.4 | Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde | Zeitgebühren nach 11, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge, Unterlagen und Auslagen. |
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2 | Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch |
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21 | Ermittlung von Grundstückswerten |
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| Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 21.1 bis 21.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts Anderes bestimmt ist. |
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| Anmerkung 21a |
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| Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend. |
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| Anmerkung 21b |
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| Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend. |
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| Anmerkung 21c |
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| Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend. |
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| Anmerkung 21d |
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| In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten. |
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21.1 | Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken |
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| - | bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR | 4,5 v.T. des Verkehrswertes, zuzüglich 600,- EUR |
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| - | bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR | 1,1 v.T. des Verkehrswertes, zuzüglich 2.300,- EUR |
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21.2 | Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau | 80 v.H. der Gebühr nach 21.1 |
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21.3 | Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken | 120 v.H. der Gebühr nach 21.1 |
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| Anmerkung 21.3a |
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| Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend. |
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21.4 | Entfällt |
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21.5 | Einzelgutachten für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten (z.B. in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsfällen) | das 2-fache der Gebühr nach 21.1 |
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21.6 | Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern | das 1- bis 3-fache der Gebühr nach 21.1 |
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21.7 | Bei den Gutachten nach 21.1 bis 21.6 kann die Gebühr auf bis zu 75 v.H. der Gebühr nach 21.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein: |
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| - | bei Wiederholungsgutachten, |
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| - | bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt, |
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| - | wenn sich der Antrag auf die Erstellung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder |
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| - | wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.). |
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21.8 | Sonstige Gutachten | Zeitgebühren nach 11 |
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| - | Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
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| - | umfangreiche Stellungnahmen zu erstellenden Gutachten |
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| - | Gutachten, die sich nicht den Ziffern 21.1 bis 21.7 zuordnen lassen |
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21.9 | Mehrausfertigung von Gutachten |
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| Bis 15 Seiten | 25,- EUR |
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| mehr als 15 Seiten | 35,- EUR |
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21.10 | Rücknahme eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens nach 21.1 bis 21.8, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde. | Zeitgebühren nach 11, mindestens 65,- EUR; zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen. |
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22 | Erteilung von Auskünften und Auszügen |
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22.1 | Grundstücksmarktbericht |
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| - | Bremen | 50,- EUR |
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| - | Bremerhaven | 25,- EUR |
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22.2 | Drucke von Berichten und Analysen pro Seite | 5,- EUR |
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22.3 | Bodenrichtwertkarten |
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| - | Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000) |
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| je Blatt | 70,- EUR |
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| je Satz | 160,- EUR |
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| - | Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000) | 60,- EUR |
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22.4 | Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A 3 | 20,- EUR |
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22.5 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung |
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| - | bis zu 15 Vergleichspreise | 170,- EUR |
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| - | für jeden weiteren Vergleichspreis |
5,- EUR |
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22.6 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung für Geschäftsgrundstücke in Zentrumslage (Abgrenzung entsprechend Innenstadtausschnitt der Bodenrichtwertkarte) | das 3-fache der Gebühr nach 22.5 |
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22.7 | Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist |
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| - | in einfachen Fällen | 170,- EUR |
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| - | in schwierigen Fällen | 170,- bis 600,- EUR |
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22.8 | Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung | Zeitgebühren nach 11 |
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22.9 | Immobilienwert-Auskunft für Standard-Objekte | 350,- EUR |
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3 | Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen |
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31 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
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31.1 | Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 2 bis 4 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (SaBremR - ReichsR 64-d-1) | 500,- EUR |
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31.2 | Bestellung eines Stellvertreters für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | 100,- EUR |
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31.3 | Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für eine Hilfskraft beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | 230,- EUR |
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31.4 | Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren | 230,- EUR |
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31.5 | Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs | 230,- EUR |
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31.6 | Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung | 50,- EUR |
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32 | Sonstige Gebührenbestimmungen |
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32.1 | Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) | in nachgewiesener Höhe |
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